• Suche
  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Lerntipps2 > Examensvorbereitung3 > OLG Köln: GoA auch bei unverhältnismäßigem Risiko für den Geschäftsfüh...
Dr. Sebastian Rombey

OLG Köln: GoA auch bei unverhältnismäßigem Risiko für den Geschäftsführer?

Examensvorbereitung, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht

In zwei jüngst (genauer: am 6. Mai 2020) öffentlich gewordenen Beschlüssen des OLG Köln vom 14. Januar und 11. Februar 2020 – 7 U 311/19 stand ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 670 BGB analog im Mittelpunkt, der sich mit einer auf den ersten Blick fast schon trivial klingenden Frage beschäftigt:
Haftet der Geschäftsherr auch dann für Aufwendungen und Schäden des Geschäftsführers, wenn dieser bei der Geschäftsführung ein Risiko übernimmt, das außer Verhältnis zum Anlass des Tätigwerdens steht?
Die Antwort hierauf ist diffiziler, als es zuerst den Anschein haben mag, geht es doch um nicht weniger als den Maßstab, nach dem sich der Aufwendungs- und Schadensersatzanspruch richtet, namentlich die Übernahme der Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherrn nach § 683 S. 1 BGB, wenn dessen wirklicher oder mutmaßlicher Wille nicht ermittelbar ist. Doch der Reihe nach.
I. Was war passiert? (Sachverhalt der PM Nr. 22/2020 entnommen)
„Die Klägerin ist eine über 70jährige Frau aus dem Aachener Umland. Nach dem Inhalt ihrer Klage war sie im Februar 2019 bei ihrer Tochter zu Besuch, als der hinter dem Grundstück der Tochter verlaufende Bach überzulaufen drohte. Dies sei auf Reisig zurückzuführen gewesen, das den Bachlauf an einer Stelle verstopft habe, an der der Bach in einem Rohr unter einem Feldweg hindurchgeführt wird. Die Klägerin habe daraufhin erfolglos versucht, den für den Bach verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Wasserverband – die Beklagte – zu erreichen. Bereits früher habe es Überschwemmungen gegeben, bei denen Wasser in den Keller des Wohnhauses gelaufen sei. Daher habe die Klägerin versucht, die Verstopfung selbst zu beseitigen. Dabei sei sie in den Bach gefallen. Sie habe sich eine Schnittwunde zugezogen sowie ihre Brille verloren.“
Die 70jährige Frau begehrt nun vom öffentlich-rechtlichen Wasserverband Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.000 Euro.
II. Die Lösung des OLG Köln
In Betracht kommt ein Anspruch aus § 670 BGB, der nach ganz herrschender Meinung in analoger Anwendung nicht nur Aufwendungen, sondern auch Schäden ersetzt, die der Geschäftsführung typischerweise innewohnen können, der Geschäftsführer das Risiko ihrer Realisierung also freiwillig übernommen hat (andere dagegen wollen auf den Rechtsgedanken des § 110 HGB zurückgreifen, um dieses Ergebnis zu begründen).
In der Beseitigung der Reisig-Verstopfung des Rohres liegt eine Geschäftsführung seitens der Klägerin im Sinne von § 677 BGB, die zwar (vornehmlich) dazu dient, den Keller des Wohnhauses ihrer Tochter vor einem Wasserschaden zu bewahren, aber auch dazu, die Pflichten des zuständigen Wasserverbandes zu erfüllen, sodass ein Auch-fremdes-Geschäft vorliegt, bei dem der im Umkehrschluss zu § 687 Abs. 1 BGB erforderliche Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird (jedenfalls nach der Rechtsprechung).
Allerdings müsste die Übernahme der Geschäftsführung durch die Klägerin gemäß § 683 S. 1 BGB auch im Interesse des öffentlich-rechtlichen Wasserverbandes liegen (denn ein dahingehender wirklicher oder auch nur mutmaßlicher Wille des Wasserverbandes ist nicht feststellbar und konnte durch die Klägerin auch nicht eruiert werden, da sie bei ihrem Anruf niemanden erreichte). Aber wie lässt sich dieses Interesse des Geschäftsherrn eingrenzen? Hierzu die PM des OLG Köln:
„Es sei […] nach objektiven Kriterien zu beurteilen, ob die Klägerin im Interesse der Beklagten gehandelt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, ob die Vorteile für die Beklagte die anfallenden Kosten und die drohenden Risiken überwögen. Unsachgemäße und überflüssige Maßnahmen lägen nicht im Interesse der Beklagten.“
Das OLG Köln folgt damit einer uralten Entscheidung des Reichsgerichts (Urteil vom 10. Feburar 1904 – Reg. I. 414/03, BeckRS 1904, 100148), in der dieses bereits angenommen hatte, dass unsachgemäße oder überflüssige Maßnahmen a priori nicht im objektiven Interesse des Geschäftsherrn lägen. 
Gemessen hieran lag die Übernahme der Geschäftsführung durch die 70jährige Klägerin nicht im objektiven Interesse des Wasserverbandes:
„Mit dem Versuch der über 70jährigen Klägerin, eigenhändig eine Verstopfung der Bachverrohrung zu beseitigen sei diese ein unverhältnismäßig hohes Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit eingegangen. Dies habe nicht im objektiven Interesse der Beklagten gelegen.“ Das OLG Köln zählt nun auch unverhältnismäßige Risiken für den Geschäftsführer zu den unsachgemäßen oder überflüssigen Maßnahmen und konkretisiert damit die Rechtsprechung zur GoA.
In der Sache leuchtet dies unmittelbar ein, intendieren die §§ 677 ff. BGB doch nicht nur, den (immerhin partiell) altruistisch handelnden Geschäftsführer zu schützen und zu privilegieren, sondern auch, den Geschäftsherrn vor aufgedrängten Geschäftsbesorgungen zu bewahren, die er nicht autorisiert hat und ihm objektiv nicht nützen.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheidet folglich aus.
III. Was bleibt?
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Übernahme der Geschäftsführung im objektiven Interesse des Geschäftsherrn liegt, ist zu berücksichtigen, ob der Geschäftsführer hierbei unsachgemäße Maßnahmen ergreift oder unverhältnismäßige Risiken eingeht – beides liegt nicht im Interesse des Geschäftsherrn; hierbei getätigte Aufwendungen und entstehende Schäden sind daher nicht ersatzfähig
IV. Weiterführende Hinweise: Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche GoA?
Wenngleich der Beschluss des OLG Köln noch nicht im Volltext vorliegt, eignet sich der Fall bestens dazu, einige über die PM hinausgehende Überlegungen anzustellen. Dies deshalb, weil es sich einerseits um eine private Geschäftsführerin, andererseits um einen öffentlich-rechtlichen Wasserverband handelt, sodass eine Abgrenzung zwischen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher GoA notwendig ist.
In der vorgenannten Konstellation liegt nur dann eine öffentlich-rechtliche GoA vor, wenn sich der Bürger über das behördliche Handlungsermessen hinwegsetzen durfte, was regelmäßig nur in Nothilfe- und Dringlichkeitssituationen der Fall ist (dazu ausführlich Detterbeck, Allg. VerwR, 18. Aufl. 2020, § 26). Eine trennscharfe Abgrenzung ist gleichwohl nur schwerlich möglich; entscheidend ist nach der wohl herrschenden Meinung, dass das Geschäft öffentlich-rechtlicher Natur gewesen wäre, wenn der Hoheitsträger es selbst besorgt hätte (auf das fiktive Geschäft des Geschäftsherrn stellen übereinstimmend ab BGH, Beschluss vom 30. Januar 1997 – III ZB 110/96, NJW 1997, 1636; BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5/86, NJW 1989, 922).
Und so lag es hier, jedenfalls wird man die Pressemitteilung des OLK Köln so lesen müssen, in der darauf hingewiesen wird, dass die Klägerin „hoheitliche Aufgaben der Beklagten wahrgenommen [habe], indem sie eine Verstopfung des überlaufenden Baches zu lösen versucht habe.“ Das fiktive Geschäft wäre mithin öffentlich-rechtlicher Natur gewesen.
Liegt daher eine öffentlich-rechtliche GoA durch einen privaten Geschäftsführer vor, finden die §§ 677 ff. BGB entsprechende Anwendung, sodass sich das oben dargelegte Prüfschema nicht ändert, sondern allein an wenigen Stellen zu modifizieren ist, jedenfalls soweit es um die Interessen des öffentlich-rechtlichen Geschäftsherrn geht. Insoweit hat nach dem BVerwG (Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5/86, NJW 1989, 922, 923) eine Interessenabwägung zu erfolgen, im Rahmen derer unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls ein Handeln des Bürgers geboten sein muss – was nach dem OLG Köln bei einem im Verhältnis zum Anlass des Tätigwerdens viel zu hohen Risiko für die körperliche Unversehrtheit der Geschäftsführerin eben gerade nicht der Fall ist.
Auf den Rechtsweg wiederum wirkt sich diese Differenzierung nicht aus; auch dies ist zwar überaus streitig, richtigerweise ist aber davon auszugehen, dass für Ansprüche des Bürgers nach § 13 GVG wegen des Sachzusammenhangs mit dem Zivilrecht der Zivilrechtsweg gegeben ist (in diese Richtung die wohl überwiegende Ansicht, s. nur MüKo-BGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 677 BGB Rn. 112; a.A. und für den Verwaltungsrechtsweg etwa Oechsler, JuS 2016, 215; zahlreiche Nachweise aus Rechtsprechung Literatur zu beiden Sichtweisen bei Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, Einf. vor § 677 BGB Rn. 16) – was die Entscheidung durch das OLG Köln erklärt. In Klausuren freilich kann man pragmatisch agieren und sich unter argumentativer Aufbereitung der Problematik für den Rechtsweg entscheiden, der zu der Klausur passt, die man gerade schreibt (so empfiehlt es auch Kaiser, JA 2007, 618, 621).
 

Print Friendly, PDF & Email
13.05.2020/7 Kommentare/von Dr. Sebastian Rombey
Schlagworte: § 670 BGB analog, Abgrenzung privatrechtliche und öffentlich-rechtliche GoA, Examen, Geschäftsführung ohne Auftrag, GoA, Interesse des Geschäfstherrn, unverhältnismäßiges Risiko
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sebastian Rombey https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sebastian Rombey2020-05-13 08:58:082020-05-13 08:58:08OLG Köln: GoA auch bei unverhältnismäßigem Risiko für den Geschäftsführer?
Das könnte Dich auch interessieren
Abnehmen (doch nicht so) leicht gemacht: Was ist ein Behandlungsvertrag nach § 630a BGB?
Grundlagen des Gesellschaftsrechts
Raub (§ 249 StGB)
Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – August 2011 – 1. Staatsexamen Sachsen
BGH zum Widerrufsrecht beim Werkvertrag sowie zur Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen
Aktuelle examensrelevante verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
7 Kommentare
  1. Papperlapapp
    Papperlapapp sagte:
    13.05.2020 um 20:58

    Es scheint grundsätzlich gegenseitig nachbarschaftlich vertrauensvolle Verantwortung zu Schutz und Rücksichtnahme möglich. Daraus sollte gegenseitige Verantwortlichkeit zur Gefahrbeseitigung folgen. Im Vorfeld drohender Gefahrenwiederum Aufklärungspflicht über Gefahrbeseitigungsvorstellungen. Hierauf muss aus Rücksicht abzuwarten sein. Nach einer Frist sollte eine Duldungspflicht zu Gefahrbeseitigung möglich sein. Bei Gefahrbeseitigung muss dabei mit Rücksicht zu vermeiden sein, was darüber hinausgeht. Danach scheint einerseits eine Verantwortlichkeit durch mangelnde Aufklärung und Reaktion auf Anfragen möglich. Auf der anderen Seite dagegen ebenso durch ungenügende Schadensvermeidung und Schadensbegrenzung.
    In Betracht kommt damit etwa eine beidseits hälftige verantwortliche Haftung zusammen für den Brillenverlust und für einen immateriellen Schaden aufgrund erlittener Schmerzen.

    Antworten
    • Zivilrecht verstehen
      Zivilrecht verstehen sagte:
      15.05.2020 um 23:20

      Sag mal, redest Du hier von einem anderen Fall? Was soll denn eine Fristsetzung bringen, wenn es darum geht, eine Überschwemmung zu verhindern. Gegenseitige Rücksichtnahme steht doch hier gar nicht zur Debatte, es geht um eine Gefahrenabwehr und den dadurch erlittenen Schaden. Eine – wie von Dir vorgeschlagene – Schadensteilung ist völlig unvertretbar.

      Antworten
      • Papperlapapp
        Papperlapapp sagte:
        16.05.2020 um 8:20

        Wieso soll gegenseitige, nachbarschaftliche Rücksichtnahme gegenüber Gefahrenquellen vom eigenen Eigentum gegenüber fremdem Eigentum überhaupt nicht zur Debatte stehen können?
        Von „“Fristsetzung“ war nicht die Rede.
        Es war eher gemeint, dass man hier in gegenseitiger Rücksichtnahme zunächst eine angemessene Zeit zur Reaktionsmöglichkeit geben müssen kann. So, wenn fehlende Reaktion bezüglich Gefahrenabwehr für Gefahrenquellen, welche vom eigenen Eigentum für fremdes Eigentum ausgehen können, unter Umständen eine Mitverantwortlichkeit für Schäden infolge solcher Gefahr begründen können soll.
        Hier lag keine Reaktion zur Gefahrenabwehr trotz Anfragen zur möglichen Gefahrenquelle vor.
        Das kann eventuell eine Mitverantwortlichkeit begründen.
        Man kann sich nur bedingt zulässig behördlich zunächst auf Anfragen immer stur stellen und sich hinterher darauf berufen, eine Gefahrenabwehr hätte nur genügend sachkundig erfolgen dürfen.
        Das scheint in sich etwas widersprüchlich, soweit man selbst Gelegenheit zur sachkundigen Reaktion hatte. Dann sollte man hinterher weniger gerade unterbliebene genügende Sachkunde einwenden können.
        Ja, manchmal kann man den Eindruck haben, Gerichte sprechen von einem anderen Fall als von dem, über welchen entschieden ist.
        „Der Richter kennt das Recht“, aber kennt er stets den zu entscheidenden Fall?

        Antworten
        • Zivilrecht verstehen
          Zivilrecht verstehen sagte:
          16.05.2020 um 15:23

          Aus der kurzen Pressemitteilung ist in keiner Weise ersichtlich, dass sich die Behörde „stur gestellt“ hat o.ä. Es heißt schlicht, dass die Klägerin dort niemanden erreicht hat, aus welchen Gründen auch immer. Wenn man hier irgendein vorsätzliches Verhalten des Wasserverbandes unterstellt, ist das eine Verbiegung des Sachverhalts, was in der Juristerei unzulässig ist und in der Ausbildung regelmäßig mit massivem Punktabzug bewertet wird.
          Das hartnäckige Festhalten an einer Mitverantwortung ist schon deshalb fehlerhaft, weil zwar ein Mitverschulden im Rahmen der GoA nach richtiger Ansicht gem. § 254 BGB analog berücksichtigt werden kann, hier aber komplett ausgeschlossen ist, da schon der Tatbestand der berechtigten GoA nicht erfüllt ist, weshalb es ein dogmatischer Kardinalfehler wäre, überhaupt auf ein Mitverschulden einzugehen.

          Antworten
          • Papperlapapp
            Papperlapapp sagte:
            16.05.2020 um 18:45

            Es muss begründet vorgetragen sein, wieso nicht genügend Gelegenheit zur angemessenen Reaktion durch den Wasserverband gegeben gewesen sein soll.
            Dazu nichts im Sachverhalt.
            Entsprechend Darlegungs- und Beweislast sollte hier danach grundsätzlich davon auszugehen sein können, dass ausreichend Möglichkeit gegeben war und solche selbstverantwortlich nicht genutzt und verhindert war.

          • Papperlapapp
            Papperlapapp sagte:
            16.05.2020 um 18:49

            Strittiges und daher eventuell problematisches nur kurz mit „Da“-Begründung im Urteilsstil abzutun, soll juristisch methodisch ebenfalls als Kardinalfehler gelten können….

          • Papperlapapp
            Papperlapapp sagte:
            16.05.2020 um 19:01

            Über den Fall war, der Erinnerung nach, zudem anderswo berichtet. Dort hieß es wohl, der Erinnerung nach, unter Umständen, dass beim Wasserverband mehrfach angefragt war.
            Andere Nachweise scheinen nicht mehr genau aufklärbar.
            Hier kann ein Erinnerungsfehler vorliegen, was zu entschuldigen sein möge.
            Nach einer Darlegungslast müsste der Wasserverband hierzu allerdings jedenfalls Entlastende vortragen.
            Dazu nichts im Urteil. Im Urteil scheint hierin soweit kein Problem erkannt.
            Dies eventuell zu Unrecht. Fehlerhafte Schwerpunktsetzung bezüglich erheblicher Probleme soll juristisch methodisch ebenfalls Kardinalfehler sein können und in Prüfungsarbeiten zu deutlichen Punktabzügen führen können.

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • BGH zur Halterhaftung nach dem StVG
  • Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien
  • Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Redaktion

BGH zur Halterhaftung nach dem StVG

Rechtsprechung, Startseite

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Simon Mantsch veröffentlichen zu können. Er studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg tätig. In einer kürzlich veröffentlichten […]

Weiterlesen
16.03.2023/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-03-16 08:30:022023-03-16 08:33:08BGH zur Halterhaftung nach dem StVG
Alexandra Ritter

Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht

Viele Jahre bereitet man sich durch Studium und Repetitorium darauf vor und irgendwann ist es soweit: man schreibt das erste Staatsexamen. Sechs Klausuren und eine mündliche Prüfung (so zumindest in […]

Weiterlesen
06.03.2023/2 Kommentare/von Alexandra Ritter
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2023-03-06 09:00:002023-03-13 08:18:47Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen
Gastautor

Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Sabrina Prem veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Volljuristin. Ihr Studium und Referendariat absolvierte sie in Düsseldorf. Was genau verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff „Kriminologie“? […]

Weiterlesen
06.03.2023/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-03-06 09:00:002023-03-15 09:06:21Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen