OVG Münster: E-Zigarette kein Arzneimittel – Update
Das OVG Münster hat mit Urteil vom 17.09.2013 – 13 A 2448/12; 13 A 2541/12; 13 A 1100/12 entschieden, dass E-Zigaretten mangels therapeutischer Wirkung keine Arzneimittel sind. Zugleich bestätigte das OVG damit seine Rechtsauffassung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, das wir hier schon besprochen haben.
Dem OVG lagen drei Sachverhaltskonstellationen vor.
1. Die Betreiberin eines Geschäftes für E-Zigaretten klagte gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Wuppertal. Diese beruhte auf der Begründung, dass die spätere Klägerin nicht zugelassene Arzneimittel vertreibe. Da es sich nach Auffassung des OVG Münster aber bei E-Zigaretten nicht um Arzneimittel handelt, war diese Verfügung rechtswidrig. Der Berufung der in der ersten Instanz expresswaterbeds unterlegenen Klägerin wurde daher stattgegeben.
2. Im zweiten Fall ging es um eine Warnung seitens des Gesundheitsministeriums NRW vor E-Zigaretten, da diese ein nicht zugelassenes Arzneimittel seien. Hiergegen klagte ein Hersteller und bekam sowohl im April 2012 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als auch im heute entschiedenen Hauptsacheverfahren recht. Das Gesundheitsministerium muss daher künftig die Warnungen unterlassen.
3. Im dritten Fall wollten Hersteller durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, Sitz in Bonn) feststellen lassen, dass die für die Verwendung der E-Zigaretten notwendigen Liquids kein Medizinprodukt seien und die E-Zigaretten keine Arzneimittel. Dieser Klage gab schon in der ersten Instanz das VG Köln statt. Ebenso entschied das OVG Münster nun in der Berufung.
Zur Begründung führt das OVG Münster im Wesentlichen aus, dass es keine medizinisch begründbare Wirkungsweise der E-Zigarette gebe. Zudem werde sie auch nicht als Medizinprodukt/Arzneimittel beworben oder präsentiert. Sie sei also weder dazu geeignet noch bestimmt Nikotinabhängigkeit zu behandeln und somit kein Arzneimittel.
Der Fall sollte in Vorbereitung einer mündlichen Prüfung durchdacht werden, insbesondere die prozessualen Konstellationen (Verpflichtugsklage, Feststellungsklage, Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage) sollten klar sein. Auch können die bekannten Fälle Glykol und Osho abgefragt werden, die hier ausführlich besprochen sind.
Handelt es sich bei einer Untersagungsverfügung nicht um einen belastenden Verwaltungsakt, weswegen die Anfechtungsklage die statthafte Klageart wäre? LG
Sicherlich. Die Klagearten waren nur als Hinweise gedacht, nicht den einzelnen Sachverhaltskonstellationen zugeordnet. Die Unterlassungsklage als Form der Leistungsklage bezog sich auf die Warnung durch das Ministerium.