Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamen im Zivilrecht im Juni 2014 in NRW. Vielen Dank hierfür an Matthias. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
F ist eine reiche Frau die gerne eine neue Küche hätte. Sie wendet sich
an H, einen Handwerker, der ihr eine Küche planen, bauen, liefern und
einbauen soll.
Da H normalerweise nur mit Unternehmern zusammen arbeitet, die
ihrerseits die AGB stellen, lädt er sich AGB aus dem Internet herunter.
In denen heißt es, dass der Auftraggeber vorab per Überweisung,
spätestens aber bei Lieferung in bar die Rechnung zu begleichen habe.
Die F unterschreibt vorbehaltlos.
Am nächsten Tag redet F mit ihrem Anwalt, der ihr sagt, das sei
ungewöhnlich, dass sie vorleisten müsse und sie solle versuchen, was
dagegen zu tun. Sie meldet sich bei H, dieser will aber von der Klausel
nicht ablassen. Letzten endes kommt er F nur soweit entgegen, dass sie
90% bei Lieferung und 10% nach dem Aufbau zahlen soll.
Irgendwann liefert H die Küche. Da F gerade kein Bargeld da hat geht
sie eben zur Bank welches holen. In der Zwischenzeit baut H aus
langeweile die komplette Küche auf. Als F von der Bank zurück kommt
erkennt sie, dass die Küche an einer Seite 10 cm zu lang ist und daher
die Verandatür blockiert. Sie verlangt Beseitigung des Mangels und
behält bis dahin das Geld zurück. H verlangt Zahlung der 27.000 €.
Am nächsten Tag sucht H seinen Anwalt auf. Dieser sagt ihm, seine AGB
Klausel sei zwar etwas knifflig, aber immerhin habe er ja nur die
einmalige Verwendung geplant und außerdem den Vertrag individuell
ergänzt. Er solle daher auf keinen Fall nacherfüllen bis er die 27.000 €
erhalten hat. Das teilt der H der F auch mit: Er wird auf keinen Fall
nacherfüllen, bis er das Geld hat, und notfalls auch vor Gericht ziehen.
Als F diesen Brief erhält ist sie stinksauer. Sie antwortet H
augenblicklich per Einschreiben: Sie werde einen anderen Handwerker mit
der Nacherfüllung beauftragen und H die Kosten dafür in Rechnung
stellen. 4 Tage später beauftragt sie den A, der die Arbeiten für 3.000
€ ausführt.
Diese stellt sie H in Rechnung. Dieser sagt, er sei ja immerhin
gutgläubig gewesen, da er seinem Anwalt vertraut habe.
Frage: Hat F gegen H einen Anspruch auf 3.000 €?
Abwandlung:
F hat jetzt einen ebenso reichen Mann. Der ist froh, dass seine Frau
sich um alles mit der Küche und Einrichtung kümmert. Alles verläuft so
wie oben. Aber der Brief des H erreicht den E, nicht die F.
E sucht seinen Anwalt auf und fragt:
Frage 2: Ist der E aus dem Geschäft der F ebenso berechtigt und
verpflichtet wie die F?
Frage 3: Angenommen der E hat dieselben Ansprüche wie F, kann er dann,
ohne Rücksprache mit F zu halten, die Ansprüche gegenüber H geltend
machen?
Schlagwortarchiv für: NRW 2014
Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Januar 2014 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht des ersten Staatsexamens in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Grundfall:
M und F sind verheiratet, beide arbeiten. F ist jedoch für den Haushalt
verantwortlich. M ist leidenschaftlicher Spielzeugsammler und hat für
sein Hobby eine Schreinerei angemietet, in der er altes Spielzeug
restauriert. Sein Wunsch ist es später einmal ein Spielzeugmuseum zu führen.
Auf dem Flohmarkt entdeckt der M bei V ein altes Schaukelpferd, während
er gerade mit V über alten Plunder fachsimpelt. M weiß, dass V
wöchentlich auf dem Flohmarkt zu Treffen ist und dort immer eine
Vielzahl an gebrauchten Waren verkauft. Auf die Frage nach der Herkunft
des Schaukelpferdes antwortet V, dass es aus einer Haushaltsauflösung
einer alten Dame stamme. Die alte Dame hat es wohl von ihrer Großmutter
bekommen, die selbst schon darauf geschaukelt ist.
V und M unterhalten sich über das Schaukelpferd und V weißt dabei auch
auf erhebliche Gebrauchsspuren und -Schäden hin, kennt jedoch -wie M-
auch das tolle Restaurationspotenzial. Sie einigen sich auf einen Kauf
iHv 80,- über „Schaukelpferd, etwa 1890, erhebliche Gebrauchsspuren- und
Schäden, wie besichtigt, ohne Gewähr oder Haftung für Schäden“.
Wie bei jedem Verkauf über einem Betrag von 50,- schreibt V dazu
handschriftlich auf einen Notizblock „wie besichtigt, ohne Gewähr oder
Haftung für Schäden“. Diesen Zettel reicht er M hin, der nimmt diesen
zur Kenntnis und erklärt nickend sein Einverständnis. Nach Austausch der
Unterschriften behält V die Durchschrift und M erhält das Original.
Zuhause mit dem Schaukelpferd angekommen möchte M es seiner F zeigen und
räumt es daher nicht direkt in die Schreinerei. Die F bringt jedoch die
3jährige N mit, die während eines unbeobachteten Moments auf dem
Schaukelpferd stürzt und sich den rechten Unterarm bricht. Der Sturz
rührt daher, dass die linke Kufe abgebrochen war. Nach Inspektion stellt
sich heraus, dass die Kufen infolge der jahrelangen intensiven Benutzung
dermaßen abgenutzt waren, dass die linke brach.
Der M teilt den Vorgang dem V mit und droht mit Ansprüchen. Aus Angst
befragt V die Rechtsanwältin R zu folgenden Punkten:
Frage 1: Ist V durch die Formulierung „wie besichtigt, ohne Gewähr oder
Haftung für Schäden“ vor Ansprüchen durch seine Flohmarktkunden geschützt?
Frage 2: Hat M gegen V Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises?
Frage 3: Hat N gegen V Ansprüche auf 3.000,- Heilkostenersatz? Die
Kosten wurden nicht von ihrer privaten Krankenversicherung aufgrund der
Selbstbeteiligung übernommen.
Fortsetzung des Falls:
Der Onkel des M, O, findet sein Lieblingsneffe hat ein Geschenk
verdient. Er schenkt ihm 100.000,- damit sich M die Schreinerei kaufen
und seine Träume verwiklichen kann. O hilft ihm zudem bei den
Renovierungsarbeiten in der Schreinerei. Dabei wird auch ein Raum als
Wohn- und Schlafort hergerichtet. M der von der F inzwischen gelangweilt
ist, entschließt sich dort alleine einzuziehen und die F in den Wind zu
schießen. Die Schreinerei hat inzwischen einen Wert von 200.000,- durch
den Umbau erlangt. Die Spielzeugsammlung des M hat inzwischen einen Wert
von 50.000,-. Als M und F die Ehe eingingen waren beide vermögenslos. F
ist auch heute noch vermögenslos.
Frage 1: F überlegt sich scheiden zu lassen. Könnte sie mit einer
Teilhabe am Vermögen des M rechnen?
Frage 2: Erläutern sie die Gemeinsamkeiten und Unterschiede von
„Zugewinn“ und „Errungenschaften“ mit Hinblick auf die abgedruckten
Normen der CEFL (Commission on European Family Law).
Frage 3: Wie würde sich das Teilhabe der F nach dem CEFL berechnen?
Bearbeiterhinweis: Die wichtigsten Normen der Prinzipien 4:16 bis 4:31
wurden teilweise abgedruckt.