• Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Datenschutzerklärung
  • Alumni
  • Häufige Fragen

  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
    • Referendariat
    • Rezensionen
    • Schwerpunktbereich
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Bereicherungsrecht
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • IPR
      • Insolvenzrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
rss rss rss rss rss

Schema: Eigentumsgarantie, Art. 14 GG

|
22. Dezember 2016 | von Redaktion
.

Eigentumsgarantie, Art. 14 GG

A. Schutzbereich

I. Schutzgegenstand: Eigentum
Eigentum = Die vom einfach Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährten vermögenswerten Rechte.

 – Privatrechtliche Positionen
 – Öffentlich-rechtliche Positionen, soweit sie auf eigener Leistung beruhen.
 – Nicht geschützt ist das Vermögen als solches.

II. Schutzumfang

– Geschützt ist nur der Bestand des Eigentums, also das Erworbene.
– Nicht geschützt sind bloße Erwartungen auf den künftigen Erwerb.

III. Persönlicher Schutzbereich
Geschützt werden nur natürliche oder juristische Personen des Privatrechts.

B. Eingriff

Eingriffe sind möglich in Form von:
– Inhalts- und Schrankenbestimmungen gem. Art. 14 I 2 GG
– Enteignung Art. 14 III GG

I. Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 I 2 GG)

– Verkürzung einer bestehenden Eigentumsposition durch abstrakt-generelle Festlegung von neuen Rechten und Pflichten des Eigentümers.
– Inhalt des bestehenden und grds. bestehen bleibenden Eigentums wird neu festgelegt und dadurch verkürzt.
– Kann im Einzelfall sogar enteignend wirken.
– Dass der Gesetzgeber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Auswirkungen der Inhalts- und Schrankenbestimmung dadurch abmildert, dass er eine finanzielle Entschädigung vorsieht, steht der Annahme einer Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht entgegen.

II. Enteignung (Art. 14 III GG)
Jede finale konkret-individuelle Entziehung eigentumsrechtlicher Positionen für öffentliche Zwecke.
Es gilt der formale verfassungsrechtliche Enteignungsbegriff:

1. Ganz oder teilweiser Entzug einer von Art. 14 GG geschützten Rechtsposition.

2. Final, d.h. der die Maßnahme muss bewusst darauf abzielen eigentumsrechtliche Positionen zu entziehen.

3. Durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes

– Legalenteignung = durch Gesetz
– Administrativenteignung = augrund eines Gesetzes

4. Zur Verwendung für einen öffentlichen Zweck, d.h. der Entzug darf nicht (nur) zugunsten Privater erfolgen.

C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

I. Zulässigkeit einer Enteignung

1. Art. 14 III GG unterliegt einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt

2. Eingriff durch Parlamentsgesetz (Legalenteignung): Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

aa) Besondere Anforderungen des Art. 14 GG:

(1) Die Enteignung muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
(2) Besonderer Grund, der es erforderlich macht, die Enteignung durch Gesetz vorzunehmen. Grund: Nur bei einer Enteignung aufgrund eines Gesetzes steht dem Betroffenen der Rechtsweg zu den Fachgerichten offen.
(3) Entschädigungsregelung, Art. 14 III 2 GG: Das Gesetz, das in Art. 14 GG eingreift, muss eine Entschädigung vorsehen und deren Art und Ausmaß regeln (Junktim-Klausel).

bb) Allgemeine Anforderungen, insbesondere Verhältnismäßigkeit.

cc) Wahrung der Institutsgarantie

3. Eingriff durch Einzelakt (Administrativenteignung):

a) Verfassungsmäßigkeit der Norm, aufgrund derer der Einzelakt erfolgt.

b) Einzelakt muss Anforderungen der Grundrechte genügen

aa) Eingriff muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen
bb) Verhältnismäßigkeit des Einzelakts

II. Zulässigkeit einer Inhalts- und Schrankenbestimmung

1. Art. 14 I 2 GG unterliegt einem einfachen Gesetzesvorbehalt.

2. Eingriff durch Parlamentsgesetz (Legaltenteignung):

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, insbesondere Verhältnismäßigkeit: Im Einzelfall kann bei einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung ein Entschädigung erforderlich sein (sog. ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung).

3. Eingriff durch Einzelakt (Administrativenteigung):

a) Verfassungsmäßigkeit der Norm, aufgrund derer der Einzelakt erfolgt.

b) Einzelakt muss den Anforderungen der Grundrechte genügen, insb. verhältnismäßig sein.

 

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

Print Friendly
(Visited 33.322 times, 16 visits today)

YARPP

Anzeige


JETZT FAN WERDEN


Anzeige


Werbung


Letzte Beiträge


  • Tag 2 der arbeitsrechtlichen Diskussion über den Ruhetag – Ein Überblick über die Argumente
  • Neue Wendung im Kudamm-Raser-Fall
  • EuGH als gesetzlicher Richter – Acte clair und éclairé darf nicht willkürlich angenommen werden
  • BGH entscheidet erstmals zum Alternativvorsatz – Neues im Strafrecht AT
  • BVerfG: Zur Strafbarkeit wegen Beleidigung durch „FCK BFE“ und ähnliche Abkürzungen

Anzeige
f

Schon gelesen?
Zeitlose Klassiker aus dem Archiv

  • homeneu
  • Staatsrecht/Grundrechte – Die 15 wichtigsten…
  • Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht
  • Grundlagen BGB – Die wichtigsten Definitionen I
  • Einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren Teil 1…
  • Die 20 wichtigsten Begriffe des Polizei- und Ordnungsrechts

Letzte Kommentare
Juristischer Gedankenaustausch

  • Papperlapapp in "BGH: Vollendeter Raub bei heimlicher Abkehr eines Mittäters vom Tatplan"
  • N. in "BGH: Vollendeter Raub bei heimlicher Abkehr eines Mittäters vom Tatplan"
  • Papperlapapp in "BGH: Vollendeter Raub bei heimlicher Abkehr eines Mittäters vom Tatplan"

UNTERSTÜTZE UNS
Spende mit PayPal

Mediadaten  |  Unsere Partner  |  Kontakt  |  Impressum
Webhosting by DM Solutions
sponsored
Wir verwenden Cookies, damit Du besser auf unserer Seite surfen kannst. Falls Du nicht mit der Verwendung von Cookies einverstanden bist, kannst Du einen Opt-Out durchführen oder in deinem Browser das Verwenden von Cookies ausstellen. Accept Read More
Privacy & Cookies Policy