BGH: Mieter muss nicht in seiner Wohnung wohnen
Der BGH hat am 08.12.2010 entschieden, dass ein Mieter nicht dazu gezwungen werden kann, in seiner angemieteten Wohnug zu leben. Dies, obwohl die Parteien im zu entscheidenden Fall eine „Nutzung zu Wohnzwecken“ vereinbart hatten.
Vertragswidriger Gebrauch der Wohnsache?
Nach § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz Abmahnung fortsetzt. Bei vertragswidrigem Gebrauch ist zudem eine außerordentliche Kündigung i.S.d. § 543 BGB denkbar.
Der BGH stellte jedoch fest, dass auch bei einer Nutzung zu Wohnzwecken keine Gebrauchspflicht des Mieters bestehe. Wo der Mieter seinen Lebensmittelpunkt begründet und im herkömmlichen Sinne „wohnt“ (also schlafen, essen, regelmäßiger Aufenthalt etc.) sei den persönlichen Vorstellungen und der freien Entscheidung des Mieters überlassen.
oh mann, das sowas vom bgh festgestellt werden muss. (kopfschüttel)
War wohl ein stasi vermieter???
lach find ich auch super..vorallem was ist das für ein Vermieter, der sich beschwert, dass die wohnung nicht abgenutzt wird 😉
Der Fall wird verständlicher, wenn man folgenede Passage der Gründe liest:
„Die Klägerin hat unter anderem behauptet, der Beklagte nutze die von ihr
angemieteten Räume entgegen dem Vertragszweck nicht mehr als Wohnung,
sondern als Lager und betreibe aus den Räumen heraus einen gewerblichen
Handel mit den dort befindlichen Gegenständen. Der Beklagte hat dies bestritten; die Verkaufstätigkeiten erschöpften sich in dem gelegentlichen Verkauf von
in der Wohnung befindlichen Hausratsgegenständen.“
VIII ZR 93/10
würde ich im Grunde auch für relevant halten wenn zB der Mieter nie in seiner „Wohnung“ anwesend ist und damit die Räume nicht sachgemäß „pflegt“, also zB nicht lüftet und damit Schimmelbildung begünstigt.. sicherlich nicht unrelevant, oder?? *grübel*