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Schlagwortarchiv für: Jura mündliche Prüfung

Dr. Stephan Pötters

Die mündliche Prüfung: Vorbereitung auf den Vortrag im ersten jur. Staatsexamen

Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Der juristische Kurzvortrag ist der Auftakt der der mündlichen Prüfung. Er macht prozentual gesehen lediglich einen geringen Anteil der Endnote aus (in NRW etwa 10% der Gesamtnote), seine Bedeutung ist aber gleichwohl sehr hoch. Der Vortrag in der mündlichen Prüfung vermittelt der Prüfungskommission den ersten Eindruck vom Kandidaten und beeinflusst deshalb die abschließende Gesamtbeurteilung maßgeblich. Die Prüfungskommission wird sich hier ein Bild über die rechtlichen Fähigkeiten des Prüflings machen. Damit ist vorab die Messlatte für das Prüfungsgespräch indiziert, so dass idR Fragen entsprechend dem Niveau des Vortrags gestellt werden.
Im folgenden Beitrag sollen daher einige wichtige Hinweise und Lerntipps für die Vorbereitung auf den Vortrag im ersten juristischen Staatsexamen  gegeben werden.
1. Der Ablauf am Tag der Prüfung
Die Vorbereitungszeit auf den Vortrag beträgt (zumindest in NRW) exakt eine Stunde. Diese Stunde wird in der Regel für die umfängliche Lösung des gestellten Falles äußerst knapp bemessen sein. Noch mehr als bei den Klausuren gilt es deswegen, keine Sekunde zu verlieren. Zudem sollte man mindestens zehn Minuten einplanen, um am Ende der Vorbereitungszeit den Vortrag schon einmal still für sich selbst im Kopf durchzugehen.
Nach Ablauf der Vorbereitungszeit wird man in den Prüfungssaal geleitet. Hier trifft man zum ersten Mal die vollständige Prüfungskommission. Wenn man dann schließlich startbereit ist, gibt man dem Vorsitzenden ein Zeichen, woraufhin dieser eine Stoppuhr betätigt. Den Zeitablauf auf der Stoppuhr sieht man als Prüfling übrigens regelmäßig nicht, es ist also wichtig, durch das Training in der Lerngruppe ein sicheres Zeitgefühl zu bekommen und bei Bedarf unbedingt eine eigene Uhr mitzubringen. Nachdem man den Vortrag gehalten hat, bedankt man sich für die Aufmerksamkeit der Prüfungskommission, woraufhin der Vorsitzende den weiteren zeitlichen Ablauf der Prüfung darlegen wird. Je nachdem, ob man als erster oder als letzter Prüfling den Vortrag halten musste, hat man jetzt eine mehr oder minder lange Pause bis die Prüfungsgespräche beginnen.
2. Inhaltliche Bandbreite der Aufgabenstellungen
Grundsätzlich gilt für die inhaltliche Bandbreite an möglichen Fragestellungen, dass wie bei den Klausuren beinahe alles abgeprüft werden kann. Dazu kommt die Besonderheit, dass zusätzlich noch themenbezogene, abstrakte Fragen gestellt werden können. Auffällig ist in inhaltlicher Sicht, dass bei den juristischen Vorträgen neben dem Standardrepertoire an Fällen auch öfters aktuelle Sachverhalte beziehungsweise kürzlich ergangene Urteile abgeprüft werden.
3. Präsentationsstil und rhetorische Gesichtspunkte
Sprachliche Stilfragen sind beim Kurzvortrag zwar nicht unbedingt entscheidend. Ausschlaggebend für die Bewertung ist in erster Linie die juristische Substanz. Dennoch ist eine professionell vorgetragene Lösung nicht unbedeutend. In dem an Kandidaten in NRW ausgehändigten Merkblatt ( „Weisungen für den Vortrag in der staatlichen Pflichtfachprüfung“) heißt es ausdrücklich:

„Sowohl Vortragsform als auch Vortragsinhalt fließen in die Beurteilung ein.“

Dieser Hinweis sollte daher auch unbedingt ernst genommen werden. Es empfiehlt sich folglich, die Vortragssituation mehrfach vor dem Tag der Prüfung zu üben. Hierfür ist natürlich insbesondere ein Training mit der Lerngruppe geeignet, aber auch ein Üben vor dem Spiegel oder durch eine Aufzeichnung des eigenen Vortrags (zB per Handy) ist hilfreich, um die eigenen rhetorischen Unzulänglichkeiten auszumachen und möglichst zu beheben. Auf folgende Punkte ist dabei zu achten:

  • Angemessene Artikulation: Deutliches und vor allem auch nicht zu schnelles Sprechen
  • möglichst wenig „Verlegenheitslaute“ wie „ähm“, oder „öh“
  • Sachlicher Stil: Keine Umgangssprache; Fachwörter aber nur verwenden, wenn man sicher ist, die Bedeutung zu kennen
  • kurze Sätze/keine Schachtelsätze
  • freie Rede: die eigene Skizze sollte nur Stichpunkte enthalten, keine ausformulierten Sätze
  • Visuelle Aspekte: aufrechte Körperhaltung; Blickkontakt zu den Prüfern, ggf. unterstreichende, aber nicht zu wilde Gestik; möglichst natürliche Mimik
  • bewusstes Setzen von Pausen: die Pause dient sozusagen als Punkt und Komma im Vortrag; beginnt ein neuer gedanklicher Abschnitt empfiehlt sich in jedem Fall eine kurze Pause, auch um die eigenen Gedanken neu zu sortieren und ggf. einen Stichpunkt in der Skizze nachzulesen
  • im Prinzip selbstverständlich ist ein gepflegtes Auftreten (Anzug und Krawatte bei Männern bzw. ein äquivalent formaler Dresscode bei Frauen)

Abschließend sollte aber zur Beruhigung gesagt werden: Eine „perfekte“ Rhetorik wie man sie zB von jahrelang geschulten Politikern kennt, kann sicherlich nicht erwartet werden. Verliert man einmal den Faden oder verhaspelt sich in einem Satz, ist dies kein Problem. Hier sollte man versuchen, ruhig zu bleiben und nach  einer kurzen Sprechpause neu anzusetzen.
Um der Nervosität am Anfang des Vortrags zu entgegnen, empfiehlt es sich, sich für die einleitenden Sätze eine Standardformulierung zurecht zu legen und ggf. den ersten Obersatz vor Beginn des Vortrags mehrfach im Kopf durchzugehen. Ist der Einstieg erst einmal professionell geglückt, schwindet die Nervosität idR recht schnell.
4. Juristische Methodik 
Allein eine makellose Präsentation der Falllösung macht diese noch nicht zu einem Prädikatsvortrag. Wichtig ist vor allem, an den Stellen, an denen der Fallersteller Probleme angesiedelt hat, durch eine methodisch einwandfreie Herangehensweise zu überzeugen. Neben einem sauberen Gutachtenstil ist auf eine exakte Arbeit „nah am Gesetz“ und eine Verwendung der klassischen Auslegungscanones (Wortlaut, Systematik, Zweck, Historie/Genese) zu achten.
5. Aufbau des Vortrags
Es ist üblich, den eigentlichen Vortrag erst nach einer kurzen Begrüßung zu beginnen. Ein kurzer zusammenfassender Schluss und ein Dank an die Prüfungskommission rundet den gelungenen Vortrag ab.

  • Begrüßung: Als Anrede bietet sich z.B. die Floskel „Sehr geehrte Prüfungskommission” an. Nicht empfehlenswert ist eine Anrede mit „Sehr geehrte Damen und Herren“, da ggf. nur ein(e) oder sogar kein(e) Dame/Herr anwesend ist. Eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der Aufgabenstellung ist idR nicht gewünscht, es kann also direkt mit dem ersten Obersatz begonnen oder allenfalls eine ganz kurze Einleitung vorausgestellt werden. Anders ist dies freilich bei einem Themenvortrag. Hier muss zunächst das Problem herausgearbeitet werden.
  • Hauptteil: Hier muss nun die hoffentlich vollständige und richtige Lösung vorgetragen werden. Dabei ist – wie auch bei den Klausuren – auf eine angemessene Schwerpunktsetzung zu achten.
  • Schluss: Fakultativ, aber durchaus nützlich ist es, kurz vor Ende des Vortrags den Schluss einzuläuten. Beispiel: „Ich komme nunmehr zum Ende meines Vortrags […]“ oder „Zusammenfassend lässt sich somit festhalten […]“. Wichtig ist lediglich, dass am Ende deutlich wird, dass der Prüfling seinen Ausführungen nichts mehr hinzuzufügen hat. Bei einer Fallfrage muss ein Gesamtergebnis, bei thematischen Aufgabenstellungen ein Fazit formuliert werden. Zudem ist es selbstverständlich, dass man der Prüfungskommission am Ende noch für Ihre Aufmerksamkeit dankt. Beispiel: „Die Klage des A ist somit zulässig, aber nicht begründet. Sie hat deshalb keine Aussicht auf Erfolg. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.“

6. Abschließende Lernntipps und Hinweise
Noch einmal: Das Wichtigste ist, die Vortragssituation vor dem Tag der Prüfung mehrfach zu üben. Dadurch bekommt man zunächst ein Gefühl, wann das Zeitlimit ausgereizt ist. Außerdem kann man herausarbeiten, welche rhetorischen Defizite bestehen, wie man einen Vortrag aufbaut, welche Überleitungssätze etc. sich empfehlen, ob man zu schnell spricht oder nicht usw. Wichtig ist, dass man auf jeden Fall unter echten zeitlichen Bedingungen trainiert. In der Lerngruppe hilft konstruktive Kritik mehr als gut gemeintes Lob.
Sinnvoll ist auch der Besuch zahlreicher Prüfungen, um sich mit der Situation vertraut zu machen. Neben diesem Angebot, sollte man sich informieren, ob von der Uni oder den üblichen Repetitoren Vortragskurse oder simulierte Prüfungsgespräche angeboten werden.
Abschließend würde ich gerne in eigener Sache Werbung für ein Buch zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung machen, das ich gemeinsam mit Dr. Christoph Werkmeister, LL.M. verfasst habe und im Verlag De Gruyter erschienen ist (s. hier).

06.03.2012/4 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2012-03-06 11:41:442012-03-06 11:41:44Die mündliche Prüfung: Vorbereitung auf den Vortrag im ersten jur. Staatsexamen
Dr. Christoph Werkmeister

Das Prüfungsgespräch im juristischen Staatsexamen

Lerntipps, Mündliche Prüfung, Schon gelesen?, Verschiedenes

Worüber sich viele Studenten nach Absolvieren des schriftlichen Teils der juristischen Staatsexamina keine ausreichenden Gedanken machen, ist die veränderte Prüfungssituation im mündlichen Examen. Vielerlei Wissen, das für die schriftlichen Klausuren entweder gar nicht oder lediglich rudimentär vorhanden sein muss, kann nämlich für das mündliche Prüfungsgespräch plötzlich eine Rolle spielen.
Die veränderte Prüfungssituation
In der mündlichen Prüfung kann zwar grundsätzlich alles abgefragt werden, was auch für den schriftlichen Teil der Pflichtfachprüfung relevant ist. Es gibt jedoch eine Reihe von Problemkomplexen und Themengebieten, die sich besonders gut für die Situation im Prüfungsgespräch eignen. Zu diesen Besonderheiten zählen unter anderem abstrakte – also nicht an einen Fall geknüpfte – Rechtsfragen. So wird beispielsweise die Frage, was man unter einer Postpendenz zu verstehen hat, wahrscheinlich nicht in einer Klausur auftauchen. In der mündlichen Prüfung hingegen kann solches Hintergrundwissen jedoch ohne weiteres abgefragt werden. Ferner gibt es bestimmte prüfungsrelevante Wissensfelder, die nur wenig (oder gar keinen) Eingang in die Klausuraufgaben finden. Hierzu zählen insbesondere Fragen aus den Bereichen Rechtsgeschichte, Methodik, Prozessrecht sowie sonstige Wissensbausteine aus dem Bereich juristischer Allgemeinbildung.
Neben den angesprochenen Fragestellungen wird in der mündlichen Prüfung auch häufig über aktuelles Tagesgeschehen mit rechtlichem Bezug diskutiert. Insofern sollte sich der Kandidat eigenständig mit kürzlich ergangenen Urteilen, Reformen oder aktuellen gesellschaftspolitischen Debatten auseinandersetzen. Zu beachten ist in diesem Kontext, dass das Zeitfenster zwischen Erlass einer neuen Vorschrift oder Verkündung eines Urteils und dem erstmaligen Auftauchen in der Prüfung deutlich geringer ist als bei den schriftlichen Klausuren. Die Prüfer fragen mitunter im wahrsten Sinne des Wortes tagesaktuelles Geschehen ab. Es lohnt daher, sich stets auf den neuesten Nachrichtenstand zu bringen.
Vorbereitung auf die besonderen Anforderungen
Neben der Vorbereitung mittels Juraexamen.info ist es unerlässlich, weitere Quellen heranzuziehen, um optimal für die mündliche Prüfung vorbereitet zu sein. Hierbei ist zum einen auf eine prüfungsspezifische Vorbereitung auf die jeweilige Prüfungskommission (mittels der verfügbaren Gedächtnisprotokolle) hinzuweisen. Andererseits gilt es aber auch, das aktuelle Tagesgeschehen, umfassend zu bearbeiten und vor allem auch rechtlich zu hinterfragen.
Nicht zu vergessen ist derweil auch die Recherche in Bezug auf bedeutsame historische Ereignisse, die sich in zeitlicher Nähe zum Tag der mündlichen Prüfung jähren. So sollte beispielsweise bei einer Prüfung im Mai immer der Geburtstag des Grundgesetzes im Auge behalten werden und so ein besonderer Fokus auf die historischen Hintergründe und die Charakteristika unserer Verfassung gelegt werden.
Weiterführende Hinweise
Wir haben bereits eine Reihe von Leitfäden für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfungssituation erstellt. Aus diesem Grund sei an dieser Stelle zur weiterführenden Lektüre auf die einschlägigen Beiträge verwiesen:

  • Vorbereitung zwischen Klausuren und mündlicher Prüfung
  • Vorbereitung auf den Kurzvortrag im ersten jur. Staatsexamen
  • FAQ zur mündlichen Prüfung
  • Dresscode für die mündliche Prüfung, wobei Letzteres m.E. eine Typfrage ist und deshalb eigentlich keiner nennenswerten Erörterung bedarf.
18.01.2012/2 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-01-18 09:55:432012-01-18 09:55:43Das Prüfungsgespräch im juristischen Staatsexamen
Nicolas Hohn-Hein

Protokoll der Mündlichen Prüfung – 1. Staatsexamen Juni 2011 – Dresden (Hörner/Becker/Musall)

Examensreport

Vielen Dank an Johanna für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls ihrer mündlichen Prüfung im 1. Staatsexamen im Juni 2011 in Dresden. Das Protokoll umfasst nicht die jeweiligen Lösungswege.
1. Prüfung: Schlüsselqualifikation Rhetorik (15 Minuten, 1 Prüfling, Prüfer: Heribert Hörner, RiOLG Dresden:
Es wurde ein Zeitungsartikel aus der Süddeutschen Zeitung ausgegeben (den ich leider im INet nicht mehr finden konnte), in dem es um Sitzblockaden ging. Amts- und Landgericht Frankfurt lehnten die Versammlungsfreiheit für die vor einer amerikanischen Kaserne gegen den Irak-Krieg mittels Sitzblockade demonstrierenden Personen ab, da es sich um eine gezielte Provokation handele, die nicht von Art. 8 I GG erfaßt sei. Eine Kammer des BVerfG entschied daraufhin, dass Art. 8 I GG gerade auch die gezielte Provokation umfaßt und dies nicht verwerflich sei. Es wies die Klage zurück an die Gerichte.
Zudem billigte das BVerfG die sog. „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ und bekräftigte sie.
Fassen sie den Text kurz zusammen und kommentieren sie die Entscheidung des BVerfG. Gehen sie dabei auch auf mögliche Gegenargumente ein.
(Wichtig war hier vor allem zu erkennen, dass es sich um Nötigung in mittelbarer Täterschaft handelt, und daß Artikel 103 GG angesprochen wurde.)

2. Prüfung: Zivilrecht (45 Minuten für 4 Prüflinge, Prüfer: Prof. Dr. Michael Becker, TU Dresden):
Fall: E ist Eigentümer eines Grundstücks. N schleicht sich nachts ins Grundbuchamt und fälscht die Eintragung täuschend echt. Daraufhin verkauft er dem nichtsahnenden K das Grundstück.
Abwandlung: N ist guter Geschäftsmann und verkaufte das eigentlich nur 100.000€ werte Grundstück für 150.000€ an K. Hat E die Möglichkeit dies gelten zu lassen?
3. Prüfung: Strafrecht (45 Minuten für 4 Prüflinge, Prüfer: Heribert Hörner, RiOLG Dresden):
Teil a: StPO: Prüfer las kurzen Zeitungsartikel vor, in dem es um junge Dame ging, die mehrfach mit Drogenverkaufsdelikten festgenommen wurde. Richter bot ihr Strafobergrenze an, wenn sie geständig ist.
Ist dies zulässig? Welche Prinzipien sind hier berührt? Ist dies gängige Praxis? Warum wird so vorgegangen? Was könnte hier noch berührt sein? (<= Art. 3 GG)
Teil b: Der verliebte A geht einen Tag vor dem Valentinstag zu einem Fleurop-Vertragshändler und bestellt einen Strauß für seine Freundin, der dieser am nächsten Tag zugestellt werden soll. Er hängt noch eine Visitenkarte mit einem persönlichen Gruß an den Strauß und bezahlt. Die Verkäuferin wird nach dem Abkassieren durch ein klingelndes Telefon abgelenkt und verschwindet im Nachbarraum. A, der im Blumengeschäft fertig ist, verläßt dieses. B, der ebenfalls in die Freundin des A verliebt ist, nutzt die Gunst der Stunde und tauscht die Visitenkarte des A gegen seine eigene. Die des A steckt er sich dabei in die Tasche.
Strafbarkeit des A?
(Zu prüfen waren in der Reihenfolge: Urkundenunterdrückung, Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung.)
4. Prüfung: Öffentliches Recht (45 Minuten für 4 Prüflinge, Prüfer: Professer Peter Musall, Rektor der FHSV Sachsen):
Die Gemeinden A (3.500 Einwohner, Landkreis Meißen, wirtschaftsstark) und B (12.000 Einwohner, Landkreis Sächsische Schweiz) wollen fusionieren. Es fanden auch schon Gespräche der Bürgermeister hierzu statt. Es bildet sich eine Bürgerinitiative in der Gemeinde A mit dem Ziel die Fusion zu verhindern.
Was raten sie der Bürgerinitiative wie sie vorgehen soll?
Alle vier Prüflinge haben bestanden. 😉

28.06.2011/0 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2011-06-28 15:05:042011-06-28 15:05:04Protokoll der Mündlichen Prüfung – 1. Staatsexamen Juni 2011 – Dresden (Hörner/Becker/Musall)
Samuel Ju

Vortrag mündliche Prüfung: Schwierigkeiten beim Bilden des Obersatzes :-)

Lerntipps, Mündliche Prüfung

Andrea Klamser schreibt auf Ihrer Seite:

Beim Vortragsüben sagen neuerdings einige Kandidaten als Obersatz „A kann einen Anspruch aus ….. haben“. Assistenten hätten gesagt „könnte“ sei falscher Konjunktiv. Deutsch für Ausländer I an der Volkshochschule sollten die besuchen. Ich kann Fahrrad fahren ist eine Feststellung. Die Falllösung muss aber mit einer Fragestellung beginnen. A kann einen Anspruch haben, ist keine Fragestellung. Gegen den Folgesatz „Dann müsste ….“ haben die dann wiederum nichts einzuwenden. Wäre und hätte ist falsche Konjunktiv. Aber könnte gehört in den Obersatz. Die gleiche Spezies sagt auch so Sachen wie „Vorträge sind auf 6 – 7 Minuten konzipiert“.

Auf ihrer Seite findet Ihr gute Artikel zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung und Zusammenfassungen zu aktuell relevanten Themen für die Vorbereitung der mündlichen Prüfung, z.B. auch was in den August Examensklausuren lief.

28.08.2010/6 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-08-28 16:41:252010-08-28 16:41:25Vortrag mündliche Prüfung: Schwierigkeiten beim Bilden des Obersatzes :-)
Dr. Simon Kohm

Vorbereitung zwischen Klausuren und Mündlicher Prüfung

Lerntipps, Mündliche Prüfung, Schon gelesen?

Und nun? Hat man den Spannungsbogen bis zu den schriftlichen Klausuren aufrecht erhalten können und die Nachwehen der Feierlichkeiten überstanden, kommt recht schnell das schlechte Gewissen auf mit der brutalen Frage: „Was nun?“. Kurzfristig muss einfach Erholung sein, fahrt weg, packt die Bücher und Unterlagen in den Schrank und versucht, die Klausuren und den Stoff für ein paar Wochen (6-8 sind meiner Meinung nach vollkommen angemessen) zu vergessen. Manche nutzen die Zeit für Praktika oder Nebenjobs, ich für meinen Teil lag eher auf der faulen Haut.
Mittelfristig muss man natürlich versuchen, wieder in den Lernrythmus zu kommen. Das „Reinkommen“ an sich ist schon schwer genug, daher würde ich meinen, dass man sich langsam rantasten sollte, allein schon in Bezug auf die Zeit. Tastet euch also langsam wieder an die Arbeitsweise ran und habt kein schlechtes Gewissen, wenn das in der ersten Woche überhaupt nicht funktioniert.
Was ist zu tun? Inhaltlich meine ich, ist es vor allem wichtig, den ganz normalen Prüfungsstoff zu wiederholen, denn dieser wird in der mündlichen Prüfung erwartet. Denn das Stellen von Fällen ist auch in der mündlichen Prüfung das probate Mittel, das Gelernte und die Transferleistungen abzuprüfen. Nehmt euch also einfach die Sachen zur Hand, die ihr schon für die schriftlichen Prüfungen genutzt habt. Das sollte meiner Meinung nach auch den Löwenanteil der Vorbereitung ausmachen. Ich würde außerdem dazu raten, die verschiedenen Verfahrensrechte intensiv zu wiederholen, sehr viele Prüfer sind Praktiker und begeben sich vielleicht lieber in gewohntes Terrain, als in dogmatische Untiefen.
Rep. für die Mündliche? In machen Städten werden gesonderte Veranstaltungen für die mündliche Prüfung angeboten. Oder reicht es, die Klappentexte der Beck-dtv-Gesetze und die ersten Kapitel der AT Lehrbücher zu lesen? Bedenken bestehen sicherlich hinsichtlich geschichtlicher Fragen und der juristischen Allgemeinbildung oder vielleicht bezüglich der Relevanz des aktuellen Tagesgeschehens. Diese Punkte werden wohl selten den Schwerpunkt einer Prüfung ausmachen, aber eine falsche Antwort auf die Frage, wer denn momentan den Bundespräsidenten wählt, hinterlässt einen sehr schlechten Eindruck, den man unbedingt vermeiden sollte. Ob man dafür ein Rep. besuchen sollte, kann ich nicht abschließend beantworten, denke aber eher, dass das nicht unbedingt erforderlich ist.
Frage-Antwort-Spiel. Das sollte man unbedingt simulieren, sei es in der AG oder im Rep. Daran muss man sich gewöhnen. Im Grunde muss man auf jede Frage zumindest anfangs eine einigermaßen stimmige Antwort parat haben. Auch gilt es im Falle des absoluten Unwissens jedenfalls zu versuchen, das Problem zu erfassen und zu formulieren. Nichts ist hier schlimmer, als nichts zu sagen. Also streitet euch, argumentiert, antizipiert, improvisiert. Sprecht über den Stoff und die Fälle, nur so kann man Eloquenz entwickeln und sich auch in brenzligen Situationen sicher fühlen.
Zum Kurzvortrag. Sollte in eurer Prüfungsordnung ein Kurzvortrag vorgesehen sein, verfallt nicht in Panik. Zu allererst gilt es, die Vorschriften mal zu lesen, um einen Überblick über Zeitrahmen und Erwartungen zu bekommen. Dann helfen auch Bücher, die speziell auf den Vortrag vorbereiten. Nehmt euch einfach die ausführlichen Tipps im bereits geposteten Artikel zu Herzen.
Kein Bock mehr. Irgednwann wird sich bei Euch ganz sicher ein Gefühl der rieigen Lustlosigkeit einstellen, das schnell in Nihilismus und Fatalismus umschlagen kann. Aber keine Sorge, das ist normal. Denn gerade das Gefühl, auf das Ungewisse (die Ergebniss der Klausuren) hinlernen zu müssen, kann entnervend sein.
3 Wochen Zeit. Sind die Vorpunkte da, habt ihr (je nach Bundesland) eine gewisse Zeit, euch an Hand der Protokolle vorzubreiten. Hier ist es einfach wichtig, die Prüfer und deren Vorlieben ein wenig kennen zu lernen. Abraten würde ich vom Auswendiglernen der gestellten Fälle. Das bringt nichts und fällt evtl. in der Prüfung sogar negativ auf. Außerdem würde ich mich intensiv mit den Prüfern beschäftigen. Sinnvoll ist es auch (gerade bei Professoren), die letzten Veröffentlichungen zu checken (z.B. mittels juris und beck-online). Wenn da aktuelle Probleme und Urteilsanmerkungen dabei sind, würde ich mir diese auf jeden Fall durchlesen.
Fazit/Lerntipps im Überblick:

  • Motiviert euch langsam, aber bestimmt
  • Wiederholt in erster Linie den normalen Pflichtstoff
  • Zeitung lesen (bei faz.net gibt es im Wirtschaftsteil die Rubrik „Recht und Steuern“)
  • aktuelle Urteile checken (könnt ihr teilweise auch als RSS!) und den Beck News-Ticker lesen
  • Lest euch ein in Sachen Rechtsgeschichte und juristische Allgemeinbildung
  • Übt Vorträge vor Publikum (1x Woche)
  • Wiederholt die alten Examensfälle und aktuelle Fälle aus der Rechtsprechung anhand von Ausbildungszeitschriften und in einer Lerngruppe
  • Diskutieren und (ruhig) sachliches Streiten in der Lerngruppe
  • Checken, ob und was Eure Prüfer in letzter Zeit so veröffentlicht haben
29.07.2009/5 Kommentare/von Dr. Simon Kohm
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Simon Kohm https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Simon Kohm2009-07-29 06:22:312009-07-29 06:22:31Vorbereitung zwischen Klausuren und Mündlicher Prüfung

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