ArbG Krefeld: Silvesterknaller im Dixi-Klo ist Kündigungsgrund
Im Nachklang zum Jahreswechsel wollen wir noch kurz auf eine kuriose Entscheidung des Arbeitsgerichts Krefeld (Urteil v. 30.11.2012 – Az. 2 Ca 2010/12) hinweisen. Darin ging es darum, ob ein Kündigungsgrund gegeben ist, wenn ein Arbeitnehmer einen Kollegen, der gerade eine Baustellen-Toilette („Dixi-Klo“) benutzt, mit einem Silvesterknaller traktiert.
Für den Sachverhalt sei auf die offizielle Pressemitteilung verwiesen. Darin hieß es:
Der 41 Jahre alte Kläger war bereits seit 1997 bei der Beklagten als Gerüstbauer und Vorabeiter beschäftigt. Am 07.08.2012 brachte er auf einer Baustelle einen Feuerwerkskörper („Böller“) in einem Dixi-Klo zur Explosion, während sich dort sein Arbeitskollege aufhielt. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob er den Böller von oben in die Toilettenkabine geworfen hat, wie es ihm die Beklagte vorwirft, oder ob er den Böller an der Tür des Klos angebracht hat, von wo er sich – von dem Kläger ungeplant – gelöst hat und dann in die Kabine hineingerutscht und dort zur Explosion gekommen ist, wie es der Kläger darstellt. Der in der Toilette befindliche Kollege des Klägers zog sich aufgrund der Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war in der Folge drei Wochen arbeitsunfähig. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen dieses Vorfalls mit Schreiben vom 10.08.2012 fristlos.
Der Schädiger richtete sich im Wege der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung mit der Begründung, dass der Umgangston auf dem Bau immer schon „ruppiger“ gewesen sei und „Scherze unter Kollegen“ zum Alltag gehörten. Solche Scherze – auch mit Feuerwerkskörpern – hätten schon des Öfteren als „Stimmungsaufheller“ gedient.
Dies sah das Arbeitsgericht anders. Ob der Böller von oben in die Toilettenkabine hineingeworfen oder aber an der Tür befestigt worden war, von wo er sich aus Versehen löste und dann in der Kabine explodierte, war für die Entscheidung unerheblich, denn nach Ansicht des Gerichts
[liegt] [i]n beiden Fällen […] ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen vor, bei dem mit erheblichen Verletzungen des Kollegen zu rechnen war. Bereits darin liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen kann, ist allgemein bekannt. Das gilt erst recht, wenn wie hier in einer Weise damit hantiert wird, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit eröffnet ist. Einer vorhergehenden Abmahnung bedurfte es angesichts der Umstände des Falles nicht.
Obwohl rechtlich nicht anspruchsvoll, könnte der Fall im Prüfungsgespräch des ersten oder zweiten Staatsexamens als „humorvoller“ Einstieg in weiterführende arbeitsrechtliche Fragestellungen dienen. Die allgemeinen Voraussetzungen einer Kündigungsschutzklage (mehr) und das Prüfungsschema zur verhaltensbedingten Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG (mehr) sollten bekannt sein.
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