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Tom Stiebert

Bedeutung des Kfz in der juristischen Klausur

Für die ersten Semester, Sachenrecht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Oftmals kommen in juristischen Klausuren Probleme mit Fahrzeugen, insbesondere beim Eigentumserwerb, auf. Bekannt sein sollten in diesem Zusammenhang drei wichtige Konstellationen, die gerne abgeprüft werden.
Zu unterscheiden ist dabei stets zwischen dem PKW als Gegenstand, dem Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) und dem Kfz-Schein (Zulassungsbescheinigung Teil I).
(P1) Wie erwirbt man Eigentum an einem PKW?

  • grds. hier gleiche Behandlung wie im gesamten Mobiliarsachenrecht
  • Erwerb nach 929 ff. BGB Einigung Übergabe(surrogat) an PKW
  • grober Fehler: Hier ist stets auf den PKW als bewegliche Sache selbst abzustellen, NICHT auf den KfZ-Brief; dieser hat hinsichtlich des Eigentumsübergangs am PKW keine eigenständige Bedeutung.

 
(P2) Welche Bedeutung hat der Kfz-Brief dann?
Folgende Fallkonstellationen sind klausurrelevant und sollten deshalb beherrscht werden:
a) Einbehaltung des Kfz-Briefs bei Übergabe des PKW
= Indiz für Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts – sonst wäre alles übereignet worden, also auch der Brief selbst (BGH NJW 2006).
b) Bedeutung Briefübergabe für gutgläubigen Erwerb
Besitz am Brief (bzw. Eintragung in Brief) stellt Indiz für Eigentum am Kfz dar – Publizität wird erfüllt, d.h. gutgläubiger Erwerb wird dadurch ermöglicht.
Folge: bei Gebrauchtwagen ist gutgläubiger Erwerb des PKW ohne Vorlageverlangen des Briefes nicht möglich, d.h. wer sich den Brief nicht vorlegen lässt, kann sich nicht auf seinen etwaigen guten Glauben berufen (da dies jedenfalls grob fahrlässig ist).
c) Ausnahme: gutgläubiger Erwerb beim Händler
Auch hier scheidet zwar ein gutgläubiger Eigentumserwerb ohne Eintragung des Händlers in den Brief aus. Hat der Händler aber Besitz am Brief, ist dies eine ausreichende Rechtsscheinbasis für seine Verfügungsbefugnis, vgl. § 366 HGB (BGH WM 1959; NJW 1996). Kann der Händler nicht einmal den Brief vorlegen, muss Bösgläubigkeit auch in Bezug auf die Verfügungsbefugnis bejaht werden.
ACHTUNG: Diese Grundsätze gelten nur beim Erwerb von Gebrauchtwagen, nicht aber bei Neuwagen.
 
(P3) Wem steht das Eigentum am Kfz-Brief zu?
Die Anwendung von § 952 BGB analog ist geboten.
Konkret bedeutet das Folgendes: Die Norm ist entsprechend zu lesen: „Das Eigentum an dem Kfz-Brief steht dem Eigentümer des Kfz zu.“
Im Ergebnis bedeutet dies, dass kein eigenständiges Eigentum am Brief möglich ist, sondern dieses stets nur in Verbindung mit dem Eigentum an dem Fahrzeug selbst begründet wird.
 
(P4) Wann ist ein PKW ein Neuwagen?
Die Rechtsprechung hat den Begriff „fabrikneu“ geprägt. In der Bezeichnung als Neuwagen liegt stets die Zusicherung, dass die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind (BGH NJW 2004). Damit ist dieser Problemkreis insbesondere in schuldrechtlichen Konstellationen wichtig. Von der Rechtsprechung wurden verschiedene Kriterien entwickelt (BGH NJW 1980). Ein Kfz ist dann fabrikneu, wenn es noch nicht bestimmungsgemäß als Verkehrsmittel eingesetzt wurde. Tageszulassungen (BGH NJW 2005) stehen dem also nicht entgegen. Auch eine kurze Probefahrt beseitigt diese Eingruppierung nicht. Das eigentliche Alter ist bis zu einer Grenze von ca. 12 Monaten (BGH NJW 2004) dann unerheblich, wenn das konkrete Modell tatsächlich noch hergestellt wird (BGH NJW 2003). Selbstverständlich dürfen durch die Standzeit auch keine Mängel eingetreten sein.
 
 

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21.09.2012/6 Kommentare/von Tom Stiebert
Schlagworte: § 952 BGB, fabrikneu, Jura, KFZ, KFZ Brief, Kfz-Schein; Zulassungsbescheinigung, Klausur, Neuwagen
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-09-21 13:30:342012-09-21 13:30:34Bedeutung des Kfz in der juristischen Klausur
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6 Kommentare
  1. st_ivo
    st_ivo sagte:
    22.09.2012 um 12:17

    Wem ist mit einem inhaltlich derart lieblosen (und darüber hinaus von Schreibfehlern wimmelnden) Artikel gedient?
    Sie schreiben „Besitz am Brief (bzw. Eintragung in Brief) stellt Indiz für Eigentum am Kfz dar“ [zu P 2 sub b.]  –  was denn nun, reicht Besitz oder muss der Veräußerer auch eingetragen sein?
    Sie schreiben erst [zu P 2 sub c.] „Auch hier scheidet zwar ein gutgläubiger Eigentumserwerb ohne Eintragung
    des Händlers in den Brief aus.“ und dann  „Hat der Händler aber Besitz am Brief,
    ist dies eine ausreichende Rechtsscheinsbasis für seine
    Verfügungsbefugnis“  –  merken Sie nicht, dass diese Aussagen einander widersprechen?
    Was soll der Student von heute mit dem (dem bis 2001 (!) geltenden Recht entstammenden) Begriff der „Zusicherung“ anfangen [zu P 4]? Was soll eigentlich ein „eigentliches“ Alter sein [ebd.]?

    Antworten
    • Capitalism
      Capitalism sagte:
      11.12.2018 um 20:42

      Scheinst ja ein toller Hecht zu sein. Winkeladvokado.

      Antworten
  2. Gast
    Gast sagte:
    04.03.2014 um 19:46

    Es wäre schön, wenn die Quellenangaben brauchbar ergänzt würden um die jeweiligen Seitenzahlen.

    Antworten
    • Capitalism
      Capitalism sagte:
      11.12.2018 um 20:42

      Nutz doch guugel

      Antworten
  3. Peterle
    Peterle sagte:
    24.06.2016 um 15:30

    Wie ist es wenn ich ein PKW verleihe an einem Freund , und dieser ist dann kurze Zeit daruf verstorben ist , und der Sohn geht hin und veräußert das Fahrzeug ohne Brief , und sagt dem Käufer das der Brief bei einem Kiosk Brand dessen Besitzer mein Freund war verbrannt ist , und dieser Kauft mein PKW auf grund des guten glaubens von dem Sohn ab. Übergabe nur ein PKW Schlüssel und der Fahrzeugschein.

    Antworten
    • Capitalism
      Capitalism sagte:
      11.12.2018 um 20:41

      Das kann ich Ihnen genau sagen. Dann gibts sowas von einen auf die Fresse, dass keiner mehr übers Auto spricht sondern wer die Kosten der neuen Kauleiste trägt.

      Antworten

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