Schema: Echte, unberechtigte GoA
Echte, unberechtigte GoA
I. Anwendbarkeit
Die Vorschriften über die echte unberechtigte GoA sind nur anwendbar, soweit keine Sonderregelungen eingreifen.
II. Geschäftsbesorgung
= Jede rechtliche oder tatsächliche Tätigkeit. Nicht ausreichend ist bloßes Unterlassen oder Dulden.
III. Fremd bzw. für einen anderen
1. Fremdes Geschäft
a) Objektiv fremdes Geschäft: Liegt vor, wenn das Geschäft nach äußerlichen Kriterien dem Rechtskreis des Geschäftsherrn zuzuordnen ist.
b) Auch-fremdes Geschäft (hM): Liegt vor, wenn die Geschäftsführung sowohl im Interessenkreis des Geschäftsherrn als auch des Geschäftsführers liegt. Eine MM lehnt die Figur des Auch-fremden Geschäfts ab und will eine Rückabwicklung über die §§ 812ff. BGB vornehmen.
c) Objektiv neutrales Geschäft: Liegt vor, wenn das Geschäft keinem bestimmten Interessenkreis zuzuordnen ist und seine Zuordnung erst durch eine Willensbetätigung erhält.
2. Bewusstsein der Fremdheit
3. Fremdgeschäftsführungswille
a) Objektiv fremdes Geschäft: Fremdgeschäftsführungswille ist indiziert, wird widerleglich vermutet.
b) Auch-fremdes Geschäft: Fremdgeschäftsführungswille wird widerleglich vermutet (hM).
c) Objektiv neutrales Geschäft: Der Fremdgeschäftsführungswille muss nach außen erkennbar zu Tage treten.
IV. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Es besteht keine Vertragsbeziehung zum Geschäftsherrn und keine sonstige, auch keine gesetzliche Berechtigung
V. Keine Rechtfertigung
1. Übernahme widerspricht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn.
a) Wirklicher Wille
Kann ausdrücklich oder konkludent geäußert werden. Unerheblich ist, ob der Geschäftsführer Kenntnis von diesem Willen hatte.
b) Mutmaßlicher Wille
Kann nur hilfsweise heran gezogen werden, wenn kein wirklicher Wille ermittelt werden kann. Dies ist der Wille, den der Geschäftsherr in Kenntnis aller Umstände im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme geäußert haben würde. Der mutmaßliche Wille orientiert sich am Interesse des Geschäftsherrn.
2. Entgegenstehender Wille nicht ausnahmsweise unbeachtlich gem. § 679 BGB
3. Der Geschäftsherr hat die Geschäftsführung nicht genehmigt
VI. Rechtsfolgen
- Ansprüche des Geschäftsherrn:
– Schadensersatz wegen Übernahmeverschuldens, § 678 BGB
– Schadensersatz wegen Ausführungsverschuldens, §§ 280ff. BGB (hM)
– Herausgabe des Erlangten, §§ 667, 681 S. 2, 677 BGB
– Daneben allgemeine Ansprüche aus Deliktsrecht, Bereicherungsrecht und EBV. - Ansprüche des Geschäftsführers:
– Herausgabe des Erlangten, §§ 684 S. 1, 812ff. BGB
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