• Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Nordrhein-Westfalen3 > Strafrecht SI – Mai 2016 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht SI – Mai 2016 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Vorliegenden erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der gelaufenen Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens im Mai 2016 in NRW. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
T tritt in das Unternehmen seines Vaters ein und führt eine Apotheke weiter. Da T wegen seiner Spielsucht in Geldnöten ist, überlegt er sich ein raffiniertes System, um sein Einkommen hinreichend zu Ergänzen.
Das System funktioniert wie folgt:
Kassenpatienten, die bei T ein ärztlich verordnetes Medikament erwerben möchten, es aber nicht benötigen, erhalten von T eine Gutschrift für nicht verschreibungspflichtige Arzneien, die T teurer bei der Krankenkasse abrechnen kann als die verordneten Medikamente. Diese „Tauschkunden“ erhalten dann ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament, das T anstelle des eigentlich ärztlich verordneten in seiner späteren Abrechnung einträgt.
Die Abrechnungen schickt T an ein Abrechnungsunternehmen, die G – GmbH, wo der Mitarbeiter P diese Abrechnungen und Rezepte bündelt und dann in einen Computer eingibt. Eine Überprüfung der Rezepte oder Abrechnungen erfolgt bei diesem Prozess nicht. Dem T ist dieser Vorgang bekannt.
Weiter wird die fertige Datei an die Krankenkasse K übersendet, deren Mitarbeiter Mals gängiges Prozedere bei der K diese nur auf Anzahl und Preis hin überprüft. Hierbei werden keine Unregelmäßigkeiten seitens des M oder der K festgestellt. Daraufhin veranlasst M die Zahlung an T. In einem Monat macht T mit dieser Methode 300.000€ von denen 60.000€ Reingewinn für T sind.
T, der wie seine Kunden auch Patient bei Arzt A ist, lässt sich dort untersuchen. Als er auf dem Tisch ein Rezept für einen Kunden seiner Apotheke sieht, ergänzt er ein für den Kunden nicht erforderliches Medikament und legt das Rezept wieder auf den Tisch. Weiter entdeckt T als A kurz aus dem Zimmer geht einen Rezeptblock samt Praxisstempel in der unverschlossenen Schreibtischschublade und stecke beide in seine Jackentasche.
Zuhause angekommen, fertigt T mit dem Rezeptblock und dem Stempel ein weiteres Rezept an, das er mit der Unterschrift des A unterschreibt.
T möchte mit den beiden Rezepten zur Post, um es für seine Abrechnung geltend zu machen. Daraufhin fährt T durch eine unübersichtliche mit Bodenwellen übersäte Straße auf der ein Tempolimit von 50 km/h besteht. Da ihm der Radfahrer R vor ihm zu langsam ist, überholt er ihn mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h. Er geht bei dem Überholvorgang davon aus, dass er, obwohl er dies nicht beabsichtigt, mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidieren könnte. Als T ausschert verliert er die Kontrolle über den Wagen und gerät auf die Gegenfahrbahn, wo er mit dem C kollidiert. Der neue VW Touran des C hat einen Totalschaden. C selbst ist lebensgefährlich verletzt worden. Nach der Kollision ist T sofort weitergefahren. R, der das ganze beobachtet hat begibt sich zu dem eingeklemmten C und sagt ihm, er (R) würde sofort Hilfe holen. Dies tat er aber nicht. C verstarb noch am Unfallort. Hätten T oder R den Notarzt gerufen, wäre C mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet worden.
Wie haben sich T und R strafbar gemacht?
Bearbeitervermerk: Es ist auf alle aufgeworfenen Fragen einzugehen. Erforderliche Strafanträge sind gestellt.

Print Friendly, PDF & Email
22.06.2016/2 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Gedächtnisprotokoll, Mai 2016, NRW, Strafrecht
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-06-22 16:00:552016-06-22 16:00:55Strafrecht SI – Mai 2016 – 1. Staatsexamen NRW
Das könnte Dich auch interessieren
Öffentliches Recht ÖI – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg
Cranger Kirmes, Rocker und ihre Kutten – nicht strafbar, dennoch ordnungsrechtlich verboten
Strafrecht SI – Oktober 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
133. Geburtstag von Gustav Radbruch – Ein Gedenken an die Radbruchsche Formel
Sachverhalt der 1. Zivilrechts Klausur – Dezember 2011 – 1.Staatsexamen NRW, Hamburg
BayObLG zu der Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung
2 Kommentare
  1. bambina
    bambina sagte:
    22.06.2016 um 18:32

    Tatkomplex 1- Versenden der Rezepte
    I. 263 ggü Mitarbeiter P zu Lasten der Abrechnungs GmbH
    i.E (-) konkludente täuschung aber mangels Irrtumserregung (p)sachgedankliches Mitbewusstsein eher minus aA vertretbar, aber spätestens dann kein Schaden
    263, 25 I 2.Alt. durch Abrechnungs Gmbh ggü M zu Lasten K zu Gunsten T
    i.E (+) Probleme bei der Täuschungshandlung, da R nur die Rechnungen an die Abrechnungs Gmbh überreicht hat,diese haben aber die Tathandlung vorgenommen, mangels Kenntnis liegt mittelbare Täterschaft vor, Dreiecksbetrug (alle Theorien kommen auf dasselbe Ergebnis), Schaden da an sich ausgezahlt werden muss. Allenfalls Frage der Schadenskompensation, Schaden durchaus gegeben. Subjektiver Tatbestand (P) Stoffgleichheit aber iE plus
    -> Regelbeispiele lagen auch vor
    268, 25 I 2.alt iE minus mangels technischer Aufzeichnung
    -> ein zwei Sätze maximum
    Man hätte wohl noch 263 ggü Abrechnungs Gmbh zu lasten der versicherung prüfen können, aber ich habe das sachgedankliche mitbewusstsein abgelehnt, daher eher minus spätestens bei vermögensverfügung raus, da hM (-) Das sachgedankliche Mitbewusstsein könnte man aber auch annehmen, da BGH für das Mahnverfahren entschieden hat, das man trotz sehenden Auges keine offensichtlich nichtbestehenden Ansprüche zusprechen kann, Rechtsgedanke §1RPFLG, MANGELS vergleichbarkeit hab ichs abgelehnt
    Tatkomplex 2- Geschehnisse beim Arzt
    267 I 2.Alt, Absatz 3 eventuell hab ich aber nicht geprüft- vergessen-, durch ergänzen weiterer Rezepte, problematisiert, ob rezepte Urkunden sind dann dann das verhältnis zu den anderen varianten dargestellt iE PLUS
    242, 243 I 2 Nr.1, 2 durch einstecken rezeptblock und stempel;
    Probleme nur bei Zueignungsabsicht, da es ihm auf den wert der sache ankam.
    Wertsumme und Sachsubstanztheorie aber bei iE gleich nicht enscheidungserheblich.
    243 I 2 nr.1 abgelehnt und nr.2 iE auch aber den Streit eröffnet, da Schublade nicht abgeschlossen. Habe aber einen eigenen besonderen Fall angenommen, wegen der Indizwirkung der Regelbeispiele.
    Überdies den Ausschluss nach Absatz 2 geprüft und den Marktwert dargestellt wegen 25€ und wegen immateriellem wert durchaus mehr als 25 euro und daher kein ausschluss.
    267 I 1 und 3. Var. wegen herstellen eines neues Rezepts. Herstellen plus gebrauchen minus allenfalls bzgl gebrauchen straflose Vorbereitungshandlung/ erst abgabe bei der Post etc führt dazu( wollte mir Zeit einsparen damit ich den versuchten Betrug nicht prüfen muss)
    Tatkomplet 3- Geschehnisse vor der Fahrt
    212 durch anfahren iE Minus mangels vorsatz abgrenzung dolus eventualis bewusste Fahrlässigkeit, da mE voluntatives Element zwingend eher bewusste Fahrlässigkeit
    227 iE minus mangels Vorsatz wollte gefährdung aber nicht körperverletzung- wollte Kollision zwingend meiden
    222 iE plus
    315c I Nr 2b, weitere varianten möglich mangels zeitdruck 2b bejaht-> hierfür 5 StVO als Argument für das falsche überholen
    315b abgelehnt, da 315c abschließend bei den 7 Todessünden innerhalb der Verkehrsflusses, 315b allenfalls eingriffe von außen-> pervertierung
    Tatkomplex 4- Geschehnisse nach dem Unfall, 142 StGB als zeitliche Zäsur
    142 iE Plus
    211 durch unterlassen iE PLUS, Probleme Verdeckungsabsicht, eA Absicht Rspr. vorsatz hier aber opfer und anderer gesehen daher verdeckungsabsicht minus aber niedrige beweggründe trotz restriktiver auslegung angenommen.
    323c tritt dahinter zurück (ka ob ich das noch hingeschrieben hab) 😀
    Strafbarkeit des R
    Totschlag durch unterlassen
    Probleme: Garantenstellung: -Ingerenz aber hier kein pflichtwidriges vorverhalten. Hab angebracht dass auch zu langsames Fahren pflichtwidrigkeit begründet siehe STVO aber, dass das verhalten nur die subjektive wahrnehmung des T wiedergibt und es gar nicht feststeht lebensnah, ob er zu schnell fuhr. Folglich iE Art. 20 III ivm 6 EMRK eher minus
    strittig ob auch pflichtgemäßes Vorverhalten ausreicht. hM nur bei sozial auffälligem …. íE Ingerenz minus
    -Kraft übernahme: minus da keine anderen hilfsbereiten Personen vor Ort
    daher 212, 13 Minus
    aber 323c dafür plus
    _____________________________________________
    Einige haben wohl noch 265 geprüft, was für mich gar nicht verständlich ist. Falls mich jemand aufklären mag. Vielleicht hab ich ja auch etwas vollkommen vergessen 😀

    Antworten
    • bimbam
      bimbam sagte:
      23.06.2016 um 17:09

      1. Bei dem „Tausuchgeschäft“ leistet die Apotheke etwas, was seinen Preis und evtl. nicht absolut unbauchbar ist. Damit kann Betrug noch zw. sein.
      2. Im Hinblick auf das Inrechnungsetllen falsch ausgesetllter Rezepte kann dagegen noch Betrug ggenüber der Krankenkasse
      erwägbar sein.
      3. Beim Rezeptblock und Arztblock kann Zueignungsabsicht insoweit fraglich sein, inweiweit sich T als Eigentümer gerieren will. Soweit T Blockzettel nur mit fremdem Artztnamen ausgefüllt nutzen will, kann er sich dabei evtl. gerade nicht selbst als Eigentümer geben wollen. Ebenso evtl. nicht beim Stempel mit fremden Identifikationszeichen.
      Insofern kann Diebstahl noch problematischer sein.
      4. Bei 315 b und 315 c ist weithin verbeitete Ansicht, dass diese zueinander exklusiv sind. Diskutiert wird heute, dass § 315c und § 222 für manch grob Verkehrswidirgkeiten mit schweren Folgen vom Strafrahmen zu niedrig sein können. Erwägbar kann daher sein, dass § 315 c Delikte aus dem Verkehr abschließend regelt, jedoch insoweit nicht eckluasi, ondern nur spezieller gegenüber § 315 b I N.3 StGB sein kann. Ein Eingriff kann hier evt. aus absichtlicher gober Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit folgen. Ein solches Verständnis kann bei schweren Folgen evtl. inen weitergehenden Strafrahmen aus § 315 III eröffnen.
      5. Die Lösung im Hinblick den Tod von C kann verbreiteter Ansicht entsprechen. Es liegt hierbei ein aktiver und ein Unterlassensbeitrag vor. Der aktive Beitrag kann im Hinblick auf den Unterlassens-beitrag stets dazwischentretender Beitrag sein. Es kann fraglich sein, inwieweit Unterlassen dabei noch insgesamt tatherrschaftlich für einen entsprechenden Taterfolg sein kann. Dies selbt, wenn nur ein fahrlässiger aktiver Beitrag vorliegt. U.U. kann daher grds. nur eine aktive fahrlässige Tat vorliegen. Daneben noch § 323 c und § 142.

      Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Das Betäubungsmittelstrafrecht – Ein Überblick über Begriff, Menge und Straftatbestände
  • Neue Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“
  • Praktikum in einer Großkanzlei – Einblicke in das FGS „Intern-Programm“

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Das Betäubungsmittelstrafrecht – Ein Überblick über Begriff, Menge und Straftatbestände

Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Sabrina Prem veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Volljuristin. Ihr Studium und Referendariat absolvierte sie in Düsseldorf. Ist das Betäubungsmittelstrafrecht – zumindest als Lehrmaterie – im […]

Weiterlesen
01.02.2023/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-02-01 10:00:002023-01-25 11:49:57Das Betäubungsmittelstrafrecht – Ein Überblick über Begriff, Menge und Straftatbestände
Gastautor

Neue Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Zivilrecht

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Simon Mantsch veröffentlichen zu können. Er studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg tätig. Ein nach §§ 823 […]

Weiterlesen
16.01.2023/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-01-16 15:42:082023-01-25 11:42:19Neue Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“
Gastautor

Praktikum in einer Großkanzlei – Einblicke in das FGS „Intern-Programm“

Alle Interviews, Für die ersten Semester, Interviewreihe, Lerntipps, Rezensionen, Startseite, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Maximilian Drews veröffentlichen zu können. Der Autor studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und berichtet über sein absolviertes Pflichtpraktikum in einer Bonner Großkanzlei. […]

Weiterlesen
03.01.2023/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-01-03 07:26:222023-01-04 10:57:01Praktikum in einer Großkanzlei – Einblicke in das FGS „Intern-Programm“

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen