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„Checkliste“ im Strafrecht – Strafrecht Allgemeiner Teil

|
18. Januar 2013 | von Marius Schäfer
.

Mit dieser Serie, einer „Checkliste“ im Strafrecht, soll Euch mit kurzen, aber prägnanten Sätzen oder Fragestellungen eine nicht abschließende Übersicht über die bekanntesten und klausurrelevantesten Problemschwerpunkte im Strafrecht an die Hand gegeben werden. Natürlich werden hier keine Antworten oder die dazu vertretenen Theorien dargestellt, denn diese müssen ohnehin selbstständig erarbeitet und verstanden werden. Vielmehr soll dieser Überblick, der sich nach den jeweiligen Normen der relevanten Gesetzestexte gliedert, eine Hilfe zum Repetieren darstellen, mit dem vor einer Klausur im Strafrecht eine Kontrolle des eigenen Wissens erfolgen kann. Ein ständiges Wiederholen einer solchen Übersicht hilft in erster Linie dabei das bereits gelernte Wissen zu festigen und es bei Bedarf sicher abrufen zu können. Zwangsläufig beginnt diese Reihe mit dem Allgemeinen Teil des Strafrechts.

 

§ 11 II StGB (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen)

– Bestimmung der Verwirklichung eines bereits in dem vorsätzlichen Grunddelikt angelegten, typischen Risikos

 

§ 13 StGB (Begehen durch Unterlassen)

– Abgrenzung zwischen Begehen und Unterlassen

– Wie ist der (hypothetische) Kausalzusammenhang zu bewerten?

– Kriterien und Anforderungen an die Garantenstellung

– Ingerenz bei lediglich gefahrbegründendem Vorverhalten ohne Pflichtwidrigkeit

– Wie ist der Irrtum über die Garantenstellung rechtlich einzuordnen?

– Möglichkeit der Beteiligung an einem Unterlassungsdelikt

 

§ 15 StGB (Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln)

– Zurechnung einer Fahrlässigkeitstat bei Dazwischentreten eines vorsätzlich und schuldhaft handelnden Dritten

– Rechtmäßiges Alternativverhalten bei Fahrlässigkeitsdelikten

– Abgrenzung zwischen dem bedingten Vorsatz und der bewussten Fahrlässigkeit

 

§ 16 StGB (Irrtum über Tatumstände)

– Ausformungen und Sonderfälle des Tatbestandsirrtums

– Rechtliche Behandlung der aberratio ictus

 

§ 17 StGB (Verbotsirrtum)

– Reichweite und Auswirkungen des Verbotsirrtums

 

§ 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen)

– Grundsätze der actio libera in causa (a.l.i.c.)

 

§ 23 StGB (Strafbarkeit des Versuchs)

– Abgrenzung der Versuchsstrafbarkeit zum Wahndelikt

– Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs

– Kriterien des „unmittelbaren Ansetzens“

– Zeitpunkt des „unmittelbaren Ansetzens“ beim Unterlassungsdelikt

– Wann ist von einem fehlgeschlagenem Versuch auszugehen?

– Welche Anforderungen sind an die Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat zu stellen?

– Nach welchen Kriterien ist von einem „Verhindern“ im Sinne eines beendeten Versuchs auszugehen?

– Wie beurteilt sich die Freiwilligkeit des Rücktritts?

 

§ 24 StGB (Rücktritt)

– Begründung des Strafausschlusses wegen Rücktritts

– Möglichkeit des Rücktritts vom Versuch, wenn ein Versuchsakt fehlgeschlagen ist, der Erfolg aber weiterhin möglich bleibt

– Möglichkeit des Rücktritts bei einer nur vorläufigem Abstand nehmen von der Tat

– Anforderung an die Verhinderung der Vollendung beim Rücktritt

 

§ 25 StGB (Täterschaft)

– Strafgrund der Teilnahme

– Abgrenzungskriterien zwischen Täterschaft und Teilnahme

– Abgrenzung zwischen Täterschaft durch Unterlassen und Teilnahme bei Nichtverhinderung der Begehungstat eines Dritten.

 

 

§ 25 I Alt. 2 StGB (Mittelbare Täterschaft)

– Ist eine mittelbare Täterschaft auch dann möglich, wenn der Vordermann in vermeidbarem Verbotsirrtum handelt?

– Wie ist die Fallgestaltung zu beurteilen, wenn das Werkzeug bösgläubig ist, der Hintermann es aber irrig für gutgläubig hält?

– Versuchsbeginn bei der mittelbaren Täterschaft

– Behandlung der Fälle des Täters hinter dem Täter bei vermeidbarem Verbotsirrtum des Tatmittlers

 

§ 25 II StGB (Mittäterschaft)

– Wie ist die nachträgliche Billigung beendeter Tathandlungen (dolus subsequens) zu bewerten?

– Exzess des Mittäters

– Versuchsbeginn bei der Mittäterschaft

 

§ 26 StGB (Anstiftung)

– Ist der Anstiftungsvorsatz als Minus im Tatvorsatz enthalten?

– Ist eine Anstiftung auch durch Unterlassen möglich?

– Möglichkeit der Anstiftung ohne kommunikative Beeinflussung?

– Strafbarkeit des agent provocateur

– Anstiftung eines zur Tat Entschlossenen zu einer Qualifikation (Aufstiftung).

– Auswirkung eines error in persona des Haupttäters für den Anstifter

 

§ 27 StGB (Beihilfe)

– Strafbarkeit einer neutralen Beihilfehandlung

– Abgrenzung zwischen sukzessiver Beihilfe und Begünstigung

– Kausalität der Beihilfe für die Haupttat

 

§ 32 StGB (Notwehr)

– Ist die Notwehr auch zugunsten von Allgemeinrechtsgütern zulässig?

– Deckt das Notwehrrecht die Tötung von Menschen zum Schutz von Sachwerten?

– Behandlung der Absichtsprovokation

– Fehlender Verteidigungswille bei vorgenommener Notwehrhandlung

– Gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe auch für sich im Dienst befindende Hoheitsträger?

 

§ 33 StGB (Überschreitung der Notwehr)

– Deckt § 33 StGB auch den extensiven Notwehrexzess?

– Wie ist der Putativnotwehrexzess zu beurteilen?

 

§ 34 StGB (Rechtfertigender Notstand)

– Ist eine Notstandshandlung auch zugunsten von Allgemeinrechtsgütern zulässig?

– Wie sind die Fälle des Nötigungsnotstandes zu behandeln?

 

Weiteres

– Gesetzlichkeitsprinzip des Strafrechts

– Bewertung der Handlungstheorien

– Behandlung der Kausalitätstheorien

– Ist eine Einwilligung durch Minderjährige möglich?

– Rechtliche Beurteilung der mutmaßlichen Einwilligung

– Kann eine durch Täuschung erschlichene Einwilligung wirksam sein?

– Wie ist die Strafbarkeit zu beurteilen, wenn eine Erfolgsverursachung erst durch ein späteres Verhalten eintritt?

– Rechtsfolge des umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtums

– Auswirkungen des Doppelirrtums

– Behandlung eines Irrtums über einen persönlichen Strafausschließungsgrund

– Rechtliche Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums

– Kausalitätstheorien im Rahmen des objektiven Tatbestandes

 

 

Marius Schäfer

Diplom-Verwaltungswirt (FH), Erstes Juristisches Staatsexamen am OLG Köln, Promotion an der Universität Bonn (gefördert durch ein Stipendium der Konrad-Adenauer-Stiftung), derzeit Rechtsreferendar am Landgericht Koblenz und Student an der DUV Speyer

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