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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Nordrhein-Westfalen3 > Zivilrecht ZIII – Januar 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Januar 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Januar 2014 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht des ersten Staatsexamens in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Grundfall:
M und F sind verheiratet, beide arbeiten. F ist jedoch für den Haushalt
verantwortlich. M ist leidenschaftlicher Spielzeugsammler und hat für
sein Hobby eine Schreinerei angemietet, in der er altes Spielzeug
restauriert. Sein Wunsch ist es später einmal ein Spielzeugmuseum zu führen.
Auf dem Flohmarkt entdeckt der M bei V ein altes Schaukelpferd, während
er gerade mit V über alten Plunder fachsimpelt. M weiß, dass V
wöchentlich auf dem Flohmarkt zu Treffen ist und dort immer eine
Vielzahl an gebrauchten Waren verkauft. Auf die Frage nach der Herkunft
des Schaukelpferdes antwortet V, dass es aus einer Haushaltsauflösung
einer alten Dame stamme. Die alte Dame hat es wohl von ihrer Großmutter
bekommen, die selbst schon darauf geschaukelt ist.
V und M unterhalten sich über das Schaukelpferd und V weißt dabei auch
auf erhebliche Gebrauchsspuren und -Schäden hin, kennt jedoch -wie M-
auch das tolle Restaurationspotenzial. Sie einigen sich auf einen Kauf
iHv 80,- über „Schaukelpferd, etwa 1890, erhebliche Gebrauchsspuren- und
Schäden, wie besichtigt, ohne Gewähr oder Haftung für Schäden“.
Wie bei jedem Verkauf über einem Betrag von 50,- schreibt V dazu
handschriftlich auf einen Notizblock „wie besichtigt, ohne Gewähr oder
Haftung für Schäden“. Diesen Zettel reicht er M hin, der nimmt diesen
zur Kenntnis und erklärt nickend sein Einverständnis. Nach Austausch der
Unterschriften behält V die Durchschrift und M erhält das Original.
Zuhause mit dem Schaukelpferd angekommen möchte M es seiner F zeigen und
räumt es daher nicht direkt in die Schreinerei. Die F bringt jedoch die
3jährige N mit, die während eines unbeobachteten Moments auf dem
Schaukelpferd stürzt und sich den rechten Unterarm bricht. Der Sturz
rührt daher, dass die linke Kufe abgebrochen war. Nach Inspektion stellt
sich heraus, dass die Kufen infolge der jahrelangen intensiven Benutzung
dermaßen abgenutzt waren, dass die linke brach.
Der M teilt den Vorgang dem V mit und droht mit Ansprüchen. Aus Angst
befragt V die Rechtsanwältin R zu folgenden Punkten:
Frage 1: Ist V durch die Formulierung „wie besichtigt, ohne Gewähr oder
Haftung für Schäden“ vor Ansprüchen durch seine Flohmarktkunden geschützt?
Frage 2: Hat M gegen V Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises?
Frage 3: Hat N gegen V Ansprüche auf 3.000,- Heilkostenersatz? Die
Kosten wurden nicht von ihrer privaten Krankenversicherung aufgrund der
Selbstbeteiligung übernommen.
Fortsetzung des Falls:
Der Onkel des M, O, findet sein Lieblingsneffe hat ein Geschenk
verdient. Er schenkt ihm 100.000,- damit sich M die Schreinerei kaufen
und seine Träume verwiklichen kann. O hilft ihm zudem bei den
Renovierungsarbeiten in der Schreinerei. Dabei wird auch ein Raum als
Wohn- und Schlafort hergerichtet. M der von der F inzwischen gelangweilt
ist, entschließt sich dort alleine einzuziehen und die F in den Wind zu
schießen. Die Schreinerei hat inzwischen einen Wert von 200.000,- durch
den Umbau erlangt. Die Spielzeugsammlung des M hat inzwischen einen Wert
von 50.000,-. Als M und F die Ehe eingingen waren beide vermögenslos. F
ist auch heute noch vermögenslos.
Frage 1: F überlegt sich scheiden zu lassen. Könnte sie mit einer
Teilhabe am Vermögen des M rechnen?
Frage 2: Erläutern sie die Gemeinsamkeiten und Unterschiede von
„Zugewinn“ und „Errungenschaften“ mit Hinblick auf die abgedruckten
Normen der CEFL (Commission on European Family Law).
Frage 3: Wie würde sich das Teilhabe der F nach dem CEFL berechnen?
Bearbeiterhinweis: Die wichtigsten Normen der Prinzipien 4:16 bis 4:31
wurden teilweise abgedruckt.

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30.01.2014/13 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: Januar 2014 ZII, NRW 2014, Staatsexamen NRW, Zivilrecht ZIII
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-01-30 14:40:152014-01-30 14:40:15Zivilrecht ZIII – Januar 2014 – 1. Staatsexamen NRW
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13 Kommentare
  1. John
    John sagte:
    30.01.2014 um 14:51

    Lief so auch in SH. Ich weiß nicht, wie das in NRW war, aber bei uns waren die Fragen 2 und 3 des zweiten Teils deutlich als „Zusatzfragen“ bezeichnet, die bei der Bewertung „geringer“ zählen. In Aufgabe 1 sollte ausdrücklich beantwortet werden, „welche Überlegungen“ die Rechtsanwältin anstellen wird, und „welche Antworten“ sie geben wird.

    Antworten
    • John
      John sagte:
      30.01.2014 um 14:57

      Die Zusatzfragen waren im Übrigen zwar ungewöhnlich, aber durchaus gut zu lösen. Der abgedruckte Entwurf unterschied sich von den deutschen 1363 ff. BGB vor allem dadurch, dass die Berechnung des Anfangsvermögens (1374 II) sehr viel weiter geht als im BGB, und zB auch Wertsteigerungen des Anfangsvermögens, das in die Ehe eingebracht wird, erfasst werden, so dass die Ehefrau, je nach Subsumtionsergebnis, weniger bzw. gar nichts erhalten wird.

      Antworten
    • Lars
      Lars sagte:
      30.01.2014 um 15:28

      Scheint jetzt nicht unlösbar, wobei ich mir jetzt beim Überfliegen über Teil 1, Nr. 3 nicht wirklich sicher bin. Insgesamt jedenfalls viel zu schreiben…

      Antworten
  2. SH14
    SH14 sagte:
    30.01.2014 um 19:36

    Sämtliche ZivR Klausuren aus NRW, sowie die zum StGB liefen unter etwas verändertem Wortlaut zeitgleich in SH

    Antworten
  3. Robin
    Robin sagte:
    31.01.2014 um 7:25

    Beim Überfliegen würde ich bei Frage 1 an eine AGB Prüfung denken, evtl. Verstoß gegen 309 Nr. 7, aber vermutlich (-), weil nicht fahrlässig (Aufklärung ist erfolgt). Kurz ansprechen, wie es mit der Verbrauchereigenschaft des M aussieht, Haftungsausschluss unwirksam? 444 (-), weil keine Arglist seitens des V. Haftung letztendlich ausgeschlossen, weil 442 BGB (+). Seht ihr das genauso?

    Antworten
    • Denny Crane
      Denny Crane sagte:
      01.02.2014 um 8:50

      Was hast du denn als Rücktrittsgrund geprüft?

      Antworten
      • Robin
        Robin sagte:
        01.02.2014 um 19:10

        Ich schreibe erst in 2 Wochen, aber ich hätte (da er sein Geld ja wiederhaben will), erstmal §§ 437 Nr. 2, 323 geprüft, gesagt, dass die Sache allerdings so ist wie vereinbart und er aufgrund der Kenntnis des Mangels sich auch nicht auf Mängelrechte hätte berufen können, also Rücktritt (-). Bereicherungsrecht scheidet mangels unwirksamen Vertrags auch aus. Siehst du es auch so? Zu Frage 3 könnte man noch 823 I BGB anprüfen und kurz eine Garantenstellung verneinen (aktive Schädigungshandlung fehlt ja) ist mir aufgefallen.

        Antworten
        • Denny Crane
          Denny Crane sagte:
          02.02.2014 um 9:22

          Dann erstmal viel Erfolg für dein Examen!
          In 2 Wochen und du schreibst ERST in 2 Wochen 😀
          Würde auch den Sachmangels ablehnen, daher meine Frage.
          Irgendwie erscheint mir die Prüfung zu 2 und 3 dann aber etwas “ wenig“.
          – Daher vielleicht noch 324 prüfen
          – und bei Frage 3 springt mir die Aufsichtspflicht Verletzung ins Auge, die so vollkommen unter geht. Kommt mir komisch vor.
          – bei Frage ein würde ich glaube ich § 14 annehmen und dann auch § 475
          Vielleicht gab es im original Sachverhalt aber auch noch ein paar mehr Angaben. Oder man hätte evtl. mit einem Hilfsgutachten weiter gemacht.

          Antworten
          • Robin
            Robin sagte:
            02.02.2014 um 17:53

            Danke 😉 Ja, ich werde seltsamerweise ruhiger je näher es kommt. Zur Aufsichtspflichtverletzung: Die ist irrelevant würde ich sagen, weil N die Kosten von V haben will und nicht von M (wenn dann hat M oder F die Aufsichtspflicht verletzt).

          • Denny Crane
            Denny Crane sagte:
            02.02.2014 um 20:36

            Ich würde die Aufsichtspflichtverletzung auch bei V einbauen, evtl Mitverschulden oder Gestörte Gesamtschuld. Aber wie gesagt ich würde so wie der Fall hier vorliegt auch alles ablehnen.

  4. lisa
    lisa sagte:
    15.02.2014 um 22:20

    hey, bin mit agb´s leider nicht so vertraut. nerven mich =)…ABER liegen hier nicht unwirksame AGBs vor, da er ja jegliche haftung für schäden ausschliesst? ist doch ein Verstoß gegen generalklausel 309 nr.7a? und nach 305c gilt doch die vermutung zu lasten des verwenders.

    Antworten
  5. lisa
    lisa sagte:
    15.02.2014 um 22:21

    oh nicht generalklausel die ist ja § 307, sorry.

    Antworten
    • 012014
      012014 sagte:
      06.03.2014 um 10:57

      ja hab auch verstoß ggn 309 nr.7a/b angenommen, da haftungsausschluss zu weit

      Antworten

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