Vortrag mündliche Prüfung: Schwierigkeiten beim Bilden des Obersatzes :-)
Andrea Klamser schreibt auf Ihrer Seite:
Beim Vortragsüben sagen neuerdings einige Kandidaten als Obersatz „A kann einen Anspruch aus ….. haben“. Assistenten hätten gesagt „könnte“ sei falscher Konjunktiv. Deutsch für Ausländer I an der Volkshochschule sollten die besuchen. Ich kann Fahrrad fahren ist eine Feststellung. Die Falllösung muss aber mit einer Fragestellung beginnen. A kann einen Anspruch haben, ist keine Fragestellung. Gegen den Folgesatz „Dann müsste ….“ haben die dann wiederum nichts einzuwenden. Wäre und hätte ist falsche Konjunktiv. Aber könnte gehört in den Obersatz. Die gleiche Spezies sagt auch so Sachen wie „Vorträge sind auf 6 – 7 Minuten konzipiert“.
Auf ihrer Seite findet Ihr gute Artikel zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung und Zusammenfassungen zu aktuell relevanten Themen für die Vorbereitung der mündlichen Prüfung, z.B. auch was in den August Examensklausuren lief.
Sehr geehrte Frau Klamser,
der richtiger Obersatz heißt „A hat einen Anspruch, wenn X und Y gegeben sind.“ „kann“ ist falsch. Das Wort „können“ in „Fahrrad fahren zu können“ meint etwas anderes als „A kann einen Anspruch haben“.
Gruss TH
Können=
ich kann lesen, schreiben, fahrradfahren:
meint nichts anderes als:
ich habe die Fertigkeit/Möglichkleit zu lesen, schreiben, fahrradfahren.
Ich kann heute nicht …kommen/klavierspielen/arbeiten= ich habe heute nicht die Möglichkeit zu kommen/klavierspielen/arbeiten
Bei “ A kann einen Ansruch haben“ ist weniger die Fertigkeit gemeint, sondern die Möglichkeit. Es besteht für A die Möglichkeit, dass er einen Anspruch hat.
A kann einen Anspruch haben ist also richtig.
„Kann“ ist Indikativ (Präsens) und bei der Bildung von Obersätzen in jur. Arbeiten in denen der Gutachtenstil herrscht unüblich – sofern das Ergebnis erst noch festgestellt werden soll.
Hier hat sich de Kununktiv II (Präteritum) „könnte“ eingebürgert.
Der Indikativ „sollte“ aber verwendet werden, wenn etwa die Fragestellung direkt aufgegriffen wird „Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn ….“
und hier keine Zweifel bestehen, die eine „schwächere“ Formulierung (Kunjunktiv II) rechtfertigen. (Die Klage ist ja immer erfolgreich, wenn Sie zulässig und begründet ist. Es ist also nicht mehr die Frage, ob die Klage erfolgreich ist, wenn sie zulässig und begründet ist – das ist klar). Die Verwendung des K II „ist“ hier also sinnlos. Tatsächlich handelt es sich hier aber um einen Ergebnissatz, der in Ausnahmekonstellationen, wie hier, entgegen dem Gutachtenstil Verwendung findet.
es muss heißen Konjunktiv
Die von ihr angebotenen Skripte sind nicht wirklich zu empfehlen. Ein Rechtschreibfehler jagt den nächsten. 30 % der Skripte scheint nur aus ihrer persönlichen Meinung zu bestehen. Diese wird sehr umgangssprachlich (es klingt teilweise wie von einem 16jährigen Jungen geschrieben) dargestellt.
Also sollte man diese Skripte WENN überhaupt nur zur Ergänzung heranziehen. Allerdings wurden sie sehr schnell versendet.
Schön auch, wenn Hochschullehrer im Obersatz ein „kann“ statt „könnte“ fordern, nur damit einem nachher für die mündliche Prüfung das Gegenteil eingebläut wird…. (s. Prof. Dr. Freund in Marburg)