• Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Lerntipps2 > Mündliche Prüfung3 > Vortrag mündliche Prüfung: Schwierigkeiten beim Bilden des Obersatzes :...
Samuel Ju

Vortrag mündliche Prüfung: Schwierigkeiten beim Bilden des Obersatzes :-)

Lerntipps, Mündliche Prüfung

Andrea Klamser schreibt auf Ihrer Seite:

Beim Vortragsüben sagen neuerdings einige Kandidaten als Obersatz „A kann einen Anspruch aus ….. haben“. Assistenten hätten gesagt „könnte“ sei falscher Konjunktiv. Deutsch für Ausländer I an der Volkshochschule sollten die besuchen. Ich kann Fahrrad fahren ist eine Feststellung. Die Falllösung muss aber mit einer Fragestellung beginnen. A kann einen Anspruch haben, ist keine Fragestellung. Gegen den Folgesatz „Dann müsste ….“ haben die dann wiederum nichts einzuwenden. Wäre und hätte ist falsche Konjunktiv. Aber könnte gehört in den Obersatz. Die gleiche Spezies sagt auch so Sachen wie „Vorträge sind auf 6 – 7 Minuten konzipiert“.

Auf ihrer Seite findet Ihr gute Artikel zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung und Zusammenfassungen zu aktuell relevanten Themen für die Vorbereitung der mündlichen Prüfung, z.B. auch was in den August Examensklausuren lief.

Print Friendly, PDF & Email
28.08.2010/6 Kommentare/von Samuel Ju
Schlagworte: Examensrelevante Themen Jura, Jura mündliche Prüfung, Vortrag Jura mündliche Prüfung, Vortrag Staatsexamen
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-08-28 16:41:252010-08-28 16:41:25Vortrag mündliche Prüfung: Schwierigkeiten beim Bilden des Obersatzes :-)
Das könnte Dich auch interessieren
Die mündliche Prüfung: Vorbereitung auf den Vortrag im ersten jur. Staatsexamen
Vorbereitung zwischen Klausuren und Mündlicher Prüfung
Das Prüfungsgespräch im juristischen Staatsexamen
Protokoll der Mündlichen Prüfung – 1. Staatsexamen Juni 2011 – Dresden (Hörner/Becker/Musall)
6 Kommentare
  1. Thomas Hoeren
    Thomas Hoeren sagte:
    29.08.2010 um 8:41

    Sehr geehrte Frau Klamser,
    der richtiger Obersatz heißt „A hat einen Anspruch, wenn X und Y gegeben sind.“ „kann“ ist falsch. Das Wort „können“ in „Fahrrad fahren zu können“ meint etwas anderes als „A kann einen Anspruch haben“.
    Gruss TH

    Antworten
  2. reiter
    reiter sagte:
    31.08.2010 um 16:54

    Können=
    ich kann lesen, schreiben, fahrradfahren:
    meint nichts anderes als:
    ich habe die Fertigkeit/Möglichkleit zu lesen, schreiben, fahrradfahren.
    Ich kann heute nicht …kommen/klavierspielen/arbeiten= ich habe heute nicht die Möglichkeit zu kommen/klavierspielen/arbeiten
    Bei “ A kann einen Ansruch haben“ ist weniger die Fertigkeit gemeint, sondern die Möglichkeit. Es besteht für A die Möglichkeit, dass er einen Anspruch hat.
    A kann einen Anspruch haben ist also richtig.

    Antworten
  3. Christian
    Christian sagte:
    20.12.2010 um 12:02

    „Kann“ ist Indikativ (Präsens) und bei der Bildung von Obersätzen in jur. Arbeiten in denen der Gutachtenstil herrscht unüblich – sofern das Ergebnis erst noch festgestellt werden soll.
    Hier hat sich de Kununktiv II (Präteritum) „könnte“ eingebürgert.
    Der Indikativ „sollte“ aber verwendet werden, wenn etwa die Fragestellung direkt aufgegriffen wird „Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn ….“
    und hier keine Zweifel bestehen, die eine „schwächere“ Formulierung (Kunjunktiv II) rechtfertigen. (Die Klage ist ja immer erfolgreich, wenn Sie zulässig und begründet ist. Es ist also nicht mehr die Frage, ob die Klage erfolgreich ist, wenn sie zulässig und begründet ist – das ist klar). Die Verwendung des K II „ist“ hier also sinnlos. Tatsächlich handelt es sich hier aber um einen Ergebnissatz, der in Ausnahmekonstellationen, wie hier, entgegen dem Gutachtenstil Verwendung findet.

    Antworten
  4. Christian
    Christian sagte:
    21.12.2010 um 22:11

    es muss heißen Konjunktiv

    Antworten
  5. Nina
    Nina sagte:
    26.02.2012 um 8:26

    Die von ihr angebotenen Skripte sind nicht wirklich zu empfehlen. Ein Rechtschreibfehler jagt den nächsten. 30 % der Skripte scheint nur aus ihrer persönlichen Meinung zu bestehen. Diese wird sehr umgangssprachlich (es klingt teilweise wie von einem 16jährigen Jungen geschrieben) dargestellt.
    Also sollte man diese Skripte WENN überhaupt nur zur Ergänzung heranziehen. Allerdings wurden sie sehr schnell versendet.

    Antworten
  6. Karl-Gustaff
    Karl-Gustaff sagte:
    04.11.2013 um 11:08

    Schön auch, wenn Hochschullehrer im Obersatz ein „kann“ statt „könnte“ fordern, nur damit einem nachher für die mündliche Prüfung das Gegenteil eingebläut wird…. (s. Prof. Dr. Freund in Marburg)

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB
  • VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?
  • Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Charlotte Schippers

OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, StPO, Strafrecht, Strafrecht BT, Uncategorized

Körperverletzungsdelikte, gerade auch die Qualifikationen des § 224 StGB sind ein Dauerbrenner im Examen, sodass ihre Beherrschung und die Kenntnis aktueller Rechtsprechung essentielle Voraussetzung für eine gute Bearbeitung der Strafrechtsklausur […]

Weiterlesen
10.08.2022/1 Kommentar/von Charlotte Schippers
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Charlotte Schippers https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Charlotte Schippers2022-08-10 06:51:242022-08-10 06:51:25OLG Karlsruhe: Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB
Philip Musiol

VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?

Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Verwaltungsrecht

Das VG Berlin hatte am 01.08.2022 über einen Eilantrag von zwei Carsharing-Unternehmen zu entscheiden (Az. 1 L 193/22). Inhaltlich befasst sich die Entscheidung mit der Frage, ob es sich beim […]

Weiterlesen
08.08.2022/1 Kommentar/von Philip Musiol
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Philip Musiol https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Philip Musiol2022-08-08 07:02:162022-08-08 07:02:18VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?
Yannick Peisker

Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Tagesgeschehen, Verfassungsrecht, Versammlungsrecht

Das BVerwG (Az. 6 C 9.20) befasste sich erneut mit dem Umfang der prüfungsrelevanten Versammlungsfreiheit. Es hatte zu prüfen, ob auch die infrastrukturellen Einrichtungen eines Protestcamps dem Schutzgehalt des Art. […]

Weiterlesen
05.08.2022/von Yannick Peisker
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Yannick Peisker https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Yannick Peisker2022-08-05 06:26:052022-08-05 08:15:59Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen