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Kündigung wegen unerlaubtem Aufladen eines Handys am Arbeitsplatz

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12. August 2009 | von Christoph Werkmeister
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Aktuelle Entwicklung des Falls:

Nachtrag zum Artikel Handy am Arbeitsplatz aufgeladen: Kündigung – 1,30€ reloaded?. Zum Thema Kündigungsschutzklage im Fall „Emmely und 1,30€“ schaut Ihr euch am besten zusätzlich noch diesen Artikel an.

Der Arbeitgeber hat in dem o.g. Fall aufgrund der Angst vor negativen Schlagzeilen die Kündigung „zurückgezogen“. Dabei gilt es zu beachten, dass man eine Kündigung rechtlich gesehen gar nicht zurückziehen kann. Eine Kündigung ist eine Gestaltungserklärung, die – wenn sie wirksam ist – auch ihre Gestaltungswirkung entfaltet. Sodann kommt nur noch eine Wiedereinstellung durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages in Betracht. Wenn die Kündigung hingegen unwirksam ist, entfaltet sie keine rechtliche Wirkung, was bedeutet, dass auch nichts zurückgezogen werden muss.

Weiteres Problem im Fall

In diesem Fall befand sich i.Ü. noch ein weiterer potentieller Kündigungsgrund – der Arbeitnehmer hatte Fotos vom Arbeitsplatz gemacht (lustigerweise auch mit seinem Handy… Fraglich ist, wieviel Megapixel das Gerät wohl hatte…), um diese seinem neugierigem Sohn zu zeigen. Dies könnte eine Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages darstellen.

Um dieses Problem klären zu können, müsste man in einer Klausur beim Fehlen von Angaben im Sachverhalt mittels Auslegung erörtern, ob  es der Inhalt des Arbeitsvertrages verbietet, Aufnahmen des Werksgeländes zu machen (bei Fertigungsstätten oder Forschungsanlagen sicherlich denkbar – nicht hingegen bei der Frittenbude um die Ecke).

Argument der Einheit der Rechtsordnung? Eher nicht…

Ein interessanter Gedanke zu dem Thema, der in einem Artikel der heutigen Ausgabe des Handelsblatts geäußert wurde, könnte außerdem gegen die Praxis des BAG sprechen. Sofern man auch bei geringfügigen Diebstählen etc. bereits einen Kündigungsgrund annimmt, sollte man demnach kritisch hinterfragen, warum Staatsanwälte in der Regel und ohne mit der Wimper zu zucken Delikte bei einem Schaden von 50€ nach § 153 StPO einstellen. Ist es gerechtfertigt Bagatellen in einem Rechtsgebiet streng zu ahnden und dieselbe Handlung nach anderen Maßstäben durchgehen zu lassen? Diese Praxis könnte deshalb der Einheit der Rechtsordnung widersprechen, wobei als Gegenargument natürlich die arbeitsrechtliche Besonderheit des besonderen Vertrauensverhältnisses herangezogen werden kann.

Auf jeden Fall ein diskutabler Punkt, den der Korrektor wohl auch nicht in seiner Lösungsskizze stehen hat, wobei dieser m.E. jedoch auf jeden Fall abzulehnen ist. Das Strafrecht dient nun einmal hauptsächlich dem Rechtsgüterschutz, so dass bei geringfügigen Eingriffen noch keine staatlichen Sanktionierungen notwendig sind. Dementgegen geht es im Arbeitsrecht darum, alle widerstreitenden Interessen in einen gerechten Ausgleich zu bringen.

Examensrelevanz

Wie Ihr seht, birgt das Arbeitsrecht immer wieder neue Probleme und eignet sich deshalb stets für Examensklausuren und die mündliche Prüfung. Der Artikel zeigt, dass neue und zuvor unbekannte Probleme in diesem Bereich sehr häufig auftreten. Im Gegenzug hat man sehr viel Freiraum bei der Argumentation; auch zunächst abwegig erscheinende Gedanken sollten hier nicht direkt verworfen werden, denn mit ein wenig Kreativität lässt sich die Musterlösung in der Regel noch um einige interessante Facetten bereichern, was bei juristisch stichhaltiger Argumentation auch jedem Korrektor gefällt.

Christoph Werkmeister

Jahrgang 1986, Autor des Werkes Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, Rechtsanwalt in Köln

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  • Philipp

    Der Vergleich mit dem Staatsanwalt, der nach § 153 StPO einstellt, hinkt aber gewaltig!

    Das Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer bzw. Eigentümer-Dieb hat doch nichts damit zu tun, ob man das Delikt auch anklagt.

    Es geht doch darum, dass das Vertrauensverhältnis dahin ist, auch wenn der gestohlene Gegenstand nur einen geringen Wert hat. Nicht nur, weil das Arbeitsverhältnis ein Dauerschuldverhältnis ist und man auch zukünftig noch Leistungen austauscht. Wenn Du mir etwas für zwanzig Euro klaust, ist zwischen uns auch das Vertrauensverhältnis dahin, ohne dass zwischen uns ein Vertrag besteht, da kannst Du Dir sicher sein! Ob der Staatsanwalt hinterher ein Auge zudrückt, ist mir dabei egal!

  • Erik

    Das gleiche schreibt unser werter Auto i.E. doch auch:

    „Auf jeden Fall ein diskutabler Punkt, den der Korrektor wohl auch nicht in seiner Lösungsskizze stehen hat, wobei dieser m.E. jedoch auf jeden Fall abzulehnen ist“:

    Es ist auf jeden Fall ein interessanter Punkt, da er zeigt, dass man Verbindungen zwischen verschiedenen Rechtsgebieten ziehen kann. Das es wegen der unterschiedlichen Ziele von Zivil- und Strafrecht letztlich abzulehnen sein wird, ist zumindest m.E. mehr oder minder offensichtlich.

    Der Weg ist das Ziel! 😉

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