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Lukas Knappe

OVG Münster: E-Zigaretten in nordrhein-westfälischen Gaststätten nicht verboten

Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite

Das nordrhein-westfälische Nichtrauchergesetz gilt nicht für E-Zigaretten. Dies hat das OVG Münster in einer in einer im November ergangenen Entscheidung festgestellt und folglich eine Gleichsetzung von „Dampfzigaretten“ mit herkömmlichen Tabakzigaretten abgelehnt. Gastwirte sind nach der ein Urteil des VG Köln bestätigenden Entscheidung des OVG (Az.: 4 A 775/14) somit nicht verpflichtet, den Gebrauch von E-Zigaretten in ihren Gaststätten zu unterbinden, sondern stattdessen darf in ihren Räumlichkeiten „gedampft“ werden. Das Urteil hat angesichts der fortwährenden Diskussion über Rauchverbote im öffentlichen Raum und deren Reichweite, dementsprechend auch in der Tagespresse ein enormes mediales Echo erfahren und wird dort beispielsweise plakativ mit dem Titel „Rauchverbot, kein Dampfverbot“ zusammengefasst (vgl. dazu den Artikel auf lto.de).

 A. Sachverhalt

Mit dem Urteil vom 04. November 2014 hat das OVG Münster die Berufung der Stadt Köln gegen eine Entscheidung des VG Köln zurückgewiesen, dem folgendes Verfahren zugrunde lag: Die Stadt Köln hatte einem Gaststättenbetreiber, der in seinen Räumlichkeiten den Gebrauch von E-Zigaretten durch seine Gäste geduldet hatte, Ordnungsmaßnahmen angedroht. Diese Androhung wurde damit begründet, dass der Gastwirt den nach Ansicht der Stadt Köln durch das NiSchG NRW untersagten Konsum von E-Zigaretten in seiner Gaststätte nicht hinreichend effektiv unterbunden habe. In NRW gelte seit dem 1. Mai 2013 ein produktabhängiges Rauchverbot in Gaststätten, das nicht nur den Konsum von Zigaretten und anderen Tabakwaren, sondern unter anderem auch die Nutzung von E-Zigaretten untersage. Nur eine derartig enge Auslegung trage dem Zweck des Gesetzes, dem besonders prioritären Gesundheitsschutz der Bevölkerung, hinreichend Rechnung. Der betroffene Gastronom erhob jedoch in der Folge vor dem VG Köln eine Feststellungsklage und begehrte dabei die gerichtliche Feststellung, dass der Konsum einer E-Zigarette überhaupt nicht vom NiSchG NRW erfasst sei. Bei E-Zigaretten entstehe mangels Verbrennungsvorgangs nämlich kein Rauch, da die Inhaltsstoffe vielmehr nur verdampft würden, so die Argumentation des Klägers. Darüber hinaus sei die Einbeziehung der E-Zigarette in das Rauchverbot zudem verfassungswidrig, da dies einer ausdrücklichen und hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung bedurft hätte. Auch vor dem Hintergrund des aktuellen wissenschaftlichen Forschungsstandes sei eine vollständige und nicht hinreichend differenzierte Erfassung der E-Zigaretten unverhältnismäßig. Das VG Köln gab der Klage des Gastwirtes statt und wurde nun in zweiter Instanz durch den 4. Senat des OVG Münster bestätigt.

B. Rechtliche Würdigung

Zentrale Rechtsvorschrift des gesetzlich normierten Rauchverbots in NRW ist § 3 Abs. 1 S.1 Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG) NRW. Die Vorschrift lautet:

 Das Rauchen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 – 8 verboten.

Hinsichtlich des in Rede stehenden Rauchverbots für Dampfzigaretten in Gaststätten ist auf  § 2 Nr. 7 NiSchG zu verweisen, der Gaststätten erfasst und diese als Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume definiert.

I. Auslegung des Begriffs „Rauchen“

Entscheidend für die Reichweite des Rauchverbots in Gaststätten ist allerdings die Frage, ob der Gebrauch einer E-Zigarette als Rauchen im Sinne des NiSchG anzusehen ist. Der Begriff des „Rauchens“ ist zwar gesetzlich nicht definiert, erfasst jedoch nach Auffassung des OVG Münster

 (entsprechend dem) allgemeinen und wissenschaftlichen Sprachgebrauch, das Einatmen des Rauchs, der bei dem Verbrennungsvorgang (Pyrolyse) von Tabakwaren entsteht.

Nach Ansicht des 4. Senats des OVG, der die erstinstanzliche Entscheidung des VG Köln bestätigt, fällt der Konsum von E-Zigaretten jedoch nicht unter diese Definition des Begriffs „Rauchen“:

1. So finde zum einen beim Gebrauch der E-Zigarette, anders als bei herkömmlichen Tabakprodukten oder sogar Wasserpfeifen, kein Verbrennungsvorgang statt. Der mit dem Konsum von E-Zigaretten verbundene Verdampfungsvorgang stelle vielmehr einen erheblichen Unterschied zu derartigen Tabakwaren dar.

 Die Abluft einer E-Zigarette entsteht vielmehr durch Verdampfung einer Flüssigkeit („Liquid“), ohne dass es zu einem Verbrennungsprozess käme. Die Flüssigkeit wird durch Ziehen an dem Mundstück oder Betätigen eines Knopfes durch eine Pumpe oder ein System von Kapillaren aus der Kartusche in die Verdampfer-Einheit geleitet oder dort bei Temperaturen zwischen 65°C und 120°C verdampft. Dabei entstehen durch Kondensation Aerosole mit flüssigen Partikeln. Dieser als feiner Dampf sichtbare Nebel wird dann von dem Konsumenten inhaliert.

 2. Ferner handle es sich bei der Nutzung von E-Zigaretten in der Regel auch nicht um den Konsum von Tabakprodukten, vor dem Nichtraucher durch das NiSchG im öffentlichen Raum geschützt werden sollen.

Nach Ansicht des OVG Münster zielt die Verbotsnorm des § 3 Abs.1 S.1 NiSchG NRW bei einer Auslegung des Begriffs „Rauchen“ unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs nämlich gerade ausschließlich darauf ab, den Konsum von Tabakprodukten zu unterbinden und die Gesundheit von Nichtrauchern allein vor den von Tabakrauch ausgehenden Gefahren zu schützen. Für eine entsprechende Auslegung des NiSchG spreche auch die Gesetzesbegründung, nach der das Gesetz ein umfassendes Rauchverbot etabliere, welches das Rauchen aller Tabakprodukte einschließlich des Inhalierens „des Tabakrauchs“ mittels Wasserpfeife oder des Rauchens unter Verwendung anderer Hilfsmittel unterbinde. Vor diesem Hintergrund geht das OVG Münster dementsprechend davon aus, dass Produkte ohne Tabakbezug, wie beispielsweise Tabakersatzprodukte, nicht von der Verbotsnorm erfasst werden. Zu derartigen Produkten ohne Tabakbezug müssten allerdings E-Zigaretten gezählt werden.

 Die Flüssigkeiten (Liquids) der E-Zigaretten enthalten typischerweise keinen Tabak oder Tabakersatzprodukte. Ihr Hauptbestandteil ist Propylenglykol, das als Vernebelungsmittel zur Dampferzeugung dient. Ersetzt werden kann dieser Stoff durch Glycerin und Ethanol. Die Liquids enthalten zusätzlich Duft- und Aromastoffe und ggf. Nikotin.

Zudem seien auch nikotinhaltige Liquids keine Tabakprodukte im Rechtssinne, so die Auffassung des OVG, da bei der Auslegung des Begriffs „Tabakprodukte“ auf die Bestimmung des § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG) zurückgegriffen werden müsse sowie zwischen den Begriffen Nikotin und Tabak unterschieden werden müsse. Nach dieser Definition sind Tabakerzeugnisse nur aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind.

 Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei dem Konsum von E-Zigaretten nicht um „Rauchen“. Die Nutzung stellt sich auch nicht als ein „anderweitiger oraler Gebrauch“ im Sinne des § 3 Abs. 1 VTabakG dar. Dieser erfasst lediglich solche Produkte, die länger in der Mundhöhle gehalten werden, mithin oral/peroral (über den Mund) aufgenommen werden. Die Aufnahme der verdampften nikotinhaltigen Liquids erfolgt demgegenüber inhalativ, das heißt durch Einatmen in die Lunge. Diese beiden Applikationsformen sind sowohl medizinisch als auch vom Sprachgebrauch zu differenzieren.

 

Der Gebrauch von E-Zigaretten fällt folglich nicht unter den Begriff des „Rauchens“ im Sinne von § 3 NiSchG.

II. Extensive Auslegung über den Wortlaut hinaus

Ein Verbot von E-Zigaretten würde nur dann durch das NiSchG begründet werden, wenn eine über den Wortlaut hinausgehende extensive Auslegung des Gesetzes möglich wäre. Mit der Zulässigkeit einer derartigen Auslegung setzt sich das OVG im Folgenden intensiv auseinander, lehnt allerdings letztendlich eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung entschieden ab:

1. Zwar sei bei der Neufassung des NiSchG durch das Änderungsgesetz im Jahr 2012 eine Einbeziehung von E-Zigaretten beabsichtigt gewesen, dies käme allerdings im Gesetzeswortlaut nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck, da dieser unverändert auf die Formulierung des ursprünglichen Gesetzes vom 20. Dezember 2007 aufbaue, das nur die Gefahren des Passivrauchens von Tabakprodukten erfasste.

 Zwar wollte der Änderungsgesetzgeber den Konsum der E-Zigarette generell, d. h. unabhängig von dem konkret verwandten Liquid, dem Nichtraucherschutzgesetz NRW unterwerfen. Dieser Wille hat aber nicht den erforderlichen Niederschlag im Gesetz selbst gefunden. Er kann deshalb – zumal wegen des maßgeblich durch das Ursprungsgesetz geprägten und etablierten Verständnisses des Begriffs des Rauchens – im Rahmen der Auslegung nicht ausschlaggebend sein…..

 Als besonders aufschlussreich erweisen sich dabei vor allem die Ausführungen des OVG zum Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes sowie zur Wesentlichkeitslehre.

 Der Gesetzgeber ist in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst und in hinreichend bestimmter Form zu treffen. Er muss in diesem Rahmen die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs selbst festlegen. Er ist gehalten, klare gesetzliche Vorgaben zur Konkretisierung des Anwendungsbereichs einer Norm zu machen. Das gilt insbesondere auch für die Eingriffsbefugnisse der Verwaltung. Diese müssen gesetzlich nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein, so dass die Beschränkungen voraussehbar und berechenbar sind. Dies hätte bei einer beabsichtigten Erweiterung des Anwendungsbereichs des Verbotstatbestandes des § 3 Abs. 1 NiSchG NRW eine begriffliche Klarstellung oder Ergänzung im Gesetz selbst erfordert. Denn sie bewirkt erhebliche Grundrechtseinwirkungen für die am Konsum interessierten Gäste ebenso wie für  Gastwirte. Das gilt schon deshalb, weil die Nichteinhaltung des Verbots mit einem …. Bußgeld von bis zu 2.500 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden kann.

 

2. Ferner können auch Sinn und Zweck des NiSchG eine Erstreckung des Rauchverbots auf E-Zigaretten nicht rechtfertigen.

 Der Gesetzgeber verfolgte mit dem Nichtraucherschutzgesetz in seiner ursprünglichen Fassung von 2007 einen wirksamen Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor den gesundheitlichen Gefahren des passiven Konsums von Tabakrauch. Motivation für den Erlass des Gesetzes war die Erkenntnis, dass durch das Passivrauchen allein ca. 3.300 Todesfälle pro Jahr in Deutschland verursacht werden….Schon bei kurzer Belastung durch Passivrauch können die Atemwege akut gereizt werden, sowie Kopfschmerzen und Schwindel auftreten. Ferner kann Passivrauch zu erhöhter Infektanfälligkeit, koronaren Herzerkrankungen, Lungenkrebs, Schlaganfall, chronisch-obstruktiven Lungenerkrankungen und weiteren chronischen Erkrankungen führen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Passivrauch in der chemischen Zusammensetzung qualitativ dem Tabakrauch, den Raucher inhalieren, gleicht und somit eine Vielzahl zellgiftiger und krebserregender Stoffe enthält.

 Bei dem Gebrauch der E-Zigarette entsteht kein Zigarettenrauch, sondern Dampf. Eine Freisetzung der zahlreichen schädlichen Stoffe, die sich im Zigarettenrauch befinden, findet mangels Verbrennungsprozesses daher nicht statt. Ob überhaupt eine Gefährdung der Gesundheit Dritter durch die Exposition mit dem Dampf der E-Zigaretten besteht, ist bisher wissenschaftlich nicht geklärt (, da die E-Zigarette erst seit 2005 auf dem Markt ist und zudem auch die Produktgruppe der Liquids sehr heterogen geprägt ist).

 Zwar sei auch der Konsum von E-Zigaretten mit Gesundheitsrisiken verbunden, jedoch kämen die dem Senat bekannten Untersuchungen bislang zu dem Ergebnis, dass die mit der Benutzung von E-Zigaretten verbundenen schädlichen Stoffe ein deutlich geringeres Gesundheitsrisiko als bei passivem Tabakrauch darstellen- Selbst wenn man trotz dieses Erkenntnisstandes eine Gefahr für Dritte durch das Verdampfungsprodukt der E-Zigarette annehmen würde, seien diese möglichen Risiken jedoch mit den Gefahren, die durch das NiSchG gebannt werden sollen, in Grund und Ausmaß weder identisch noch vergleichbar, so die Auffassung des Senats. Das OVG Münster ordnet die Risiken dementsprechend aufgrund der nicht hinreichend klaren wissenschaftlichen Erkenntnisse als Gefahrenverdacht ein. Eine Erstreckung des § 3 NiSchG auf einen derartigen Verdacht wird jedoch abgelehnt, da dies den gegenwärtigen Charakter des Gesetzes ändern würde.

 Während das Gesetz im Hinblick auf das Passivrauchen herkömmlicher Zigaretten gefahrenabwehrrechtliche Ziele verfolgt – die Schädlichkeit von Tabakrauch für Dritte ist wissenschaftlich erwiesen , handelte es sich im Hinblick auf den Drittschutz vor vermuteten schädlichen Auswirkungen der E-Zigarette nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand allenfalls um Gefahrenvorsorge. Rechtssystematisch ist Gefahrenvorsorge indes etwas grundlegend anderes als Gefahrenabwehr und kann deshalb jedenfalls nicht Ergebnis einer den Wortlaut ausdehnenden Gesetzesauslegung sein.

Das OVG Münster gesteht zwar ein, dass der Gesetzgeber grundsätzlich auch Gesetze zum Schutz der Allgemeinheit auf der Grundlage einer Gefahrenprognose erlassen kann, da ihm ein weiter gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht. Allerdings müsse der Gesetzgeber dann eine Einschätzung der Risiken sowie eine Abwägung mit den Grundrechten der Konsumenten von E-Zigaretten sowie insbesondere der betroffenen Gastwirte vornehmen. Im Rahmen des Änderungsverfahrens des NiSchG sich der Landesgesetzgeber jedoch nicht hinreichend mit den möglichen Gefahren von E-Zigaretten für „Nichtdampfer“ auseinandergesetzt, so dass weder eine solche Risikobewertung noch eine anschließende Abwägung erfolgt ist..

Eine extensive Auslegung des NiSchG ist folglich ebenfalls abzulehnen, so dass die E-Zigarette mithin nicht in den Anwendungsbereich des NiSchG fällt. Die Maßnahmen gegenüber dem Gastwirt waren mithin rechtswidrig, da es an einem Verstoß gegen § 3 NiSchG fehlt.

C. Schlussbetrachtung

Solange keine ausdrückliche Erweiterung des § 3 NiSchG NRW um die E-Zigarette erfolgt, darf in nordrhein-westfälischen Gaststätten zwar nicht geraucht, allerdings gedampft werden. Das OVG Münster setzt sich zur Begründung insbesondere ausgiebig mit der Definition des Begriffs „Rauchen“ auseinander und arbeitet dabei präzise die Unterschiede zu herkömmlichen Tabakprodukten heraus. Darüber hinaus wird eine extensive Auslegung über den Wortlaut hinaus mit Erwägungen des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes sowie zum Sinn uns Zweck des NiSchG abgelehnt.

Der rechtliche Status der E-Zigarette bleibt auch nach diesem Urteil weiterhin umstritten und wird wohl auch in Zukunft in unterschiedlichen Fragestellungen die Gerichte beschäftigen. Dies bleibt auch gerade dem Umstand geschuldet, dass noch keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Gefahren und Risiken von E-Zigaretten vorhanden sind. Dafür spricht auch, dass das BVerwG im November die Einordnung von E-Zigaretten als Arzneimittel oder Medizinprodukt abgelehnt hat (BVerwG, 22.11.2014, Az. 3 C 25.13). Zudem ist auch die Diskussion über das Ausmaß und die Reichweite von Rauchverboten in öffentlichem Raum von fortwährender Aktualität und sollte in der Examensvorbereitung berücksichtigt werden.

Zur Vertiefung eigenen sich auch folgende Beiträge:

  • OVG Münster: E-Zigarette kein Arzneimittel 
  • OVG Münster: Behördliche Warnung vor E-Zigarette 
  • BVerfG: Hamburger Rauchverbot teilweise verfassungswidrig
  • BayVerfGH erneut zum Rauchverbot
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05.01.2015/4 Kommentare/von Lukas Knappe
Schlagworte: Auslegung, Dampfverbot, E-Zigarette, extensive Auslegung über Wortlaut hinaus, Gaststätte, Gefahrenvorsorge, kein Rauchverbot, Liquids, Lukas Knappe, Nichtraucherschutz, NiSchG, Passivrauchen, Rauchen, Verdampfung, Vorbehalt des Gesetzes, Wesentlichkeitslehre
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Lukas Knappe https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Lukas Knappe2015-01-05 12:09:322015-01-05 12:09:32OVG Münster: E-Zigaretten in nordrhein-westfälischen Gaststätten nicht verboten
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4 Kommentare
  1. borse
    borse sagte:
    05.01.2015 um 18:37

    Die Entscheidung vermag auf den ersten Blick nur teilweise zu überzeugen: Der Wille des Änderungsgesetzgebers ist – neben dem Wortlaut – ebenfalls ein gewichtiges Auslegungsmerkmal. Die juristische Methodenlehre hält eine ganze Palette von Wegen und Auslegungsmerkmalen bereit, um sachgerechte Ergebnisse zu erhalten, die vor allem dem Sinn und Zweck einer Norm entsprechen, nicht nur seiner Wortfassung. Das enge Klammern an den „Wortlaut“ hilft in Zweifelsfällen nicht weiter und stellt sich als überwundener, heute abzulehnender Positivismus dar. Daher wäre dem Sinn und Zweck des Rauchverbotes nachzugehen, der – angesichts der wissenschaftlich noch nicht ausgetragenen Diskussion um die Wirkungen der E-Zigarette auf die Gesundheit anderer – u.U. auch (abweichend von der vorlgd. Entscheidung) eine weite Auslegung des Verbotes tragen könnte. Denn die Handlungfreiheit eines Rauchers geht nicht so weit, dass er die Gesundheit anderer ohne weiteres (ohne Befugnis dazu) beeinträchtigen kann und darf. Das Rauchverbot ist nur Ausdruck und Untermauerung des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 (… soweit…). Der Sinn einer Gefahrenabwehr kann bei dieser Lage der Dinge auch in der Gefahrenvorsorge (für andere Grundrechtsträger) liegen, wobei eine Trennschärfe zur Abwehr hier nicht einmal gegeben sein dürfte, da die Schädlichkeit von Nikotin unumstritten sein dürfte. Lediglich die Belastung des Sekundärrauchers durch Verdampfung, der das gar nicht will und sich Gefahren nicht aussetzen möchte (z.B. bei Schwangerschaft), könnte medizinisch umstritten sein. Die Entscheidung mutet daher positivistisch und sehr raucherfreundlich bzw. gewerbefreundlich an, trägt den Intentionen des Gesetzgebers und der Rücksicht auf „andere“ (iSv Art. 2 Abs. 1 Hs 2) aber nur wenig Rechnung.

    Antworten
    • Lukas Knappe
      Lukas Knappe sagte:
      06.01.2015 um 11:26

      In der Tat muss das OVG hier die Juristische Methodenlehre in Form der unterschiedlichen Auslegungsmethoden bemühen. Dabei gilt meines Erachtens allerdings Folgendes zu berücksichtigen:
      1. Ausgangspunkt der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift bleibt stets der Wortlaut, so dass hier der Begriff des „Rauchens“ einer Definition zugänglich gemacht werden muss. Dabei ist mit den Worten des BVerfG zu berücksichtigen: „Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, erweist dieser sich als maßgebendes Kriterium: Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE 71, 108 )“. Das OVG hat bei einer genauen Auslegung des Tatbestandsmerkmals die gravierenden Unterschiede zwischen dem Gebrauch von Tabakzigaretten und der E-Zigarette herausgearbeitet und dabei insbesondere auf den Verdampfungsprozess abgestellt. Darüber hinaus hat der Senat auch argumentativ den Vergleich mit der Wasserpfeife abgelehnt und somit die E-Zigarette als besonderen neuartigen Typus des Nikotingenusses ausgemacht, der allerdings nicht begrifflich als „Rauchen“ verstanden werden kann.
      2. Des Weiteren setzt sich das OVG im zweiten Teil der Entscheidung auch mit dem angesprochenen Willen des Änderungsgesetzgebers da und analysiert dabei den Verlauf der Änderungsgesetzgebung. Zwar will der Gesetzesentwurf der Landesregierung auch E-Zigaretten verboten wissen, jedoch wurden zwei Anträge auf eine ausdrückliche Einbeziehung der E-Zigarette in das NiSchG abgelehnt. Im Gesetzestext lässt sich in dieser Folge dann auch kein Indiz dafür finden, dass die E-Zigarette nicht erfasst sein soll, da der Gesetzgeber den Begriff des Rauchverbotes im Zuge der Änderungsgesetzgebung nicht neu bestimmt oder geändert hat, sondern sich vielmehr an der ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 2007 orientiert hat, die die E-Zigarette noch gar nicht im Blick hatte, da es sich bei dieser um ein für den Gesetzgeber neuartiges Tabakersatzprodukt handelt.

      Antworten
    • Ralf Döhmer
      Ralf Döhmer sagte:
      28.12.2016 um 10:35

      Mittels Halbsatz eine Tatsachenbehauptung aufzustellen, ist nicht redlich. Nikotin ist eben nicht „unumstritten“ in dieser Form schädlich. 1. wurde die Giftigkeit schon immer als zu hoch eingeschätzt und mittlerweile ist bekannt, dass Nikotin nicht so hoch toxisch ist, wie bislang angenommen.
      2. Nikotin alleine macht nicht süchtig.
      3. Eine E-Zigarette hat keinen Nebenstrom und der größte Teil des Nikotins wird vom Körper aufgenommen.
      4 Studien belegen, dass durch das Dampfen einer E-Zigarette nicht mehr Nikotin in der Raumluft zu messen waren, als in einem kleinen Stück Avocado enthalten ist.
      Damit fällt Nikotin als Gefahr oder mögliche Gefahr schon einmal vollkommen weg.
      Angst haben die Menschen wegen mangelnder Aufklärung. Sie sehen nur eine „Dampfwolke“ und wissen nicht, was darin ist – aber dagegen hilft Aufklärung, und nicht Verbote. Da Verbote immer wieder dafür sorgen, Raucher den Umstieg zum weit weniger schädlichem Dampfen zu vollführen. Und darin liegt m.E. die größere Körperverletzung – ein Raucher hat keine Gewohnheit, sondern eine, nicht zuletzt vom Tabakrauch erzeugte Sucht. Diese muss adäquat und langfristig behandelt werden. Dabei ist nicht von Nikotinsucht die Rede, sondern von Verhaltenssucht, welches durch die E-Zigarette als Substitut weiter befriedigt werden kann, ohne sich oder andere zu schädigen.

      Antworten
  2. bimbam
    bimbam sagte:
    05.01.2015 um 21:00

    Soweit eine E-Zigarette nicht unter das NiSchGNRW subsumierbar sein sollte, könnte evtl. ferner noch ein behördliches Vorgehen nach dem GastG mit erwägbar sein.
    U.U. könnte danach eine Ordnungsgeldsverfügung (im behördlichen Ermessen) auf ein Verstoß gegen eine gaststättenrechtliche Auflage zum Gesundheitsschutz zu stützen sein o.ä.
    Denn wenn Tabakkonsum in Gasstätten insoweit gesetzlich eingeschränkt sein kann, könnte dies gegebenefalls entsprechend beiTabakersatzprodukten ebenso bereits bei geringerer Gefährlichkeit nach allgemeinen Regeln (im behördlichen Ermessen) gelten.
    Dies allerdings nur, soweit durch das NiSchGNRW ein behördliches Vorgehen gegen andere Gefahren als solchen vom Tabakrauch ausgehenden nicht ausgeschlossen sein sollte, was durch Auslegung des NiSchGNRW gemäß dem Wortlaut usw. zu ermitteln sein könnte.

    Antworten

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