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BGH: Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf

In Alle Entscheidungen (Vorbereitung auf mündliche Prüfungen), Rechtsprechung, Schuldrecht, Zivilrecht, Zivilrecht | am 19. Juni 2011 | von Christoph Werkmeister | 1 Kommentare

Der BGH hat am 15. Juni 2011 (Az. VIII ZR 139/09) eine Entscheidung zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf getroffen.

Relevant für die Beurteilung der “Unerheblichkeit” ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung

Der BGH hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel des gelieferten Fahrzeugs unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB  ist und der Käufer deswegen nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist.

Ist in diesem Zeitpunkt die Ursache des fehlerhaften Fahrverhaltens eines Fahrzeugs trotz mehrerer Reparaturversuche des Verkäufers nicht ermittelt, ändert an der Erheblichkeit des Mangels nichts, dass durch ein im Verlauf des Rechtsstreits eingeholtes Gutachten die Ursache des Mangels und die mit verhältnismäßig geringem Aufwand zu bewerkstelligende Möglichkeit seiner Behebung offenbar geworden sind.

Update 12.09.2011: Hier geht’s zur Entscheidung im Volltext

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  • Ein Kommentar

    Erheblichkeit des Mangels bei Luxusfahrzeug – Az. VIII ZR 202/10 | Juraexamen.info
    06.19.11

    [...] Nicolas  DruckenChristoph hatte vor einiger Zeit in einem Beitrag bereits auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Erheblichkeit eines Sachmangels beim Kfz-Kauf [...]

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