Vielen Dank an Dina für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in NRW und RLP gelaufenen 2. Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. Die Klausur lief in Sachsen als 2. Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
S ist seit 2002 bei der G-GmbH als Sozialarbeiter angestellt. Die G- GmbH betreibt ein Internat für Jungen und Mädchen im Alter von 12-21 Jahren. 2003 wird S wegen einer sexuellen Beziehung zu einem 14 jährigen Mädchen zu einer Geldstrafe verurteilt. Von der G-GmbH erhält er dafür eine Abmahnung. Es kommt zu erneuten Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft wegen eines Sexualdelikts, von dem die F, die Geschäftsführerin der GmbH, Kenntnis erlangt (05.06.2013). Sie ruft den S direkt in ihr Büro und befragt ihn zu den Vorwürfen. Dieser schweigt. Daraufhin erklärt die F dem S in einem ruhigen Ton, dass er einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen soll, ansonsten würde sie ihn fristlos kündigen. Sie gibt ihm 15 Min. Bedenkzeit. S ist so beeindruckt, dass er schließlich unterschreibt.
Ende Juli 2013 werden die Ermittlungen mangels an Beweisen eingestellt.
S erklärt daraufhin gegenüber der GmbH Anfechtung und Widerruf des Aufhebungsvertrags, hilfsweise die Wiedereinstellung.
Frage 1: Besteht der Arbeitsvertrag zwischen S und der GmbH
Frage 2: Kann S nach Einstellung der Ermittlungen Wiedereinstellung verlangen?
Die G-GmbH schreibt die Stelle erneut aus (O-Ton): „Sozialarbeiterin gesucht für Hausaufgaben- und Freizeitbetreuung gesucht. Fünf Mal im Monat Nachschicht im Mädchentrakt des Internats“. X (Mann) bewirbt sich, weil er persönlich und fachlich qualifiziert ist, erhält jedoch eine Absage mit der Begründung, es würden nur Frauen eingestellt. Y (Frau) wird eingestellt, obwohl X – was zutrifft – besser qualifiziert ist. X ist der Absicht, es läge Verstoßes gegen §§ 1,2,3,6 AGG vor. GmbH beruft auf § 8 AGG.
Frage 3: Anspruch des X auf Vollzeiteinstellung als Sozialarbeiter aus dem AGG?
Frage 4: Nehmen wir an, er hat keinen Einstellungsanspruch. Hat er Anspruch auf Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern aus dem AGG ?
Anm. In Rheinland-Pfalz war die als Zusatz unter der Klausur die Richtlinie 2006/54/EG abgedruckt.