Der Fall „Breno“ – Überblick über StPO und Brandstiftung
Untersuchungshaft und Brandstiftungsdelikte: Ein Überblick anlässlich des Falles „Breno“
(Nicht nur) durch die Boulevard-Medien geistert im Moment der Fall Breno: Der Abwehrspieler des FC Bayern München soll in der vergangenen Woche seine Mietsvilla in München angezündet und dabei einen Schaden von 1,5 Mio. Euro verursacht haben. Wenige Tage später wurde er aufgrund dieses Tatvorwurfs in Untersuchungshaft genommen. Dieses Vorgehen rief insbesondere seitens des FC Bayern München eine starke Kritik hervor: So wird der Präsident Uli Hoeneß mit Worten wie „unmenschlich“, „lächerlich“ oder „Wenn das unser Land ist, dann gute Nacht Deutschland.“ zitiert (siehe nur https://www.sueddeutsche.de/muenchen/fussballprofi-breno-in-u-haft-staatsanwaltschaft-wehrt-sich-gegen-hoeness-anschuldigungen-1.1148913).
Grund genug sich einmal näher mit den rechtlichen Fragestellungen des Falls zu beschäftigen, die sowohl sehr gut für eine mündliche Prüfung geeignet sind, als auch eine Wiederholung von wichtigen Bereichen ermöglichen.
Zwei Themenkreise sind hier zu differenzieren: Erstens die Frage nach der Zulässigkeit der Untersuchungshaft und zweitens grundsätzliche strafrechtliche Probleme zur Brandstiftung (also zu §§ 306 ff StGB).
Zulässigkeit der U-Haft
Wann ist die Verhängung von Untersuchungshaft zulässig? Klar ist, dass es sich hier um einen starken Eingriff in die persönliche Freiheit handelt, der – mangels Nachweis des Schuldvorwurfs- speziell begründet sein muss. Speziell geregelt ist dieser Fall in § 112 StPO: Dieser fordert in Absatz 1 zweierlei: Einen dringenden Tatverdacht und das Vorliegen eines Haftgrundes. Worin ein solcher Haftgrund liegen kann, ergibt sich abschließend aus § 112 Abs. 2 StPO.
Ein dringender Tatverdacht ist dann gegeben, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat, wobei ein strafbarer Versuch ausreichend ist. Festzustellen, ob dies im konkreten Fall tatsächlich vorliegt, kann in einer Prüfung nicht gefordert werden, bedarf es dazu doch konkretes Wissen über die Tat.
Bedeutsamer ist die Prüfung des Haftgrundes: Das Gesetz nennt hierbei mehrere Möglichkeiten: Das Vorliegen einer Flucht (Nr. 1); die konkrete Gefahr einer Flucht (Nr. 2); oder die Verdunklungsgefahr (Nr. 3), das heißt die Ermittlung der Wahrheit wird dadurch erschwert, dass Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte beeinflusst werden, oder dass Beweismittel manipuliert werden. Unbedingt wissen sollte man, dass ein Haftgrund immer gegeben sein muss – es genügt nicht allein, dass eine hohe Strafe droht, sondern hinzu müssen noch besondere Indizien für einen Haftgrund treten. Dies gilt selbst (wenn auch in abgeschwächter Form) für die Regelung des § 112 Abs. 3 StPO, der zumindest nach seinem Wortlaut einen Haftgrund nicht fordert.
Von der StA München wird der Haftgrund der Verdunklungsgefahr und der Fluchtgefahr angeführt. Inwiefern dies tatsächlich zutreffend ist, kann ohne konkretes Faktenwissen zu dem Fall schwer beantwortet werden. Allerdings könnte zumindest der Haftgrund der Fluchtgefahr dadurch Hinterlegung eines entsprechend hohen Geldbetrags (sog. Kaution) beseitigt werden. Dass dieser hier bejaht wird, ist bei einem ausländischen Fußballspieler, der kaum deutsch spricht und dessen Familie unmittelbar nach dem Brand nach Brasilien zurückgereist ist, wohl wenig verwunderlich. Wie hoch ein solcher Kautionsbetrag allerdings bei einem – sehr gut verdienenden – Profifußballer anzusetzen ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Er muss jedenfalls geeignet sein, das Interesse an der Flucht zu beseitigen. Gesprochen wird in den Medien von einem 7-stelligen Betrag. Möglich sind auch weitere Maßnahmen wie Meldepflichten etc. (siehe § 116 StPO). Spezielle Regelungen zu den Modalitäten der Sicherheitsleistung ergeben sich aus § 116a StPO, insbesondere liegt deren Höhe im freien Ermessen des Richters (§ 116a Abs. 2 StPO).
Weniger überzeugt hingegen das Vorbringen des StA Steinkraus-Koch, der Beschuldigte stelle sich stur und mache keine Angaben zur Sache. Der nemo-tenetur-Grundsatz ist einer der zentralen Grundsätze des deutschen Strafrechts. Aus der fehlenden Aussage des Beschuldigten können damit keine Schlüsse gezogen werden, weder hinsichtlich eines möglichen Haftgrundes und erst recht nicht hinsichtlich des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts.
Gegen die Untersuchungshaft ist jederzeit das Rechtsmittel der Haftprüfung gemäß § 117 Abs. 1 StPO möglich. Geprüft wird dabei insbesondere, ob nicht ein weniger einschneidendes Mittel als die Untersuchungshaft ausreichend ist. Diese milderen Mittel ergeben sich aus § 116 StPO. Möglich ist zudem auch die Einlegung einer Haftbeschwerde gemäß § 304 ff. StPO iVm. § 117 Abs. 2 StPO. Diese ist nur einmalig möglich und wäre dann erfolgreich, wenn generell entweder ein dringender Tatverdacht nicht vorliegt oder die Haftgründe nicht bestehen. Der Unterschied zwischen Haftbeschwerde und Haftprüfung liegt darin, dass bei der Prüfung nicht der Sachverhalt als solches untersucht wird, sondern nur ein milderes Mittel ggü. der Untersuchungshaft gesucht werden soll. Bei der Haftbeschwerde wird die gesamte Untersuchungshaft als solche angegriffen.
Materielle Probleme
Die zweite Frage ist, welcher konkrete Tatvorwurf überhaupt erhoben wird, dass heißt welcher Tat sich der Beschuldigte überhaupt strafbar gemacht haben könnte.
Hier steht im Raum, dass er seine gemietete Eigenheimvilla in Brand gesetzt hat, zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich allein dort aufhielt.
Damit könnte § 306a StGB verletzt sein. Bei der Villa muss es sich damit „um ein Gebäude…oder eine andere Räumlichkeit die der Wohnung von Menschen dient“ handeln. Geschützt von dieser Norm sind menschliche Wohnstätten als solche. Dies liegt bei dem Haus hier vor. Es handelt sich bei der Norm um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Angeknüpft wird damit nicht an die Gefahr für die Bewohner im konkreten Fall, sondern allein an die abstrakte Gefährdungsmöglichkeit. Allerdings wird eine Reduktion des Tatbestandes dann erwogen, wenn selbst diese abstrakte Gefährdungsmöglichkeit nicht mehr besteht. Die Grenzen hierzu sind allerdings sehr streng. Die „Gefährdung muss durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen objektiv und nach dem Wissen des Täters mit Sicherheit ausgeschlossen“ sein (BGHSt 26, 121). Bejaht wird dies nur bei kleinen mit einem Blick überschaubaren Räumen oder Gebäuden. Bei einer großen Villa wie im konkreten Fall ist dies allerdings nicht möglich. Zwar könnte argumentiert werden, dass sich der Beschuldigte sicher sein konnte, die Familie sei nicht mehr im Haus, eine absolute Sicherheit, dass aber auch keine Dritten betroffen sind, besteht hingegen nicht. Damit wäre der Tatbestand der schweren Brandstiftung erfüllt.
Auch eine Entwidmung des Gebäudes scheidet hier offensichtlich aus – erforderlich ist hierfür, dass erkennbar der Wohnzweck weggefallen ist. Zwar ist dies auch konkludent durch Inbrandsetzen möglich, erforderlich ist hierzu aber, dass dies durch den alleinigen Wohnungsinhaber erfolgt. Eine Entwidmung muss stets durch alle Berechtigten erfolgen. Dies liegt hier nicht vor.
Eine interessante Frage stellt sich – unabhängig vom konkreten Fall – bei einem Inbrandsetzten von gemischt genutzten Gebäuden. Bisher galt auch hier der Grundgedanke des abstrakten Gefährdungsdelikts: Wenn beide Teile ein einheitliches Ganzes bilden und ein Übergreifen des Feuers auf den Wohnteil nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, ist auch hier § 306 a StGB erfüllt (BGHSt 34, 115). Maßgeblich für die Einheitlichkeit soll dabei aber gerade nicht der äußere Eindruck, sondern die innere Beschaffenheit sein (BGHSt 34, 115). Eine andere Ansicht bejaht hingegen den Tatbestand erst dann, wenn ein Übergriff der Flammen tatsächlich erfolgt. In anderen Fällen komme nur ein Versuch in Betracht (Schönke/Schröder/Heine § 306 a, Rn. 11). In diese Richtung scheint jetzt auch der BGH zu tendieren (Urt. v. 17.11.2010, 2 StR 399/10). Es muss auch hier eine konkrete Gefahr für die Wohnräume bestehen. Diese müssen aber nicht konkret von dem Brand oder den folgen betroffen sein. Es genügt, wenn ein anderer „funktionaler Gebäudeteil“ durch die Folgen des Brandes längere Zeit nicht benutzbar ist. (Wir danken unserem Leser Fabian Rösner für den Hinweis hierauf.)
Übersicht Brandstiftungsdelikte
Abschließend eine kurze Übersicht über die Systematik der Brandstiftungsdelikte, deren Beherrschung auf Grund der schwierigen Formulierung der Tatbestände oft schwerfällt:
- § 306 StGB: einfache Brandstiftung -Schutzgut nach h.M. Eigentum; Einwilligung damit möglich
- § 306a Abs. 1 StGB: schwere Brandstiftung – abstraktes Gefährdungsdelikt; spezielle Tatobjekte; besondere Schutzgüter, da Unterkunft von Menschen
- § 306a Abs. 2 StGB: Tatobjekte aus § 306 StGB (ABER: auch eigene) + konkrete Gefahr + spezieller Gefahrzusammenhang; –> keine Erfolgsqualifikation, sondern Vorsatz nötig; h.M. trotz des Wortlauts keine Qualifikation zu § 306 StGB
- § 306b Abs. 1 StGB: Besonders schwere Brandstiftung – Erfolgsqualifikation zu §§ 306 und 306a StGB
- § 306b Abs. 2 StGB: Qualifikation zu § 306a StGB (auch eigene Sachen, wegen Verweis auf § 306a Abs. 2 StGB)
- § 306c StGB: Brandstiftung mit Todesfolge: Erfolgsqualifikation zu §§ 306, 306a, 306b StGB
- § 306d Abs. 1 HS 1 StGB: fahrlässige Brandstiftung iSd. § 306 oder 306a Abs. I StGB
- § 306d Abs. 1 HS 2 StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination: Vorsatz Tat und Fahrlässigkeit Erfolg iSd. § 306a II StGB
- § 306 d Abs. 2 StGB: Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeit-Kombination: Fahrlässigkeit Tat und Fahrlässigkeit Erfolg iSd. § 306a StGB
- ggf. § 306e I und 306 e II StGB – Strafmilderung/Strafausschluss
Zusatzprobleme zu Konkurrenzen: Verhältnis § 306 StGB zu § 306 a StGB: e.A. Subsidiarität; a.A. Tateinheit (da unterschiedliche Rechtssubjekte betroffen)
Es stellt sich dann ein Folgeproblem hinsichtlich des Verhältnisses der einzelnen Delikte zu § 306 d StGB: Hier taucht das sog. „Strafrahmenrätsel“ (vgl. MüKo StGB/Radke, § 306 d, Rn. 4) auf : Allein § 306 StGB wird strenger bestraft als eine zusätzliche fahrlässige Gesundheitsschädigung (§ 306a Abs. 2 IVm. § 306 d Abs. 1 HS. 1 StGB). Eine angemessene Lösung bietet hier nur die sog. Konkurrenzlösung des BGH: § 306 und 306 d StGB stehen damit zueinander in Idealkonkurrenz, was aus der unterschiedlichen Schutzrichtung von § 306 StGB und § 306 a StGB resultiert. Nur so kann der Wertungswiderspruch beseitigt werden.
Hinweis: Der Beitrag soll einen Überblick über die Brandstiftungsdelikte geben. Wenn man hier die (komplizierte) Struktur verstanden hat, fällt die Lösung von Fällen in diesem Gebiet nicht mehr schwer.
Ein ähnlicher Fall in strafprozessualer Hinsicht wurde von uns bereits im Mai 2009 besprochen: https://www.juraexamen.info/verhaftung-einer-hiv-positiven-sangerin-wegen-ungeschutztem-geschlechtsverkehr-gefahrliche-korperverletzung-versuchter-totschlag-abgrenzung-einwilligung-selbstgefahrdung-voraussetzungen/
Hey Tom. Schöne Zusammenstellung.
Was ist denn mit §112a Stpo?
Wiederholungsgefahr.
Die Münchener Bayern quatschen ja ständig, dass der Typ deppressiv bzw. „ein Problem“ hätte. Wenn er seine Bude anzündet aufgrund von privaten Problemen, was hindert ihn daran auch weiter wie ne tickende Zeitbombe durch die Gegend zu rennen.
Könnte man zumindest ansprechen!
An § 112a StPO könnte man kurz denken, im konkreten Fall ist er aber sehr sicher nicht erfüllt. Dazu bedarf es einer „hohen Wahrscheinlichkeit“ der Wiederholung die auf konkreten Tatsachen beruht. Es muss eine „innere Neigung“ zur Begehung weiterer entsprechender Delikte bestehen. Indizien hierfür gibt es m.E. nicht, bzw. man hat in den Medien noch nichts davon gehört. Denkbar wäre zudem dann eher auch der § 126a StPO, denn dann wäre man zumindest in der Nähe einer Schuldunfähigkeit.
Guter Beitrag. Wie ist das denn genau mit der Haftprüfung und der Beschwerde – sagt § 117 II StPO nicht gerade, dass die Beschwerde NEBEN der Haftprüfung unzulässig ist? Also muss ich mich entweder vorher entscheiden was ich mache oder die Entscheidung der Prüfung abwarten?
Grundsätzlich hast du recht, die Haftbeschwerde ist subsidiär zur Haftprüfung wie sich aus § 117 Abs. 2 StPO ergibt, da die haftprüfung das umfassendere Rechtsmittel ist. Wenn also ein Haftprüfungsantrag vorliegt, wäre die Beschwerde unzulässig. Grundsätzlich ist die Haftprüfung vorrangig zu wählen, da sie das umfassendere Rechtsmittel ist und direkt auf die konkrete Situation gemünzt ist.
Die Subsidiarität tritt übrigens dann nicht ein, wenn beide Rechtsmittel auf das selbe Ziel – die Außervollzugsetzung oder Aufhebung – des haftbefehls gerichtet sind. Sonst können sie auch nebeneinander stehen.
Die Haftbeschwerde wurde hier nur der Übersicht halber erwähnt. Stärkere Bedeutung hat aber die Haftprüfung.
danke 🙂
Guter und ausführlicher Beitrag!
Interessant aber vor allem die Argumente der Bayern-Chefetage zu den (nach ihrer Auffassung nicht vorliegenden) Haftgründen:
Verdunkelungsgefahr (-), da er ja gar kein Deutsch kann.
Fluchtgefahr (-), weil er
(1) keinen Pass hat und
(2) (jetzt kommts!!) er beim FC Bayern unter Vertrag ist, und ohnehin nirgendwo anders arbeiten könnte, wenn ihn der Verein nicht freigibt. 😀
(Quelle: bild.de)
Herr Hoeneß wäre ein schlechter Präsident, würde er sich nicht für seine Spieler einsetzen bzw. seine mediale Macht nutzen, um die Geschichte möglichst geräuschlos zu beenden, da sie für das Image des Clubs eine Katastrophe sein dürfte. Deshalb würde ich die Kritik nicht so hoch hängen, zumal ich mir sicher bin, dass jeder 0815-Bürger in Untersuchungshaft käme, wenn er dringend tatverdächtig ist, eine (schwere?) Brandstiftung begangen zu haben.
Erschreckend – und da wiederum haben Hoeneß + Rummenigge nicht unrecht – ist aber aus meiner Sicht, wie schnell und präzise sich die StA als Behörde zu Verdachtsmomenten (sic!) äußert und den Medien dementsprechend zur Verfügung steht. Sowohl Zumwinkel, „Nadja“ (No Angels) als auch Kachelmann liefen so Gefahr, schon vor der Hauptverhandlung öffentlich derart angeprangert zu werden, dass es auf die spätere Entscheidung gar nicht mehr ankommt.
Wenn das (weiterhin) Schule macht und es bei der U-Haft schon gar nicht mehr um die Verfahrenssicherung, sondern die bestmögliche mediale Positionierung für eine spätere Hauptverhandlung (Stichwort Litigation) geht, ist es um die Justiz in diesem Land wahrlich nicht gut bestellt!
Ich habe noch nicht erlebt, dass eine Aussage von Uli Hoeneß ein Thema „geräuschlos“ beendet hat – i.d.R. bewirkt sie das Gegenteil 😉
Jedenfalls bleiben die Argumente aus juristischer Sicht, nennen wir es „amüsant“.
In Sachen medialer Anprangerung gebe ich dir allerdings Recht!
Das Argument von Hoeneß, dass der Pass gleich mitverbrannt sei kann ja nur schlichtweg eine Lüge darstellen.
Die Münchener Bayern tingeln doch ständig von Flughafen zu Flughafen. Es kann doch niemand ernsthaft glauben, dass alle 30 Spieler ihren Pass zuhause im Schränkchen liegen haben und sich der FC Bayern darauf verlässt, dass diese den bei jedem Flug mit sich führen 😉 Das kann mir keiner erzaehlen. Bei diesen 19-27. jährigen Baselköppen, deren wichtigstes Utensil der Ipod ist, vertraut ein Uli Hoeneß sicherlich nicht darauf, dass jeder seinen Paß einstecken hat.
Für die ist eine Flugreise ja nicht das was es für den Normalbürger ist, der sich akribisch darauf vorbereitet.
Abgesehen davon, wäre es für einen Menschen wie Breno der sicherlich über ein hohes Barvermögen und Wertgegenstände verfügt überhaupt kein Problem über die Grenze in ein anderes Land zu flüchten und von dort aus sich irgendwie nach Brasilien durchzuschlagen. Und ich glaube nicht, dass die Brasilianer einen Menschen ausliefern, der in Deutschland eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung oder so erwartet.
@Tim: Vielleicht kriegen Dauerverletzte wie Breno den Pass ja zurück ^^
Ansonsten hast du wohl Recht. Das gäbe ja regelmäßig großes Chaos
Zur Problematik der gemischt-genutzten Gebäude: Die dargestellte Lösung ist so seit BGH, Urt. vom 17.11.2010 (NJW 2011, 1091) nicht mehr aktuell. Mit der Lit. geht der BGH nunmehr davon aus, dass die bloße Möglichkeit des Übergreifens für das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 306a I nicht ausreichend ist (anders natürlich für § 306a II). Daher muss es auch nach der Rspr. inzwischen zu einem tatsächlichen Übergreifen gekommen sein.
Du schreibst: „Allerdings könnte zumindest der Haftgrund der Fluchtgefahr dadurch
Hinterlegung eines entsprechend hohen Geldbetrags (sog. Kaution)
beseitigt werden.“ Hat dies wirklich zur Folge, dass der Haftgrund wegfällt? Meiner Ansicht nach besteht der Haftgrund weiter, denn es ist ja nicht auszuschließen, dass der Inhaftierte nicht doch fliehen wird. Es heißt in der Norm ja auch „Aussetzung“ und nicht „Wegfall der Haftgrundes“. Sonst müsste der Richter den Haftbefehl aufheben. Dies geschieht gemeinhin jedoch nicht, oder irre ich mich grundsätzlich? LG