Notiz: BGH: Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vererblich
Der BGH hat sich zur Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) geäußert. Zwei Aspekte der Entscheidung sind hervorzuheben.
Zum einen verneint der Senat in materieller Hinsicht die Vererblichkeit eines Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der BGH unterscheidet zwischen den Funktionen eines solchen Anspruchs, namentlich der Präventionsfunktion und der Genugtuungsfunktion. Während unter dem Gesichtspunkt der Prävention eine Vererblichkeit des Anspruchs keineswegs ausgeschlossen sein dürfte – zur Prävention im Verhältnis zum Schädiger trägt die Durchsetzung des Anspruchs ja auch nach dem Tod des Geschädigten noch bei –, scheitert die Vererblichkeit aber an der nach dem Tod des Geschädigten nicht mehr erreichbaren Genugtuung. Diese kann nämlich nur dem Geschädigten selbst zu Gute kommen. Da die Genugtuungsfunktion nach Ansicht des BGH bei einer Geldentschädigung im Vordergrund steht, scheidet die Vererblichkeit des Anspruchs aus. Der Präventionsgedanke allein kann nach Ansicht des Senats die Gewährung einer Geldentschädigung nicht tragen.
Zum anderen äußert sich der BGH in prozessualer Hinsicht zu § 167 ZPO, eine Norm, die vor allem im zweiten Staatsexamen von herausragender Bedeutung ist. Nach Ansicht des Senats kann nämlich offen bleiben, ob im Hinblick auf die Vererblichkeit des Anspruchs etwas anderes gilt, wenn der Anspruchsberechtigte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Geldentschädigungsanspruchs verstirbt. Im vorliegenden Fall verstarb der Anspruchsberechtigte nämlich einen Tag nach Einreichung der Klage. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage noch nicht zugestellt und damit noch nicht rechtshängig. Selbst bei zeitnaher Zustellung kann § 167 ZPO hier nicht dazu führen, dass sie als von Anfang an rechtshängig behandelt werden muss. Die in § 167 ZPO vorgesehene Rückwirkung beschränkt sich nämlich auf Fälle, in denen durch die Zustellung eine laufende Frist gewahrt oder die Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden soll.
Zur Pressemitteilung des BGH geht es hier.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung und spielt auch im Examen immer wieder eine Rolle, häufiger aber in Form von Unterlassungsansprüchen (ein Beispielsfall etwa hier).
Ebenfalls in den Kontext gehören Ansprüche, die aus dem Recht am eigenen Bild (als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) abgeleitet werden. Dabei sind stets auch die §§ 22, 23 KUG in den Blick zu nehmen (siehe etwa hier).
Die im aktuellen Fall angesprochenen Fragen der Vererblichkeit und einer möglichen Rückwirkung nach § 167 ZPO lassen sich ohne weiteres in jeden Fall zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht einbauen und sollten deshalb bekannt sein.
ME ein klares Fehlurteil.
– Letztendlich ist der Geldentschädigungsanspruch aus Verletzung des APR eben doch ein Schmerzensgeldanspruch. Diese waren nach der Wertung des Gesetzgebers nach Streichung von § 847 Abs.1 S.2 aF BGB aber unstreitig vererblich.
– Im Übrigen ist der Anspruch auch Lebzeiten vollständig entstanden. Das Bestehen eines Anspruches kann aber nicht vom Zeitpunkt der Geltendmachung abhängen
– Letztlich ist auch nur die Verletzung des APR als solche, die zu einem Unterlassungsanspruch führt höchstpersönlich. Hier geht es aber um einen reinen Geldanspruch, bei dem nie etwas Höchstpersönliches im Vordergrund steht. Wenn aber der Geldanspruch nicht höchstpersönlich ist, fragt sich, warum eine Genugtuungsfunktion hier ausschlaggebend sein soll