VGH Mannheim: Medi Terminal teilweise zulässig
Der VGH Mannheim hatte sich in einer Entscheidung vom 28.07.2009 mit sog. Medi Terminals zu befassen. Hintergrund ist die erfolglose erstinstanzliche Klage eine s Apothekers gegen das behördliche Verbot seines Geschäftsmodells. Der sog. Medi Terminal ermöglicht Ausgabe und Verkauf von Medikamenten an einer automatenähnlichen Einrichtung, die den Beratungskontakt zu einem Apotheker aber lediglich über einen Bildschirm und ein Mikrophon herstellt. Die zuständige Behörde sah hierin einen Verstoß gegen apothekenrechtliche Vorschriften.
Der Senat differenzierte in seiner Entscheidung zwischen verschreibungspflichtigen und verschreibungsfreien Medikamenten, erstere können auch weiterhin nicht über den Terminal ausgegeben werden, da es insbesondere nicht mehr möglich sei, die Verschreibung handschriftlich abzuzeichnen, was nach der Apothekenbetriebsordnung erforderlich sei. Überdies stellt der Senat allerdings auch fest, dass das der Terminal hinsichtlich der nicht verschreibungspflichtigen Medikamente ein zulässiges Geschäftsmodell einer Apotheke sein kann. Dies insbesondere auch im Hinblick auf sog. Online Apotheken und den Sinn und Zweck der apothekenrechtlichen Vorschriften und die ausreichende Information der Verbraucher.
Interessant: Das OVG Koblenz hatte sich am 07.07.2009 im Rahmen eines Urteils gegen jegliche Abgabe von Medikamenten an Verkaufsterminals gewendet. Die Revision zum BverwG ist zugelassen und bereits eingelegt.
Examensrelevanz: Der vorliegende Fall eignet sich gut für eine Klausur oder ein Mündliches Prüfungsgespräch. Denkbar ist ein Eilrechtsschutz vor dem VG und eine Subsumtion in den (unbekannten) apothekenrechtlichen Vorschriften, die erstmal herauszusuchen sind, evtl. auch abgedruckt werden. Denkbar ist aber auch eine Verfassungsbeschwerde unter Berücksichtigung von Art. 12, 14, 2 I GG. Natürlich kommt einem beim Wort „Apotheke“ und „Alternative Geschäftsmodelle“ sofort die Doc Morris Entscheidung des EuGH in den Sinn, auf die der VGH auch anspielt und wie der EuGH zwischen verschreibungsfreien- und pflichtigen Medikamenten unterscheidet. Auch die neue „Fortsetzung“ Doc Morris II kann man in diesem Zusammenhang kurz wiederholen.
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