• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Lösung

Schlagwortarchiv für: Lösung

Redaktion

Klausurlösung: ÖII – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Juni 2014 gelaufene ÖII Klausur in NRW (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen.

Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.

Sachverhalt

X ist wegen Raub in Tateinheit mit Körperverletzung rechtskräftig zu 7 
Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Tat hatte er einen Juwelier, den er mit seiner Bande Zuhause überfallen hat, mit einem
Teleskopschlagstock bedroht und ein anderes Opfer mit einem 
Elektroschocker verletzt. Davor war er schon mehrfach wegen 
vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden. Alle Waffen musste X 
daraufhin abgeben.
Ohne ihn vorher anzuhören, gibt die zuständige Polizeibehörde dem X mit 
Schreiben vom 15.3.14 bekannt, dass sie ihm gemäß § 41 I Nr. 2 WaffG
 untersagen, erlaubnisfreie Waffen zu erwerben oder zu besitzen. Außerdem
 wird ihm gemäß § 41 II WaffG untersagt, erlaubnisbedürftige Waffen zu
 erwerben. Die Polizeibehörde ordnet außerdem, formell ordnungsgemäß 
begründet, den sofortigen Vollzug an. Das Schreiben enthält eine
 ausführliche Begründung. Die Maßnahme sei erforderlich, das ergebe sich
 schon aus den schweren Verletzungen, die X bei seiner letzten Straftat
 seinen Opfern zugefügt habe. Das Schreiben geht X am 18.3.14 
ordnungsgemäß zu.
X ist über das Schreiben erbost. Über die Osterfeiertage wird er
 darüber so wütend, dass er am 22.04.14 ein Schreiben verfasst, dass er 
mit “Klage” überschreibt und in dem er Folgendes geltend macht:
 Die Maßnahme sei schikanös und rechtswidrig. Eine solche Anordnung 
wegen Gefahrenverdachts dürfe nicht einfach ins Blaue hinein geschehen. Er habe
 alle Waffen abgegeben und auch nicht vor sich neue zu beschaffen. Da er
 sich derzeit in Haft befinde, sei ihm das auch gar nicht möglich.
Insbesondere die Anordnung nach § 41 II WaffG sei nicht haltbar,
 schließlich müsse man die Waffen ja ohnehin erst erlaubt bekommen. Die 
Erlaubnis könne dann auch gem. § 45 WaffG widerrufen werden.
 Das Schreiben wird von X am 22.04.14, mit Unterschrift versehen, an das 
zuständige Verwaltungsgericht gesandt. Darin beantragt er auch
 vorläufigen Rechtsschutz.
Die Polizeibehörde hält dem entgegen, es sei dem X immerhin auch in der
 JVA möglich an, notfalls selbst hergestellte, Waffen zu kommen. 
Zudem habe sein Verhalten in der Vergangenheit gezeigt, dass ihm der
 Umgang mit Waffen untersagt werden müsse.
Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg?
Im Anhang befindet sich ein Kalender, aus dem hervorgeht, dass der
 18.04.14 Karfreitag und der 21.04.14 Ostermontag ist.
 
Unverbindliche Lösungsskizze
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO (+)
II. Statthafte Verfahrensart
– Problem: Auslegung des Begehrens (und der Fallfrage), §§ 88, 122 VwGO: X begehrt (auch) einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht und gefragt wird nach den Erfolgsaussichten des „Antrages“ (nicht der „Klage“).
– Hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 V 1 2. VwGO; Arg.: beide Untersagungsverfügungen sind Verwaltungsakte, gegen die in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft wäre, vgl. §§ 123 V, 80 I VwGO.
III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
– Hier: Art. 2 I GG möglicherweise verletzt.
IV. Antragsgegner, § 78 I VwGO analog
V. Rechtsschutzbedürfnis
1. Widerspruch
– In NRW entbehrlich
2. Keine offensichtliche Unzulässigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs
– Problem: Verfristung der zeitgleich erhobenen Klage, § 74 I VwGO (-); Arg.: Fristende fällt auf einen gesetzlichen Feiertag (Ostermontag) und endet erst mit Ablauf des nächsten Werktages, vgl. § 41 II VwVfG (3-Tages-Fiktion) und § 57 II VwGO i.V.m. § 222 II ZPO.
3. Entfall der aufschiebenden Wirkung
– Hier: Anordnung der sofortigen Vollziehung, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO.
4. Vorheriger Antrag bei der Behörde, § 80 IV VwGO
– Nicht erforderlich; Arg.: effektiver Rechtsschutz und Umkehrschluss aus § 80 VI VwGO.
B. Objektive Antragshäufung, § 44 VwGO analog (+)
C. Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist.
I. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
1. Zuständigkeit, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO (+)
2. Verfahren
– Anhörung gem. § 28 I VwVfG (analog) nicht erforderlich; Arg.: Anordnung der sofortigen Vollziehung kein VA; keine planwidrige Regelungslücke
3. Form
– Gesonderte, schriftliche, tragfähige Begründung, § 80 II 1 Nr. 4, III VwGO – wohl (+)
II. Materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
– Interessenabwägung, die sich maßgeblich an der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anfechtungsklage) orientiert. Entscheidend: Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte
1. Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte
a) Untersagung bzgl. erlaubnisfreier Waffen
aa) Ermächtigungsgrundlage: § 41 I Nr. 2 WaffG
bb) Formelle Rechtmäßigkeit
(1) Zuständigkeit (+)
(2) Verfahren
– Anhörung gem. § 28 I VwVfG (-), aber: Heilung gem. § 45 I Nr. 3 VwVfG möglich.
(3) Form (+)
cc) Materielle Rechtmäßigkeit
(1) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
– Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit des Erwerbswilligen, § 41 I Nr. 2 WaffG a.E.
– Hier: Rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens, § 5 I Nr. 1 lit. a WaffG, nämlich u.a. wegen Raubes, §§ 249, 12 StGB
– Bloßer Gefahrenverdacht ausreichend; Arg.: § 5 I WaffG enthält – anders als z.B. § 5 II WaffG – eine unwiderlegliche Vermutung für die Unzuverlässigkeit
(2) Rechtsfolge: Ermessen
– Ermessensüberschreitung/Verhältnismäßigkeit
(a) Zweck
– Hier: Abwendung von Gefahren für Leib und Leben, Art. 2 II GG
(b) Geeignetheit (+)
(c) Erforderlichkeit
– Problem: Verzicht auf Maßnahme als milderes Mittel, da bloßer Verdacht und Beschaffung der Waffen im Gefängnis nicht möglich (-); Arg.: Wertung der §§ 41 I Nr. 2, 5 I Nr. 1 lit. a WaffG; Herstellung/Beschaffung von Waffen im Gefängnis wohl möglich.
(d) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
– Hier: Art. 2 II GG/Art. 2 I GG
dd) Ergebnis zu a)
– Untersagungsverfügung bzgl. erlaubnisfreier Waffen rechtmäßig.
b) Untersagungsverfügung bzgl. erlaubnispflichtiger Waffen
aa) Ermächtigungsgrundlage: § 41 II WaffG
bb) Formelle Rechtmäßigkeit (+)
cc) Materielle Rechtmäßigkeit
(1) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
– Verhütung von Gefahren für die Sicherheit
– Problem: Bloßer Gefahrenverdacht ausreichend? Wohl (+); Arg.: Würdigung der konkreten Umstände; Sinn und Zweck.
– Bereits vorliegende Erlaubnis nicht erforderlich; Arg.: Wortlaut; Sinn und Zweck.
(2) Rechtsfolge: Ermessen
– Ermessensüberschreitung/Verhältnismäßigkeit
– Sofern die Voraussetzungen bejaht wurden, dann wohl auch Bejahung der Verhältnismäßigkeit.
dd) Ergebnis zu b)
– Untersagungsverfügung bzgl. erlaubnispflichtiger Waffen rechtmäßig.
2. Weitere Interessenabwägung
– Wohl (+); Arg.: Bedeutung der Rechtsgüter Leib und Leben.
D. Gesamtergebnis: (-)
 
 
 
 

12.08.2014/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-08-12 10:00:132014-08-12 10:00:13Klausurlösung: ÖII – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Klausurlösung: ÖI – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Juni 2014 gelaufene ÖI Klausur in NRW (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.

Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.

Sachverhalt
Im Bundesland B gibt es das Feiertagsgesetz (FTG). Darin heißt es in § 
3, dass an ruhigen Feiertagen nur solche Vergnügungsveranstaltungen 
erlaubt seien, die mit dem Charakter des Feiertages zu vereinbaren 
seien. In § 1 sind als solche ruhige Feiertage z.B. der Karfreitag und
 Totensonntag vermerkt. Außerdem Allerheiligen, der am 1.11. gefeiert
 wird und an dem katholische Christen traditionell der Verstorbenen
gedenken. Sportveranstaltungen sind an diesem Tag ausdrücklich erlaubt.
Der Verein “Mehr Toleranz für internationale Feste in B” (V) aus dem 
Bundesland B hat es sich zur Aufgabe gemacht, Meinungskundgaben und 
Informationsveranstaltungen zu internationalen Festen zu veranstalten.
Der Verein selbst hat 7 Mitglieder.
 Anfang Oktober verlautbart V, dass am 31.10. eine solche
 Meinungsaustausch- und Infoveranstaltung in der Diskothek in der
 Großstadt S stattfinden werde. In der Ankündigung wird darauf
 hingewiesen, dass es den Besuchern offen stehe, in Halloweenverkleidung 
zu erscheinen und es auch nicht verboten sei, sich rhythmisch zu Musik zu
bewegen. V hat zu diesem Zweck bereits eine Diskothek angemietet, die
 Platz für 800 Menschen bietet. Gemietet wurde diese von 31.10. 22 Uhr 
bis 01.11. 07:00 Uhr.
Die zuständige Ordnungsbehörde der Stadt S verbietet nach erfolgter
 Anhörung dem V die Veranstaltung schriftlich per Bescheid. Als
 Begründung führt sie an, alleine die Diskrepanz von der Mitgliederzahl
 des Vereins zu dem Veranstaltungsraum spreche dafür, dass es sich um
 eine Scheinveranstaltung handle, die den Zweck habe, das Feiertagsverbot 
zu umgehen. Dafür spreche auch die Tatsache, dass jeder gegen eine 
Gebühr von 8 € Mitglied des Vereins werden könne. Die Ordnungsbehörde
 erklärt außerdem den sofortigen Vollzug. Dazu führt sie insbesondere 
aus, wegen des unverschämten Umgehungsversuches müsse an V ein Exempel
statuiert werden.
Der V reicht noch am selben Tag, wirksam vertreten durch seinen
 Vorsitzenden, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und zugleich
 Klage ein. V führt aus, das FTG sei schon gar nicht anwendbar, da die
 Veranstaltung von V nicht öffentlich sei. Viel erheblicher sei aber die
 Tatsache, dass die Begriffe “ernst” und “öffentlich” aus § 3 FTG mit dem
 Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren seien. Außerdem zwinge das FTG
 allen Menschen den christlichen Glauben auf und sei mit dem
 Neutralitätsgebot daher unvereinbar. Außerdem verstoße es gegen das 
Recht auf Versammlungsfreiheit. Aufgrund der Tatsache, dass 
Sportveranstaltungen erlaubt seien, ergebe sich weiterhin ein Verstoß 
gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Die V hält dem entgegen, so neutral sei der Staat gar nicht, was sich
aus Art. 140 GG iVm Art. 139 WRV ergebe. Die Versammlungsfreiheit
 erfasse zudem gar nicht die Veranstaltung des V, da davon nicht jede
Vereinsarbeit erfasst sei. Sport diene außerdem der Volksgesundheit und 
sei nicht so eine schrille Albernheit wie Halloween feiern.
Hat der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des V Aussicht auf
 Erfolg?
Im Anhang wurde darauf hingewiesen, dass Halloween ein Fest ist, das am 
31.10. gefeiert wird und zu dem Menschen Kostüme tragen. Außerdem wurde 
vorgegeben, dass das FTG formell verfassungsgemäß ist und § 110 JustG 
zeitlich gilt. Sofern Landesrecht anzuwenden sei, gelte NRW-Recht.
Unverbindliche Lösungsskizze
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO (+)
 II. Statthafte Verfahrensart
Hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V 1 2. Fall VwGO; Arg.: Verbot = Verwaltungsakt, gegen den in der Hauptsache die Anfechtungsklage die statthafte Klageart ist.
III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
Hier: Art. 8, 5, 4, 3, 19 III GG
IV. Antragsgegner, § 78 I Nr. 1 VwGO
V. Rechtsschutzbedürfnis
1. Hauptsacherechtsbehelf nicht offensichtlich unzulässig (+)
2. Keine aufschiebende Wirkung
Hier: § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
3. Vorheriger Antrag bei der Behörde, § 80 IV VwGO
– Nicht erforderlich; Arg.: § 80 VI VwGO ; effektiver Rechtsschutz
VI. Beteiligten- und Handlungsfähigkeit, §§ 61, 62 II VwGO
– Bzgl. der Vereins: §§ 21, 26 BGB
B. Begründetheit
I. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
1. Zuständigkeit, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO
2. Verfahren
– Anhörung gem. § 28 I VwVfG (analog) nicht erforderlich; Arg.: Anordnung der sofortigen Vollziehung kein Verwaltungsakt
3. Form
– Gesonderte, schriftliche, tragfähige Begründung, § 80 II 1 Nr. 4, III VwGO (-); Arg.: das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung wird nicht deutlich
– Heilung gem. § 45 I Nr. 2 VwVfG nicht möglich; Arg.: Anordnung der sofortigen Vollziehung kein Verwaltungsakt
II. Materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Darüber hinaus könnte die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch materiell rechtswidrig sein.
(Problem: Prüfungsumfang – Ist nach Feststellung der formellen Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch die materielle Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu prüfen?
(+); Arg.: Prozessökonomie)
1. Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes (Verbotsverfügung)
a) Ermächtigungsgrundlage
aa) Feiertagsgesetz (FTG)
(-); Arg.: FTG enthält nur Verbot, keine Ermächtigung
bb) § 5 Versammlungsgesetz
Problem: Versammlung
– aA: Jeder Zweck ausreichend
– aA: Politischer (öffentlicher) Zweck erforderlich
– hM: Kommunikativer Zweck erforderlich, aber auch ausreichend
Hier: wohl bloße Tanzveranstaltung; Arg.: Ort; Uhrzeit, Dauer; Ankündigungen bzgl. der Musik; „Mitgliedsbeitrag“
cc) Generalklausel, § 14 OBG
b) Formelle Rechtmäßigkeit (+)
c) Materielle Rechtmäßigkeit
aa) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
(1) Schutzgut
– Öffentliche Sicherheit
– Fallgruppe: Geschriebenes Recht (§ 3 FTG)
(a) Wirksamkeit (Verfassungsmäßigkeit) des § 3 FTG
(aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
(bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
(aaa) Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG
(-); Arg.: Wohl keine Versammlung (s.o.)
(bbb) Verstoß gegen Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG
(-); Arg.: Wohl keine Meinungsäußerung
(ccc) Verstoß gegen Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG
– Negative Glaubensfreiheit der Mitglieder
– „Staatliches Neutralitätsgebot“ nicht absolut; Arg.: z.B. Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV
(ddd) Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 I GG
– Vergleich mit Sportveranstaltungen, die an Feiertagen ausdrücklich zugelassen sind
– Aber: Unterschiedsbehandlung wohl sachlich gerechtfertigt; Arg.: keine reine „Spaßveranstaltung“
(eee) Bestimmtheitsgebot
– „Öffentlich“ (+); Arg.: hinreichend konkretisiert, vgl. auch § 1 Versammlungsgesetz
– „Ernst“ wohl noch (+)
(b) Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 FTG (+)
(2) Gefahr (+)
(3) Ordnungspflichtigkeit
Hier: Verhaltensstörer, § 17 OBG
bb) Rechtsfolge: Ermessen
– Verhältnismäßigkeit (+)
2. Weitere Interessenabwägung (+)
 
C. Gesamtergebnis/Gerichtlich Entscheidung
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zumindest formell rechtswidrig. Das Gericht wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben.
 
 

11.08.2014/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-08-11 11:35:462014-08-11 11:35:46Klausurlösung: ÖI – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Klausurlösung: ÖI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Ab sofort möchten wir euch in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) in regelmäßigen Abständen ausgewählte Lösungsskizzen vergangener Klausuren des 1. Staatsexamens zur Verfügung stellen. Mittels der Skizzen soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote. Nachfolgend geht es um die im April 2014 gelaufene ÖI Klausur in NRW (Sachverhalt).
 
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Unverbindliche Lösungsskizze:
Frage 1: Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme
I. Ermächtigungsgrundlage: § 53 I, III Nr. 3 SchulG NRW
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit
– Schulleiter, § 53 VI 1 SchulG NRW
2. Verfahren
a) Anhörung der Schülerin und der Eltern, § 53 VI 1 u 3 SchulG
– Problem: Verweigerung der Zulassung des Anwalts, vgl. § 3 III BRAO und auch § 14 I 1 VwVfG NRW; evtl. Heilung durch spätere Einlassung der Eltern ohne Anwalt
b) Anhörung der Klassenlehrerin K, § 53 VI 3 SchulG
(-), aber Heilung durch nachträgliche Zustimmung der K, § 45 I Nr. 3 VwVfG NRW
3. Form (+)
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
– Pflichtverletzung durch die Schülerin, § 53 I 2, 42, 43 SchulG NRW
a) Hausaufgaben, § 42 III 2 SchulG NRW (+)
b) Teilnahme am Unterricht, § 43 I SchulG NRW(+)
c) Beeinträchtigung der Erfüllung der Aufgaben der Schule, § 42 III 1 SchulG NRW
– Aufgabe der Schule nicht nur Bildung, sondern auch Erziehung, insbesondere Vermittlung von sozialer Kompetenz, vgl. § 2 SchulG NRW
aa) Äußerungen gegenüber Mitschüler M im November 2013 („Ey, Missgeburt, sei still“)
– Würdigung der konkreten Umstände: wiederholte Äußerungen, während des Unterrichts, besondere Herabwürdigung
– Problem: „Verbrauch“ der Pflichtverletzung durch erzieherisches Gespräch mit Eltern im Dezember 2013, Art. 103 GG? Wohl kein Verbrauch; Arg.: Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG NRW sind keine „Strafe“, sondern stellen ein abgestuftes, auf einander aufbauendes Instrumentarium zur Sicherung des Schulfriedens dar.
bb) Verhalten auf dem Heimweg gegenüber Mitschüler M im Januar 2014 (Heißer Kakao und Anspucken)
– Problem: Verhalten außerhalb der Schulzeit und des Schulgeländes; aber: räumlich-sachlicher Zusammenhang.
2. Rechtsfolge: Ermessen („können“)
– Verhältnismäßigkeit, § 53 I 3 SchulG NRW
a) Zweck
– Sicherung des Schulfriedens und der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit, § 53 I 1 SchulG NRW
b) Geeignetheit
(+); Arg.: Gelegenheit zum Überdenken des Fehlverhaltens
c) Erforderlichkeit
– Erzieherische Einwirkungen als milderes Mittel, § 53 I 4 SchulG (-); Arg.: Verwarnungen, Hinweise und Gespräch mit Eltern haben keinen Erfolg gehabt.
d) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
aa) Verstoß gegen Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG
– Meinungsfreiheit gilt auch für Schüler im öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis, vgl. auch § 45 I, II SchulG
– Aber: Schranken, Art. 5 II GG, § 45 SchulG – Ehrschutz, Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule; Schutz der Rechte anderer
bb) „Recht auf Bildung“, § 1 SchulG
– Einschränkung durch §§ 53, 42, 43 SchulG
IV. Ergebnis: (+)
 
 
Frage 2: Rechtsbehelfe der J/Ihrer Eltern gegen die Maßnahme
A. Hauptsacherechtsbehelf
– Widerspruch, § 68 I 1 VwGO; Arg.: § 68 I 2 VwGO am Anfang i.V.m. § 110 I 1 JustG NRW gilt nicht wegen § 110 II Nr. 3 lit. a JustG NRW; Rückausnahmen nach § 110 IV JustG NRW greifen nicht.
B. Einstweiliger Rechtsschutz
– Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V 1 2. Fall VwGO; Arg.: Widerspruch hat wegen § 53 IV VwGO keine aufschiebende Wirkung.
 
 

10.07.2014/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-07-10 12:00:172014-07-10 12:00:17Klausurlösung: ÖI – April 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur
  • Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW
  • Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur

Aktuelles, Deliktsrecht, Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Karteikarten, Lerntipps, Rechtsgebiete, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Im Ausgangspunkt ist klar: „Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch“ (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.1.2021 – VI ZR 194/18) Damit ist allerdings nicht geklärt, welche Anforderungen […]

Weiterlesen
12.06.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-06-12 09:39:522025-06-12 09:39:53Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW

Aktuelles, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Uncategorized, Verfassungsrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des April-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Tim Muñoz Andres erneut ganz herzlich für die […]

Weiterlesen
04.06.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-06-04 08:43:322025-06-04 08:44:08Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW
Miriam Hörnchen

Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Aktuelles, Examensvorbereitung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verwaltungsrecht

Die vom VG Berlin zu beantwortende Frage, ob die Ablehnung einer Bewerbung für den Polizeidienst wegen sichtbarer Tätowierungen rechtswidrig erfolgt, wirft eine Vielzahl examensrelevanter Fragestellungen auf: Aufgrund der Eilbedürftigkeit im […]

Weiterlesen
03.06.2025/0 Kommentare/von Miriam Hörnchen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Miriam Hörnchen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Miriam Hörnchen2025-06-03 08:45:032025-06-06 10:50:46Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen