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Dr. David Saive

Notiz: LG Paderborn – Sicherheit um jeden Preis in der Waschstraße

Rechtsprechung, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht

In seinem Urteil vom 26.11.2014 Az. 5 S 65/14 hat das LG Paderborn entschieden, dass der Betreiber einer Waschstraße um jeden Preis für die Sicherheit der Autos einzustehen hat, die in seiner Anlage gewaschen werden.
Konkret ging es um eine automatische Waschstraße bei der die Autos auf einem Rollband fahren. Eines der Autos blieb aufgrund eines Defekts stecken. Daraufhin knallte das Fahrzeug der Klägerin von hinten auf das steckengebliebene Auto, da die Anlage nicht automatisch stoppte. Außerdem reagierte das Personal der Betreiber der Waschstraße nicht auf das Hupen der Klägerin, die versuchte auf sich aufmerksam zu machen. Dabei entstand bei der Klägerin ein Schaden von 1.300 €.
In der ersten Instanz bekam die Beklagte vom Amtsgericht Paderborn noch Recht. Es folgte der Argumentation, dass eine automatische Sicherungsanlage, die solche Zwischenfälle erkennen und entschärfen kann, unverhältnismäßig teuer seien und deshalb für die Beklagte nicht zumutbar. Daher hätte sie nicht für den Schaden einstehen müssen.
Das LG Paderborn kippte nun die Rechtssprechung. Es verlangte vielmehr, dass ein Betreiber einer Waschstraße alles erforderliche tun muss, um Schäden an den Autos abzuwenden. Da dies hier ausblieb, muss die Beklagte für den Schaden aufkommen.
 
An dieser Stelle sei zudem angemerkt, dass Unfälle in der Waschstraße immer wieder die Gerichte beschäftigen. So entschied bereits 2011 LG Bochum (Az. 6 O 362/99), dass der Betreiber einer Waschstraße alle zumutbaren Maßnahmen treffen muss, um Zwischenfälle zu vermeiden.
Zudem bereitet die Frage, wer die Beweislast im Falle eines Falles zu tragen hat, gerne Probleme. Statt aller sei an dieser Stelle das Urteil des LG Berlin vom 04.07.2011 (Az. 51 S 27/11) genannt. Die Lektüre lohnt sich!

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08.02.2015/1 Kommentar/von Dr. David Saive
Schlagworte: Az. 5 S 65/14, LG Paderborn, Notiz, Waschstraße
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1 Kommentar
  1. bimbam
    bimbam sagte:
    09.02.2015 um 22:48

    U.U. könnte Zweckverfehlung iSv. Unmöglichkeit und daher eventuell ein Rücktrittsrecht in Betracht kommen.
    Bei einem Rücktrittsrecht könnte man einen (verschuldensunabhängigen) Wertersatzanspruch mit andenken.
    Das Auto könnte nämlich etwa vielleicht (als Nebenleistung sicherungshalber) mit in Besitz des Waschstraßenbetreibers eingebracht sein o.ä.

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