Der BGH hat am 08.12.2010 entschieden, dass ein Mieter nicht dazu gezwungen werden kann, in seiner angemieteten Wohnug zu leben. Dies, obwohl die Parteien im zu entscheidenden Fall eine „Nutzung zu Wohnzwecken“ vereinbart hatten.
Vertragswidriger Gebrauch der Wohnsache?
Nach § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz Abmahnung fortsetzt. Bei vertragswidrigem Gebrauch ist zudem eine außerordentliche Kündigung i.S.d. § 543 BGB denkbar.
Der BGH stellte jedoch fest, dass auch bei einer Nutzung zu Wohnzwecken keine Gebrauchspflicht des Mieters bestehe. Wo der Mieter seinen Lebensmittelpunkt begründet und im herkömmlichen Sinne „wohnt“ (also schlafen, essen, regelmäßiger Aufenthalt etc.) sei den persönlichen Vorstellungen und der freien Entscheidung des Mieters überlassen.