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Du bist hier: Startseite1 > Lerntipps2 > Für die ersten Semester3 > § 127 I StPO – Das ¨Jedermann-Festnahmerecht¨
Patrick Birtel

§ 127 I StPO – Das ¨Jedermann-Festnahmerecht¨

Für die ersten Semester, Schon gelesen?, StPO, Strafrecht AT, Verschiedenes

Das ¨Jedermann-Festnahmerecht¨, welches in der StPO zu finden ist, ist ein weiterer Rechtfertigungsgrund. Ich habe ihn mir rausgesucht, weil § 127 I StPO sich in einer Klausur hervorragend zusammen mit dem bereits besprochenen Erlaubnistatbestandsirrtum abfragen lässt.
I. Wie bereits angesprochen, kann sich jedermann auf § 127 I StPO berufen.
II. Dieser ¨jedermann¨muss den Täter auf frischer Tat angetroffen haben. An dieser Stelle findet sich ein schöner Meinungsstreit des Strafrechts, der wieder einmal zeigt, dass es eben nicht darauf ankommt, alle Ansichten auswendig zu lernen, sondern seinen Kopf einzusetzen. Was bedeutet also auf ¨frischer Tat¨ betroffen? Welche Anforderung stellt der Begriff der Tat?
Dazu sind zwei Denkansätze möglich: 1. Es muss tatsächlich eine strafbewährte Tat vorliegen. 2. Es muss nur nach den objektiven Umständen ein dringender Tatverdacht bestehen, der die Festnahme aus der Sicht des Festnehmenden gestattet.
Was jetzt folgt, ist kein juristischer Hokus-Pokus, sondern tatsächliche Überlegungen. Nehmen wir also an, für § 127 I StPO müsste eine strafbewährte Tat vorliegen. Von einer Straftat kann man aber erst sprechen, wenn diese festgestellt wurde – also nach dem Prozess. Diese Hürde erscheint für einen Laien doch nur schwer überblickbar – vor allem in Fällen, in denen man einfach hilft, ohne selber alles gesehen zu haben (z.B. ¨haltet den Dieb auf!¨). Insofern kann man erwidern, dass dem Privaten nicht mehr Sorgfalt abverlangt werden darf als dem Strafverfolger, weil sonst niemand mehr bereit wäre, Hilfe zu leisten, müsste er doch befürchten, selbst ins Visier der Staatsanwaltschaft zu geraten.
Genauso ist aber auch anerkannt, dass dem Staat das Gewaltmonopol zusteht. Demnanch ist das ¨Jedermann-Festnahmerecht¨ eine strenge Ausnahme, die restriktiv zu behandeln ist.
Und nun versetzen wir uns zu guter Letzt noch in denjenigen hinein, der von einem ¨jedermann¨ festgenommen wird. Muss dieser nicht auch geschützt sein, wenn er tatsächlich nichts verbrochen hat? Ich für meinen Teil möchte nicht unschuldig auf der Straße fixiert werden.
In meinen Augen sind beide Argumentationsmuster gleich stark. Klausurtaktisch ist es jedoch besser, der restriktiven Ansicht zu folgen. Lehnt man nämlich § 127 I StPO an dieser Stelle ab, kann man direkt zur Schuld überschreiten und einen Erlaubnistatbestandsirrtum anschließen. Dadurch schneidet man sich nichts von der Prüfung ab, denn das hypothetische Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes, § 127 I StPO,  muss geprüft werden (man beginnt wieder bei I.).
Nach Klärung dieser Frage schließen sich folgende Prüfungspunkte an:
III. ¨frisch¨ ist die Tat, wenn der Täter bei der Begehung einer Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in unmittelbarer Nähe gestellt wird.
IV. Weiter müssen Festnahmegründe vorliegen, namentlich Fluchtverdacht oder aber die Identitätsfeststellung ist nicht möglich.
V. Die Festnahmehandlung muss eine Handlung zur Ermöglichung der Strafverfolgung sein, also fixieren o.Ä.. Dabei ist zu beachten, dass die Festnahmehandlung bzw. das angewendete Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum Festnahmezweck stehen muss. Läuft der leichtfüßige Täter weg (und sei es ein Mörder) und man hat grade nichts anderes dabei als eine Pistole und entschließt sich spontan zu feuern, so wird die Festnahmehandlung als nicht verhältnismäßig einzustufen sein. Das kann sie auch nicht, denn wenn Zweck der Festnahme die Zuführung zur Strafverfolgung ist und der Verfolger eine ernsthafte Beschädigung der Gesundheit oder gar des Lebens in Kauf nimmt, ist dem Zweck nicht gedient.
Damit ist der objektive Tatbestand abgeschlossen.
Auf subjektiver Seite ist schließlich ein Wissen um die Festnahmesituation und Absicht bezüglich der Strafzuführung des Täters zu prüfen. Diese Prüfung könnte man auch weglassen, wenn man ein subjektives Rechtfertigungselement generell für entbehrlich hält und Wissen und Zuführungsabsicht sowieso vorliegen (weil in diesem Fall der Täter nach allen vertretenen Ansichten gerechtfertigt ist). Lässt der Sachverhalt durchblicken, dass das subjektive Rechtfertigungselement fehlt, muss auch dieser Streit noch an dieser Stelle geführt und entschieden werden. Eine Abprüfung dieses Meinungsstandes im Anschluss an § 127 I StPO erscheint mir jedoch unwahrscheinlich.

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09.01.2012/3 Kommentare/von Patrick Birtel
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Patrick Birtel https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Patrick Birtel2012-01-09 22:55:042012-01-09 22:55:04§ 127 I StPO – Das ¨Jedermann-Festnahmerecht¨
3 Kommentare
  1. Klaus
    Klaus sagte:
    10.12.2012 um 13:19

    Der letzte Satz sollte weg,kam vor 1 Woche in Nrw xD

    Antworten
  2. Robby
    Robby sagte:
    13.05.2013 um 17:36

    Nun sollte man meinen nach Feststellung der Identität wäre alles vorbei! Aber Dokumente ohne Lichtbild reichen den Hausdetektiven meist nicht.(selbst keine Abstammungsurkunden). Darauf hin kann es passieren, wenn man sich dem doch nun entziehen will, das Jederman in der Überzahl auch gewalt anwenden darf und aufgrund, das der Festzunehmende sich wehrt, den Sachverhalt so auslegt, dass der Festzunehmende dadurch eine Straftat der Körperverletzung begangen hat, so Lächerlich auch eine Verstauchung ist. Ist aufgrund der Mehrzahl der Detektive auch nicht mehr Beweiskräftig!
    P.S: Hab es selbst so erlebt!

    Antworten
  3. martin1andwari
    martin1andwari sagte:
    29.04.2014 um 11:29

    „StrafbeWEHRT“! Versteht sich doch wohl von selbst.

    Antworten

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