BGH: Wohnungseigentümergemeinschaft kann länger Schadensersatz fordern
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 29. Juni 2011 (VIII ZR 349/10) entschieden, dass für Schadensersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter, der Gemeinschaftseigentum beschädigt hat, nicht die mietrechtliche Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB gilt.
Sachverhalt
Die Beklagten waren Mieter einer in einer Wohnanlage gelegenen Wohnung, die im Eigentum eines Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht. Bei ihrem Auszug Ende Juni 2008 benutzten die Beklagten zum Transport von Möbeln den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl, der innen mit Edelstahlpaneelen verkleidet ist. Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft von den Beklagten Schadensersatz wegen der dabei angeblich erfolgten Beschädigung von sechs Paneelen. Er hat im Dezember 2009 Klage auf Zahlung von 6.733,54 € erhoben. Die Beklagten haben sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Entscheidung des BGH
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die mietrechtliche Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB, die eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten vorsieht, auf einen Schadensersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar ist. Der Anspruch unterliegt vielmehr der Regelverjährung von drei Jahren.
Quelle: Pressemitteilung des BGH
Bleibt nur die Frage: Wieso?
kurze Zusammenfassung des Urteils, Rdnr 11 ff.:
– WEG ungleich Vermieter, dh. § 548 eng ausgelegt nicht anwendbar
– anerkannt: § 548 trotzdem anwendbar, wenn enge wirtschaftliche Verflechtung Vermieter-Eigentümer, zB. Eigentümer = Tochtergesellschaft des Vermieters oder Gestattung des Eigentümers, dass Dritter die Wohnung vermietet (zufällige Verschiedenheit Eigentümer-Vermieter)
Grund: ansonsten uU. Umgehung des den Eigentümer/Vermieter belastenden § 548 durch Vorschieben eines anderen Vermieters, so dass Eigentümer aus anderen Anspruchsgrundlagen SE begehren könnte in Regelverjährung.
– (P) diese Grundsätze auch auf WEG anwendbar?
eA. ja, kein Unterschied zur Situation, wo Eigentümer = Vermieter, da Schutzzweck § 548 die rasche Klärung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Zustand des Mietobjekts ist.
aA. § 548 nicht anwendbar, da keine enge wirtschaftliche Verflechtung WEG und Vermieter, Verschiedenheit Eigentümer von Vermieter auch nicht zufälliger Natur.
BGH folgt Meinung #2: Keine Aushöhlung des Anwendungsbereichs des § 548 durch Einsatz einer anderen Person (=zufällige Verschiedenheit s.o.). WEG hat (ungleich dem einzelnen Eigentümer beim Vorschieben eines anderen Vermieters) keinen Einfluss, an wen die Sache vermietet wird. Auch nicht, wem Gemeinschaftseigentumsbenutzung eingeräumt wird, dies unterliegt der Dispositionsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers gem. §§ 13 II iVm. 14 Nr. 2 WEG, und somit nicht der Verfügung der WEG in ihrer Gesamtheit. Sie hat deswegen auch keine Kenntnis vom Auszug eines Mieters, so dass sie gar nicht zeitnah eventuelle Mängel an Gemeinschaftseigentum klären kann, so dass der Schutzzweck des § 548 nicht greift. Es ist dem Mieter beim Abschluss des Vertrags auch erkennbar, dass er u.a. Eigentum von der WEG beschädigt. Auch würde gem. § 548 I 3 die Verjährung erst ab Rückgabe der Mietsache beginnen.
Klasse! Danke