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Mal wieder ein Fall zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht – Jens Lehmann vs. Tim Wiese

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27. August 2011 | von Christoph Werkmeister
.

Sachverhalt

Torwart Tim Wiese muss kein Schmerzensgeld an Jens Lehmann zahlen. Mit Urteil vom 25.08.2011 wies das Landgericht München II die Klage des früheren Torhüters der deutschen Nationalmannschaft auf 20.000 Euro ab. Nachdem Wiese von einem Journalisten mit einer Kritik Lehmanns an seiner Spielweise konfrontiert worden war hatte er in Richtung Lehmann unter anderem geäußert: «Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene!». Nach Auffassung der Kammer ist in dieser Äußerung kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu sehen (Az: 8 O 127/11). [Quelle: Beck-aktuell]

Im vorliegenden aktuellen Fall, der sich hervorragend für das Abfragen der Grundsätze zum aPR in der mündlichen Prüfung eignet,  ging es um eine altbekannte Problematik. Solche Fälle drehen sich materiellrechtlich um Ansprüche aus § 823 I, BGB, wobei das  allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG) als verletztes Schutzrecht in Frage kommt. Gleichermaßen kommt ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 185 StGB in Betracht.

Besonderheiten bei Rahmenrechten

Da es sich beim APR um ein sog. Rahmenrecht (wie den eigerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) handelt, gilt es die Rechtswidrigkeit des Eingriffs positiv festzustellen. Im konkreten Fall heißt das, dass die gegenläufigen Rechtspositionen miteinander abgewogen werden müssen – es findet also eine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt: Hier  stand die Meinungsfreiheit von Wiese gegen das aPR von Lehmann im Raum. Im Rahmen der Abwägung entschied das LG München II, dass keine reine Schmähkritik vorliege, da sich Wiese auch sachlich mit der vorangegangenen Stellungnahme von Lehmann auseinandergesetzt habe. Die Meinungsfreiheit decke zudem auch härtere Formulierungen bzw. einen etwas ausfallenderen Tonfall ab. Insbesondere im Milieu des Profifußballs seien Schimpfwörter und die Austragung von Konflikten zwischen Sportlern über die Medien ganz üblich.

Des Weiterem gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei Lehmann wohl um eine absolute Person der Zeitgeschichte handelt. Bei solchen Persönlichkeiten, die in der Öffentlichkeit stehen, fällt die Abwägung  ohnehin prinzipiell schlechter aus. Als Person, die in der kontemporären Diskussion quasi jedermann bekannt ist, muss eben auch ein gewisses Maß an Toleranz für Kritik von dritter Seite (insbesondere auch von der Presse) akzeptiert werden.

Im Rahmen einer Diskussion von §§ 823 Abs. 2 i.V.m. 185 StGB sind ähnliche Erwägungen anzustellen. Hier muss die Meinungsfreiheit des Äußernden ebenfalls bei der wertenden Betrachtung, ob eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne vorliegt, mit einbezogen werden. Das Ergebnis fällt demnach genauso aus, so dass es zu keiner Haftung kommt.

 

Christoph Werkmeister

Jahrgang 1986, Autor des Werkes Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, Rechtsanwalt in Köln

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  • thojacko

    Kann mir jemand erklären, warum Gerichtsstand München war?

    Die Äußerung wurde in Bremen getätigt, wo der Beklagte auch lebt

  • Tobias

    Ich könnte mir gut vorstellen, dass sich die Anwälte von Lehmann auf presserechtliche Grundsätze berufen haben, als sie den (besonderen) Gerichtsstand München zB gem. § 32 ZPO bestimmt haben. (Fliegender Gerichtsstand).

    Der Prütting/Gehrlein-ZPO-Kommentar schreibt insoweit zu § 32 ZPO:

    Bei Presseerzeugnissen ist Begehungsort einmal der Erscheinungsort des Druckwerks als Handlungsort, zum anderen auch jeder Ort, an dem dieses verbreitet wird (BGH NJW 77, 1590; BGHZ 131, 332, 335; Zö/Vollkommer Rn 17 »Pressedelikt«; ThoPu/Hüßtege Rn 7). Auf den Wohn- oder Aufenthaltsort des Betroffenen kann insoweit nicht abgestellt werden (BGH NJW 77, 1590 f; ThoPu/Hüßtege Rn 7). Dasselbe gilt bei Fernsehsendungen. Auch hier ist Begehungsort sowohl der Sitz des Senders als auch jeder Ort, in dessen Bezirk die Sendung ausgestrahlt wurde (vgl München OLGZ 87, 216 f; Zö/Vollkommer Rn 17 »Fernsehsendungen«; Musielak/Heinrich Rn 18).

    Dieser fliegende Gerichtsstand hat schon so manchem Kläger geholfen – andererseits wurde ja hier nicht ein Medium verklagt sondern Wiese selbst. Vielleicht hat der sich aber in München über Lehmann geäußert? (Wieder § 32 ZPO).

    Spannend wäre hier ne Sachverhaltsaufklärung …

  • Diogenes

    Sowohl Lehmann als auch Wiese waren an jenem Abend im Bremer Stadion. Lehmann kritisierte ihn in der Halbzeitpause, Wiese wurde damit nach dem Spiel im Stadioninnenraum von einem „Journalisten“ der Zeitung mit den vier großen Buchstaben konfrontiert.

  • Lennox

    Meines Erachtens wäre auch eine Haftung durchaus vertretbar. Vielleicht nicht in der von der Klägerseite geforderten Höhe.
    Zwar reagierte Wiese auf die Kritik, die Lehmann zuvor äußerte. Allerdings hat Wiese meines Erachtens die Grenze überschritten.
    Auch die Tatsache, dass es nach Ansicht des LG München es gewöhnlich im Fussball ein scharfer Umgangston herrscht, vermag keinen Freibrief für beleidigende Äußerungen geben.
    Die öffentlich getätigte Aussage von Wiese ist durchaus eine Kundgabe der Nichtachtung.

    Dies soll zwar nicht heissen, dass Wiese sich nicht kritisch zur Wehr setzen darf. Jedoch wäre eine angemessenere Reaktion auch für ihn zumutbar gewesen.

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