Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB)
I. Geschäftsbesorgung
→ Jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handeln
II. Fremdheit des Geschäfts
→ Geschäft ist für den Geschäftsführer fremd, wenn es dem Rechts- und Interessenkreis eines anderen zuzurechnen ist
→ Objektiv fremdes Geschäft, neutrales Geschäft, auch fremde Geschäfte (BGH)
III. Fremdgeschäftsführungswille
→ Fremdgeschäftsführungsbewusstsein + Fremdgeschäftsführungswille i.e.S.
→ Wird widerlegbar vermutet bei objektiv fremden und auch-fremden Geschäften
IV. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
V. Berechtigung der Geschäftsführung, § 683 BGB
→ Übernahme entspricht dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn (§ 683 S.1 BGB) oder
→Voraussetzungen des § 679 BGB (§ 683 S. 2 BGB)
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