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Schlagwortarchiv für: KFZ

Tobias Vogt

BGH zum gutgläubigen Erwerb eines vom Veräußerer durch eine Probefahrt erlangten KFZ

Examensvorbereitung, Rechtsprechung, Sachenrecht, Startseite, Zivilrecht

Die brandaktuelle Entscheidung des BGH (Urteil vom 18. September 2020 – V ZR 8/19) ist wie gemacht für eine Examensprüfung. So können Grundlagen des Sachenrechts mit der bei den JPA äußerst beliebten Konstellation des gutgläubigen Erwerbs eines Gebrauchtwagens abgeprüft werden, graniert mit der sich anschließenden Frage der Eigentumsverhältnisse an den Fahrzeugpapieren. Diese Entscheidung sollte daher jeder Examenskandidat kennen und die darin enthaltenen Problematiken beherrschen!
I. Sachverhalt (verkürzt)
A betreibt ein Autohaus. Bei diesem erscheint der B und bekundet Interesse an dem Kauf eines Kraftfahrzeugs des A im Wert von 52.900 €. Nachdem B hochprofessionelle Fälschungen eines italienischen Personalausweises, einer Meldebestätigung einer deutschen Stadt und eines italienischen Führerscheins vorgelegt hatte, wurden ihm für eine unbegleiteten und auch nicht mittels GPS durch das Autohaus verfolgten Probefahrt von einer Stunde auf der Grundlage eines „Fahrzeug-Benutzungsvertrages“ ein Fahrzeugschlüssel, das Fahrzeug, das Fahrtenbuch und Fahrzeugscheinheft sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt. Der vermeintliche Kaufinteressent kehrte mit dem Fahrzeug nicht mehr zu dem Autohaus zurück. Anschließend bot B das KFZ als privater zum Verkauf an. Er einigte sich mit dem C auf die Übereignung des KFZ an diesen und händigte ihm hierzu das KFZ, den Originalschlüssel sowie einen weiteren –jedoch nicht zu dem KFZ gehörenden – Schlüssel, sowie professionell gefälschte Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I sowie Zulassungsbescheinigung Teil II) aus.
A verlangt nun Herausgabe des KFZ sowie des Fahrzeugschlüssels. C hingegen fordert von A Herausgabe der Original-Zulassungsbescheinigung Teil II.
II. Anspruch des A gegen den C auf Herausgabe des KFZ sowie des Schlüssels nach § 985 BGB?
Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB setzt zunächst voraus, dass der A noch Eigentümer des KFZ samt Schlüssel ist.
Wie gewohnt ist hier eine chronologische Prüfung angezeigt. Ursprünglich war A Eigentümer. Er könnte sein Eigentum jedoch verloren haben.
1) Zunächst kommt ein Eigentumsverlust durch Übereignung von A an den B nach § 929 S. 1 BGB in Betracht, als A dem B das KFZ aushändigte.
Es fehlt hier jedoch an einer dinglichen Einigung. A und B einigten sich explizit nur auf eine Probefahrt. Nach dem Ablauf von einer Stunde sollte B das KFZ zurückbringen. Das Eigentum sollte also bei A verbleiben.
2) C könnte jedoch durch Übereignung nach § 929 S. 1 BGB von B das Eigentum erworben haben.
B und C einigten sich darüber, dass das Eigentum an KFZ und Schlüssel auf C übergehen solle, §§ 133, 157, 929 BGB. Auch eine Übergabe fand statt. B müsste aber auch zur Eigentumsübertragung berechtigt sein. Da B wie oben geprüft nicht Eigentümer war und auch sonst nicht berechtigt war, scheidet eine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB aus.
3) Es kommt jedoch ein gutgläubiger Eigentumserwerb des C nach §§ 929 S. 1, 932 BGB in Betracht.
a) Neben der dinglichen Einigung, der Übergabe und eines hier unproblematisch vorliegenden Rechtsgeschäfts im Sinne eines Verkehrsgeschäfts bedarf es der Gutgläubigkeit des C, § 932 Abs. 1 S. 1, HS. 2.
Nach der Legaldefinition des § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört oder ihm dies infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. Hierbei kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Bei einem Gebrauchtwagenverkauf begründet der Besitz des KFZ allein nicht den für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr ist der Erwerber, um sich nicht dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszusetzen, gehalten, sich mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen zu lassen und anhand der dortigen Eintragungen zu prüfen, ob der Besitzer des Fahrzeugs auch zur Übereignung desselben berechtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/12).
Im hiesigen Fall war der B nicht nur im Besitz des KFZ, sondern legte dem C zudem professionell gefälschte Zulassungsbescheinigungen, die ihn als berechtigten auswiesen, vor. Grobe Fahrlässigkeit ist bei der Vorlage einer gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil 2 jedoch nur anzunehmen, wenn auf den ersten Blick Auffälligkeiten zu erkennen sind, die auf eine Fälschung hindeuten. Von dem Erwerber kann hingegen nicht erwartet werden, dass er das ihm vorgelegte Dokument umfassend und detailliert untersucht, nachdem er sich die hierzu erforderliche Sachkunde angeeignet hat. Deshalb kann dem Erwerber keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn er eine professionell gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil 2 vorgelegt bekommt, die dem ersten Anschein nach echt wirkt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.01.2019 – 9 U 32/18).
C war demnach gutgläubig.
b) Das KFZ und der Schlüssel dürfen zudem nicht nach § 935 Abs. 1 S. 1 BGB abhanden gekommen Hier liegt der Hauptschwerpunkt der aktuellen Entscheidung des BGH, der im Gegensatz zu der Berufungsinstanz (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 17. Dezember 2018 – 15 U 84/18) ein Abhandenkommen verneinte. Aber der Reihe nach:
Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes. Bei dieser Definition ist auf Genauigkeit zu achten – es kommt nicht auf den unfreiwilligen Verlust des (sämtlichen) Besitzes, sondern gerade auf den Verlust des unmittelbaren Besitzes an. Denn gerade indem der Eigentümer den unmittelbaren Besitz freiwillig aus der Hand gibt, trägt er selbst zu dem Rechtsschein des unmittelbaren Besitzes des unberechtigten Veräußerers bei und ist daher nicht schützenswerter als der gutgläubige Erwerber. Der Schutz des bisherigen Eigentümers genießt durch die Ausnahmevorschrift des § 935 BGB – wie sich aus dessen S. 2 sowie aus dem Vergleich mit den speziellen in S. 1 genannten Varianten „gestohlen worden, verloren gegangen“ ergibt – nur dann Vorrang, wenn der unmittelbare Besitz unfreiwillig verloren geht.
a) Fraglich ist also zunächst, ob A während der Probefahrt des B noch unmittelbaren Besitz an dem KFZ samt Schlüsseln hatte. Dies wäre zu bejahen, wenn der unmittelbare Besitz hier nur gelockert war, jedoch noch bei A verblieb. Besitz ist die vom Verkehr anerkannte tatsächliche Sachherrschaft. Ob während einer Probefahrt der Besitz nur gelockert ist und somit noch beim Eigentümer verbleibt oder bereits auf den vermeintlichen Kaufinteressenten übergegangen ist, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. So stellt der BGH in seiner aktuellen Entscheidung darauf ab, ob während der Probefahrt eine Begleitung etwa durch einen Angestellten des Autohauses als Beifahrer oder jedenfalls eine sonstige Überwachung der Probefahrt etwa in Form einer Verfolgung per GPS-Ortung erfolgt. Ist dies der Fall, könnte nach der Verkehrsanschauung die tatsächliche Sachherrschaft noch dem Autohaus zugeordnet werden, so dass dieses noch unmittelbaren Besitz hat. Da in dem zu entscheidenden Fall jedoch keinerlei Überwachung der Probefahrt stattgefunden hat, fehle es an einer beim Autohaus verbleibenden tatsächlichen Sachherrschaft, sodass der unmittelbare Besitz mit Beginn der Probefahrt auf den B übergegangen ist.
Unmittelbarer Besitz könne aber dennoch bei dem Autohaus verbleiben, wenn der vermeintliche Kaufinteressent B Besitzdiener gemäß § 855 BGB des A ist. Voraussetzung ist jedoch ein soziales oder vergleichbares Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Kaufinteressenten. Dass Letzterer in Bezug auf das Fahrzeug Weisungen bzw. Vorgaben des Verkäufers unterworfen ist, ändert hieran nichts. Denn sie entspringen dem Vertragsanbahnungsverhältnis und damit einem auf die Sache bezogenen Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB. Demgegenüber folgt die Weisungsunterworfenheit eines Besitzdieners aus einem über den rechtlichen Bezug zur Sache hinausgehenden Verhältnis zum Besitzherrn. Ein solches Verhältnis bestehe zwischen dem Verkäufer eines Fahrzeugs und einem Kaufinteressenten nicht, so der BGH in seiner Pressemitteilung. Folglich ist der unmittelbare Besitz mit Beginn der nicht überwachten Probefahrt auf den B übergegangen.
Das mögliche Vorliegen eines mittelbaren Besitzes nach § 868 BGB ist für die Frage des Abhandenkommens irrelevant, da es wie oben erläutert im Rahmen des § 935 BGB gerade auf den unmittelbaren Besitz ankommt.
b) In diesem Moment des Verlustes des unmittelbaren Besitzes muss dieser Besitzverlust des A unfreiwillig erfolgt sein. Hierbei kommt es nur darauf an, ob der Besitzverlust auf einem tatsächlichen Willentsentschluss ohne Zwang beruht. Wie der BGH in seiner Pressemitteilung ausführt, wird die Besitzübertragung ist nicht schon deshalb unfreiwillig, weil sie auf einer Täuschung – etwa über das in Wahrheit nicht bestehende Kaufinteresse und die Absicht, das KFZ nach einer Stunde zurückzubringen – beruht.
Der Verlust des unmittelbaren Besitzes erfolgte somit freiwillig, so dass kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB vorliegt. C hat somit gutgläubig nach §§ 929 S. 1, 932 BGB das Eigentum an dem KFZ und dem Schlüssel erworben. A ist nicht mehr Eigentümer.
A hat daher keinen Anspruch gegen C auf Herausgabe des KFZ samt Schlüssel aus § 985 BGB.
III Anspruch des C gegen A auf Herausgabe der Original-Zulassungsbescheinigung aus § 985 BGB
C könnte Eigentümer der Zulassungsbescheinigung sein. Ursprünglich war A Eigentümer.
Rechtsgeschäftlich hat C kein Eigentum an der Zulassungsbescheinigung Teil II erlangt. Schon die dingliche Einigung bezog sich nur auf das gefälschte Dokument, auch fand keine Übergabe statt.
Das Eigentum an der Zulassungsbescheinigung Teil II ist jedoch mit dem Eigentumserwerb an dem KFZ nach § 952 BGB analog auf den C übergegangen. Nach Rspr. und HM. ist diese nach dem Wortlaut nur auf Schuldurkunden anwendbare Vorschrift analog auf die Zulassungsbescheinigung Teil II anzuwenden. Es besteht eine planwidrige Regelungslücke und zudem auch eine vergleichbare Interessenlage. Diese ergibt sich aus dem auch bei KFZ bestehenden engen Zusammenhang zwischen dem KFZ als solchem und der Zulassungsbescheinigung Teil II. Diese gilt nach § 12 Abs. 6 FZV gegenüber der Zulassungsbehörde als Legitimation. Es besteht daher das Bedürfnis, formelle und materielle Legitimation in Einklang zu bringen. Das Eigentum an der Zulassungsbescheinigung Teil 2 folgt daher in analoger Anwendung des § 952 BGB stets dem Eigentum am KFZ.
Da A im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil 2 ist, jedoch nicht zum Besitz berechtigt ist, § 986 BGB, hat C einen Anspruch gegen A aus § 985 BGB auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil 2.
IV. Fazit
– Gutgläubigkeit bei einem Gebrauchtwagenkauf von einem Privaten setzt grds. voraus, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt und anhand der dortigen Eintragungen prüft, ob der Veräußerer berechtigt ist
– Wird dem Erwerber eine professionelle und als solche nicht auf Anhieb erkennbare Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt, so begründet das Nichterkennen der Fälschung keine Bösgläubigkeit.
– Während einer nicht durch einen mitfahrenden Angestellten oder etwa durch eine GPS-Ortung überwachten Probefahrt, verliert der Autohändler seinen unmittelbaren Besitz an den vermeintlichen Kaufinteressenten; dieser ist auch kein Besitzdiener.
– Da auch bei Täuschung über die wahren Absichten die Besitzüberlassung zur Probefahrt freiwillig erfolgt, kann ein Dritter mangels abhandenkommen Im Sinne des § 935 BGB gutgläubig das Eigentum am KFZ erwerben.
– Mit dem Eigentum am KFZ geht auch das Eigentum an der Original-Zulassungsbescheinigung Teil 2 gemäß § 952 BGB analog auf den gutgläubigen Erwerber über.

24.09.2020/5 Kommentare/von Tobias Vogt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tobias Vogt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tobias Vogt2020-09-24 09:00:472020-09-24 09:00:47BGH zum gutgläubigen Erwerb eines vom Veräußerer durch eine Probefahrt erlangten KFZ
Redaktion

BGH: Neues zum Schadensersatz nach Verkehrsunfall – Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts

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Wir freuen uns, einen Gastbeitrag von Yannik Beden veröffentlichen zu können. Der Autor ist Wissenschaftliche Hilfskraft und Doktorand am Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn.
Schadensrechtliche Problemstellungen werden in Examensklausuren regelmäßig im Zusammenhang mit Straßenverkehrsunfällen behandelt. Mit Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17 hat der BGH eine äußerst examensrelevante Entscheidung zur Frage der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts unfallbeschädigter Taxis getroffen. Das Schadensersatzrecht gehört als Teil des allgemeinen Schuldrechts zu den Rechtsgebieten, bei denen Korrektoren vertieftes Wissen der Prüflinge voraussetzen. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der hier besprochenen Entscheidung ist deshalb unerlässlich.
I. Sachverhalt
 Der Entscheidung lag folgender (gekürzter) Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger – ein Taxiunternehmer aus NRW – nimmt die Beklagte auf Ersatz eines KFZ-Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 5. August 2013 in Anspruch. Bei dem Unfall erlitt das Taxi des Klägers (Mercedes Benz E 200, Erstzulassung 1999, insgesamt 280.000 km Laufleistung) einen Schaden am Frontbereich. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
Die geschätzten Reparaturkosten beliefen sich auf 4.590,18 €, während der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne Taxiausrüstung 2.800 € brutto betrug. Die zusätzlichen Kosten für eine Umrüstung eines Ersatzfahrzeugs zum Taxi waren 1.835,08 €. Der Kläger entschied sich zur Abrechnung anhand der fiktiven Ersatzbeschaffungskosten. Zwischen den Parteien war streitig, ob der Kläger über den Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren (serienmäßigen) Fahrzeugs hinaus auch die fiktiven Umrüstungskosten erstattet verlangen kann.
II. Rechtliche Vorüberlegungen
 § 249 Abs. 1 BGB statuiert, dass der Schaden im Grundsatz durch Herstellung eines gedachten schadensfreien Zustands auszugleichen ist sog. „reale Naturalerfüllung“. Aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ergibt sich, dass bei der Beschädigung einer Sache anstatt der realen Naturalerfüllung der dazu erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann, sog. „rechnerische Naturalerfüllung“ [BeckOK/Flume, § 249 BGB Rn. 1]. Ist die Naturalrestitution unmöglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend, ist der Schädiger gem. § 251 Abs. 1 BGB zum Ersatz des Wertinteresses verpflichtet. Der maßgebliche Unterschied zwischen § 249 Abs. 1, 2 S. 1 BGB und § 251 Abs. 1 BGB besteht in der Methode der Wertermittlung: Während die Schadensrestitution nach § 249 BGB auf den Wiederbeschaffungswert abstellt, ist für die Schadenskompensation nach § 251 Abs. 1 BGB der Zeitwert der beschädigten Sache maßgeblich.
Problematisch ist die Naturalrestitution regelmäßig, wenn gebrauchte Sachen vollständig zerstört werden. Einer gebrauchten Sache haften in der Regel individuelle Eigenschaften an, sodass die Beschaffung eines identischen Ersatzgegenstands nicht vorstellbar ist. Fraglich ist jedoch, ob deshalb die Zerstörung einer gebrauchten Sache stets zur Unmöglichkeit der Naturalrestitution nach § 249 BGB führt. Hiergegen spricht bereits die Konzeption des Schadensersatzrechts: Das primäre Regelungsziel der §§ 249ff. BGB ist die Befriedigung des Integritätsinteresses des Geschädigten. Stellt man zu strenge Anforderungen an die Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit der Ersatzsache, wäre § 249 Abs. 1 BGB in den meisten Fällen nicht anwendbar. Die Folge wäre dann, dass statt des Integritätsinteresses regelmäßig das Wertinteresse des Geschädigten befriedigt werden würde. Dieses Ergebnis ist mit der gesetzlichen Regelungssystematik nicht vereinbar und war vom Gesetzgeber wohl kaum gewollt. Nach der herrschenden Meinung reicht es deshalb für eine Naturalrestitution aus, dass der Schädiger einen Zustand herbeiführt, der einem (hypothetischen) schadensfreien Zustand möglichst nahe kommt [BGH, Urt. v. 8. 5. 2003 – IX ZR 334/01, juris; Staudinger/Schiemann (2004) Rn. 182; MüKo/Oetker, § 249 BGB Rn. 325 m.w.N.].
Streitig ist allerdings, wie groß die Abweichungen des herbeigeführten vom (fiktiven) schadensfreien Zustand sein dürfen. Dieser Streit spielt insbesondere – wie auch in diesem Fall – eine Rolle bei der Zerstörung von Gebrauchtwagen: Teile des Schrifttums vertreten die Auffassung, dass bei völliger Zerstörung eines gebrauchten KFZ eine Naturalrestitution denklogisch ausgeschlossen sei [Giesen, NJW 1979, 2065 (2066); Haug VersR 2000, 1329 (1333); MüKo/Oetker, § 251 BGB Rn. 10]. Eine ausschließliche wirtschaftliche Äquivalenz der Ersatzsache trage dem Integritätsinteresse des Geschädigten nicht ausreichend Rechnung; vielmehr seien aus Sicht des Gläubigers Marke, Modell, individuelle Ausstattung, Baujahr, Laufleistung usw. maßgeblich. Legt man die Messlatte für eine Restitution derart hoch, kommt regelmäßig nur eine Schadenskompensation nach § 251 Abs. 1 BGB – Ersatz des Zeitwerts – in Betracht.
Im Gegensatz hierzu geht der BGH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die Naturalrestitution eine Beschaffung eines (im Wesentlichen) wirtschaftlich gleichwertigen gebrauchten Ersatzfahrzeugs ausreicht [zuletzt BGH Urt. v. 23. 5. 2017 – VI ZR 9/17, juris]. Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Gleichartigkeit – und Wertigkeit des Ersatzwagens sind also im Vergleich zur oben dargestellten Literaturmeinung deutlich geringer.
III. Problem: Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwands  
Entscheidet sich der Geschädigte nun bei vollständiger Zerstörung seines KFZ dazu, die Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB durch Zahlung der Kosten für eine (fiktive) Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen und gleichartigen Gebrauchtwagens vorzunehmen (rechnerische Naturalerfüllung), stellt sich die Frage nach der korrekten Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwands. Dieser wird vom BGH wie folgt definiert:
Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand – Restwert des beschädigten Fahrzeugs
Für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts kommt es dem BGH zufolge darauf an, welcher Preis auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein Fahrzeug, welches dem Unfallwagen entspricht, zu zahlen ist. Maßgeblich sei insofern die „wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten“. Auf bestimmte Ausstattungsmerkmale komme es nur dann an, wenn sie auf dem Markt objektiv werterhöhend wirken. Hier lag das zentrale Problem des Falles: Zwar gibt es einen Markt für gebrauchte Mercedes E 200, die eine mit dem Unfallwagen vergleichbare wirtschaftliche Wertigkeit aufweisen. In der Vorinstanz stellte das Berufungsgericht allerdings fest, dass es keinen Markt für gleichwertige Ersatzfahrzeuge mit Taxiausrüstung gibt. Ob der Taxiausrüstung – als individuelles Ausstattungsmerkmal – eine marktwerterhöhende Wirkung zukommt, ließ sich also mangels Existenz eines entsprechenden Markts nicht feststellen. Es stellte sich mithin die Frage, welche Auswirkungen die Taxiausrüstung des Unfallwagens auf die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts hat.
IV. Lösung des BGH
 Das Gericht hält an dem Erfordernis einer objektiven Marktwerterhöhung bei Sonderfunktionen und –ausstattungen fest. Allerdings sei auf der anderen Seite „gerade eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur gegeben, wenn das Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner konkreten, ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zugedachten und wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen kann.“
Konkret bedeutet das aus Sicht des BGH Folgendes: Fehlt es an der Existenz eines funktionierenden Markts für zu Taxis umgebaute PKW, sind die Mehrkosten für eine Umrüstung eines Gebrauchtwagens zum Taxi als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts mit einzubeziehen. Dieses Ergebnis mag erst einmal verwundern: Zum einen geht das Gericht im Grundsatz weiterhin vom Erfordernis einer objektiv marktwerterhöhenden Wirkung der Sonderausstattung aus. Zum anderen hat der BGH für die sog. „Oldtimer-Fälle“ entschieden, dass bei der Ermittlung des Marktwerts individuelle Ausstattungsmerkmale eines Oldtimers in der Regel mangels objektivierbaren wirtschaftlichen Werts unbeachtlich seien.
Bei Taxifahrzeugen gelangt das Gericht jedoch zu anderen Wertungsgesichtspunkten. So führt der 6. Senat aus:
„Bei der Umrüstung eines Gebrauchtwagens zu einem Taxi handelt es sich nämlich nicht um die bloße Übertragung individueller Ausstattungsmerkmale ohne objektivierbaren wirtschaftlichen Wert, sondern um den Einbau von durch Rechtsverordnung (§§ 25 ff. BOKraft) vorgeschriebenen besonderen Ausrüstungs- und Beschaffenheitselementen (§ 26 Abs. 1 BOKraft: Hell-elfenbeinfarbiger Anstrich, Taxischild). Ohne diese Elemente könnte das (fiktive) Ersatzfahrzeug das Unfallfahrzeug in dessen wesentlicher, gerade erwerbswirtschaftlich bedeutsamen Funktion nicht ersetzen, nachdem das für den Kläger maßgebliche Land Nordrhein-Westfalen von der Möglichkeit einer allgemeinen Ausnahme (§ 43 Abs. 1 BOKraft) von diesen Vorgaben keinen Gebrauch gemacht hat. Die Umrüstung macht die Naturalrestitution damit überhaupt erst möglich.“    
 Das Gericht kam somit zum Ergebnis, dass, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die (fiktiven) Umrüstungskosten für einen ansonsten gleichwertigen Ersatzwagen als zusätzlicher Posten bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts zu berücksichtigen sind. Die Umrüstungskosten waren also vom Anspruch auf Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB umfasst.
V. Zusammenfassung
Die Entscheidung des BGH reiht sich nahtlos in die bisherige Rechtsprechung zur Naturalrestitution bei Beschädigung gebrauchter Kraftfahrzeuge ein. Der Streitstand sollte Examenskandidaten bekannt sein, weil er sich leicht mit Haftungsfragen aus dem StVG verbinden lässt. In der Klausur wird darüber hinaus von jedem Prüfling eine saubere Abgrenzung der Schadensrestitution (§ 249 BGB) zur Schadenskompensation (§ 251 BGB) erwartet.

07.07.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-07-07 09:12:102017-07-07 09:12:10BGH: Neues zum Schadensersatz nach Verkehrsunfall – Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts
Gastautor

BGH: Keine Tricksereien mit der 130 %-Grenze bei der Kfz-Reparatur

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Wir freuen uns, (erneut) heute einen Gastbeitrag von Jonas Hensinger veröffentlichen zu können. Der Autor hat in Heidelberg Jura studiert und absolviert aktuell sein Referendariat am LG Stuttgart.
 
Der BGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 20.08.2015, VI ZR 387/14) zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs liegen, geäußert. Die damit zusammenhängenden Fragen sind sowohl für das Erste als auch das Zweite Staatsexamen von zentraler Bedeutung, da sich hier anhand von Fällen mit hoher (alltags-)praktischer Bedeutung die grundlegenden Prinzipien des Schadensrechts abprüfen lassen.
I. Sachverhalt
Dem Urteil lag ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem die Einstandspflicht des Beklagten außer Streit stand. Der Sachverständige hatte die Reparaturkosten mit 2.000 € veranschlagt, den Wiederbeschaffungswert mit 1.000 € und den Restwert mit 500 € (Zahlen vereinfacht). Die Klägerin ließ den Wagen für 1.300 € reparieren, wobei bei der Reparatur entgegen den Vorgaben des Sachverständigen Gebrauchtteile verwendet wurden und von einem Austausch beschädigter Zierleisten abgesehen wurde. Der Beklagte zahlte an die Klägerin einen Betrag von 500 €. Mit seiner Klage macht der Kläger den Ersatz weiterer 800 € geltend.
II. Einführung in die Probleme
Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Schaden grundsätzlich durch Naturalrestitution auszugleichen, wobei bei der Beschädigung einer Sache gem. § 249 Abs. 2 BGB statt der Naturalrestitution auch Geldersatz verlangt werden kann. Für die Naturalrestitution gibt es zwei Alternativen: Reparatur oder Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache. Dabei hat der Geschädigte nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich diejenige Alternative zu wählen, die den geringeren Aufwand erfordert.
Der geschädigte Kfz-Eigentümer bevorzugt in der Regel eine Reparatur, um den ihm vertrauten Wagen behalten zu können (Stichwort: „Integritätsinteresse”). Der BGH kommt diesem Wunsch bei Kfz-Eigentümern ausnahmsweise entgegen, indem er dem Geschädigten die Reparatur auch dann erlaubt, wenn deren Kosten ein wenig über den Kosten für die Anschaffung eines vergleichbaren Kfz liegen. Dies hat dazu geführt, dass viele Geschädigte versuchen, die Reparaturkosten auf „Gutachtenbasis” abzurechnen, um nicht nur den meist sehr viel geringeren Betrag zu erhalten, der zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs nötig wäre. Der BGH schränkt diese Möglichkeit ein, indem er drei Ausgangsfragen stellt:

  1. Wie verhalten sich die vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten zu den Kosten einer Ersatzbeschaffung: Ist die Reparatur billiger, nur unwesentlich teurer oder wesentlich teurer?
  2. Hat der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren lassen oder nur teilweise – oder hat er ganz auf eine Reparatur verzichtet?
  3. Hat der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate selbst genutzt (Sechsmonatsfrist) und damit sein besonderes Interesse bekundet, gerade diesen ihm vertrauten Wagen zu fahren?

Unter Berücksichtigung dieser drei Ausgangsfragen hat der BGH das folgende Vier-Stufen-Modell entwickelt (zur Erläuterung: Unter Wiederbeschaffungsaufwand ist die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert des Kfz zu verstehen. Der Wiederbeschaffungswert ist der objektive Marktwert des Kfz unmittelbar vor Eintritt des unfallbedingten Schadens.)

  1. Reparaturaufwand geringer als Wiederbeschaffungsaufwand (hier: unter 500 €)

Hier kann der Geschädigte wahlweise die konkret entstandenen oder (wenn das Kfz nicht repariert wird) die fiktiven Reparaturkosten verlangen. Dabei kommt es weder darauf an, ob die Reparatur fachgerecht und vollständig erfolgt ist noch darauf, ob der der Geschädigte das Kfz nach dem Unfall tatsächlich weiterbenutzt hat.

  1. Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert (hier: zwischen 500 € und 100 €)

Wenn der Geschädigte das Kfz noch mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiterbenutzt hat, ergeben sich keine Unterschiede zur ersten Fallgruppe. Erst wenn dies nicht der Fall ist und die Reparatur zudem nicht fachgerecht und vollständig durchgeführt wurde, kann der Geschädigte lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen.

  1. Reparaturaufwand zwischen Wiederbeschaffungswert und weiteren 30 % (hier: zwischen 1.000 € und 1.300 €)

Hier kann der Geschädigte die Reparaturkosten nur noch dann ersetzt verlangen, wenn die Reparatur vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde und der Geschädigte das Kfz noch mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiterbenutzt hat. In allen anderen Fällen bleibt es bei der ausschließlichen Ersatzfähigkeit des Wiederbeschaffungsaufwands.

  1. Reparaturaufwand oberhalb der 130 %-Grenze (hier: über 1.300 €)

In jedem Fall ist nur der Wiederbeschaffungsaufwand ersatzfähig.
III. Lösung des BGH
Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze wendet der BGH im vorliegenden Fall die vierte Fallgruppe an und weist die Klage vollständig ab. Für die Bemessung des Reparaturaufwandes legt er bei einer ex-ante-Betrachtung die vom Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten in Höhe von 2.000 € zugrunde. Diese überschreiten den Wiederbeschaffungswert von 1.000 € um mehr als 130 %. Einer ex-post-Betrachtung auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten von 1.300 € (130 % des Wiederbeschaffungswerts; dritte Fallgruppe) erteilt er für den Fall, dass die Reparatur wie vorliegend nicht nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens durchgeführt wurde, auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung eine deutliche Absage. In diesem Fall kann der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand (vorliegend: 500 €) verlangen.
Lässt der Geschädigte sein Kfz dennoch reparieren, so kann er die ex ante festgestellten Reparaturkosten (2.000 €) auch nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden vernünftigen (1.300 €) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil (700 €) aufspalten („Aufspaltungsverbot“). Er bleibt dann auf den über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Reparaturkosten sitzen.
Die spannende und noch ungeklärte Frage, ob der Geschädigte, dem es auch unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Reparaturumfangs gelingt, die Reparatur entgegen der Sachverständigenprognose innerhalb der 130 %-Grenze durchzuführen, Ersatz von über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten verlangen kann, lässt der BGH wiederum offen.
IV. Fazit
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Der Kläger konnte vorliegend nur den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 500 € verlangen. Um den nach der BGH-Rechtsprechung maximal möglichen Betrag von 1.300 € zugesprochen zu bekommen, hat er sich auf eine aus der maßgeblichen ex ante-Sicht des Sachverständigen unvernünftige Reparatur eingelassen, die unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und des schadensrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots nicht befürwortet werden konnte. Das BGH-Urteil wirkt abschreckend, da der Kläger nicht nur auf Reparaturkosten in Höhe von 800 € sitzen bleibt, sondern auch auf einem Fahrzeug, das mit Gebrauchtteilen versehen wohl nicht mehr annährend den Wert des Fahrzeugs im früheren Zustand erreicht.
Zu guter Letzt noch eine Eselsbrücke, mit der die vom BGH aufgestellten Grundsätze bei der Fallbearbeitung in Erinnerung zu rufen und in der richtigen Reihenfolge zu prüfen sind:
ein verunfalltes Kfz
zwei Alternativen der Naturalrestitution
drei Ausgangsfragen des BGH
Vier-Stufen-Modell

24.08.2015/4 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2015-08-24 08:35:052015-08-24 08:35:05BGH: Keine Tricksereien mit der 130 %-Grenze bei der Kfz-Reparatur
Tom Stiebert

Bedeutung des Kfz in der juristischen Klausur

Für die ersten Semester, Sachenrecht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Oftmals kommen in juristischen Klausuren Probleme mit Fahrzeugen, insbesondere beim Eigentumserwerb, auf. Bekannt sein sollten in diesem Zusammenhang drei wichtige Konstellationen, die gerne abgeprüft werden.
Zu unterscheiden ist dabei stets zwischen dem PKW als Gegenstand, dem Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) und dem Kfz-Schein (Zulassungsbescheinigung Teil I).
(P1) Wie erwirbt man Eigentum an einem PKW?

  • grds. hier gleiche Behandlung wie im gesamten Mobiliarsachenrecht
  • Erwerb nach 929 ff. BGB Einigung Übergabe(surrogat) an PKW
  • grober Fehler: Hier ist stets auf den PKW als bewegliche Sache selbst abzustellen, NICHT auf den KfZ-Brief; dieser hat hinsichtlich des Eigentumsübergangs am PKW keine eigenständige Bedeutung.

 
(P2) Welche Bedeutung hat der Kfz-Brief dann?
Folgende Fallkonstellationen sind klausurrelevant und sollten deshalb beherrscht werden:
a) Einbehaltung des Kfz-Briefs bei Übergabe des PKW
= Indiz für Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts – sonst wäre alles übereignet worden, also auch der Brief selbst (BGH NJW 2006).
b) Bedeutung Briefübergabe für gutgläubigen Erwerb
Besitz am Brief (bzw. Eintragung in Brief) stellt Indiz für Eigentum am Kfz dar – Publizität wird erfüllt, d.h. gutgläubiger Erwerb wird dadurch ermöglicht.
Folge: bei Gebrauchtwagen ist gutgläubiger Erwerb des PKW ohne Vorlageverlangen des Briefes nicht möglich, d.h. wer sich den Brief nicht vorlegen lässt, kann sich nicht auf seinen etwaigen guten Glauben berufen (da dies jedenfalls grob fahrlässig ist).
c) Ausnahme: gutgläubiger Erwerb beim Händler
Auch hier scheidet zwar ein gutgläubiger Eigentumserwerb ohne Eintragung des Händlers in den Brief aus. Hat der Händler aber Besitz am Brief, ist dies eine ausreichende Rechtsscheinbasis für seine Verfügungsbefugnis, vgl. § 366 HGB (BGH WM 1959; NJW 1996). Kann der Händler nicht einmal den Brief vorlegen, muss Bösgläubigkeit auch in Bezug auf die Verfügungsbefugnis bejaht werden.
ACHTUNG: Diese Grundsätze gelten nur beim Erwerb von Gebrauchtwagen, nicht aber bei Neuwagen.
 
(P3) Wem steht das Eigentum am Kfz-Brief zu?
Die Anwendung von § 952 BGB analog ist geboten.
Konkret bedeutet das Folgendes: Die Norm ist entsprechend zu lesen: „Das Eigentum an dem Kfz-Brief steht dem Eigentümer des Kfz zu.“
Im Ergebnis bedeutet dies, dass kein eigenständiges Eigentum am Brief möglich ist, sondern dieses stets nur in Verbindung mit dem Eigentum an dem Fahrzeug selbst begründet wird.
 
(P4) Wann ist ein PKW ein Neuwagen?
Die Rechtsprechung hat den Begriff „fabrikneu“ geprägt. In der Bezeichnung als Neuwagen liegt stets die Zusicherung, dass die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind (BGH NJW 2004). Damit ist dieser Problemkreis insbesondere in schuldrechtlichen Konstellationen wichtig. Von der Rechtsprechung wurden verschiedene Kriterien entwickelt (BGH NJW 1980). Ein Kfz ist dann fabrikneu, wenn es noch nicht bestimmungsgemäß als Verkehrsmittel eingesetzt wurde. Tageszulassungen (BGH NJW 2005) stehen dem also nicht entgegen. Auch eine kurze Probefahrt beseitigt diese Eingruppierung nicht. Das eigentliche Alter ist bis zu einer Grenze von ca. 12 Monaten (BGH NJW 2004) dann unerheblich, wenn das konkrete Modell tatsächlich noch hergestellt wird (BGH NJW 2003). Selbstverständlich dürfen durch die Standzeit auch keine Mängel eingetreten sein.
 
 

21.09.2012/6 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-09-21 13:30:342012-09-21 13:30:34Bedeutung des Kfz in der juristischen Klausur
Dr. Christoph Werkmeister

BGH zur Mitverursachung eines Unfalls bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts

Deliktsrecht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Zivilrecht, Zivilrecht

Der BGH entschied gestern einen äußerst examensrelevanten Fall, bei dem es um die Mitverursachung eines Unfalls beim Nichtanlegen des Kfz-Sicherheitsgurts  ging (Az. VI ZR 10/11).
Sachverhalt (vereinfacht)
Die A befuhr mit ihrem Pkw nachts eine Autobahn und verlor aus ungeklärten Gründen die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Ihr Fahrzeug geriet ins Schleudern, stieß gegen eine Leitplanke und kam auf der linken Fahrspur unbeleuchtet zum Stehen. Kurz darauf prallte der B, der mit eingeschaltetem Abblendlicht gefahren war, auf das Fahrzeug der A. Diese wurde schwer verletzt. Die A war bei dem Zweitunfall nicht angeschnallt. Die A fordert Schadensersatz von B.
Gegenseitige Ansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG
Die Vorinstanz billigte der A dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG zu. Fraglich ist jedoch, ob dieser Anspruch wegen einer Mitverursachung durch die A gekürzt werden konnte.
Vorliegend gilt es nämlich zu berücksichtigen, dass die A dem B genauso nach § 7 Abs. 1 StVG haften würde. Auch das Fahrzeug der A war i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG „in Betrieb“, obwohl das Fahrzeug stand und sich nach dem Unfall auch nicht mehr bewegte. Beim Betrieb eines Fahrzeuges hat sich der Unfall schließlich bereits dann ereignet, wenn sich eine Gefahr realisiert, die mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist. Der Begriff „bei dem Betrieb“ ist dabei weit zu fassen. Ein Kfz ist demnach in Betrieb, solange es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können. Es genügt dabei auch ein naher zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang. Mithin genügt es, dass sich eine vom Kfz ausgehende Gefahr verwirklicht. Ein Unfallwagen, der auf dem Seitenstreifen liegen bleibt, befindet sich noch in einem räumlichen Zusammenhang zur Autobahn. Das Fahrzeug der A bewegt sich zwar nicht, jedoch gehen immer noch die typische fahrzeugspezifische Gefahren von dem Wagen aus.
Anmerkung: Das Urteil des BGH ist noch nicht im Volltext verfügbar. Die derzeit erhältliche Pressemitteilung lässt nicht durchblicken, ob  der BGH eine Haftung der A aus § 7 Abs. 1 StVG bejaht hat. Sofern eine solche Haftung entgegen der oben geäußerten Ansicht verneint würde, wären die folgenden Ausführungen nicht auf Ebene des § 17 StVG, sondern bei § 254 BGB zu berücksichtigen.
Auch die Ausnahmevorschrift für langsam fahrende Fahrzeuge nach § 8 Nr. 1 StVG kann vorliegend nicht greifen, da nur solche Fahrzeuge vom Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 StVG ausgenommen sind, die konstruktionsbedingt weniger als 20 km/h fahren.
Haftungsquotelung
Sofern zwei Fahrzeughalter sich jeweils nach § 7 Abs. 1 StVG verpflichtet sind,  greift die Vorschrift des § 17 Abs 2 StVG. Diese Vorschrift stellt eine Sonderregelung im Verhältnis zu § 254 Abs 1 BGB dar und gebietet eine Haftungsquotelung zwischen den Fahrzeughaltern. § 9 StVG, der auf § 254 BGB verweist, ist bei solchen Fällen hingegen nicht einschlägig.
Gemäß § 17 Abs. 2 StVG ist grundsätzlich von einer Haftungsquote von 50:50 auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass beide Halter zumindest für die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs einzustehen haben. Die standardmäßige Haftungsquote nach § 17 Abs. 2 StVG kann jedoch durch eine Haftungsabwägung verschoben werden (wodurch u.U. auch ein vollständiger Ausschluss des Anspruchs bewirkt wird). In diese Abwägung werden die jeweiligen Verursachungsanteile gegeneinander abgewogen. Nur, wenn Gewichtsunterschiede nicht festzustellen sind, ergibt sich die vorgenannte Haftungsquote von 50% auf Basis der gegeneinader anzuführenden Betriebsgefahr.
Anmerkung: Die vorgenannte Verursachungssabwägung hat gemäß § 17 Abs. 3 StVG nicht zu erfolgen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Ein unabwendbares Ereignis liegt dann vor, wenn der Unfall selbst bei höchster Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können. Ein solcher Fall lag hier wohl nicht vor, da die Erwägungen zur Haftungsquotelung ansonsten obsolet wären. 
Im konkret zu entscheidenden Fall begründete die Vorinstanz einen besonderen Mitverursachungsanteil der A auf Basis der Tatsache, dass die A nicht in ihrem Unfallfahrzeug angeschnallt war. Die Vorinstanz kam aufgrund dieser Erwägungen zu einer Anspruchskürzung von 60%. D.h. zu Lasten der A wurde die Quote von 50% um 10 % gemindert.
Anmerkung: Das Urteil des BGH ist im Volltext noch nicht verfügbar. Es kann durchaus sein, dass noch eine Vielzahl weiterer Faktoren in die Verursachungsabwägung eingestellt wurden. 
Folgerung des BGH
Der BGH kam hingegen zu einem geringeren Mitverursachungsanteil der A. Das Gericht führte hierzu aus, dass nach § 21a Abs. 1 StVO vorgeschriebene Sicherheitsgurte zwar während der Fahrt grundsätzlich angelegt sein müssen und dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift hinsichtlich unfallbedingter Körperschäden zu einer Haftungskürzung wegen Mitverursachung führe.
Da der B hier aber nur für die Folgen des Zweitunfalls hafte, sei für die Frage der Mitverursachung durch die A allein von Bedeutung, ob zum Zeitpunkt des Zweitunfalls noch eine Anschnallpflicht bestand. Dies war nach dem BGH nicht der Fall, denn der Aufprall auf das Fahrzeug der A ereignete sich nicht „während der Fahrt“ ihres eigenen Pkw. Dessen Fahrt war vielmehr dadurch beendet worden, dass der Pkw unfallbedingt an der Leitplanke zum Stehen gekommen war. Nachdem es zu diesem Unfall gekommen war, war die Klägerin mithin nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um ihr Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können, sondern gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO sogar dazu verpflichtet, nämlich um die Unfallstelle sichern zu können. Ihr könne deshalb nicht angelastet werden, unangeschnallt gewesen zu sein, als sich der Zweitunfall ereignete.
Der BGH änderte das Urteil der Vorinstanz deshalb zugunsten der A auf einen geringeren Mitverursachungsanteil ab. Sofern der Sachverhalt keine sonstigen Aspekte, die eine Haftungsverschiebung begründen könnten, enthält, käme es damit zu einer Quotelung von 50:50.
Examensrelevanz
Der hier geschilderte Fall eignet sich hervorragend für Klausuren im ersten sowie im zweiten Staatsexamen. Das Ergebnis lässt sich mit gesundem Menschenverstand auch gut selbst herleiten. Gleichwohl verstärken die Bezüge zu den einschlägigen Normen der StVO die Argumentation. Bei der Abwägung von Mitverursachungsanteilen nach dem StVG gilt ohnehin der Grundsatz, dass sich beinahe jede Sorgfaltswidrigkeit an einem Paragraphen der StVO festmachen lässt. Selbst, wenn man in der StVO gar nichts findet, kann im Regelfall zumindest ein Verstoß gegen den Grundsatz des Rücksichtnahme im Verkehr nach § 1 Abs. 2 StVO angenommen werden.

29.02.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-02-29 09:04:182012-02-29 09:04:18BGH zur Mitverursachung eines Unfalls bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts

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