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Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Zivilrecht3 > Arbeitsrecht4 > BAG: „Emmely“ siegt vor dem Bundesarbeitsgericht
Dr. Christoph Werkmeister

BAG: „Emmely“ siegt vor dem Bundesarbeitsgericht

Arbeitsrecht, Zivilrecht

Die Entlassung sei nicht gerechtfertigt, weil nur eine „erhebliche Pflichtwidrigkeit“ vorliege, hieß es zur Begründung. Das in 30-jähriger Mitarbeit erworbene Vertrauen könne durch eine einmalige und geringe Verfehlung „nicht aufgezehrt“ werden.
Mit dieser Aussage revidierte das Bundesarbeitsgericht die harte Linie, die es in seit Jahrzehnten vertreten hat und die besagte: Ein Diebstahl, egal, wie gering der Vermögensschaden auch sein mag, rechtfertigt grundsätzlich eine fristlose Kündigung, selbst wenn der Mitarbeiter schon lange Jahre Dienst bei seinem Arbeitgeber tut.
Quelle: https://www.focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/tid-18584/grundsatzurteil-emmely-siegt-vor-dem-bundesarbeitsgericht_aid_517809.html
Prüfungstechnisch ist die Frage der Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung bei der Subsumtion des zentralen Merkmals zu verorten: dem wichtigen Grund, § 626 BGB, vgl. auch § 314 BGB. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist nach stRspr des BAG in zwei Schritten zu prüfen:

  • Erst ist die Frage zu erörtern, ob der Sachverhalt geeignet ist „an sich“, also generell einen wichtigen Grund darzustellen. Dies würde man bei einer Straftat bejahen, auch wenn sie noch so gering ist.
  • Dann ist in einem zweiten Schritt eine konkrete Abwägung der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberinteressen vorzunehmen. hierbei kann man dann eben bspw. die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Schadensausmaß, Grad des Vertrauensverlusts etc. berücksichtigen.
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10.06.2010/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
Schlagworte: 2 AZR 541/09, Arbeitsrecht Verdachtskündigung, BAG Emmely, Bagatellkündigung Arbeitsrecht, Emmely, Emmely Bundesverfassungsgericht, Fall Emmely, Kündigung, Pfandbon, Verdachtskündigung Pfandbon
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Fallbeispiel: „Low Performer – Kündigung“ Fallbeispiel nach: BAG Urteil v. 11.12.2003 Az. 2 AZR 667/02 (vgl. auch BAG Urteil v. 17.01.2008 Az. 2 AZR 536/06)
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