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Schlagwortarchiv für: Ausgleichsanspruch

Dr. Johannes Traut

EuGH: Entschädigung für verspätete Ankunft am Zielort

Europarecht, Rechtsprechung, Verbraucherschutzrecht, Zivilrecht

Der EuGH hat sich in der letzten Woche (Urteil v. 26.2.2013 – C 11/11 – Folkerts, abrufbar hier) wieder einmal zur Fluggastrechte-VO (EG/261/2004) geäußert.
Sachverhalt: Das Ehepaar Folkerts hatte bei Air France einen Flug von Bremen über Paris und São Paulo (Brasilien) nach Asunción in Paraguay gebucht. Sie erhielten bereits bei Flugantritt in Bremen Bordkarten für die gesamte Reise. Der Flug in Bremen startete mit 2,5 Verspätung, weshalb sie ihre beiden Anschlussflüge verpasste und mit einer Verspätung von 11h gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit in Asunción ankamen. Air France verweigerte die Zahlung einer Entschädigung nach Art. 7 Abs. 1 der FluggastVO mit der Begründung, nach Art. 6 der VO käme es auf die Verspätung beim Abflug und nicht bei der Ankunft an.
Grundlage: Ausgleichsanspruch auch für große Verspätung (Rs. Sturgeon)
Interessant ist zunächst, wie es überhaupt zu einem Ausgleichsanspruch für Verspätungen kommt. Denn Art. 6, der Ansprüche bei „Verspätung“ regelt, verweist gerade nicht auf Art. 7 VO, nach dem ein Ausgleichsanspruch geschuldet ist. Auch der systematische Vergleich mit Art. 5, wo sich ein solcher Verweis findet, legt nahe, dass es für Verspätungen eben keinen Ausgleichsanspruch geben soll.
In seinem durchaus umstrittenen Urteil vom 19.11.2009 (Rs. C‑402/07 u.a., Slg. 2009, I‑10923 – Sturgeon u. a.) hat der EuGH dennoch Fluggästen auch für große Verspätungen einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der FluggastVO zugestanden:

  • Die Fluggäste, die von einer großen Verspätung betroffen waren, wären im Ergebnis nicht anders gestellt als die von einer Annullierung betroffenen, wenn, wie im Falle des Art. 5 Abs. 1 lit. c) Sublit iii, die Annullierung unmittelbar vor Flugantritt erfolge. Denn in beiden Fällen kämen sie wesentlich später am Zielort an. Sie dürften daher schon aus Gleichheitsgründen nicht anders behandelt werden, denn ihr Schutz solle nach den Erwägungsgründen 1-4, insbesondere 2, gleich intensiv sein.
  • Der 15. Erwägungsgrund gehe auch davon aus, dass für große Verspätungen ebenfalls ein Ausgleichsanspruch bestehe. Denn er sagt, von außergewöhnlichen Umständen sei auch bei einer großen Verspätung unter bestimmten Umständen auszugehen. Von dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände macht die VO aber gerade einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs abhängig (vgl. Art. 5 Abs. 3 VO). Die Ausführungen im Erwägungsgrund haben also nur Sinn, wenn auch für große Verspätungen ein Ausgleichsanspruch besteht. Darüber hinaus zeige der Erwägungsgrund auch, dass Annullierung und große Verspätung gleich zu behandeln sein.
  • Andererseits scheide die (m.E. naheliegende) Lösung, unter den Begriff der Annullierung auch große Verspätungen zu fassen, aus, denn die VO unterscheide die Begriffe.
  • Vielmehr sei der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des Art. 5 Abs. 1 lit. c) Sublit. iii zu geben, wobei es aber nur auf die insgesamt dreistündige Verspätung ankomme. Er führt aus (Rn. 32):

„Fluggäste, die eine große Verspätung erleiden, d. h. eine Verspätung von drei Stunden oder mehr, ebenso wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Voraussetzungen anbieten kann, haben einen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004, da sie in ähnlicher Weise einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten erleiden.“

Große Verspätung – zu später Abflug oder zu späte Ankunft?
Teleologisch geht es also um den Ausgleich für den Zeitverlust. Dieser hängt nicht davon ab, ob der Reisende rechtzeitig abfliegt, sondern davon, ob er rechtzeitig am Endziel seiner Reise ankommt. Schon deshalb spricht vieles dafür, dass der Zeitverlust bei Ankunft entscheidend sein muss (Rn. 32f.).
Allerdings könnte dem Art. 6 Abs. 1 entgegenstehen, der für die Rechte bei „Verspätungen“ auf die Verzögerung des Abfluges abstellt. Jedoch gibt es – das stellt der EuGH klar – zwei verschiedene Verspätungsbegriffe, an welche die Verordnung jeweils eigene Rechtsfolgen anknüpft. Art. 6 der Verordnung regele nur die Verspätung wegen verspäteten Abfluges (Rn. 29). Hierfür gibt es keinen Entschädigungsanspruch, sondern nur Unterstützungsleistungen. Das ergibt auch Sinn, weil die dortigen Unterstützungsleistungen dafür da sind, den Aufenthalt am Flughafen erträglich zu gestalten, bis es losgeht (vgl. auch Rn. 37f.).
Für den Ausgleichsanspruch kommt es dagegen auf die Verspätung am Ankunftsort an. Dies folgt wohl schon daraus, dass der Ausgleichsanspruch in Entsprechung zu Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii entwickelt wurde, der ebenfalls – jedenfalls im Ergebnis – auf die Verzögerung der Ankunft abstellt. Auch teleologisch ist – wie bereits dargelegt – dieser Schluss zwingend, denn es soll Ersatz für den insgesamt erlittenen Zeitverlust geleistet werden (Rn. 32f.).
Demnach ist hier entscheidend, wann das Paar an seinem Endziel ankam. Dieses ist definiert nach Art. 2 lit. h):
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (…)

h) ‚Endziel‘ den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges; verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird.“

Mithin kommt es auf die Verzögerung bei der Ankunft in Paraguay an. Da diese mehr als drei Stunden betrug, haben sie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c) VO in Höhe von je 600 €.
Examensrelevanz
Bisher hat nach Kenntnis die FluggastrechteVO im mündlichen oder schriftlichen Examen noch keine Rolle gespielt. Das könnte sich aber demnächst ändern, weil sie inzwischen in der Praxis auch der obersten Gerichte (BGH, EuGH) immer wieder auftaucht. Außerdem ist sie rechtspolitisch interessant, weil sie das erste unmittelbar anwendbare europäische Recht darstellt, das (Kern-) zivilrechtliche Materien regelt und mit dem die Bürger im Alltag in Berührung kommen. Ferner bietet sie eine gute Gelegenheit das selbstständige Verständnis weitgehend unbekannter Normtexte abzuprüfen. Besonders umstritten ist dabei, dass der EuGH den Fluggästen auch im Falle großer Verspätungen einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zugesteht, obwohl Wortlaut und Systematik der Verordnung gegen einen solchen sprechen. Hieran anknüpfend kann man etwa die Frage nach den Grenzen der Kompetenz des EuGH und ihre Überprüfung durch das BVerfG (dort insbesondere die Grundsätze des Honeywell-Beschlusses v. 6.7.2010 – 2 BvR 2661/06, BVerfGE 126, 286; dazu Pötters/Traut, EuR 2011, 580ff.) stellen.

05.03.2013/0 Kommentare/von Dr. Johannes Traut
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Johannes Traut https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Johannes Traut2013-03-05 16:00:542013-03-05 16:00:54EuGH: Entschädigung für verspätete Ankunft am Zielort
Dr. Gerrit Forst

BGH: Kein nachbarrechtlicher Ausgleichanspruch bei Schaden durch Feuerwerksrakete

Sachenrecht, Zivilrecht

Entscheidung
Der BGH (Urteil vom 18. September 2009 – V ZR 75/08) hat entschieden, dass dem Eigentümer eines Grundstücks (bzw. dessen Versicherer aus übergegangenem Recht) kein Anspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zusteht, wenn der Nachbar in der Neujahrsnacht eine Feuerwerksrakete zündet und diese ohne Verschulden des Nachbars ein auf dem Nachbargrundstück stehendes Gebäude in Brand setzt.
Sachverhalt
Der Beklagte zündete am Abend des 1. Januar 2006 auf dem Grundstück des von ihm bewohnten Hauses eine Leuchtrakete. Diese stieg zunächst ca. 5 m gerade nach oben, schwenkte dann zur Seite und drang durch eine ca. 67 bis 87 mm breite Spalte zwischen Außenwand und Dach in eine etwa 12 m entfernte Scheune ein. Dort explodierte sie und setzte nicht nur die Scheune, sondern den ganzen Gebäudekomplex in Brand (Scheune, Getreidelager, Schweinestall, Wohnhaus, Garagen) (vgl. BGH-Pressemitteilung Nr. 188/09).  Die Versicherung des Geschädigten nahm den Beklagten aus einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB aus übergegangenem Recht in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG gab ihr statt. Die Revision hatte Erfolg, der BGH lehnt einen Anspruch ab.
Zur Begründung führt er aus, dass der Ausgleichanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB an die Stelle eines Unterlassungsanspruches trete, der aus tatsächlichen Gründen nicht durchgesetzt werden könne. Zwar bestehe hier ein solcher Unterlassungsanspruch, jedoch sei weitere Voraussetzung des verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruches, dass „das zu einer Gefährdung führende Verhalten auf dem Nachbargrundstück dem Bereich der konkreten Nutzung dieses Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist.“ Daran fehlt es nach Auffassung des 5. Senates, der auf die Sozialadäquanz eines Feuerwerks in der Silvesternacht abstellt.
Bewertung
Der Fall ist außerordentlich examensrelevant, da ein einfacher und anschaulicher Sachverhalt mit schwierigen Rechtsfragen verknüpft ist.  Erste Vorfrage – die in einer Examensklausur durchausd abgefragt werden kann – ist die Aktivlegitimation des klagenden Versicherers. Dieser erhält den geltend gemachten Anspruch kraft Legalzession nach § 86 Abs. 1 VVG.
Sodann stellt sich die Frage, ob ein Anspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gewährt werden soll. Dazu sind die Voraussetzungen einer Analogie zu prüfen. Die Lücke lässt sich bejahen, fraglich ist die Vergleichbarkeit des geregelten mit dem nicht geregelten Sachverhalt.
Hier eröffnen sich Spielräume für Wertungen, die die Umstände des Einzelfalles mit einbeziehen müssen. Der BGH hat auf die Sozialadäquanz abgestellt und einen Anspruch verneint, weil das Feuerwerk keinen Grundstücksbezug aufweise. Je nach Sachverhaltsangaben kann man auch anders werten. Der Anspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog setzt regelmäßig eine unzumutbare, nicht ortsübliche Beeinträchtigung eines Grundstücks voraus (Säcker, in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2009, § 906 Rn. 141 m.z.w.N.).  Das kann bei einem Feuerwerk im Einzelfall auch zu bejahen sein. Hier kann man sich mit einer sachverhaltsnahen Argumentation Punkte verdienen.
Nachtrag (30.10.2009): Der Fall wurde inzwischen in der mündlichen Prüfung im 2. Staatsexamen in NRW geprüft. Was folgt daraus? juraexamen.info lesen!!!

21.09.2009/0 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2009-09-21 17:16:512009-09-21 17:16:51BGH: Kein nachbarrechtlicher Ausgleichanspruch bei Schaden durch Feuerwerksrakete

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