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BGH: Kein nachbarrechtlicher Ausgleichanspruch bei Schaden durch Feuerwerksrakete

In Sachenrecht, Zivilrecht | am 21. September 2009 | von Gerrit Forst | 1 Kommentare

Entscheidung

Der BGH (Urteil vom 18. September 2009 – V ZR 75/08) hat entschieden, dass dem Eigentümer eines Grundstücks (bzw. dessen Versicherer aus übergegangenem Recht) kein Anspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zusteht, wenn der Nachbar in der Neujahrsnacht eine Feuerwerksrakete zündet und diese ohne Verschulden des Nachbars ein auf dem Nachbargrundstück stehendes Gebäude in Brand setzt.

Sachverhalt

Der Beklagte zündete am Abend des 1. Januar 2006 auf dem Grundstück des von ihm bewohnten Hauses eine Leuchtrakete. Diese stieg zunächst ca. 5 m gerade nach oben, schwenkte dann zur Seite und drang durch eine ca. 67 bis 87 mm breite Spalte zwischen Außenwand und Dach in eine etwa 12 m entfernte Scheune ein. Dort explodierte sie und setzte nicht nur die Scheune, sondern den ganzen Gebäudekomplex in Brand (Scheune, Getreidelager, Schweinestall, Wohnhaus, Garagen) (vgl. BGH-Pressemitteilung Nr. 188/09).  Die Versicherung des Geschädigten nahm den Beklagten aus einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB aus übergegangenem Recht in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG gab ihr statt. Die Revision hatte Erfolg, der BGH lehnt einen Anspruch ab.

Zur Begründung führt er aus, dass der Ausgleichanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB an die Stelle eines Unterlassungsanspruches trete, der aus tatsächlichen Gründen nicht durchgesetzt werden könne. Zwar bestehe hier ein solcher Unterlassungsanspruch, jedoch sei weitere Voraussetzung des verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruches, dass “das zu einer Gefährdung führende Verhalten auf dem Nachbargrundstück dem Bereich der konkreten Nutzung dieses Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist.” Daran fehlt es nach Auffassung des 5. Senates, der auf die Sozialadäquanz eines Feuerwerks in der Silvesternacht abstellt.

Bewertung

Der Fall ist außerordentlich examensrelevant, da ein einfacher und anschaulicher Sachverhalt mit schwierigen Rechtsfragen verknüpft ist.  Erste Vorfrage – die in einer Examensklausur durchausd abgefragt werden kann – ist die Aktivlegitimation des klagenden Versicherers. Dieser erhält den geltend gemachten Anspruch kraft Legalzession nach § 86 Abs. 1 VVG.

Sodann stellt sich die Frage, ob ein Anspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gewährt werden soll. Dazu sind die Voraussetzungen einer Analogie zu prüfen. Die Lücke lässt sich bejahen, fraglich ist die Vergleichbarkeit des geregelten mit dem nicht geregelten Sachverhalt.

Hier eröffnen sich Spielräume für Wertungen, die die Umstände des Einzelfalles mit einbeziehen müssen. Der BGH hat auf die Sozialadäquanz abgestellt und einen Anspruch verneint, weil das Feuerwerk keinen Grundstücksbezug aufweise. Je nach Sachverhaltsangaben kann man auch anders werten. Der Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog setzt regelmäßig eine unzumutbare, nicht ortsübliche Beeinträchtigung eines Grundstücks voraus (Säcker, in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2009, § 906 Rn. 141 m.z.w.N.).  Das kann bei einem Feuerwerk im Einzelfall auch zu bejahen sein. Hier kann man sich mit einer sachverhaltsnahen Argumentation Punkte verdienen.

Nachtrag (30.10.2009): Der Fall wurde inzwischen in der mündlichen Prüfung im 2. Staatsexamen in NRW geprüft. Was folgt daraus? juraexamen.info lesen!!!

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