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Dr. Simon Kohm

Die Aufhebung von Verwaltungsakten Teil 1 – Grundlagen

Für die ersten Semester, Schon gelesen?, Verschiedenes, Verwaltungsrecht

Bei den Vorschriften über Rücknahme und Widerruf, §§ 48 ff. VwVfG, handelt es sich um Normen, die einen von den Anfängersemestern bis in die mündliche Prüfung des zweiten Examens verfolgen. Dabei machen es einem die Vorschriften nicht immer einfach, denn sie sind nicht immer klar gegliedert und es gibt viele Einzelprobleme. Die vorliegende kleine Serie soll das grundlegende Systemverständnis vermitteln, aber auch die klassischen Probleme aufgreifen und beschäftigt sich in ihrem ersten Teil mit einer Einleitung in die Thematik.
Der zweite Teil beschäftigt sich mit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte gem. § 48 VwVfG. Teil drei enthält den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte gem. § 49 VwVfG. Der vierte Teil listet nochmal wichtige Fallgruppen zum Thema auf.
Ausgangspunkt
„Ein Verwaltungsakt ist in der Welt“ – das ist regelmäßig dann der Fall, wenn er wirksam bekannt gegeben wurde und nicht nichtig ist. Der Verwaltungsakt entfaltet also von diesem Zeitpunkt an Rechtswirkungen für den Bürger. Das mag für diesen einerseits positiv sein (denken wir an eine Baugenehmigung), aber auch negative Folgen haben (denken wir an eine baurechtliche Abrissverfügung). Im ersten Fall wird sich der Bürger regelmäßig mit dem wirksamen Verwaltungsakt zufrieden geben, in der zweiten Konstellation eher über Widerspruch (falls noch einschlägig) und Anfechtungsklage nachdenken, um die negativen Wirkungen des Verwaltungsaktes in letzter Konsequenz gerichtlich beseitigen zu lassen.
Neben diesen Regelfällen sind allerdings noch weitere Situationen denkbar, in denen ein öffentliches Interesse daran besteht, den ergangenen Verwaltungsakt „aus der Welt zu schaffen“, also seine Rechtswirkungen verbindlich und dauerhaft (womöglich auch für die Vergangenheit) zu beseitigen. Dabei wird die Aufhebung von Verwaltungsakten von vielen, teils divergierenden privaten und öffentlichen Interessen beeinflusst. In diesen Fällen obliegt die Aufhebung nicht den Verwaltungsgerichten, sondern der zuständigen Behörde. Die Behörde revidiert also hier im Ergebnis ihre eigene Entscheidung. Das kann beispielsweise darin begründet liegen, dass der Bürger den Verwaltungsakt erschlichen hat, sich nicht an Auflagen hält, aber auch besondere Belastungen auftreten, die von einem belastenden, aber bestandskräftigen Verwaltungsakt ausgehen.
Rechtsquellen und Systematik
Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sieht mit den §§ 48 ff. VwVfG Normen vor, die sich mit der außergerichtlichen Aufhebung von Verwaltungsakten befassen. Wichtig ist es, nicht nur die §§ 48, 49 VwVfG zu kennen, sondern auch die folgenden weniger bekannten, aber nicht minder wichtigen Vorschriften.

  • § 48 VwVfG: Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte
  • § 49 VwVfG: Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte
  • § 49a VwVfG: Erstattung und Verzinsung
  • § 50 VwVfG: Widerruf und Rücknahme im Rechtsbehelfsverfahren
  • § 51 VwVfG: Wiederaufgreifen des Verfahrens

Systematisch stehen die vorgenannten Vorschriften in Teil III, Abschnitt 2 des VwVfG, der mit „Bestandskraft des Verwaltungsaktes“ überschrieben ist. Hier zeigt sich schon die Bedeutung von Widerruf und Rücknahme, dass nämlich trotz Bestandskraft die Rechtswirkung von Verwaltungsakten durchbrochen werden kann. Das folgt schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften:
§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG:
„[…]auch nachdem er unanfechtbar geworden ist[…]“
Gleichzeitig ist hier natürlich auch der Schluss zulässig, dass Rücknahme und Widerruf auch vor Bestandskraft möglich sind.
Für die Anwendbarkeit der §§ 48 ff. VwVfG ist allerdings zu beachten, dass es spezialgesetzliche Regelungen gibt, die vorrangig zu prüfen sind. Examensrelevant sind dabei unter anderem folgende Vorschriften: § 15 GastG, § 21 BImschG, § 17 AtomG, § 47 WaffG. Für die Prüfung gilt damit: Den Sachverhalt durchgehen, ob nicht eine spezielle Norm einschlägig ist und die Behörde nicht vielleicht sogar eine explizite Ermächtigungsgrundlage nennt. In diesem Fall sollte die Subsidiarität der §§ 48 ff. VwVfG unbedingt beachtet werden.
Widerruf und Rücknahme als Verwaltungsakte
Widerruf und Rücknahme sind ihrerseits Verwaltungsakte. Das folgt schon aus dem „actus-contrarius“ Gedanken: Für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes ist wiederum ein Verwaltungsakt erforderlich. Daher gelten auch für den Aufhebungsbescheid die allgemeinen Vorschriften über Verwaltungsakte.
Vorüberlegungen und Klausurtaktik
Merkt man also, dass es in der Klausur um die „Aufhebung“ eines VA geht, dann bieten sich folgende Vorüberlegungen an:

  • Welche Rechtsmaterie ist betroffen?
  • Gibt es hier Spezialregelungen?
  • Falls ja, sind die §§ 48 ff. VwVfG nicht zu prüfen.
  • Falls nein, sind die §§ 48 ff. VwVfG relevant.
  • Liegt ein rechtswidriger oder ein rechtmäßiger VA vor?
  • Ist dieser begünstigend und wenn ja, inwieweit und warum oder ist dieser belastend?
  • Umfassende Prüfung von § 48 VwVfG oder § 49 VwVfG.
  • Ist ein Zusammenhang mit dem europäischen Beihilferecht ersichtlich?

In Teil 2 geht es um die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte gem. § 48 VwVfG.
 

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04.10.2012/0 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
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