Protokoll der Mündlichen Prüfung – 1. Staatsexamen Juni 2011 – Dresden (Hörner/Becker/Musall)
Vielen Dank an Johanna für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls ihrer mündlichen Prüfung im 1. Staatsexamen im Juni 2011 in Dresden. Das Protokoll umfasst nicht die jeweiligen Lösungswege.
1. Prüfung: Schlüsselqualifikation Rhetorik (15 Minuten, 1 Prüfling, Prüfer: Heribert Hörner, RiOLG Dresden:
Es wurde ein Zeitungsartikel aus der Süddeutschen Zeitung ausgegeben (den ich leider im INet nicht mehr finden konnte), in dem es um Sitzblockaden ging. Amts- und Landgericht Frankfurt lehnten die Versammlungsfreiheit für die vor einer amerikanischen Kaserne gegen den Irak-Krieg mittels Sitzblockade demonstrierenden Personen ab, da es sich um eine gezielte Provokation handele, die nicht von Art. 8 I GG erfaßt sei. Eine Kammer des BVerfG entschied daraufhin, dass Art. 8 I GG gerade auch die gezielte Provokation umfaßt und dies nicht verwerflich sei. Es wies die Klage zurück an die Gerichte.
Zudem billigte das BVerfG die sog. „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ und bekräftigte sie.
Fassen sie den Text kurz zusammen und kommentieren sie die Entscheidung des BVerfG. Gehen sie dabei auch auf mögliche Gegenargumente ein.
(Wichtig war hier vor allem zu erkennen, dass es sich um Nötigung in mittelbarer Täterschaft handelt, und daß Artikel 103 GG angesprochen wurde.)
2. Prüfung: Zivilrecht (45 Minuten für 4 Prüflinge, Prüfer: Prof. Dr. Michael Becker, TU Dresden):
Fall: E ist Eigentümer eines Grundstücks. N schleicht sich nachts ins Grundbuchamt und fälscht die Eintragung täuschend echt. Daraufhin verkauft er dem nichtsahnenden K das Grundstück.
Abwandlung: N ist guter Geschäftsmann und verkaufte das eigentlich nur 100.000€ werte Grundstück für 150.000€ an K. Hat E die Möglichkeit dies gelten zu lassen?
3. Prüfung: Strafrecht (45 Minuten für 4 Prüflinge, Prüfer: Heribert Hörner, RiOLG Dresden):
Teil a: StPO: Prüfer las kurzen Zeitungsartikel vor, in dem es um junge Dame ging, die mehrfach mit Drogenverkaufsdelikten festgenommen wurde. Richter bot ihr Strafobergrenze an, wenn sie geständig ist.
Ist dies zulässig? Welche Prinzipien sind hier berührt? Ist dies gängige Praxis? Warum wird so vorgegangen? Was könnte hier noch berührt sein? (<= Art. 3 GG)
Teil b: Der verliebte A geht einen Tag vor dem Valentinstag zu einem Fleurop-Vertragshändler und bestellt einen Strauß für seine Freundin, der dieser am nächsten Tag zugestellt werden soll. Er hängt noch eine Visitenkarte mit einem persönlichen Gruß an den Strauß und bezahlt. Die Verkäuferin wird nach dem Abkassieren durch ein klingelndes Telefon abgelenkt und verschwindet im Nachbarraum. A, der im Blumengeschäft fertig ist, verläßt dieses. B, der ebenfalls in die Freundin des A verliebt ist, nutzt die Gunst der Stunde und tauscht die Visitenkarte des A gegen seine eigene. Die des A steckt er sich dabei in die Tasche.
Strafbarkeit des A?
(Zu prüfen waren in der Reihenfolge: Urkundenunterdrückung, Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung.)
4. Prüfung: Öffentliches Recht (45 Minuten für 4 Prüflinge, Prüfer: Professer Peter Musall, Rektor der FHSV Sachsen):
Die Gemeinden A (3.500 Einwohner, Landkreis Meißen, wirtschaftsstark) und B (12.000 Einwohner, Landkreis Sächsische Schweiz) wollen fusionieren. Es fanden auch schon Gespräche der Bürgermeister hierzu statt. Es bildet sich eine Bürgerinitiative in der Gemeinde A mit dem Ziel die Fusion zu verhindern.
Was raten sie der Bürgerinitiative wie sie vorgehen soll?
Alle vier Prüflinge haben bestanden. 😉
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!