Der Erlaubnistatbestandsirrtum und der Umgang mit diesem in der Klausur
Schon der juristische Anfänger wird spätestens nach dem ersten Semester Strafrecht oder einer sich anschließenden Übung bemerken, dass der Erlaubnistatbestandirrtum (ETBI) immer wieder Erwähnung findet. Dem Studenten wird schnell bewusst, dass es allerhand zu dem Thema gibt und der ein oder andere zwingt alle verfügbaren Meinungsstände in sich hinein. Doch jetzt sage ich: ¨ruhig Brauner¨, denn was ist das wichtigste am ETBI? Richtig, ihn zu erkennen, denn alles verfügbare Wissen nutzt nichts, wenn er uns aus dem Sachverhalt nicht ins Auge springt.
Ein fieses Beispiel aus einem bekannten Klausurenkurs:
M möchte ihr ungeborenes Kind abtreiben. Sie hat aber keine Lust auf die Beratungsstelle und fertigt daher eine täuschend echt aussehende Bescheinigung an. Arzt A nimmt den Eingriff lege artis vor.
Auf die Prüfung von §218 I 1 StGB verzichten wir an dieser Stelle.
Der nun noch zu prüfende §223 I StGB erscheint simpel. Wir fragen uns zuerst, ob ein lege artis ausgeführter Heileingriff überhaupt tatbestandlich ist und bejahen dies. Auch beim Vorsatz setzen wir einen Haken, da der vom Arzt gedachte § 218 a I StGB erst bei der Rechtswidrigkeit eingreift.
Hier wissen wir zwar, dass die M gar keine Bescheinigung hat, wissen aber auch, dass sie mit dem Eingriff einverstanden ist. Demnach kann man eine Einwilligung bejahen…nein…kann man nicht, denn die ist sittenwidrig, weil die Eingriffsintensität sich § 216 StGB nähert und § 218 a I StGB nicht erfüllt ist. Die Rechtswidrigkeit muss also bejaht werden.
Und nun endlich bei der Schuld, nachdem wir die obigen Fallen gemeistert haben, kommen wir zum Erlaubnistatbestandsirrtum, da der Arzt sich eine Einwilligung in Begleitung von §218 a I StGB vorgestellt hatte.
Doch wie geht man nun mit einem ETBI um und was muss man tatsächlich über ihn wissen?
Vorab sollte feststehen: wir folgen der eingeschränken rechtsfolgenverweisenden Schuldtheorie. Damit ist sichergestellt, dass wir den ETBI immer in der Schuld, genauer in der Vorsatzschuld prüfen.
Nachdem wir in obigem Fall die Rechtfertigung verneinen, schreiten wir zur Schuld über. Dort stellen wir fest:
¨Die Schuld könnte aufgrund eines Irrtums entfallen sein. A könnte einem ETBI unterlegen sein. Ein solcher liegt vor, wenn sich der Täter tatbestandliche Umstände vorstellt, bei deren tatsächlichem Vorliegen er durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt wäre. ¨
Nach dieser kurzen Feststellung müssen wir nun das ¨hypothetische Vorliegen¨ des Rechtfertigungsgrundes überprüfen. Wir summieren also wie gewohnt den Sachverhalt (nicht den tatsächlichen sondern den, welcher der Vorstellung des Täters entspricht) unter den möglicherweise einschlägigen Rechtfertigungsgrund. In obigem Beispiel kommen wir nach einer Prüfung der Einwilligung zu dem Ergebnis, dass, wenn tatsächlich eine echte Bescheinigung vorgelegen hätte, die Einwilligung der M wirksam gewesen wäre.
Nun, nachdem wir festgestellt haben, dass ein ETBI in Form der Einwilligung vorliegt, müssen wir uns damit auseinandersetzten wie wir den ETBI behandeln.
Die folgende Diskussion ist rein akademischer Natur, denn allein durch den Ort der Prüfung haben wir das Ergebnis des sich anschließenden Meinungsstreits schon vorweggenommen. Würden wir anderen Theorien folgen wollen, müssten wir dementsprechend die Prüfung an der einschlägigen Stelle druchführen.
Denkt immer daran, dass euer Kopf keine Festplatte ist. Merkt euch, dass es einige Meinungen gibt und nehmt euch einen Anker, an dem ihr den Theorienstreit aufzieht (dazu unten ein Vorschlag). Ausführliche Ergüsse zu diesem Thema werden in der Hausarbeit verlangt, nehmen euch im Examen aber den Raum für anderes Wissen. Weiter zum Meinungsstand:
Vorsatztheorie
Die Vorsatztheorie deutet das Unrechtsbewusstsein als Bestandteil des Vorsatzes. Ist dieses aufgrund des ETBI nicht vorhanden, entfällt konsequenter Weise der Vorsatz.
Nach der Einführung von § 17 StGB ist diese Theorie untragbar geworden, denn danach gehört das Unrechtsbewusstsein allein zur Schuld. Da die Theorie nur der Vollständigkeit halber in Lehrbüchern genannt wird, lasst sie einfach weg. Sie ist schlichtweg überaltert.
Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen
…geht davon aus, dass Rechtfertigungsgründe negative Bestandteile des (objektiven) Tatbestandes sind und vom Vorsatz mit umfasst sein müssen. Der Vorsatz entfiele beim ETBI daher gemäß § 16 I StGB, weil der Täter keine Vorstellung davon hat, dass die Rechtfertigungsvoraussetzungen tatsächlich fehlen.
Dagegen spricht, dass nach h.M. die Rechtswidrigkeit eben nicht zum Tatbetand gehört (Wortlaut § 32 StGB).
strenge Schuldtheorie
Hiernach greift § 17 StGB ein, weil das Unrechtsbewusstsein Teil der Schuld sei.
Die strenge Schuldtheorie übersieht aber, dass beim ETBI kein Irrtum über die Rechtslage, sondern über den tatsächlichen Sachverhalt vorliegt und § 17 StGB unpassend ist. Der ETBI ist eher mit § 16 StGB vergleichbar.
eingeschränkte Schuldtheorie
§ 16 I StGB wird auf den ETBI analog angewendet und der ETBI lässt das Unrecht der Vorsatztat entfallen.
Dagegen spricht, dass durch die Bejahung der Rechtswidrigkeit das Unrecht der Tat bereits festgestellt wurde. Weiterhin setzen §§ 26, 27 I StGB eine rechtswidrige Tat voraus. Damit wäre keine Teilnahme an einem durch ETBI gerechtfertigten Delikt mehr möglich, selbst wenn der andere Täter keinem Irrtum unterliegt.
rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie
§ 16 I StGB wird auf den ETBI analog angewendet und beim ETBI wird nur die Rechtsfolge von § 16 StGB herangezogen. Damit enfällt nicht der Vorsatz, sondern nur die Vorsatzschuld. Weil eine rechtswidrige Tat vorliegt, bleibt die Teilnahme möglich.
Was hier nun zusammengetragen wurde, ist immer noch nicht wenig, aber dennoch recht leicht zu merken. (Vorsatz) (-), 16 (-), 17 (-), 16 analog (-), 16 Rechtsfolgen (+). Diese kleine Eselsbrücke muss schließlich in der Klausur nur noch ausgefüllt werden. Theorienamen interessieren letzten Endes nicht wirklich!
Zuguterletzt ist unser A also entschuldigt, weil seine Vorsatzschuld enfällt.
Könnte man nicht sogar einen Streitentscheid nach Subsumtion unter die verschiedenen Ansichten für entbehrlich erklären, so lange für die Strafbarkeit eines Dritten keine teilnahmefähige Haupttat erforderlich ist? (Der Streitentscheid verschiebt sich dann in die Prüfung des Teilnehmers)
@Julian: Denkbar ist ein solches Vorgehen durchaus. Gängiger ist es aber, nach einer prägnanten (und auf keinen Fall zu langen) Darstellung der Grundproblematik aufgrund der im Beitrag genannten Gründe hin zur h.M. zu driften.
So misst man nicht die Chance, noch ein wenig die Blümchen am Wegesrand (in Form der Argumentation) mitzunehmen und arbeitet gleichwohl zeitsparend im Sinne der Klausurtaktik.
Wie könnte es denn mit eigenverantwortlicher Selbst-/Fremd-Gefährdung auch im Hinblick auf eine Bestimmungsbefugnis über die Leibesfrucht aussehen?
Der Arzt hat zwar die Handlungsherrschaft. Dies wohl jedoch nur irrtumsbedingt beherrscht durch die Täuschung der Schwangeren selbst. Da könnte es eventuell ein wenig merkwürdig anmuten, die das Geschehen durch ihre Täuschung selbst in der Hand habende Schwangere als rechtswidrig Verletzte anzusehen o.ä.
Wie kann die rechtsfolgenverweisende Theorie die Schuld entfallen lassen, wenn sie doch auf die Rechtsfolge des §16I verweist?
lieber Gustav, sie lässt NICHT die Schuld, sondern den Vorsatzschuldvorwurf entfallen
Wie ist das wenn alle Theorien zum gleichen Ergebnis gelangen? Also keine Strafbarkeit, lediglich nur aus Fahrlässigkeit. Prüfe ich sie dann trotzdem unter dem Punkt „Schuld“. Und ein Streitentscheid wäre ja dann nicht vorzunehmen??
Wo man den ETB prüft ist Geschmacksfrage – ich würde ihn immer an der Stelle prüfen, an der die Theorie einzuordnen ist, die ich selbst am überzeugensten finde. Das ist unabhängig vom Ausgang des Meinungsstreits. Wenn alle Theorien zu einem übereinstimmenden Ergebnis fürhen, kann ein Streitentscheid selbstverständlich dahinstehen.