Die Aufhebung von Verwaltungsakten Teil 4 – Kurzübersicht über Fallgruppen
Bei den Vorschriften über Rücknahme und Widerruf, §§ 48 ff. VwVfG, handelt es sich um Normen, die einen von den Anfängersemestern bis in mündliche Prüfung des zweiten Examens verfolgen. Dabei machen es einem die Vorschriften nicht immer einfach, denn sie sind nicht immer klar gegliedert und es gibt viele Einzelprobleme. Die vorliegende kleine Serie soll das grundlegende Systemverständnis vermitteln, aber auch die klassischen Probleme aufgreifen. Der erste Teil enthält eine kurze Einleitung und eine Übersicht. Der zweite Teil beschäftigt sich mit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte gem. § 48 VwVfG. Teil drei enthält den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte gem. § 49 VwVfG.
Der vorliegende vierte Teil liefert eine Kurzübersicht über die Fallkonstellationen in den §§ 48, 49 VwVfG.
Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte = Rücknahme gem. § 48 VwVfG
- Rücknahme eines belastenden VA gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich ohne Weiteres möglich, da Bürgerinteresse und öffentliches Interesse grds. deckungsgleich.
- Rücknahme eines begünstigenden „Geld-Sach-VA“ gem. § 48 Abs. 2 VwVfG nur bei fehlendem Vertrauensschutz (merke: grds. Bestandsschutz).
- Rücknahme eines begünstigenden sonstigen VA gem. § 48 Abs. 3 VwVfG immer möglich, aber Entschädigung (merke: grds. Vermögensschutz).
Aufhebung rechtmäßiger Verwaltungsakte = Widerruf gem. § 49 VwVfG
- Widerruf eines belastenden VA gem. § 49 Abs. 1 VwVfG grds. möglich, außer wenn die Behörde aufgrund des Rechtsstaatsprinzips (VA ist ja rechtmäßig) anderweitig gebunden ist.
- Widerruf eines begünstigenden „Geld-Sach-VA“ gem. § 49 Abs. 3 VwVfG nur möglich bei sachfremder Verwendung oder Nichteinhaltung einer Auflage.
- Widerruf eines sonstigen begünstigenden VA gem. § 49 Abs. 2 VwVfG nur möglich bei fehlendem Vertrauen (Nr. 1 und 2.) oder bei entgegenstehendem öffentlichen Interesse (Nr. 3 -5 ). Im letzeren Fall aber Entschädigung!
In Teil 5 geht es um § 49a VwVfG.
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