• Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Zivilrecht3 > Mietrecht4 > BGH: Wohnungseigentümergemeinschaft kann länger Schadensersatz fordern...
Samuel Ju

BGH: Wohnungseigentümergemeinschaft kann länger Schadensersatz fordern

Mietrecht, Schuldrecht, Zivilrecht

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 29. Juni 2011 (VIII ZR 349/10) entschieden, dass für Schadensersatzansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mieter, der Gemeinschaftseigentum beschädigt hat, nicht die mietrechtliche Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB gilt.
Sachverhalt
Die Beklagten waren Mieter einer in einer Wohnanlage gelegenen Wohnung, die im Eigentum eines Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht. Bei ihrem Auszug Ende Juni 2008 benutzten die Beklagten zum Transport von Möbeln den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl, der innen mit Edelstahlpaneelen verkleidet ist. Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft von den Beklagten Schadensersatz wegen der dabei angeblich erfolgten Beschädigung von sechs Paneelen. Er hat im Dezember 2009 Klage auf Zahlung von 6.733,54 € erhoben. Die Beklagten haben sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Entscheidung des BGH
Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die mietrechtliche Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB, die eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten vorsieht, auf einen Schadensersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar ist. Der Anspruch unterliegt vielmehr der Regelverjährung von drei Jahren.
Quelle: Pressemitteilung des BGH

Print Friendly, PDF & Email
01.08.2011/3 Kommentare/von Samuel Ju
Schlagworte: BGH Entscheidung Mietrecht, BGH Mietrecht 2011, BGH VIII ZR 349/10, Verjährung Schadensersatzansprüche, VIII ZR 349/10, WEG SChadensersatzansprüche, Wohnungseigentümergemeinschaft
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-08-01 14:08:162011-08-01 14:08:16BGH: Wohnungseigentümergemeinschaft kann länger Schadensersatz fordern
Das könnte Dich auch interessieren
BGH: Vermieter darf Wohnung nicht eigenmächtig räumen
Und täglich grüßt das…oder: BGH zu Schönheitsreparaturklauseln
BGH: Farbwahlklausel – keine Beschränkung auf die Farbe „weiß“
BGH: Regeln für Mietminderung bei Flächenunterschreitung gelten auch für möblierte Wohnung
BGH: Samstag kein „Werktag“ bei Mietzahlungen
BGH: Zu den Informationspflichten eines Vermieters im Falle des Freiwerdens einer vergleichbaren Wohnung nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs
3 Kommentare
  1. Tim
    Tim sagte:
    04.08.2011 um 10:34

    Bleibt nur die Frage: Wieso?

    Antworten
  2. Herr Salami
    Herr Salami sagte:
    12.08.2011 um 8:04

    kurze Zusammenfassung des Urteils, Rdnr 11 ff.:
    – WEG ungleich Vermieter, dh. § 548 eng ausgelegt nicht anwendbar
    – anerkannt: § 548 trotzdem anwendbar, wenn enge wirtschaftliche Verflechtung Vermieter-Eigentümer, zB. Eigentümer = Tochtergesellschaft des Vermieters oder Gestattung des Eigentümers, dass Dritter die Wohnung vermietet (zufällige Verschiedenheit Eigentümer-Vermieter)
    Grund: ansonsten uU. Umgehung des den Eigentümer/Vermieter belastenden § 548 durch Vorschieben eines anderen Vermieters, so dass Eigentümer aus anderen Anspruchsgrundlagen SE begehren könnte in Regelverjährung.
    – (P) diese Grundsätze auch auf WEG anwendbar?
    eA. ja, kein Unterschied zur Situation, wo Eigentümer = Vermieter, da Schutzzweck § 548 die rasche Klärung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Zustand des Mietobjekts ist.
    aA. § 548 nicht anwendbar, da keine enge wirtschaftliche Verflechtung WEG und Vermieter, Verschiedenheit Eigentümer von Vermieter auch nicht zufälliger Natur.
    BGH folgt Meinung #2: Keine Aushöhlung des Anwendungsbereichs des § 548 durch Einsatz einer anderen Person (=zufällige Verschiedenheit s.o.). WEG hat (ungleich dem einzelnen Eigentümer beim Vorschieben eines anderen Vermieters) keinen Einfluss, an wen die Sache vermietet wird. Auch nicht, wem Gemeinschaftseigentumsbenutzung eingeräumt wird, dies unterliegt der Dispositionsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers gem. §§ 13 II iVm. 14 Nr. 2 WEG, und somit nicht der Verfügung der WEG in ihrer Gesamtheit. Sie hat deswegen auch keine Kenntnis vom Auszug eines Mieters, so dass sie gar nicht zeitnah eventuelle Mängel an Gemeinschaftseigentum klären kann, so dass der Schutzzweck des § 548 nicht greift. Es ist dem Mieter beim Abschluss des Vertrags auch erkennbar, dass er u.a. Eigentum von der WEG beschädigt. Auch würde gem. § 548 I 3 die Verjährung erst ab Rückgabe der Mietsache beginnen.

    Antworten
  3. Tim
    Tim sagte:
    16.08.2011 um 16:33

    Klasse! Danke

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB
  • VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?
  • Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Charlotte Schippers

OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, StPO, Strafrecht, Strafrecht BT, Uncategorized

Körperverletzungsdelikte, gerade auch die Qualifikationen des § 224 StGB sind ein Dauerbrenner im Examen, sodass ihre Beherrschung und die Kenntnis aktueller Rechtsprechung essentielle Voraussetzung für eine gute Bearbeitung der Strafrechtsklausur […]

Weiterlesen
10.08.2022/1 Kommentar/von Charlotte Schippers
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Charlotte Schippers https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Charlotte Schippers2022-08-10 06:51:242022-08-10 06:51:25OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB
Philip Musiol

VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?

Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Verwaltungsrecht

Das VG Berlin hatte am 01.08.2022 über einen Eilantrag von zwei Carsharing-Unternehmen zu entscheiden (Az. 1 L 193/22). Inhaltlich befasst sich die Entscheidung mit der Frage, ob es sich beim […]

Weiterlesen
08.08.2022/1 Kommentar/von Philip Musiol
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Philip Musiol https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Philip Musiol2022-08-08 07:02:162022-08-08 07:02:18VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?
Yannick Peisker

Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Tagesgeschehen, Verfassungsrecht, Versammlungsrecht

Das BVerwG (Az. 6 C 9.20) befasste sich erneut mit dem Umfang der prüfungsrelevanten Versammlungsfreiheit. Es hatte zu prüfen, ob auch die infrastrukturellen Einrichtungen eines Protestcamps dem Schutzgehalt des Art. […]

Weiterlesen
05.08.2022/von Yannick Peisker
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Yannick Peisker https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Yannick Peisker2022-08-05 06:26:052022-08-05 08:15:59Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen