In seinem Urteil vom 26.11.2014 Az. 5 S 65/14 hat das LG Paderborn entschieden, dass der Betreiber einer Waschstraße um jeden Preis für die Sicherheit der Autos einzustehen hat, die in seiner Anlage gewaschen werden.
Konkret ging es um eine automatische Waschstraße bei der die Autos auf einem Rollband fahren. Eines der Autos blieb aufgrund eines Defekts stecken. Daraufhin knallte das Fahrzeug der Klägerin von hinten auf das steckengebliebene Auto, da die Anlage nicht automatisch stoppte. Außerdem reagierte das Personal der Betreiber der Waschstraße nicht auf das Hupen der Klägerin, die versuchte auf sich aufmerksam zu machen. Dabei entstand bei der Klägerin ein Schaden von 1.300 €.
In der ersten Instanz bekam die Beklagte vom Amtsgericht Paderborn noch Recht. Es folgte der Argumentation, dass eine automatische Sicherungsanlage, die solche Zwischenfälle erkennen und entschärfen kann, unverhältnismäßig teuer seien und deshalb für die Beklagte nicht zumutbar. Daher hätte sie nicht für den Schaden einstehen müssen.
Das LG Paderborn kippte nun die Rechtssprechung. Es verlangte vielmehr, dass ein Betreiber einer Waschstraße alles erforderliche tun muss, um Schäden an den Autos abzuwenden. Da dies hier ausblieb, muss die Beklagte für den Schaden aufkommen.
An dieser Stelle sei zudem angemerkt, dass Unfälle in der Waschstraße immer wieder die Gerichte beschäftigen. So entschied bereits 2011 LG Bochum (Az. 6 O 362/99), dass der Betreiber einer Waschstraße alle zumutbaren Maßnahmen treffen muss, um Zwischenfälle zu vermeiden.
Zudem bereitet die Frage, wer die Beweislast im Falle eines Falles zu tragen hat, gerne Probleme. Statt aller sei an dieser Stelle das Urteil des LG Berlin vom 04.07.2011 (Az. 51 S 27/11) genannt. Die Lektüre lohnt sich!
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…findet jedenfalls Thomas Fischer, der Vorsitzende des zweiten Strafsenats des Bundesgerichtshofs in einem Interview mit der „Zeit“: Zum Interview.
Wie Spiegel-Online berichtet gab es aktuell einen Vorfall mit einem sog. Bier-Bike, einer Art „fahrenden Theke“ mit Bierfass. So schreibt „SPON“:
Die höchstwahrscheinlich angeheiterten Teilnehmer eines Junggesellenabschieds, mehrere Frauen und Männer, hatten die Dreijährige mit ihrem rollenden Partytresen angefahren, berichtete die Polizei am Sonntag.
Die rechtlichen Implikationen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Bierbikes eignen sich natürlich hervorragend für eine mündliche Prüfung im öffentlichen Recht, zumal der Unfall in Erfurt wohl ein typisches Beispiel für die Gefährlichkeit dieses Gefährts sein dürfte.
Selbst das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.08.2012 -Az. BVerwG 3 B 8.12) hat sich schon mit dem Bierbike auseinandersetzen müssen und entschieden, dass es sich dabei um eine „erlaubnispflichtige Sondernutzung“ öffentlicher Straßen handelt, die von der Behörde im Einzelfall auch untersagt werden kann.
Also: Zeit sich selbst auf’s Bierbike zu schwingen und unsere Beiträge zum Thema (hier) durchzuarbeiten!
Das BVerwG hat nun mit Entscheidung vom 27.02.2014 (2 C 1/13) die vom OVG Münster (3d A 317/11.O) in der Vorinstanz getroffene Entscheidung bestätigt, wonach Beamten ein Streikrecht nicht zusteht. Siehe dazu auch die Mitteilung auf juris.
Wir hatten bereits hier von der Entscheidung des OVG Münster berichtet und die zu Grunde liegenden Erwägungen detailliert skizziert. In der damals veröffentlichten Pressemitteilung hieß es konkret:
Die in Art. 11 EMRK und in Art. 9 Abs. 3 GG geregelte Koalitionsfreiheit werde durch die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeschränkt, so dass Beamten in der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf deren Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn und vor dem Hintergrund der Erhaltung der Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns ein Streikrecht nicht zustehe. Dieses Streikverbot gelte unabhängig davon, welche konkrete Funktion der einzelne Beamte ausübe, denn allein der Status als Beamtersei entscheidend.
Dieser Auffassung hat sich das BVerwG offensichtlich angeschlossen, ebenso wie das OVG Lüneburg zwischenzeitlich mit Entscheidung vom 12.06.2012 (20 BD 7/11 und 20 BD 8/11 – Pressemitteilung).
Das Thema bleibt damit ein ganz heißer Kandidat für zukünftige Klausuren im 1. und 2. Staatsexamen. Die wesentlichen Grundsätze müssen dem Prüfling dabei bekannt sein, da die Klausur andernfalls aufgrund der speziellen Thematik nur sehr schwer zu lösen ist.