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Johannes Zhou

10 Eselsbrücken und Merktipps für die Examensvorbereitung – Zivilrecht

Examensvorbereitung, Lerntipps, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht

Im Examen ist ein Verständnis für die systematischen Zusammenhänge unerlässlich. Allerdings kommt man hin und wieder nicht um das Auswendiglernen gewisser Lerninhalte herum. Die folgenden 10 Eselsbrücken und Merktipps aus dem Bereich Zivilrecht sollen als Anregung dazu dienen, in der Examensvorbereitung kreativ zu sein und sich beim Lernen verschiedenster Gedächtnistechniken zu bedienen.

I. Ex nunc und ex tunc – wie man sich lateinische Begriffe einprägt

Bereits im ersten Semester des Jurastudiums hat man es mit zahlreichen lateinischen Begriffen zu tun. So auch mit den Bezeichnungen ex nunc und ex tunc. Sie beschreiben ab welchem Zeitpunkt eine bestimmte Rechtswirkung eintritt.

„ex nunc“ (deutsch: ab jetzt) bezeichnet die Wirkung nur für die Zukunft, d.h. die Wirkung tritt von nun an ein.

„ex tunc“ (deutsch: von damals an) bezeichnet die Wirkung ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit, d.h. die Wirkung tritt rückwirkend ein.

II. Einwilligung, Genehmigung, Zustimmung – wie unterscheidet man diese drei Begriffe?

Die Legaldefinitionen der Begriffe Einwilligung, Genehmigung und Zustimmung finden sich zwar in den §§ 182 ff. BGB. Es kann aber trotzdem hilfreich sein, diese drei Begriffe sofort – ohne nachzuschauen – unterscheiden zu können. Zum Beispiel, wenn einer der Begriffe in einer anderen Norm wie § 107 BGB (Einwilligung des gesetzlichen Vertreters) auftaucht.

Merkwort: „EG“ wie Erdgeschoss

Erklärung:

Das „E“ (für Einwilligung) steht vorne, d.h. eine Einwilligung wird im Vorfeld für ein Rechtsgeschäft erteilt.

Das „G“ (für Genehmigung) steht hinten, d.h. eine Genehmigung wird nachträglich erteilt.

„Z“ (für Zustimmung) bleibt übrig – das ist der Oberbegriff.

III. Abtretung – wer ist Zedent und Zessionar?

Bei der Abtretung einer Forderung nach § 398 BGB unterscheidet man bei den Parteien zwischen Zedenten und Zessionar:

Zedent (= alter Gläubiger) ist derjenige, der die Forderung an einen anderen abtritt.

Zessionar (= neuer Gläubiger) ist derjenige, auf den die Forderung übertragen wird.

Merkhilfe: Das „d“ (Zedent) kommt im Alphabet vor „s“ (Zessionar), d.h. der Zedent tritt seine Forderung an den Zessionar ab.

IV. Kommanditist und Komplementär – wer haftet wie?

Bei Kommanditgesellschaften unterscheidet man zwei Arten von Gesellschaftern (§ 161 Abs. 1 HGB):

Kommanditisten haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bis zur Höhe ihrer Einlage unmittelbar und nicht mit ihrem Privatvermögen. Sie haften also nur beschränkt.

Komplementäre hingegen haften auch mit ihrem Privatvermögen, also unbeschränkt.

Merksatz: Der Komplementär haftet komplett, d.h. er haftet unbeschränkt.

Im Umkehrschluss haftet der Kommanditist nur beschränkt.

V. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – Prüfungsschema

Prüfungsschemata sollten nicht auswendig gelernt werden, sondern verstanden werden. Dies gilt vor allem für Schemata, die sich aus dem Gesetz herleiten lassen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Beispielsweise wurde der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aufgrund richterlicher Fortbildung des dispositiven Rechts entwickelt, sodass sich die einzelnen Voraussetzungen nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. In einem solchen Fall bietet es sich an, das Schema auswendig zu lernen.

Schema:

1. Leistungsnähe des Dritten

2. Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten

3. Erkennbarkeit für den Schuldner

4. Schutzbedürftigkeit des Dritten

Merkwort: LIES

Auch hier gilt: Das Prüfungsschema sollte in erster Linie verstanden werden. Wer die einzelnen Voraussetzungen nicht nachvollzogen und ihren Inhalt nicht verstanden hat, wird sich schwertun, aus den einzelnen Buchstaben des Merkwortes die jeweiligen Prüfungspunkte abzuleiten.

VI. Zulässigkeit der Klage im Zivilprozess – wie ein GPS weiterhelfen kann

Ein weiteres Beispiel für die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Zivilprozess:

Merksatz: Mit einem GPS navigiert es sich leichter durch die prozessualen Vorschriften.

Erklärung:

1. Gerichtsbezogene Voraussetzungen (Zivilrechtsweg, sachliche und örtliche Zuständigkeit)

2. Parteibezogene Voraussetzungen (Partei- und Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis)

3. Streitgegenstandsbezogene Voraussetzungen (ordnungsgemäße Klageerhebung, keine anderweitige Rechtshängigkeit, keine entgegenstehende Rechtskraft, Rechtsschutzbedürfnis)

Die Anfangsbuchstaben der Oberbegriffe ergeben das Wort „GPS“. Aus den Oberbegriffen lassen sich die einzelnen Prüfungspunkte herleiten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass man sie nachvollzogen und verinnerlicht hat, denn: In Jura führt kein Weg am Verständnis vorbei.

VII. Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid – Widerspruch oder Einspruch?

Im Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) unterscheidet man zwei Bescheide, die dem Schuldner zugestellt werden:

Mahnbescheid: Sofern der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen ordnungsgemäßen Mahnantrag stellt, erlässt das Gericht einen Mahnbescheid gegen den Schuldner. Dagegen kann der Schuldner Widerspruch einlegen (§ 694 Abs. 1 ZPO).

Vollstreckungsbescheid: Zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der ihm einen vollstreckbaren Titel verschafft. Dagegen kann der Schuldner Einspruch einlegen (§ 700 Abs. 3 ZPO).

Die Begriffe Widerspruch und Einspruch können leicht miteinander verwechselt werden. Gut, dass es folgende Merkhilfe gibt: Mahnbescheid – Widerspruch (umgedrehtes M = W).

VIII. Arrest und einstweilige Verfügung – was sichert welche Ansprüche?

Die ZPO unterscheidet im vorläufigen Rechtsschutz zwischen Arrest (§§ 916 ff. ZPO) und einstweiliger Verfügung (§§ 935 ff. ZPO). In beiden Fällen geht es um die Sicherung eines gefährdeten Anspruchs. Allerdings sichern sie unterschiedliche Arten von Ansprüchen:

Der Arrest dient der Sicherung von Zahlungsansprüchen.

Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung von sonstigen Ansprüchen.

Merkhilfe: Arrest = Zahlungsansprüche

IX. Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage

Im Rahmen der Beweiswürdigung einer Zeugenaussage vor Gericht sind insbesondere die Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Diese Begriffe dürfen aber nicht miteinander verwechselt werden, da sie verschiedene Aspekte betreffen:

Die Glaubhaftigkeit bezieht sich auf den Inhalt der Aussage.

Die Glaubwürdigkeit bezieht sich auf die Person des Zeugen.

Merkhilfe: Die Würde des Menschen ist unantastbar (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG).

Die Würde (Glaubwürdigkeit) bezieht sich auf den Menschen (Person).

X. Repetitio est mater studiorum – warum Wiederholung die Mutter des Lernens ist

Ein letzter Tipp noch: Auch die besten Eselsbrücken und Merksätze sollten regelmäßig wiederholt werden. Nur durch Wiederholung wandert Wissen ins Langzeitgedächtnis. Dies sollte während der gesamten Examensvorbereitung unbedingt beachtet werden.

17.10.2023/4 Kommentare/von Johannes Zhou
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Johannes Zhou https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Johannes Zhou2023-10-17 07:50:242023-10-19 08:05:3610 Eselsbrücken und Merktipps für die Examensvorbereitung – Zivilrecht
Gastautor

„Hack your Examensvorbereitung“ – Drei Tipps für mehr Lernerfolg

Examensvorbereitung, Lerntipps, Startseite, Verschiedenes

Wir freuen uns sehr, heute einen Gastbeitrag von Thomas Kahn veröffentlichen zu können. Thomas Kahn ist Jurist, hat das 1. Staatsexamen in Mainz und das 2. Staatsexamen in Berlin abgelegt und ist Autor der Lernapotheke für Juristen, einem E-Book, in dem er die Techniken verrät, mit denen er selbst erfolgreich beide Staatsexamina abgelegt hat. Er bietet außerdem eigene digitale Lernmaterialen für das Staatsexamen an – die Basiskarten Jura.
 
Der Tag hat für jeden von uns nur 24 Stunden. Um erfolgreich in unserem Studium zu sein, müssen wir diese Zeit geschickt einteilen und mit den richtigen Aktivitäten füllen. Dieser Beitrag stellt drei Ansätze vor, die Dir dabei helfen, deine Examensziele zu erreichen – ohne auf dem Weg dahin den Verstand zu verlieren.
I. Was Du tun kannst – und was nicht
Jedes Examen ist das Ergebnis einer Vielzahl von Faktoren. Manche davon können wir beeinflussen, andere sind für uns unveränderbar und wir müssen einfach lernen damit umzugehen. Zu letzterer Gruppe gehört zum Beispiel:

  • wie intelligent ich bin und wie gut ich mich konzentrieren kann,
  • was im Examen drankommt – Lieblingsthema oder Lückenfach?
  • wie fit ich am Tag der Klausur bin.

Einfluss habe ich demgegenüber darauf:

  • was ich lerne und wie viel,
  • welche Techniken und Programme ich dabei einsetze,
  • wie intensiv ich Klausurenschreiben übe.

Wir schauen uns heute einmal ein paar dieser veränderbaren Faktoren an, über die in unserem Studium sonst leider nur selten gesprochen wird. Deshalb geht es zur Abwechslung einmal nicht um juristische Inhalte (wichtig) oder die richtige Klausurtechnik (sehr wichtig) – zu diesen Themen bietet juraexamen.info ja schon so ziemlich alles, was das Herz begehrt –, sondern ich will die Frage beantworten, wie und womit wir genau die Zeit verbringen sollten, die uns zur Vorbereitung auf das Staatsexamen zu Verfügung steht. Konkret heißt das:

  1. Wie lerne ich, d. h. vor allem: Wie sorge ich dafür, dass das, was ich lerne, auch bis zum Examen in meinem Kopf bleibt?
  2. Wie gelingt es mir, mich zu konzentrieren, anstatt mich alle fünf Minuten abzulenken?
  3. Wie schaffe ich es, kontinuierlich über Wochen und Monate hinweg zu lernen, anstatt ständig zwischen Bulimie-Lernen und Burnout-Phasen hin- und herzupendeln?

Ich behaupte, dass jeder, der ein ordentliches Examen machen möchte, auf diese drei Fragen brauchbare Antworten finden muss – auch wenn diese Antworten bei euch möglicherweise anders ausfallen als bei mir. Drei Konzepte, von denen ich enorm profitiert habe, will ich euch jetzt vorstellen. Ohne sie hätte ich es wahrscheinlich nicht geschafft, beide Staatsexamina mit einem Prädikat abzuschließen.
II. Wie schaffe ich es, Wissen zu behalten?
Es ist traurige Realität, dass im Bereich der Lernforschung populäre Konzepte oft wenig sinnvoll und sinnvolle Konzepte oft wenig populär sind. Beispiele für schlicht unsinnige oder zumindest weniger effektive Konzepte sind etwa: Lerntypentests, Markieren mit Textmarkern und eigene Zusammenfassungen schreiben. Letzteres sage ich als jemand, der früher selbst Lehrbücher und Vorlesungsunterlagen zu eigenen Skripten gebündelt hat. Ich stehe diesem Ansatz also nicht grundsätzlich feindlich gegenüber. Man hat nur leider einfach nicht so viel davon wie landläufig oft angenommen.
Das Konzept, das ich stattdessen vorschlagen möchte, sind sogenannte Spaced Repetition Programme. Dabei handelt es sich um Karteikartenprogramme, die den Lernstoff in wachsenden Abständen abfragen. Diese Vorgehensweise nutzt zwei wichtige Erkenntnisse der Lernforschung aus: Zum einen den Spacing Effect (Stoff in größeren Abständen wiederholen ist effektiver als mehrmals kurz hintereinander) und zum anderen den Testing Effect (dich aktiv abzufragen bringt mehr als den Stoff noch einmal passiv zu lesen). Lernen mit Karteikarten hat zu Unrecht einen schlechten Ruf. Es ist der einzige Ansatz, der diese beiden grundlegenden Erkenntnisse der Lernforschung praktisch nutzbar macht.
Wieso eigentlich Spaced Repetition Programme? Ist es nicht ebenso gut, mit handgeschriebenen Karteikarten zu lernen? Das ist sicher nicht verkehrt, aber optimal ist es nicht, denn niemand sortiert alle für das Staatsexamen zu lernenden Karteikarten nach Kenntnisstand in irgendwelche meterlangen Karteikästen ein. Letztlich läuft dieser Ansatz deshalb immer darauf hinaus, dass Du je nach Gefühl und Laune mal dieses und mal jenes Rechtsgebiet wiederholst und so auf den größten Vorteil verzichtest, den Spaced Repetition Programme Dir bieten: Die Sicherheit, dass alles Gelernte auch wirklich in deinem Kopf bleibt, weil das Programm Dir nur die Karten vorsetzt, die Du sonst bald wieder vergessen würdest. Alles andere wird erst einmal nicht wiederholt, was sehr effizient ist.
Und welches Programm soll ich verwenden? Die erste Liga der Spaced Repetition Programme bilden SuperMemo, Anki und Mnemosyne, weil diese über einen überlegenen Lernalgorithmus verfügen. Unter diesen dreien stellt aus meiner Sicht das Open Source-Programm Anki für uns Juristen noch immer die beste Option dar. Es läuft sowohl unter Windows als auch Mac OS und verfügt über passende Apps für Android und iOS. Wer damit selbst Karteikarten erstellen möchte, sollte sich die von mir entwickelte kostenlose Jura-Vorlagen-Erweiterung anschauen, mit der Du juristisches Wissen wesentlich schneller und bequemer auf Karteikarten übertragen und wiederholen kannst. Wie das geht, habe ich hier erklärt. Wer stattdessen lieber auf fertige Jura-Lernkarten zurückgreifen möchte, dem möchte ich meine Basiskarten ans Herz legen, mit denen ich mich selbst erfolgreich auf das erste und zweite Staatsexamen vorbereitet habe.
III. Wie gelingt es mir, mich zu konzentrieren?
Die beste Lerntechnik nützt nichts, wenn es uns nicht gelingt, uns auf unsere Arbeit zu konzentrieren. Wer alle fünf Minuten WhatsApp checkt oder seinen Tagträumen nachhängt, wird auch in zwei Stunden „Lernzeit“ keine großen Fortschritte machen. Das zu erkennen ist leicht – dieses Verhalten daraufhin einfach abzustellen, allerdings nicht. Für diejenigen unter euch, denen es auch so geht, habe ich gute Neuigkeiten: Es gibt eine Lösung für dieses Problem, die nichts kostet und auch nicht verschreibungspflichtig ist. Es ist die geniale Pomodoro-Technik. Du brauchst dafür:

  1. Einen Countdown-Timer (z. B. eine Küchenuhr oder ein Programm auf deinem PC, besser keine App für Dein Handy, dazu sogleich.)
  2. Ein Blatt Papier, gerne auch einen Stundenplan
  3. Einen Stift

Nun stellst Du den Timer auf 25 Minuten ein, startest ihn und beschäftigst Dich bis zum Ablauf des Countdowns ausschließlich mit Dingen, die in der nachfolgenden Liste aufgeführt sind:

  • Deiner Arbeit
    (Ende der Liste)

Zum Vergleich hier eine Liste der Dinge, die Du innerhalb der 25 Minuten auf gar keinen Fall tust:

  • Dein Handy oder Social Media-Accounts auf neue Nachrichten überprüfen
  • Dir kurz die Beine vertreten
  • Dich mit Kommilitonen unterhalten
  • Alles andere, was nichts mit deiner Arbeit zu tun hat

Wenn der Countdown endet, hast Du erfolgreich Deine erste Einheit absolviert. Gut gemacht! Nun hast Du fünf Minuten Zeit, um Dich zu erholen und Dich seelisch-moralisch auf den Beginn der nächsten Einheit einzustellen. Am Ende der Pause geht es nämlich von vorne los. So erledigst Du vier Einheiten hintereinander, dann hast Du Dir eine längere Pause verdient.
Ganz wichtig ist, dass Du den Timer während der Arbeit immer im Blick hast. Die Pomodoro-Technik funktioniert nämlich vor allem deshalb, weil Du durch den Timer immer genau weißt, wie lange (oder eher: wie kurz) es noch bis zur nächsten Pause ist. Dadurch ist es viel leichter, Deine abschweifende Aufmerksamkeit wieder auf Jura zu richten, anstatt deinem Verlangen nach einem kurzen Facebook- oder Instagram-Fix nachzugeben.
Falls Du während einer Einheit doch einmal schwach wirst und deinem Ablenkungstrieb oder dem Bedürfnis nach sozialem Kontakt nachgibst, hast Du übrigens nicht eine halbe Einheit gearbeitet, sondern gar keine. Es gibt nämlich keine halben Einheiten. Wer eine Einheit zwischendrin „pausiert“, muss ebenfalls von vorne anfangen. Keine Ausnahmen!
Gelegentlich passiert es, dass Du während einer Einheit eine Idee hast oder Dir etwas einfällt, das Du noch erledigen musst. Das notierst Du Dir dann auf dem Zettel, den Du während einer Einheit immer neben Dir liegen hast, damit Du es nicht vergisst und Deine Aufmerksamkeit sofort wieder unserem schönen Studienfach zuwenden kannst.
Es ist hilfreich, wenn Du schon am Abend vorher planst, wie viele und welche Einheiten Du am nächsten Tag erledigen möchtest. Dadurch schaffst Du Dir Struktur und kannst am nächsten Morgen sofort loslegen. Lass Dich im Übrigen nicht davon irritieren, dass mit der Pomodoro-Technik 2 h Lernzeit (aufgrund der 5-Minuten-Pausen) zu einer effektiven Arbeitszeit von nur 1 h und 40 min zusammenschmelzen. Wenn es Dir so geht wie vielen anderen, wirst Du in diesen 4 Einheiten oft mehr schaffen als sonst in vier Stunden.
Ein Wort schließlich noch zu den vielen Pomodoro-Apps, die in den App-Stores auf Dich warten: Davon würde ich Dir eher abraten, weil Smartphones während der Arbeitszeit einfach zu verführerisch sind. Eine Studie hat jüngst ergeben, dass sie deiner Konzentration sogar schaden, wenn Du sie während deiner Arbeitszeit nur lautlos in der Hosentasche hast! Am besten lässt Du Dein Handy während der Arbeitszeit deshalb einfach im Spind.
IV. Wie lerne ich regelmäßig?
Nun weißt Du bereits, was genau Du während deiner Lernzeit tun solltest (digitale Karteikarten erstellen und wiederholen) und wie Du es schaffst, Dich darauf zu konzentrieren (Pomodoro-Technik). Stellt sich nun noch die Frage, wie es Dir gelingt, das nicht nur zu tun, wenn Dir gerade danach ist, sondern regelmäßig – am besten sofort ab Semesterbeginn.
Jeder von uns hat Phasen, in denen er motiviert ist und in denen es ihm gelingt, zu lernen und sich anzustrengen. Die Kunst besteht darin, auch in Zeiten, in denen Du gerade keine besondere Motivation verspürst, etwas für Dein Studium zu tun. Das ist unzweifelhaft besser als wochenlang nichts zu tun und Dir dann kurz vor der Klausur in langen Nachtschichten von Angst und Koffein getrieben die Augen rot zu lernen.
Dieser Aussage in der Theorie zuzustimmen ist leicht, aber wie kriegst Du das auch praktisch hin? Anstatt darauf zu warten, dass Deine Begeisterung für Jura zurückkehrt, während Du Motivationsseiten auf Instagram browst, würde ich Dir raten: Fang doch in der Zwischenzeit schon einmal an zu arbeiten. Mit der Don’t Break the Chain-Technik gelingt Dir das. Du brauchst dazu:

  1. Einen Kalender, der Dir das ganze Jahr auf einmal anzeigt. Einen solchen kannst Du Dir z. B. hier ausdrucken. Häng ihn direkt über Deinen Schreibtisch, damit Du ihn immer im Blick hast.
  2. Einen dicken Markierstift in einer Signalfarbe deiner Wahl
  3. Eine kleine, überschaubare Aufgabe, die Du jeden Tag (bis auf sonntags) erledigen möchtest, z. B. zwei Pomodoro-Einheiten lernen oder Vorlesungen vor- bzw. nachbereiten. Es sollte ein Ziel sein, das Du jeden Tag ohne größere Mühe erreichen kannst. Wenn Du dann spontan mehr machen möchtest, kannst Du das gerne tun – musst es aber nicht. Dadurch gelingt es dir, Deinen Kurs auch an Tagen beizubehalten, an denen Du nur wenig Zeit und noch weniger Lust hast.

Nun tust Du folgendes:

  • Jeden Tag, an dem Du Dein Ziel erfüllt hast, markierst Du mit einem fetten X, um Dir und der Welt zu zeigen, dass Du nicht abhängig von irgendwelchen willkürlich kommenden und gehenden Motivationsschüben bist.
  • Du lässt die Kette, die dadurch entsteht, bis zur Klausur bzw. bis zum Examen nicht mehr abreißen, egal was passiert.

Es fühlt sich sehr gut an, diesen Beweis des eigenen Durchhaltevermögens vor sich zu sehen. Du wirst zudem merken, dass es sich mit der Begeisterung für ein Thema genau umgekehrt verhält wie vielfach angenommen: Wenn Du Dich erst einmal mit etwas beschäftigst, taucht sie plötzlich auf. „Inspiration existiert, aber sie muss Dich bei der Arbeit vorfinden.“ (Pablo Picasso)
Bonus-Tipp: Es mag verführerisch sein, diese Technik nicht nur für Jura, sondern gleichzeitig auch für andere Ziele einzusetzen, etwa für Dein Sport-Programm. Aus eigener Erfahrung kann ich Dir allerdings sagen, dass das die Gefahr birgt, den Fokus zu verwischen. Der Effekt ist eben dann am stärksten, wenn Du jeden Tag nur ein Ziel hast, das Du unbedingt erreichen musst.
So ausgerüstet verfügst Du schon einmal über drei wirksame Mittel gegen die größten Gegner in unserem Studium: Vergessen, Konzentrationsprobleme und Prokrastination.

05.02.2018/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2018-02-05 10:00:182018-02-05 10:00:18„Hack your Examensvorbereitung“ – Drei Tipps für mehr Lernerfolg
Dr. Marius Schäfer

Hinweise zum Anfertigen einer Seminar- oder Hausarbeit

Fallbearbeitung und Methodik, Für die ersten Semester, Lerntipps, Startseite, Verschiedenes

Derzeit befinden sich viele von euch in der Haus- oder Seminararbeitsphase. In Gesprächen zu diesem Thema stelle ich aber immer wieder fest, dass es einer großen Anzahl an Studenten doch recht schwer fällt, eine solche wissenschaftliche Arbeit anzufertigen – und schon fühle ich mich zurück in meine Anfangssemester versetzt, denn mir erging es zunächst ganz ähnlich. Dies kann individuell natürlich an verschiedenen bzw. mehreren Gründen, wie etwa dem unbekannten Terrain des Juristischen Seminares oder dem unverständlich formulierten Sachverhalt, liegen. Nein, eigentlich liegt es fast immer an euch und daher ist es an der Zeit, seinen inneren Schweinhund zu bezwingen!
Das heißt jedoch nicht, dass ihr euch nicht Rat und Vorschlag einholen solltet. An dieser Stelle weise ich auch gerne auf unsere Reihe Das erste Semester hin. Mit diesem Artikel versuche ich insoweit, dem ein oder anderen Unentschlossenen unter euch einige Hinweise und Hilfestellungen zu geben, damit ihr gezielter in eure wissenschaftliche Arbeit einzusteigen vermögt. Die Inhalte der Haus- oder Seminararbeit bleiben jedoch ganz den eigenen juristischen Fähigkeiten überlassen.
 

  • Sinn und Zweck einer wissenschaftlichen Arbeit

Führt euch vor Augen, dass eure Seminar- oder Hausarbeit eine wissenschaftliche Arbeit ist, was bedeutet, dass sich diese insbesondere durch ihre inhaltliche Qualität auszeichnen muss, wenn ihr eine theoretische Aufarbeitung der wissenschaftlichen Fragestellung darstellt. Zu einer sorgfältigen wissenschaftlichen Arbeit gehören aber nicht nur eine juristisch ansprechende Bearbeitung der wesentlichen Problematik bzw. Thematik, sondern ebenso auch eine präzise und genaue Ausführung des Inhalts sowie – in gewissen Rahmen – eine Originalität der gefundenen Ergebnisse. Zudem sollte die äußere Gestaltungsform beachtet werden, um dem Leser oder Korrektor die Erfassung der inhaltlichen Ausführungen so angenehm wie möglich vor Augen zu führen, und das auch vor dem Hintergrund, dass aufgrund der äußeren Aufmachung automatisch Rückschlüsse zum Inhalt gezogen werden, wenngleich dies auch nur unterbewusst geschehen mag. Verdeutlicht euch also gleich zu Beginn, wie ihr die mit dieser wissenschaftlichen Arbeit gefundenen Ergebnisse präsentieren möchtet. Diese Ergebnisse klar und verständlich herauszuarbeiten muss stets euer Hauptanliegen sein – und eben dazu möchte ich euch mit den folgenden Ausführungen eine Hilfestellung anbieten.
 

  • Formalien

Zunächst sei aber vorweg genommen, dass stets den Vorgaben des Lehrstuhls zu folgen ist, was sämtliche formale Anforderungen an die Haus- oder Seminararbeit betrifft. Achtet daher auch auf die zulässige Seitenanzahl sowie einen ausreichend großen Korrekturrand (ca. 7 cm auf der linken Seite). Sollten hier keine Vorgaben bestehen, so sollte man sich nicht zu schade sein, diese per Mail zu erfragen. Ansonsten gelten allgemeine Standards, wie etwa die Schriftart „Times New Roman“ in Schriftgröße 12 mit einem Zeilenabstand von 1,5 Zeilen bzw. bei Fußnoten in Schriftgröße 10 mit einem Zeilenabstand von 1,25 Zeilen. Außerdem sollten Blocksatz sowie eine automatische Silbentrennung verwendet werden. Um den Text im Anschluss zu kürzen, ohne gegen ggf. bestehende Vorgaben zu verstoßen, bietet sich die Verringerung des Zeichenabstandes an. Allerdings sollte man hier nicht zu offensichtlich agieren, da dies im Einzelfall zu Punktabzügen führen kann.
Zu Beginn steht in jedem Fall das Deckblatt der Haus- oder Seminararbeit, mit dem der Titel eurer wissenschaftlichen Arbeit, eure persönlichen Angaben sowie die Angaben des Lehrstuhlinhabers, unter dessen „Aufsicht“ ihr die Arbeit anfertigt, zur Übersicht dargestellt werden. Word bietet euch unter dem Punkt „Hinzufügen eines Deckblatts“ eine Auswahl an entsprechenden Deckblättern an.
Gedanklich abgeschlossenen Textabschnitten sind jeweils frei aber einheitlich gestaltete Abschnittsüberschriften voranzustellen, die dem Leser eine Auskunft darüber geben sollen, was unter diesem Abschnitt inhaltlich zu erfahren ist. Abschnitte sollen als Sinneinheiten dargestellt werden. In diesen spiegelt sich auch eure zuvor erstellte Gliederung wider, auf die ich an späterer Stelle noch eingehen werde. Am besten verwendet ihr dafür die Word-Formatvorlagen, sodass ihr auf der linken Seite in der Navigationsleiste eine Übersicht zu den Überschriften findet. Achtet auch darauf, dass jede Gliederungsebene mindestens zwei Gliederungselemente vorweisen muss.
Die Gliederung bzw. die Abschnittsüberschriften sind natürlich gleichlautend und mit Seitenzahlen versehend in einem Inhaltsverzeichnis wiederzugeben, welches dem Gutachten oder dem Text der Seminararbeit voranzustellen ist. Dieses dient nicht nur der eigenen, sondern auch der Orientierung des späteren Lesers – ein Korrektor wird sich anhand dessen immer zurechtfinden können. Über den Reiter „Verweise“ könnt ihr mit Word ein automatisches Inhaltsverzeichnis erstellen. Die Unterteilung nach Buchstaben sowie römischen und arabischen Ziffern kann frei erfolgen, sollte aber zumindest nachvollziehbar sein. Während die juristischen Ausführungen bzw. das Gutachten arabische Seitenzahlen haben sollten, gilt für das Inhaltsverzeichnis, dass dieses mit römischen Seitenzahlen zu belegen ist. Innerhalb von Word müsst ihr dazu einen manuellen Seitenumbruch einfügen.
Um der Seminar- oder Hausarbeit eine wissenschaftliche Note zu verleihen, dient der Beleg durch Fußnoten der wissenschaftlichen Beweisfunktion. Da es sich hierbei jedoch um ein in wissenschaftlichen Kreis besonders heikles Thema handelt, welches längerer Ausführungen bedürfte, sollen an dieser Stelle nur die Grundregeln dargestellt werden. Grundsätzlich sind die quellennächsten Nachweise heranzuziehen, wobei es auch eine leicht zu merkende Faustregel gibt, wie die Reihenfolge der Quellen und Belege gestaltet werden sollte: Urteile, Kommentare und Handbücher, Monographien, Festschriftbeiträge, Aufsätze. Auf Genauigkeit ist ebenso zu achten, wie auf die wissenschaftliche Redlichkeit. Von der Unsitte, inhaltliche Passagen in Fußnoten auszuführen, rate ich aber dringend ab. Im Rahmen der Fußnotengestaltung gilt, dass Fußnoten stets mit Großbuchstaben beginnen (Ausnahmen: Namen mit Namenszusatz wie z.B. „von“) und mit einem Punkt abzuschließen sind, während der Name des Autors kursiv zu halten ist. Zitate aus dem Internet oder einer Datenbank sind zwar zulässig, sollten – wenn möglich – aber vermieden und nur dann angeführt werden, sofern hierzu keine gedruckte Primärquelle ausfindig zu machen ist. Anzugeben wäre dann die URL und der Stand des Fundes als Datum in Klammern.
Die in der juristischen Arbeit verwendete Literatur ist vollständig in einem Literaturverzeichnis anzugeben, welches meines Erachtens den textlichen Ausführungen nachfolgen sollte. Die Auflistung folgt einer alphabetischen Reihenfolge und kann innerhalb der eines einzelnen Autors chronologisch oder nach der Literaturgattung erfolgen. Auf die Vollständigkeit der bibliographischen Angaben ist besonderen Wert zu legen. Zudem versteht es sich von selbst, dass in der Regel die neuesten Auflagen zu verwenden sind. Gerichtsentscheidungen sowie amtliche Dokumente oder Skripte gehören natürlich nicht in ein Literaturverzeichnis, während Auszüge aus unbekannten Gesetzestexten oder andere verwendete Materialien in der Anlage beigefügt werden können. Um aber auch hier nicht ausschweifend zu werden, kann ich euch nur empfehlen, das Literaturverzeichnis zuvor angefertigter Hausarbeiten in diesem Rechtsgebiet als Anschauungsmaterial heranzuziehen.
Falls es überhaupt erforderlich sein sollte auf eine Verwendung von Abkürzungen zurück zu greifen, ist es jedenfalls ratsam, diese möglichst sparsam einfließen zu lassen und entweder ein Abkürzungsverzeichnis zu erstellen oder auf eine aktuelle Fassung eines einschlägigen Werkes (Siehe z.B. Kirchner/Butz, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 7. Auflage, 2012.) zu verweisen. Im Übrigen kann ich aber das Verwenden von Abkürzungen, die nicht allgemein üblich sind (z.B., u.a., bzw., usw.) oder Gesetzesbezeichnungen abkürzen (BGB, GG), nicht empfehlen, da es den Lesefluss des Korrektors stört und von den wesentlichen Inhalten der wissenschaftlichen Arbeit ablenkt. Unter keinen Umständen aber sollten Gerichtsbezeichnungen (Bundesverfassungsgericht – BVerfG) oder zentrale Rechtsbegriffe (Verwaltungsakt – VA) abgekürzt werden, ohne dass diese zuvor nicht wenigstens ein einziges Mal ausgeschrieben wurden und ein Klammerhinweis auf die Abkürzung Bezug genommen hat. Anders gestaltet sich dies innerhalb von Fußnoten, bei denen auch Zeitschriften üblicherweise abgekürzt werden.
Ein letzter Hinweis gebührt der Zitation von Gesetzesstellen, denn an dieser Stelle ist es möglich – je nach Bedarf – den Text in die Länge zu ziehen oder Einsparungen vorzunehmen, sodass ihr z. B. die Variante „§ 433 I 1 BGB“ oder aber die Variante „§ 433 Absatz 1 Satz 1 BGB“ verwenden könnt. Die Verwendung sog. geschützter Leerzeichen dient insbesondere bei der Zitation von Gesetzesstellen der übersichtlichen Lesbarkeit. Achtet aber bitte auch in Bezug auf die Gesetzesstellen auf eine einheitliche Variante der Darstellung.
Einheitlichkeit sollte in jedem der angesprochenen Punkte ohnehin ein zentrales Merkmal zur Gestaltung der wissenschaftlichen Arbeit sein. Dies gilt natürlich auch für die sprachlichen Ausführungen oder die Verwendung der Rechtschreibung. Das Benutzen von Fremdwörtern sollte nur dann erfolgen, wenn das Verständnis auf Seiten des Lesers sowie auf Seitens des Autors vorausgesetzt werden kann bzw. sichergestellt ist. Ein Verständnis beim Leser zu schaffen, muss für euch natürlich ein wichtiges Anliegen sein, welches ihr nur schwer dadurch erreichen werdet, wenn ihr einen zu komplizierten Satzbau verwendet – zwingt euch daher auch zur Kürze und vermeidet Wiederholungen. Auch optische Hervorhebungen dienen dem besseren Verständnis, sollten aber einheitlich und vor allem sparsam verwendet werden.
 

  • Erster Schritt: Recherche

Eine Hausarbeit sowie auch eine Seminararbeit beginnen zuerst immer mit einer ausführlichen Recherche, damit man sich selbst einen Überblick über alle Sachfragen zur Thematik aneignen kann. Ihr müsst gewissermaßen zu Experten werden, wenn ihr später eine ausführliche wissenschaftliche Arbeit präsentieren möchtet.
Dies bedeutet im Falle der Hausarbeit, dass ihr den Fall wie eine Klausur zunächst durcharbeiten und verstehen müsst, um dann im Anschluss in die Fallbearbeitung einsteigen zu können. Der Vergleich zu einer Klausur ist nicht weit hergeholt, denn oftmals verstecken sich in einer Hausarbeit bereits gelaufene Übungs- oder Examensklausuren. Unsere Examensreporte könnten euch daher helfen, einen Lösungsweg zu finden. Eventuell kann es auch nicht schaden, gängige Fallbücher nach ähnlichen Fallkonstellationen zu durchstöbern, wobei ihr die hier dargestellten Lösungen natürlich nicht 1:1 kopieren dürft. Wichtig ist jedenfalls, dass ihr die relevanten Probleme erfasst und euch ausreichend mit Lehrbüchern, Kommentaren und Datenbänken rund um das Thema beschäftigt. Zwingt euch dazu, Zeit in der Bibliothek bzw. dem Seminar zu verbringen – lasst euch ins kalte Wasser werfen! Es bietet sich natürlich auch an, sich mit Gleichgesinnten auszutauschen, nicht aber, eine Gruppenarbeit abzuliefern. Tragt die gefundenen Ergebnisse auch gerne „älteren“ Semestern vor, die euch ebenso auf weitere Punkte hinweisen können. Bestenfalls haltet ihr sämtliche Ideen schriftlich fest und skizziert etwaige Personenkonstellationen. Von daher gilt das Credo: Nutzt alle Möglichkeiten, die ihr habt und seid für neue Ideen offen!
Ähnliches gilt für eine Seminararbeit, wobei natürlich der Kreis derer, die das vorliegende Thema bearbeiten oder euch auf eine zündende Idee bringen können, aufgrund der Spezifität der Sachtiefe, deutlich kleiner ist. Trotzdem schadet es nie, sich und andere mit der Thematik zu befassen. Wichtiger ist bei einer Seminararbeit aber, dass ihr einen roten Faden schafft, der sich durch eure wissenschaftliche Arbeit ziehen soll. Zunächst solltet ihr daher anhand aller relevanten Stichworte die Datenbänke und Bibliotheken durchforsten, um ein Grundgerüst an Wissen zu schaffen und dabei festzustellen, welche Fragestellungen sich im Rahmen einer Seminararbeit überhaupt für eine anspruchsvolle juristische Bearbeitung eignen. Eine Besprechung mit dem betreuenden Professor oder Dozenten über die Ziele der Seminararbeit kann gleichwohl immens weiterhelfen. Sobald euch klar geworden ist, in welche Richtung der Inhalt der Seminararbeit tendiert, ist es an euch, weitere einschlägige Literatur und Rechtsprechung hierzu zu finden, mit der sich später arbeiten lässt. Sämtliche Gedanken und Ideen dazu solltet ihr unbedingt notieren, bevor diese dem Vergessen anheimfallen.
 

  • Zweiter Schritt: Lösungsskizze / Gliederung

Mit dem gefundenen Wissen ist es nun an der Zeit, den Fall der Hausarbeit zu lösen, beginnend in gewöhnter – wenn auch ausführlicherer – Weise mit einer Lösungsskizze. Reichert die Lösungsskizze zunächst mit allen euch bekannten und in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, Delikten und anderen Prüfungspunkten an. Daraus wird sich später euer Inhaltsverzeichnis ergeben. Zwar kann es sein, dass euch die Masse an Prüfungspunkten zunächst verunsichert oder resignieren lässt, doch bedenkt dabei, dass von euch auch verlangt wird, nur die wichtigsten Schwerpunkte ausführlich zu behandeln, sodass ihr schon innerhalb der Lösungsskizze kürzen müsst und sollt. Zu vernachlässigende Punkte müssen zwar ebenso genannt, dafür jedoch nur in aller Kürze ausgeführt werden. Schon hier muss euch also klar werden, was der Schwerpunkt der Bearbeitung sein wird, denn innerhalb der Phase der Ausformulierung gestalten sich derartige Änderungen als schwierig und ineffizient.
Die Masse an Literatur und Themen kann auch in Bezug auf das Thema eurer Seminararbeit frustrierend auf euch wirken. Umso wichtiger ist darum das Erstellen einer ausführlichen Gliederung, die wahlweise erweitert oder gekürzt werden kann. Macht euch bewusst, dass aus dieser Gliederung das spätere Inhaltsverzeichnis entstehen wird, aus dem sich der rote Faden klar erkennen lassen muss. Zum nächsten Schritt der Ausformulierung solltet ihr erst dann übergehen, wenn ihr euch sicher seid, dass eure Gliederung die wichtigsten Punkte enthält, die sich auch wie gewünscht ausformulieren lassen. Lasst eurer Kreativität aber freien Lauf, denn hier seid ihr nicht auf Prüfungsreihenfolgen angewiesen oder festgelegt, sondern könnt relativ frei tätig werden, solange fortwährend verständlich ist, warum ihr welche Sachfragen behandelt.
 

  • Dritter Schritt: Ausformulierung

Die Lösungsskizze im Hinblick auf eine Hausarbeit auszuformulieren, dürfte dann aber doch den Hauptteil des zeitlichen Aufwandes darstellen. Diese Phase dürft ihr insofern unter keinen Umständen zu weit hinausschieben, sondern müsst einfach „einsteigen“, selbst wenn ihr von den bisher verfassten Gedanken alles andere als überzeugt seid. Häufig wandeln sich eure Texte ohnehin mit der Zeit. Zwingt euch dabei aber, nicht jeden der Prüfungspunkte ausschweifend darzustellen, nur um zu zeigen, dass ihr hierzu Sachwissen vorweisen könnt. Vielmehr kommt es auf eine präzise und problembewusste Argumentation an. Ihr solltet daher zu erkennen geben, dass euch diese Anforderung bewusst ist, nach der ihr euch zu orientieren habt. Wichtig ist jedoch auch, dass ihr eure Gedanken selbst formuliert, nicht aber der copy-paste-Methode verfallt. Eine Zusammenfassung am Schluss des Gutachtens rundet die Hausarbeit für den Leser ab.
Ansätze schriftstellerischer Fähigkeiten sind gefragt, wenn ihr aus der Gliederung eine ansprechende Seminararbeit verfassen wollt. Stellt zuerst in einer Einführung in die Thematik dar, von welcher Basis oder welchem Stand ihr ausgeht sowie welche Probleme ihr behandeln und einer Lösung zuführen möchtet. Darüber hinaus bietet es sich an, die Bedeutung dieser Problemstellungen für die Rechtspraxis oder die Gesellschaft anzupreisen. Ähnliches gilt für die Herkunft und die bisherige Entwicklung. Mit den bislang hierzu vertretenen Meinungsständen müsst ihr euch in einem Hauptteil auseinandersetzen und mit eigenen Lösungswegen oder Gedanken garnieren. Eine bloße Aneinanderreihung der Literaturansätze reicht nicht aus, da eine differenzierte und kontroverse Diskussion erwartet wird. Sinnvolle Vorschläge und Ideen solltet ihr nicht zurückhalten, zeichnet sich dadurch doch die gute wissenschaftliche Arbeit aus. Geht daher durchaus kritisch und selbstbewusst an die Sache heran. Des Weiteren sollten keine Fragen offen oder unbeantwortet gelassen werden, denn von euch wird verlangt, die widerspruchsfreien Konsequenzen und Ergebnisse der beschriebenen Lösungswege aufzuzeigen. Sofern ihr zu einer Sachfrage weitere, zu thematisierende Punkte gefunden habt, die ihr aber aufgrund des begrenzten Umfanges jedoch nicht mehr ausführen konntet, so scheut euch nicht darauf zu verweisen, dass ihr bewusst Abstriche machen musstet, jedoch erkannt habt, dass es hier noch weitere Sachfragen zu erörtern gäbe. Die Zusammenfassung am Schluss der Seminararbeit sollte kein Verlegenheitsergebnis sein, welches zum Ende hin hastig zusammengetragen wurde und lediglich die gefundenen Ergebnisse zusammen trägt. Daher sollte es aus sich heraus verständlich sein, den groben Gedankengang anhand der Problemschwerpunkte heraus entwickeln, durch Querverweise in den Fußnoten auf die relevanten Ausführungen hinweisen und weitere Perspektiven verdeutlichen.
 

  • Vierter Schritt: Korrekturlesung

Auf eine abschließende Kontrolle der Seminar- oder Hausarbeit sollte unter keinen Umständen verzichtet werden, selbst wenn die Zeit drängt oder der geistige Akku am Ende ist. Die Korrekturlesung erstreckt sich auf die Formatierung, sämtliche formalen Anforderungen, die Rechtschreibung sowie die Angabe von Gesetzen und Paragraphen. Lasst euch von Freunden und Bekannten helfen, denn ihnen fällt es erfahrungsgemäß leichter, übrige Schreib- und sonstige Fehler zu finden, an die sich der Verfasser mittlerweile unbewusst gewöhnt hat. Die gründliche Korrektur sollte allerdings nicht am Bildschirm, sondern anhand eines Ausdruckes erfolgen. Erst wenn sich keine Fehler mehr finden lassen, kann ein endgültiger Ausdruck erfolgen, der zur Abgabe bereit ist.
 
Sofern ihr diese grundsätzlichen Vorgaben beachtet, steht einer erfolgreichen Haus- oder Seminararbeit hoffentlich nichts mehr im Wege. In diesem Sinne wünsche ich allen viel Erfolg!
 

20.08.2014/0 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2014-08-20 12:00:492014-08-20 12:00:49Hinweise zum Anfertigen einer Seminar- oder Hausarbeit
Dr. Marius Schäfer

„Checkliste“ im Strafrecht – Strafprozessrecht

Für die ersten Semester, Lerntipps, Startseite, StPO, Strafrecht, Verschiedenes

Mit dieser Serie einer „Checkliste“ im Strafrecht soll euch mit kurzen, aber prägnanten Sätzen oder Fragestellungen eine nicht abschließende Übersicht über die bekanntesten und klausurrelevantesten Problemschwerpunkte im Strafrecht an die Hand gegeben werden.
Zum Abschluss unserer Reihe präsentieren wir euch hiermit eine Auswahl der bedeutendsten Problemschwerpunkte im Strafprozessrecht, nachdem euch bereits die des Allgemeinen Teils des Strafrechtes (siehe hier) sowie die des Besonderen Teils des Strafrechtes – in den Ausprägungen der Straftaten gegen die Individual- bzw. Allgemeinrechtsgüter (siehe hier) und der Straftaten gegen das Vermögen (siehe hier) – vorgestellt wurden.
Sofern ihr all diese Problembereiche repetiert habt und dabei feststellt, dass ihr diese überwiegend beherrscht, so solltet ihr für eine Klausur im Strafrecht bestens gerüstet sein!
 
§ 24 StPO (zur Befangenheit)
-Ist im Falle der Zurückverweisung nach § 354 II StPO die Befangenheitsregelung des § 24 II StPO anwendbar?
 
§ 52 StPO (zu den Zeugnisverweigerungsrechten)
– Inwiefern besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn es sich um mehrere Beschuldigte handelt?
 
§ 53 StPO (zu den Zeugnisverweigerungsrechten)
– Besteht ein Verwertungsverbot auch dann, wenn der Zeuge entgegen seiner Schweigepflicht aussagt?
 
§ 55 StPO (zu den Beweisverwertungsverboten)
– Wie ist die Verletzung der Belehrungspflicht über das Auskunftsverweigerungsrecht zu beurteilen?
 
§ 81a StPO (zur körperlichen Untersuchung)
– Besteht ein Beweisverwertungsverbot, wenn die Untersuchung nicht von einem Arzt durchgeführt wurde?
– Besteht ein Beweisverwertungsverbot, wenn der Richtervorbehalt gezielt umgangen wird?
 
§§ 94 ff StPO (zur Sicherstellung und Beschlagnahme)
– Relevante Beschlagnahmeverbote.
 
§ 96 StPO (zum Einsatz verdeckter Ermittler)
– Ausprägungen der Bedingungen für eine Sperrung von verdeckten Ermittlern bzw. V-Leuten im gerichtlichen Verfahren (Stufentheorie).
 
§ 98 StPO (zur Beschlagnahme)
– Ist die Vorschrift auch auf alle übrigen Fälle staatlicher Zwangsmaßnahme durch die Staatsanwaltschaft analog anzuwenden?
– Lassen sich bereits erledigte Zwangsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft durch eine (doppelt) analoge Anwendung überprüfen?
– Welcher Rechtsbehelf ist bei Zwangsmaßnahmen statthaft?
– Inwieweit liegt ein Rechtsschutzbedürfnis vor, wenn sich die Zwangsmaßnahme erledigt hat?
 
§§ 100a ff StPO (zur Aufzeichnung und Überwachung des Fernmeldeverkehrs)
– Problematik der Zufallsfunde.
 
§ 105 StPO (zur Anordnung einer Durchsuchung)
– Erwächst i.R.d. Durchsuchung aus dem Verstoß gegen den Richtervorbehalt ein Verwertungsverbot?
– Gilt hinsichtlich des Verwertungsverbotes die Widerspruchslösung des BGH?
 
§ 110a StPO (zum Einsatz verdeckter Ermittler)
– Möglichkeiten der Verwertbarkeit hinsichtlich gewonnener Informationen durch verdeckte Ermittler bzw. V-Leute.
– Verwertbarkeit von Erkenntnissen bei Verfahrensfehlern.
 
§ 127 StPO (zur vorläufigen Festnahme)
– Reicht ein dringender Tatverdacht für das Festnahmerecht aus?
 
§ 136 StPO (zur Vernehmung des Beschuldigten)
– Begriff des „Beschuldigten“.
– Kann eine Aussage des Beschuldigten verwertet werden, wenn die Belehrung unterblieben ist?
– Wie ist das Mithören bei initiierten, privaten Telefongesprächen zu behandeln?
 
§ 136a StPO (zum Recht auf Beachtung verbotener Vernehmungsmethoden)
– Begriff der „Vernehmung“.
– Anforderungen und Reichweite verbotener Vernehmungsmethoden.
 
§ 137 StPO (zur Verteidigung)
– Rechtsstellung und Pflichten des Strafverteidigers.
 
§ 153 StPO (zur Einstellung des Verfahrens)
– Wie ist der Umfang der sog. beschränkten Rechtskraft eines Beschlusses zu ermitteln?
 
§ 160 StPO (zur Strafverfolgung)
– Ist die Staatsanwaltschaft, bei privater Kenntniserlangung von einer Straftat, zur Verfolgung der Tat verpflichtet?
 
§ 163 StPO (zur Strafverfolgung)
– Ist die Polizei bei privater Kenntniserlangung von einer Straftat zur Verfolgung der Tat verpflichtet?
– Zulässigkeit und Grenzen des Einsatzes von Lockspitzeln und V-Leuten.
 
§ 244 StPO (zur Beweiserhebung)
– Möglichkeit der Beweiserhebung durch den Einsatz eines Lügendetektors.
 
§ 250 StPO (zum Zeugenbeweis)
– Behandlung der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen.
 
§ 252 StPO (zu den Beweisverwertungsverboten)
– Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbotes bei einer Wiederholung einer Aussage im Prozess, die jedoch vorher ohne eine Belehrung getroffen wurde.
– Besteht demnach auch für die richterliche Vernehmung ein Beweisverwertungsverbot?
 
§ 257c StPO (zu Absprachen im Strafprozess)
– Zulässigkeit von Absprachen im Strafprozess (sog. Deal).
– Folgen bei einer unzulässigen Absprache.
 
§ 264 StPO (zur Tat)
– Prozessualer Begriff der „Tat“, insbesondere i.R.d. Alternativität von Handlungsabläufen.
 
§ 304 StPO (zur Beschwerde)
– Ist eine Beschwerde gegen eine bereits erledigte Zwangsmaßnahme hiernach möglich?
 
Verschiedenes
– Folgen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung.
– Ermittlung von Beweisverwertungsverboten.
– Ermächtigungsgrundlage bzw. Zulässigkeit einer Online-Durchsuchung.
– Entscheidung des Großen Senats des BGH zur sog. „Hörfalle“.
 
 

31.01.2013/3 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2013-01-31 10:00:162013-01-31 10:00:16„Checkliste“ im Strafrecht – Strafprozessrecht
Dr. Marius Schäfer

„Checkliste“ im Strafrecht – Strafrecht Besonderer Teil II

Für die ersten Semester, Lerntipps, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Verschiedenes

Mit dieser Serie einer „Checkliste“ im Strafrecht soll euch mit kurzen, aber prägnanten Sätzen oder Fragestellungen eine nicht abschließende Übersicht über die bekanntesten und Klausur relevantesten Problemschwerpunkte im Strafrecht an die Hand gegeben werden.
Nachdem wir bereits dem Allgemeinen Teil des Strafrechts (siehe hier) sowie – in Bezug auf den Besonderen Teil des Strafrechts – auch den Straftaten gegen die Individual- und Allgemeinrechtsgüter (siehe hier) jeweils einen Beitrag gewidmet haben, stellen wir euch heute einen dementsprechenden Überblick im Zusammenhang mit den Straftaten gegen das Vermögen zur Verfügung. Gegliedert ist diese Übersicht nach den jeweiligen Normen des StGB und soll vor allem als eine Hilfe zum Repetieren verstanden werden, mit der vor einer Klausur im Strafrecht eine Kontrolle des eigenen Wissens erfolgen kann.
 
§ 242 StGB (Diebstahl)
– Fremdheit der Sache.
– Diebstahlsfähigkeit einer herrenlosen Sache bzw. einer Leiche.
– Behandlung zivilrechtlicher Rückwirkungsfiktionen.
– Gewahrsam bei Über- und Unterordnungsverhältnissen.
– Gewahrsamsverhältnisse bei Dienstverhältnissen.
– Gewahrsamsbegründung in fremder Gewahrsamssphäre.
– Schließt die beobachtete Wegnahme die Strafbarkeit aus?
– Abgrenzung zum Betrug, insbesondere beim Passieren der Kasse.
– Rechtswidrigkeit der Zueignung bei fälligem Anspruch auf eine Geldsumme.
– Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Zueignung als normatives Tatbestandsmerkmal.
– Rücktritt bei wertlosen Gegenständen.
– Sachwertbegriff bei ec-Karten-Fällen.
– Gewahrsamsbruch an aus Geldautomaten erlangtem Bargeld?
 
§ 243 StGB (Besonders schwerer Fall des Diebstahls)
– Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch bei Beginn der Verwirklichung eines Regelbeispiels.
– Konkurrenzverhältnis zu § 123 I StGB.
– Versuch eines Regelbeispieles.
– Wie ist der Objekts- und Vorsatzwechsel zu behandeln?
– Geringwertigkeit einer Sache.
 
§ 244 StGB (Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl)
– Gefährlichkeitskriterium bei gefährlichen Werkzeugen.
– Behandlung von Berufswaffenträgern.
– Zuordnung der „Scheinwaffe“ unter den Tatbestand.
– Zeitpunkt des Bei-Sich-Führens.
– Notwendige Anzahl von Personen für eine „Bande“.
– Genügt auch eine Teilnahmehandlung, um als Mitglied einer Bande zu gelten?
– Wie viele Bandenmitglieder müssen vor Ort zusammengewirkt haben?
 
§ 246 StGB (Unterschlagung)
– Wie ist die Zueignungshandlung zu bestimmen?
– Übereignung des vom Geldautomaten ausgegebenen Geldes durch die Bank an den unbefugten Kartenbenutzer nach § 929 1 BGB?
– Problematik der wiederholten Zueignung.
 
§ 249 StGB (Raub)
– Gewalt gegenüber Bewusstlosen.
– In welchem Rahmen ist eine sukzessive Beteiligung möglich?
– Wie ist die Aufstiftung zu behandeln?
 
§ 250 StGB (Schwerer Raub)
– Problematik der Berufswaffenträger.
– Inwieweit ist die Scheinwaffe hierunter zu fassen?
 
§ 251 StGB (Raub mit Todesfolge)
– Ist eine zum Tode führende Gewaltanwendung nach Vollendung der Wegnahme noch als tatbestandsmäßig anzusehen?
– Unter welchen Voraussetzungen ist ein Rücktritt vom Versuch des Grunddeliktes möglich?
 
§ 252 StGB (Räuberischer Diebstahl)
– Wie ist das Merkmal des „Betroffenseins“ auszulegen?
 
§ 253 StGB (Erpressung)
– Fällt auch der unrechtmäßige Besitz in den Bereich des Vermögens?
– Drohung mit erlaubtem Verhalten.
 
§ 255 StGB (Räuberische Erpressung)
– Ist eine (nötigungsbedingte) Vermögensverfügung i.R.d. Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung nötig?
 
§ 257 StGB (Begünstigung)
– Wie ist die Tathandlung des „Hilfeleistens“ zu bewerten?
– Abgrenzung von Begünstigung und Beihilfe an der Vortat.
– Was ist als taugliche Vortat anzusehen?
 
§ 258 StGB (Strafvereitelung)
– Bezahlung fremder Geldstrafen als Vollstreckungsvereitelung?
– Strafbarkeit eines Rechtsanwaltes?
– Abgrenzung zwischen täterschaftlicher Strafvereitelung und Anstiftung bzw. Beihilfe zur straflosen Selbstbegünstigung.
 
§ 259 StGB (Hehlerei)
– Überschneidung von Hehlerei mit der Beihilfe zur Vortat.
– Vollendungszeitpunkt bei der Absatzhilfe.
– Ist auch der Eintritt eines Absatzerfolges notwendig?
– Kommt als „Dritter“ auch der Vortäter in Betracht?
 
§ 263 StGB (Betrug)
– Subsidiaritätsverhältnis von Eingehungsbetrug zum Erfüllungsbetrug.
– Was ist unter einem Sicherungsbetrug zu verstehen?
– Unterscheidung zwischen äußeren und inneren Tatsachen.
– Abgrenzung zum Diebstahl, insbesondere beim Passieren der Kasse.
– Übertragbarkeit der Grundsätze des Bettelbetruges (soziale Zweckverfehlung) auf Austauschverträge.
– Individueller Schadenseinschlag.
– Wie sind solche Fälle zu behandeln, in denen das Opfer zu einer unentgeltlichen Leistung veranlasst wird?
– Konstellationen des Dreiecksbetruges.
– Schließen sich Wegnahme und Verfügung aus?
– Möglichkeit einer unbewussten Vermögensverfügung?
– Genügt ein sachgedankliches Mitbewusstsein des Getäuschten, um einen Irrtum zu erzeugen?
– Begriff des „Vermögens“.
– Gutgläubiger Erwerb als Vermögensschaden?
– Hat die Einräumung eines bedingten Anspruches eine vermögensmindernde Wirkung?
– Inwieweit ist ein „Vermögensverlust großen Ausmaßes“ zu bestimmen?
 
§ 263a StGB (Computerbetrug)
– „Unbefugte“ Verwendung von Daten.
– Ist bei einem Überschreiten der Befugnis zur Abhebung durch den berechtigten Karteninhaber ein täuschungsäquivalentes Verhalten gegeben?
 
§ 264 StGB (Subventionsbetrug)
– Auslegung der Vorteilhaftigkeit hinsichtlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben über subventionserhebliche Tatsachen.
 
§ 265a StGB (Erschleichen von Leistungen)
– Zählen auch Warenautomaten zu den erfassten Tatobjekten?
– Wie ist das reine „Schwarzfahren“ zu beurteilen?
 
§ 265b StGB (Kreditbetrug)
– Auslegung der Vorteilhaftigkeit der gemachten Angaben.
 
§ 266 StGB (Untreue)
– Ist das Merkmal der Vermögensbetreuungspflicht auch auf die Missbrauchsalternative anwendbar?
 
§ 266b StGB (Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten)
– Strafbarkeit bei vertragswidriger Abhebung von Bargeld bei einer fremden Bank durch den berechtigten Karteninhaber einer ec-Karte?
– Strafbarkeit i.R.v. „Drei-Partner-Systemen“.
 
§ 288 StGB (Vereiteln der Zwangsvollstreckung)
– Welche Rolle kommt einem eingeschalteten, qualifikationslosen Tatmittler zu?
 
§ 292 StGB (Jagdwilderei)
– Relevante Irrtumskonstellationen.
 
§ 316a StGB (Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)
– Ist ein Rücktritt vom Versuch des § 316a StGB möglich?
 
 

25.01.2013/0 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2013-01-25 13:00:572013-01-25 13:00:57„Checkliste“ im Strafrecht – Strafrecht Besonderer Teil II
Dr. Marius Schäfer

„Checkliste“ im Strafrecht – Strafrecht Besonderer Teil I

Für die ersten Semester, Lerntipps, Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Verschiedenes

Mit dieser Serie einer „Checkliste“ im Strafrecht soll Euch mit kurzen, aber prägnanten Sätzen oder Fragestellungen eine nicht abschließende Übersicht über die bekanntesten und klausurrelevantesten Problemschwerpunkte im Strafrecht an die Hand gegeben werden.
Nachdem die Serie bereits mit einem Artikel zum Allgemeinen Teil des Strafrechts begonnen wurde (siehe hier), möchten wir Euch heute eine Wiederholung des Besonderen Teils des Strafrechtes ans Herz legen, wobei dieses Teilrechtsgebiet in zwei Abschnitten dargestellt wird, um einen strukturierten Überblick zu vermitteln. Insofern enthält dieser Beitrag zunächst eine Darstellung der Straftaten gegen die Rechtsgüter der Allgemeinheit sowie eine solche der Straftaten gegen die Individualrechtsgüter. Demgegenüber wird sich ein darauffolgender Beitrag mit den Straftaten gegen das Vermögen befassen. Wiederum gliedert sich diese Übersicht nach den jeweiligen Normen des StGB und soll in erster Linie als Hilfe zum Repetieren verstanden werden, mit der vor einer Klausur im Strafrecht eine Kontrolle des eigenen Wissens erfolgen kann.
 
§ 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte)
– Rechtmäßigkeit der Diensthandlung
– Verhältnis zu § 240 StGB
 
§ 123 StGB (Hausfriedensbruch)
– Ist ein „Eindringen“ auch durch Unterlassen möglich?
– Liegt ein „Eindringen“ auch bei einem erschlichenen Einverständnis vor?
– Eindringen bei genereller Zutrittserlaubnis
– Rechtsprobleme im Falle eines gemeinschaftlichen Hausrechtes
 
§ 125 StGB (Landfriedensbruch)
– Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der „Menschenmenge“
 
§ 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
– Reichweite und Begrifflichkeit des Unfallortes
– Wer ist als „Unfallbeteiligter“ anzusehen?
– Unvorsätzliches Sich-Entfernen als „berechtigtes oder entschuldigtes“ Entfernen?
 
§ 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat)
– Bloße Übertreibungen einer tatsächlich begangenen Tat
– Besteht eine Strafbarkeit auch dann, wenn der Verdacht vom Täter abgelenkt wird oder wenn der Verdacht auf einen Anderen gelenkt wird?
 
§ 153 ff. StGB (Aussagedelikte)
– Falschheit einer Aussage
– Strafbarkeit wegen Beihilfe durch Unterlassen möglich?
 
§ 159 StGB (Versuch der Anstiftung zur Falschaussage)
– Strafbarkeit bei nur versuchter (strafloser) Vortat?
 
§ 160 StGB (Verleitung zur Falschaussage)
– Verleiten einer vermeintlich gutgläubigen bzw. bösgläubigen Beweisperson zur Falschaussage
 
§ 164 StGB (Falsche Verdächtigung)
– Angabe unwahrer Tatsachen gegenüber einem an sich Schuldigen
– Selbstbegünstigung bei gleichzeitiger (konkludenter) Fremdverdächtigung
– Anwendung der §§ 158, 258 V, VI StGB analog?
 
§§ 185 ff. StGB (Beleidigungsdelikte)
– Sind Verstorbene beleidigungsfähige Rechtssubjekte?
– Sind Personenmehrheiten beleidigungsfähige Rechtssubjekte?
– Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil
– Welche Rechtfertigungsgründe kommen hier in Betracht?
 
§ 211 StGB (Mord)
– Systematisches Verhältnis des Mordes zum Totschlag (siehe auch: Strafbarkeit des Teilnehmers)
– Was ist unter „gekreuzten Mordmerkmalen“ zu verstehen?
– Einschränkung des Mordtatbestandes?
– Arglosigkeit bei Bestehen einer Notwehrlage?
– Was ist bei einem Motivbündel wesentlich zu beachten?
– Auslegung der entsprechenden Mordmerkmale
 
§ 212 StGB (Totschlag)
– Beginn und Ende des menschlichen Lebens im strafrechtlichen Sinne
– Abgrenzung der veranlassten Fremdtötung zur freiverantwortlichen Selbsttötung
– Behandlung eines Irrtums bei Sprengfallenkonstellationen
 
§ 213 StGB (Minder schwerer Fall des Totschlags)
– Ist dieser Tatbestand auch auf den Mord anwendbar?
 
§ 216 StGB (Tötung auf Verlangen)
– Problematik der Sterbehilfe (Stichwort: Euthanasie)
 
§ 218 StGB (Schwangerschaftsabbruch)
– Behandlung des Tatbestandsausschlusses nach § 218a I StGB
 
§ 221 StGB (Aussetzung)
– Ist eine räumliche Verbringung des Opfers i.R.d. „Versetzens“ notwendig?
 
§ 222 StGB (Fahrlässige Tötung)
– Entfällt die objektive Zurechnung bei einem eigenverantwortlichen Dazwischentreten eines Dritten?
– Teilnahme an einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung und einverständlichen Fremdgefährdung
– Überlagert die Garantenstellung das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit?
– Maßstab der Eigenverantwortlichkeit
– Beachtung des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei der objektiven Zurechnung
 
§ 223 StGB (Körperverletzung)
– Ist die Beteiligung an einer Schlägerei als Einwilligung in die Körperverletzung anzusehen?
– Ärztlicher Heileingriff als Körperverletzung?
– Verhältnis von Tötungsdelikten und Körperverletzungsdelikten i.R.d. Konkurrenzen
 
§ 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung)
– Muss das Gift in den Körper eindringen oder genügt eine äußerliche Anwendung?
– Ist i.R.d. § 224 I Nr.5 StGB eine konkrete oder abstrakte Lebensgefährdung erforderlich?
 
§ 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge)
– Besondere Ursachenzusammenhang zwischen Körperverletzungshandlung und tödlichem Erfolg
 
§ 231 StGB (Beteiligung an einer Schlägerei)
– Zurechnung des Taterfolges einer Schlägerei, welcher nach Verlassen bzw. vor Betreten eintritt
– Ist auch derjenige Beteiligte strafbar, der selbst die schwere Körperverletzung erleidet?
 
§ 239 StGB (Freiheitsberaubung)
– Freiheitsberaubung trotz mangelnden Fortbewegungswillens?
– Dauer der Freiheitsberaubung
– Inwieweit reicht der Schutz der potentiellen Fortbewegungsfreiheit?
 
§ 239a; § 239b StGB (Erpresserischer Menschenraub; Geiselnahme)
– Rechtliche Problematik des Zwei-Personen-Verhältnisses
 
§ 240 StGB (Nötigung)
– Begriff der „Gewalt“
– Ist das Drohen mit einem Unterlassen als eine strafbare Nötigung anzusehen?
– Was ist unter „Verwerflichkeit“ zu verstehen?
– Werden auch Fernziele des Täters mitberücksichtigt?
– Irrtumskonstellationen i.R.d. § 240 II StGB
 
§ 267 StGB (Urkundenfälschung)
– Begriff der „Urkunde“
– Sonderformen der Urkunde
– Beweiseignung einer Urkunde
– Wer ist als Aussteller einer Urkunde anzusehen?
– Konkurrenzverhältnis zwischen dem Herstellen bzw. Verfälschen und dem Gebrauchmachen
 
§ 303 StGB (Schabeschädigung)
– Ist eine Sachbeschädigung auch durch eine reine Verunstaltung zu bejahen?
 
§ 306 StGB (Brandstiftung)
– Vollendung des Inbrandsetzens
 
§ 306a StGB (Schwere Brandstiftung)
– Ist eine schwere Brandstiftung auch bei einem entwidmeten Gebäude zu bejahen?
– Beurteilung von gemischt-genutzten Gebäuden
– Teleologische Reduktion, wenn der Tatbestand zwar erfüllt ist, aber eine Gefährdung von Menschen ausgeschlossen ist?
 
§ 315b StGB (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)
– Konkretheit der Gefahr.
 
§ 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)
– Notwendiges Ausmaß der Gefährdung des Beifahrers
– Gehören tatbeteiligte Mitfahrer zu dem geschützten Personenkreis?
– Ist überdies eine Einwilligung des Gefährdeten möglich?
– Grenzwerte bei Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholgenusses (BAK-Wert)
 
§§ 324 ff. StGB (Straftaten gegen die Umwelt)
– Was ist unter dem Begriff der „Verwaltungsakzessorietät“ zu verstehen?
 
§ 339 StGB (Rechtsbeugung)
– Reichweite der Tathandlung der „Rechtsbeugung“
 
 

22.01.2013/0 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
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Dr. Marius Schäfer

„Checkliste“ im Strafrecht – Strafrecht Allgemeiner Teil

Für die ersten Semester, Lerntipps, Rechtsgebiete, Strafrecht, Strafrecht AT, Verschiedenes

Mit dieser Serie, einer „Checkliste“ im Strafrecht, soll Euch mit kurzen, aber prägnanten Sätzen oder Fragestellungen eine nicht abschließende Übersicht über die bekanntesten und klausurrelevantesten Problemschwerpunkte im Strafrecht an die Hand gegeben werden. Natürlich werden hier keine Antworten oder die dazu vertretenen Theorien dargestellt, denn diese müssen ohnehin selbstständig erarbeitet und verstanden werden. Vielmehr soll dieser Überblick, der sich nach den jeweiligen Normen der relevanten Gesetzestexte gliedert, eine Hilfe zum Repetieren darstellen, mit dem vor einer Klausur im Strafrecht eine Kontrolle des eigenen Wissens erfolgen kann. Ein ständiges Wiederholen einer solchen Übersicht hilft in erster Linie dabei das bereits gelernte Wissen zu festigen und es bei Bedarf sicher abrufen zu können. Zwangsläufig beginnt diese Reihe mit dem Allgemeinen Teil des Strafrechts.
 
§ 11 II StGB (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen)
– Bestimmung der Verwirklichung eines bereits in dem vorsätzlichen Grunddelikt angelegten, typischen Risikos
 
§ 13 StGB (Begehen durch Unterlassen)
– Abgrenzung zwischen Begehen und Unterlassen
– Wie ist der (hypothetische) Kausalzusammenhang zu bewerten?
– Kriterien und Anforderungen an die Garantenstellung
– Ingerenz bei lediglich gefahrbegründendem Vorverhalten ohne Pflichtwidrigkeit
– Wie ist der Irrtum über die Garantenstellung rechtlich einzuordnen?
– Möglichkeit der Beteiligung an einem Unterlassungsdelikt
 
§ 15 StGB (Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln)
– Zurechnung einer Fahrlässigkeitstat bei Dazwischentreten eines vorsätzlich und schuldhaft handelnden Dritten
– Rechtmäßiges Alternativverhalten bei Fahrlässigkeitsdelikten
– Abgrenzung zwischen dem bedingten Vorsatz und der bewussten Fahrlässigkeit
 
§ 16 StGB (Irrtum über Tatumstände)
– Ausformungen und Sonderfälle des Tatbestandsirrtums
– Rechtliche Behandlung der aberratio ictus
 
§ 17 StGB (Verbotsirrtum)
– Reichweite und Auswirkungen des Verbotsirrtums
 
§ 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen)
– Grundsätze der actio libera in causa (a.l.i.c.)
 
§ 23 StGB (Strafbarkeit des Versuchs)
– Abgrenzung der Versuchsstrafbarkeit zum Wahndelikt
– Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs
– Kriterien des „unmittelbaren Ansetzens“
– Zeitpunkt des „unmittelbaren Ansetzens“ beim Unterlassungsdelikt
– Wann ist von einem fehlgeschlagenem Versuch auszugehen?
– Welche Anforderungen sind an die Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat zu stellen?
– Nach welchen Kriterien ist von einem „Verhindern“ im Sinne eines beendeten Versuchs auszugehen?
– Wie beurteilt sich die Freiwilligkeit des Rücktritts?
 
§ 24 StGB (Rücktritt)
– Begründung des Strafausschlusses wegen Rücktritts
– Möglichkeit des Rücktritts vom Versuch, wenn ein Versuchsakt fehlgeschlagen ist, der Erfolg aber weiterhin möglich bleibt
– Möglichkeit des Rücktritts bei einer nur vorläufigem Abstand nehmen von der Tat
– Anforderung an die Verhinderung der Vollendung beim Rücktritt
 
§ 25 StGB (Täterschaft)
– Strafgrund der Teilnahme
– Abgrenzungskriterien zwischen Täterschaft und Teilnahme
– Abgrenzung zwischen Täterschaft durch Unterlassen und Teilnahme bei Nichtverhinderung der Begehungstat eines Dritten.
 
 
§ 25 I Alt. 2 StGB (Mittelbare Täterschaft)
– Ist eine mittelbare Täterschaft auch dann möglich, wenn der Vordermann in vermeidbarem Verbotsirrtum handelt?
– Wie ist die Fallgestaltung zu beurteilen, wenn das Werkzeug bösgläubig ist, der Hintermann es aber irrig für gutgläubig hält?
– Versuchsbeginn bei der mittelbaren Täterschaft
– Behandlung der Fälle des Täters hinter dem Täter bei vermeidbarem Verbotsirrtum des Tatmittlers
 
§ 25 II StGB (Mittäterschaft)
– Wie ist die nachträgliche Billigung beendeter Tathandlungen (dolus subsequens) zu bewerten?
– Exzess des Mittäters
– Versuchsbeginn bei der Mittäterschaft
 
§ 26 StGB (Anstiftung)
– Ist der Anstiftungsvorsatz als Minus im Tatvorsatz enthalten?
– Ist eine Anstiftung auch durch Unterlassen möglich?
– Möglichkeit der Anstiftung ohne kommunikative Beeinflussung?
– Strafbarkeit des agent provocateur
– Anstiftung eines zur Tat Entschlossenen zu einer Qualifikation (Aufstiftung).
– Auswirkung eines error in persona des Haupttäters für den Anstifter
 
§ 27 StGB (Beihilfe)
– Strafbarkeit einer neutralen Beihilfehandlung
– Abgrenzung zwischen sukzessiver Beihilfe und Begünstigung
– Kausalität der Beihilfe für die Haupttat
 
§ 32 StGB (Notwehr)
– Ist die Notwehr auch zugunsten von Allgemeinrechtsgütern zulässig?
– Deckt das Notwehrrecht die Tötung von Menschen zum Schutz von Sachwerten?
– Behandlung der Absichtsprovokation
– Fehlender Verteidigungswille bei vorgenommener Notwehrhandlung
– Gelten die allgemeinen Rechtfertigungsgründe auch für sich im Dienst befindende Hoheitsträger?
 
§ 33 StGB (Überschreitung der Notwehr)
– Deckt § 33 StGB auch den extensiven Notwehrexzess?
– Wie ist der Putativnotwehrexzess zu beurteilen?
 
§ 34 StGB (Rechtfertigender Notstand)
– Ist eine Notstandshandlung auch zugunsten von Allgemeinrechtsgütern zulässig?
– Wie sind die Fälle des Nötigungsnotstandes zu behandeln?
 
Weiteres
– Gesetzlichkeitsprinzip des Strafrechts
– Bewertung der Handlungstheorien
– Behandlung der Kausalitätstheorien
– Ist eine Einwilligung durch Minderjährige möglich?
– Rechtliche Beurteilung der mutmaßlichen Einwilligung
– Kann eine durch Täuschung erschlichene Einwilligung wirksam sein?
– Wie ist die Strafbarkeit zu beurteilen, wenn eine Erfolgsverursachung erst durch ein späteres Verhalten eintritt?
– Rechtsfolge des umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtums
– Auswirkungen des Doppelirrtums
– Behandlung eines Irrtums über einen persönlichen Strafausschließungsgrund
– Rechtliche Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums
– Kausalitätstheorien im Rahmen des objektiven Tatbestandes
 
 

18.01.2013/2 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2013-01-18 10:00:322013-01-18 10:00:32„Checkliste“ im Strafrecht – Strafrecht Allgemeiner Teil
Dr. Christoph Werkmeister

Schema: Überblick der Herausgabeansprüche

Für die ersten Semester, Sachenrecht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Verschiedenes, Zivilrecht

Im Rahmen einer zivilrechtlichen Klausur, die Ansprüche auf Herausgabe beinhaltet, muss sich der Kandidat darüber im Klaren sein, dass in der gutachterlichen Prüfung mehr als nur eine Anspruchsgrundlage zu prüfen sein wird. Im Eifer des Gefechts neigt man manchmal dazu, nach Bejahen eines vertraglichen oder dinglichen Herausgabeanspruchs die Prüfung vorschnell zu beenden. Aus diesem Grund soll dieses Schema – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – helfen, einen Überblick über die möglichen Herausgabeansprüche zu bekommen. Selbstverständlich muss man nicht alle Anspruchsgrundlagen im Schlaf hintereinander aufsagen können. Gleichwohl hilft es sich der Systematik bewusst zu sein und insbesondere auch spezielle Herausgabe- sowie die Gesamtansprüche im Auge zu behalten.
I. Vertragliche Herausgabeansprüche

  1. Rückgabepflicht nach Vertragsbeendigung
  2. Rückgabepflicht der Rückabwicklung, §§ 346 ff. BGB
  3. Herausgabeanspruch auf das stellvertretende commodum, § 285 Abs. 1 BGB
  4. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB

II. Vertragsähnliche Herausgabeansprüche

  1. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 249 BGB
  2. Herausgabeansprüche aus echter und unechter GoA

III. Sachenrechtliche Herausgabeansprüche

  1. § 985 BGB
  2. Vindikation anderer dinglicher Berechtigter (etwa §§ 1227, 985 BGB für den Pfandrechtsinhaber)
  3. Ansprüche aus Besitz (§§ 861, 1007 Abs. 1, Abs. 2 BGB)

IV. Herausgabeansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung

  1. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB
  2. § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB
  3. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB
  4. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB
  5. § 817 S. 1 BGB
  6. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB
  7. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB
  8. § 816 Abs. 2 BGB
  9. § 822 BGB

V. Herausgabeansprüche aus unerlaubter Handlung

  1. § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 BGB
  2. § 823 Abs. 2 i.V.m. StGB, § 858 BGB oder anderen Schutzgesetzen
  3. § 826 i.V.m. § 249 BGB

VI. Spezielle Herausgabeansprüche

  1. Vollmachtsurkunde, § 175 BGB
  2. Schuldschein, § 371 BGB
  3. Erbschein, § 2362 BGB

VII. Gesamtansprüche auf Herausgabe von Sondervermögen

  1. Herausgabeanspruch des Kindes bei Ende der elterlichen Sorge, § 1698 Abs. 1 BGB
  2. Herausgabeanspruch nach Ende der Vormundschaft bzw. Betreuung, § 1890 bzw. § 1908i BGB
  3. Herausgabeanspruch des Nacherben gegen den Vorerben, § 2130 Abs. 1 BGB
  4. Erbschaftsanspruch, § 2018 BGB

16.01.2012/2 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-01-16 20:58:192012-01-16 20:58:19Schema: Überblick der Herausgabeansprüche

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