BGH: Unterlassungsanspruch bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Suchergänzungsvorschlägen bei „Google“
A. Sachverhalt
In einem am 14.05.2013 entschiedenen Fall (VI ZR 269/12) stellte sich dem BGH die Frage, ob Google eine Pflicht zur Prüfung und Löschung von Suchvorschlägen (sog. Autocomplete-Funktion) in seiner Suchmaschine trifft (s. einen Bericht im Tagesspiegel). Bei Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaske erschienen u.a. die Suchvorschläge „Scientology“ und „Betrug“. Dabei stand der Kläger (ein Unternehmen und sein Vorstand) nachweislich nicht in einem Näheverhältnis zu Scientology noch war ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges eingeleitet worden. Daher sah sich der Kläger in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und machte einen Unterlassungsanspruch sowie einen Schadensersatzanspruch gegen Google geltend.
B. Entscheidung
I. Unterlassungsanspruch
Ein Unterlassungsanspruch könnte sich vorliegend aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, 1 I GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) ergeben.
1. Anwendbarkeit deutschen Rechts
Dafür müsste zunächst deutsches Recht überhaupt Anwendung finden. Dies ergibt sich hier daraus, dass der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Internet grundsätzlich überall dort ist, wo die Internetseite abrufbar ist, Art. 40 EGBGB. Somit findet nach Wahl des Klägers gem. Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB deutsches Recht Anwendung.
Anm.: Hier findet die Rom II-VO wegen Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom II-VO ausnahmsweise keine Anwendung, so dass nach Art. 40 EGBGB anzuknüpfen ist (vgl. auch MüKoBGB/Junker, 5. Aufl. 2010, Art. 40 EGBGB Rn. 20).
2. Voraussetzungen § 1004 Abs. 1 S. 2 analog
Zunächst müsste ein Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut vorliegen. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB schützt in analoger Anwendung neben dem genannten absoluten Rechtsgut Eigentum auch alle von § 823 I BGB umfassten absoluten Rechtsgüter, sog. quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch (vgl. MüKoBGB/Baldus, 6. Aufl. 2013, § 1004 Rn. 32f.). Als verletztes absolutes Rechtsgut kommt hier allein das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Betracht, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit (grundlegend das sog. Lebach-Urteil des BVerfG v. 5.6.1973 -1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202). Es handelt sich hierbei um ein Rahmenrecht, dessen Grenzen im Einzelfall nach Abwägung der widerstreitenden Interessen festzulegen sind (MüKoBGB/Wagner, 5. Aufl. 2009, § 823 Rn. 179).
Gegen eine Beeinträchtigung ließe sich (so die Instanzgerichte, vgl. LG Köln v. 19.10.2011 -28 O 116/11 u OLG Köln 10.05.2012 – 15 U 199/11) anführen, dass Google durch die Suchvorschläge überhaupt keine inhaltliche Aussage über den Kläger trifft. Die Suchvorschläge beruhen auf der Berechnung eines Algorithmus auf der Grundlage der Suchaufträge anderer Nutzer, so dass Google im Einzelfall auf die Suchvorschläge gar keinen Einfluss hat. Hieraus ließe sich ableiten, dass Google mangels genauer Kenntnis auch gar keine inhaltliche Aussage über den Kläger treffen kann und auch keine Aussage Dritter weiter gibt.. Dies ist dem maßgeblichen Durchschnittsinternetnutzer auch bewusst, sodass schon gar keine negative Aussage über den Kläger getroffen wird, sondern eine bloße inhaltsleere Wiedergabe einer mathematischen Berechnung. Außerdem könnte man anführen, dass die automatische Vervollständigung mehrdeutig ist (Ist der Kläger Mitglied oder Gegner von Scientology? Hat er einen Betrug begangen oder kämpft er gegen Betrug?), was bei Durchführung der Suche durch den Nutzer aufgeklärt würde (anders wohl nach der Stolpe-Rechtsprechung (BVerfG v. 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98): es genügt wenn eine mögliche Aussage persönlichkeitsrechtsverletzend ist, da dann zukünftig anders formuliert werden kann). Daher läge schon keine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.
Der BGH hingegen sah eine Beeinträchtigung als gegeben an (vgl. Pressemitteilung 87/2013 v. 14.05. 2013).
Für eine Beeinträchtigung spricht, dass durch die Autocomplete-Funktion von Google dem maßgeblichen Durchschnittsnutzer suggeriert wird, dass die Vorschläge einen gewissen Wahrheitskern beinhalten. Die Autocomplete-Funktion soll dem User ein möglich schnelles und effektives Surfen garantieren. Das bedeutet zugleich, dass die Suchvorschläge zumindest den Anschein erwecken sinnvoll zu sein. Die maßgebliche Aussage wäre also, dass es sinnvoll ist den Kläger zusammen mit dem Begriff „Scientology“ oder „Betrug“ zu suchen. Diese Aussage würde den Kläger dann in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen.
An dieser Stelle müsste der Streit entschieden werden. Hier kommt es entscheidend darauf an, welche Aussage man den Suchvorschlägen beimisst:
Nimmt man an, dass der Suchvorschlag lediglich die Aussage beinhaltet, dass die jeweiligen Begriffe häufig zusammen gesucht worden sind, liegt mangels Unwahrheit keine Beeinträchtigung vor bzw. müsste diese geduldet werden.
Unterstellt man hingegen die Aussage, dass eine inhaltliche Verbindung zwischen Suchwort und Vorschlag besteht, liegt eine Beeinträchtigung wegen Unwahrheit der Aussage vor.
Der BGH führt aus:
„Die Suchwortergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers zu 2 in die Internet-Suchmaschine der Beklagten beinhalten eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohnt, zwischen dem Kläger zu 2 und den negativ belegten Begriffen „Scientology“ und/oder „Betrug“ besteht ein sachlicher Zusammenhang.“
Entscheidend zur Bestimmung des Inhaltes der Aussage muss sein wie der Durchschnittsnutzer den Suchvorschlag versteht. M.E. stellt ein Durchschnittsnutzer bei Suchvorschlägen instinktiv eine Verbindung zwischen Suchwort und Vorschlag her. Eine inhaltliche Verbindung besteht zumindest bis eine weitere Suche das Gegenteil belegt. Es kann aber nicht angenommen werden, dass jeder User eine solche vornimmt. Dann bleibt die unwahre Aussage über die Verbindung zu „Scientology“ und „Betrug“ aber bestehen und beeinträchtigt den Kläger in seinem APR.
Daher liegt m.E. eine Beeinträchtigung des APR des Klägers durch die Suchvorschläge Googles vor (Gegenteil aber sicher gut vertretbar).
Aufgrund der Unwahrheit der Aussage besteht keine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2. (Anm.: In Fällen der Unklarheit müsste hier eine umfassende Güter-und Interessenabwägung stattfinden, zB Art. 12 GG vs. APR).
Google hat den Nutzer die Vorschläge unterbreitet, ist also Handlungsstörer.
„Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger ist der Beklagten auch unmittelbar zuzurechnen. Sie hat mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.“
Als Rechtsfolge muss Google daher die persönlichkeitsrechtsverletzenden Suchvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ löschen.
Der Kläger hat somit einen Anspruch gegen Google auf Löschung der Suchvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ in Zusammenhang mit seinem Namen aus § 1004 Abs 1 S. 2 iVm. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
II. Schadensersatzanspruch wegen Persönlichkeitsverletzung
Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches stellte sich die praktisch spannende und interessante Frage, ob Google nun alle Suchvorschläge auf etwaige persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte durchsuchen muss und bei Verstößen haftet.
Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 823 Abs.1 iVm. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs.1 GG (APR) in Betracht. Eine Verletzung des APR liegt nach hier vertretener Meinung vor (s.o.).
Fraglich ist, ob auf aktives Tun oder Unterlassen abzustellen ist. Dies ist nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit zu beurteilen. Sicherlich kann Google nicht die Verwendung einer automatisierten Autocomplete-Funktion vorgeworfen werden. Vielmehr kommt ein schuldhaftes Unterlassen der Überprüfung bei Hinweisen auf verletzende Inhalte in Betracht.
Ein Unterlassen ist aber nur dann haftungsauslösend, wenn gegen eine Rechtspflicht zum Handeln verstoßen worden ist. Diese könnte sich aus einer Verkehrspflicht ergeben. Wenn Google die Möglichkeit bereit stellt über eine automatisierte Suchhilfe Inhalte schneller zu finden, muss diese so ausgestaltet sein, dass Dritte nicht in ihren Rechten verletzt werden. Eine Rechtspflicht zum Handeln besteht daher.
Allerdings muss ein Pflichtiger nur solche Maßnahmen ergreifen, die zumutbar und sinnvoll erscheinen. Insofern muss hier der Inhalt der Rechtspflicht Googles bestimmt werden.
Der BGH bezog in seiner Pressemitteilung wie folgt Stellung:
„Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.“
Somit liegt eine Prüfpflicht erst vor, wenn Google Kenntnis von den verletzenden Inhalten hat. Dem ist m.E. zuzustimmen: Die Suchvorschlagsfunktion wäre praktisch nicht mehr rechtmäßig durchzuführen, da diese sich dynamisch an die Suchaufträge anderer Nutzer anpasst. Eine ständige Kontrolle erscheint nicht praktikabel.
Angesichts der in der Regel nur geringen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wäre eine solche schlicht unzumutbar (wenn nicht ohnehin schon unmöglich).
Mangels Verstoßes gegen eine Rechtspflicht scheidet ein Schadensersatzanspruch daher aus.
Anm.: Insoweit hat der BGH an die Vorinstanz verwiesen; evtl. hat Google durch die Weigerung schon gegen diese Prüfpflicht verstoßen. Wegen der unklaren Rechtslage wird aber wohl ein Verschulden iSd. § 823 Abs. 1 BGB abzulehnen sein.
Zukünftig kommt ein Schadensersatzanspruch allerdings in Betracht, wenn Google trotz Kenntnis der Inhalte diese nicht unverzüglich löscht. Dies ist nun die praktische Folge des Urteils: Google muss ein System zur Verfügung stellen, in dem Betroffene schnell und effizient auf verletzende Inhalte hinweisen können, damit Google diese unverzüglich löscht.
Fazit
Die Lösung des BGH stellt einen gerechten Interessenausgleich dar, der zum einen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch den Unterlassungsanspruch beseitigt, zum anderen aber Google die Nutzung der Autocomplete-Funktion ohne die ständige Gefahr von Schadensersatzforderungen Dritter ermöglicht.
Für das Examen bietet sich der Fall aufgrund seiner Praxisnähe und zugleich vorhandenen Verbindung zum juristischen Grundwissen (§ 1004, APR, Verkehrssicherungspflichten) sowohl für schriftliche als auch mündliche Prüfungen an. Zumindest die Argumentation bei § 1004 und der Umfang der Verkehrssicherungspflicht sollte daher in Grundzügen bekannt sein.
Lieber Herr Schmidt,
an dieser Stelle wäre es interessant gewesen, wenn Sie Sich auch mit den durchaus diskutablen Einschlägen der §§ 7 – 10 TMG befasst hätten. Der BGH nimmt hierzu leider erstaunlich mangelhaft Stellung, was der Entscheidung auch manche Kritik einbrachte. Es mag kein typischer Prüfungsstoff sein, aber juristisch interessant ist es im Hinblick auf diese Entscheidung gleichwohl.
Beste Grüße und vielen Dank für den guten Artikel
Lieber Herr Prütting,
vielen Dank für den Hinweis auf das TMG. Eine Einbeziehung in die Argumentation wird im Rahmen einer Examensklausur wohl nicht erwartet – was die Frage nicht praktisch uninteressanter macht!
ME umfasst § 10 TMG schon keine (privatrechtlichen) Unterlassungsansprüche, sondern soll vielmehr die strafrechtliche Verantwortlichkeit begrenzen – was im Hinblick auf den telos der Norm (Schutz des Anbieters) nahe liegt. Auch handelt es sich nicht um fremde Informationen, die bloß weitergeleitet werden; diese werden ja durch den Algorithmus bearbeitet, so dass ein neuer Output vorliegt.
Sie scheinen anderer Ansicht?
Beste Grüße
Lieber Herr Schmidt,
vielen dank, dass Sie auf den angesprochenen Punkt noch einmal eingehen!
Ich bin mir in der Sache noch nicht ganz sicher. Dabei stehe ich allerdings weniger auf dem Standpunkt, dass die §§ 7-10 hier unmittelbar einschlägig sein könnten, da ich ebenso wie Sie Bedenken habe, ob Unterlassungsansprüche unmittelbar erfasst werden. Abgesehen davon möchte ich aber zu Bedenken geben, dass im Rahmen von § 823 I BGB bei Geltendmachung eines Rahmenrechts wie dem APR eine umfassende Interessen- und Güterabwägung zu erfolgen hat, die mE auch die Ideen der Ausnahme- und Haftungsbegrenzungsregelungen der §§ 7 ff. TMG einbeziehen sollten. In diesem Zusammenhang neige ich bislang dem Standpunkt zu, dass Google mit der Bereitstellung eines jeden Alorithmus gerade nicht zu einem Bearbeiter werden soll. Dabei soll keinesfalls verkannt werden, dass je nach Funktionsweise eines solchen Algorithmus sicherlich eine Bearbeitung vorliegt, insbesondere eben dann, wenn Inhalte etwa modifiziert werden. Liegt die Sache bei Google aber nicht doch anders? Google dokumentiert mit dem Algorithmus das allgemeine Nutzerverhalten und bearbeitet streng genommen nicht den einzelnen Eintrag, der ob seiner Ergänzung aber nunmehr das APR verletzen soll.
Ich bin mir nciht sicher, ob es sich das höchste deutsche Zivilgericht nicht etwas zu einfach gemacht hat, wenn man auch die Auswirkungen des Richterspruchs bedenkt. Wo soll künftig Weiterleitung mit schlichter Ergänzung um sachliche Hinweise etwa in Foren oder auf Suchplattformen enden und wo die Bearbeitung der Eingabe durch Algorithmus beginnen?
Das Internet nötigt dem Juristen ab, sich erneut mit seinem geliebten BGB auseinanderzusetzen und jedes Mal die Frage zu stellen, ob das Vorgehen im elektronischen Rechtsverkehr jetzt tatsächlich mit entsprechenden Verhaltensweisen in anderen Bereichen verglichen werden kann.
Ich will mich hier nicht festlegen und sehe noch mancher spannenden Debatte entgegen, die mich möglicherweise auch davon überzeugen soll, dass der BGH ganz klar richtig geurteilt hat. Ich habe momentan lediglich Bedenken.
Vielen Dank und beste Grüße
Jens Prütting
Ich hoffe, ich habe das Urteil richtig verstanden, aber das, was ihr hier unter 823 I prüft, wird vom BGH alles noch im Zusammenhang mit der Störerhaftung aus 1004 BGB analog behandelt, inbs. Tz 27 ff. Denn erst die Verletzung von Prüfpflichten führt zum Unterlassungsanspruch, d.h. Google ist nicht schon dadurch „Störer“, dass es die Suchergänzungsvorschlage überhaupt gibt.
In Tz 26 heißt es doch: „das Entwickeln und die Verwendung der die Suchvorschläge erarbeitenden Software ist der Beklagten nicht vorzuwerfen; hierbei handelt es sich vielmehr um eine durch Artt. 2, 14 GG geschützte wirtschaftliche Tätigkeit.“
Vielleicht wäre es doch besser, solche Besprechungen nicht auf Grundlage von Presseerklärungen zu schreiben, sondern auf dem Urteil im Volltext..
Überhaupt werden die einzelnen Prüfschritte m.E. nicht hinreichend getrennt.
Zunächst war die Frage zu klären, ob den Ergänzungsvorschlägen von google überhaupt ein Aussagegehalt beigemessen werden kann, der abstrakt geeignet ist, eine Assoziation zur gesuchten Person dazustellen und daher das APR beeinträchtigen könnte.
Dies hat der BGH nun bejaht.
Im Anschluss muss auf Grund des Charakters des APR als Rahmenrecht eine umfassende Güterabwägung stattfinden, in dem u.U. der Wahrheitsgehalt der „Aussage“ bzw. ihre Plausibilität eine Rolle spielen. Hierbei ist m.E. zu beachten, dass die Unwahrheit einer suggerierten Verbindung („scientology“) wohl nicht zwangsläufig zur RW führt, da der Suchvorschlag ja nicht aden Anspruch auf Wahrheit erhebt, sondern mehr an gesellschaftliche Relevanz und öffentliches Interesse orientiert ist.
Und schließlich muss im Rahmen der Störerverantwortlichkeit des §§ 1004, 823 – Anspruchs auf die Bedeutung der Verursachung durch einen Algorhythmus und damit eine quasi „mittelbare“ Verantwortlichkeit der google-Programmierer und damit des Konzerns eingegangen werden.