BGH: Einschränkende Auslegung des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlich
Mit heute veröffentlichtem Urteil (20.10.2011 – 4 StR 344/11) hat der BGH den Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Variante “ durch eine Brandlegung […] teilweise zerstört“ restriktiv ausgelegt. Nach Ansicht des 4. Senats muss der Tatbestand wegen der hohen Strafandrohung und aufgrund der Intention des Gesetzgebers (dazu BT-Drucks. 13/8587, S. 88) dahingehend interpretiert werden, dass die Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten Gebäudes „von einigem Gewicht“ sein muss.
In dem Fall hatte der Angeklagte in einer Küche in einem Betrieb eine Kaffeemaschine auf eine Herdplatte gestellt und die Herdplatte dann eingeschaltet. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, fing die Kaffeemaschine nach einiger Zeit Feuer. Dadurch wurden geringe Schäden an der Bausubstanz im unmittelbaren Umfeld des Brandherdes ausgelöst (abgeplatzte Kacheln und Putz) sowie die Küche so stark verrußt, dass sie unbrauchbar war. Der 4. Senat hat die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Tatgericht zurückverwiesen.
Der amtliche Leitsatz lautet:
Auch die teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten Gebäudes erfordert eine solche von Gewicht. Sie liegt wie im Fall der teilweisen Zerstörung eines Wohngebäudes regelmäßig erst dann vor, wenn das Gebäude für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen oder wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar gemacht wird, ferner dann, wenn einzelne Bestandteile des Gebäudes, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, wie etwa eine einzelne Abteilung des Gebäudes, gänzlich vernichtet werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14).
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