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Dr. Simon Kohm

Die Aufhebung von Verwaltungsakten Teil 3 – Der Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte gem. § 49 VwVfG

Für die ersten Semester, Lerntipps, Öffentliches Recht, Verschiedenes, Verwaltungsrecht

Bei den Vorschriften über Rücknahme und Widerruf, §§ 48 ff. VwVfG, handelt es sich um Normen, die einen von den Anfängersemestern bis in die mündliche Prüfung des zweiten Examens verfolgen. Dabei machen es einem die Vorschriften nicht einfach, denn sie sind nicht immer klar gegliedert und es gibt viele Einzelprobleme. Die vorliegende kleine Serie soll das grundlegende Systemverständnis vermitteln, aber auch die klassischen Probleme aufgreifen:
Der erste Teil enthält eine kurze Einleitung und eine Übersicht zur Aufhebung von Verwaltungsakten. Der zweite Teil beschäftigt sich mit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte gem. § 48 VwVfG. Der vierte Teil listet noch einmal wichtige Fallgruppen zum Thema auf.
Der vorliegende dritte Teil beschäftigt sich mit dem Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte gem. § 49 VwVfG.
Ausgangspunkt und Systematik
§ 49 VwVfG regelt die Aufhebung rechtmäßiger Verwaltungsakte und bezeichnet diese als „Widerruf“. Auf die Terminologie ist dabei unbedingt zu achten. Grundsätzlicher Unterschied zu § 48 VwVfG ist also, dass der VA, der aufgehoben werden soll, rechtmäßig erlassen wurde, also er dem Gesetz entspricht und damit auch grundsätzlich nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip kollidiert. Es besteht aus diesem Grund regelmäßig kein öffentliches bzw. behördliches Interesse, die Wirkungen des VA aufzuheben. Auch im Rahmen von § 49 VwVfG sind das Interesse und das Verhalten des betroffenen Bürgers maßgeblich für eine Aufhebung. Die Interessenlage ist hier grundsätzlich die gleiche wie im Rahmen von § 48 VwVfG: Der Bürger wird gegen eine Aufhebung belastender Bescheide wenig haben, gegen solche, die begünstigend wirken (und ja rechtmäßig sind) umso mehr.
Widerruf belastender Verwaltungsakte gem. § 49 Abs. 1 VwVfG
Der einfachere Fall ist auch daher im Rahmen von § 49 VwVfG der Widerruf belastender Verwaltungsakte. Dieser steht somit im Ermessen der Behörde,
außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
Dabei mag die erste Alternative noch recht einfach nachvollziehbar sein. Insbesondere das „müsste“ im Wortlaut verdeutlicht, dass ein Neuerlass in diesem Fall nicht im Ermessen der Behörde stünde, sondern eine gebundene Entscheidung (oder Ermessensreduzierung auf Null) darstellen würde. Die anderen Gründe werden durch die Vorschrift nicht näher konkretisiert. Sie können sich aus dem Gesetz oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben (so Beck-OK/Gayer, § 49 VwVfG, Rn. 17). Mit diesem Tatbestand wird man in der Klausur wohl eher selten konfrontiert. Man sollte aber den Grundgedanken verinnerlichen: Der Bürger hat Interesse an einer Aufhebung, die Behörde kann den VA aber nur dann aufheben, wenn sie aufgrund des Rechtsstaatsprinzips dazu befugt ist (der VA ist ja rechtmäßig).
Deutlich relevanter für Klausuren, da umfassender zu prüfen, ist der Widerruf begünstigender Verwaltungsakte.
Widerruf sonstiger begünstigender Verwaltungsakte gem. § 49 Abs. 2 VwVfG
Abs. 2 enthält abschließende, wenn auch zum Teil unbestimmte Voraussetzungen, unter denen ein sonstiger rechtmäßiger, begünstigender VA zurückgenommen werden kann. Dabei liegt die Interessenlage auf der Hand: Sowohl rechtsstaatliche Gesichtspunkte als auch (im Besonderen) Vertrauensschutzgesichtspunkte streiten grundsätzlich für den Bürger. Diese Interessenlage sorgt dafür, dass die Widerrufsvoraussetzungen in diesen Fällen nur dann erfüllt sind, wenn diese Interessen auf Seiten des Bürger nachhaltig erschüttert oder nicht schützenswert sind. Die Widerrufsmöglichkeiten sollte man sich im Gesetz ansehen, aber vor allem den gerade genannten Grundgedanken verstehen. Besonderes klausurrelevant sind dabei die Nr. 1 und 2, der Widerrufsvorbehalt oder die Nichterfüllung einer Auflage. Auch bei rechtmäßigen Verwaltungsakten ist der Bürger hier nicht schützenswert.
Zu beachten ist die Entschädigungspflicht des § 49 Abs. 6 VwVfG. Ist ein Widerruf nach Abs. 2 Nr. 3-5 möglich, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung zu leisten, da in diesen Fällen der Bestandsschutz nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt. Daher greift in diesen Fällen der Vermögensschutz als Kompensation. Grundlegende Voraussetzung hierfür ist ein schützenswertes Vertrauen, hinsichtlich dessen auf § 48 VwVfG verwiesen wird. Zu beachten ist: In den Fällen des § 49 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 findet der Vermögensschutz gerade keine Anwendung. Hier liegt schon nach der Wertung von § 49 VwVfG kein schützenswertes Vertrauen des Bürgers vor.
Widerruf begünstigender rechtmäßiger Verwaltungsakte, die eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähren gem. § 49 Abs. 3 VwVfG
Wie § 48 VwVfG sieht auch § 49 VwVfG spezielle Vorgaben für „Geld-Verwaltungsakte“ vor. Beide Gründe sind hier als abschließend anzusehen, da dies die für den Bürger belastendste Situation darstellt: Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der rechtmäßig und begünstigend ist. Denkbar ist der Widerruf also nur, wenn eine nicht zweckgebundene Leistungsverwendung vorliegt (Nr. 1) oder wenn eine Auflage nicht erfüllt wurde (Nr. 2).
 Fristen
Hinsichtlich der Fristen gilt § 48 Abs. 4 VwVfG entsprechend.
Im nächsten Teil 4 gibt es eine knappe Übersicht über die Fallkonstellationen der §§ 48, 49 VwVfG.
 

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28.01.2013/1 Kommentar/von Dr. Simon Kohm
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1 Kommentar
  1. Flo
    Flo sagte:
    15.08.2013 um 15:34

    danke

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