Beck-aktuell berichtet, dass die Deutsche Telekom von der Verbraucherzentrale in Sachsen abgemahnt wurde. Grund für die Abmahnung war das LTE-Flatrate-Angebot der Deutschen Telekom. Der entsprechende LTE-Tarif stelle – entgegen der Tarif-Bezeichnung – keine echte Flatrate dar, weil bei dem Tarif ab einem bestimmten Datenvolumen das Internet-Tempo gedrosselt wird. Die Deutsche Telekom reagierte hierauf, indem sie ankündigte, den Tarif künftig nicht mehr als „Flatrate“ zu bezeichnen.
Der Sachverhalt ist deshalb examensrelevant, weil sich das LG Köln erst kürzlich ausgiebig mit der Thematik der Tempodrosselung ab dem Erreichen eines bestimmten Datenvolumens beschäftigt hatte. Wir berichteten seinerzeit über das Urteil. Verwiesen sei aus diesem Grunde auf den ausführlichen Beitrag, der die AGB-rechtlichen sowie die für das Examen relevanten wettbewerbsrechtlichen Probleme des Sachverhalts beleuchtet (siehe dazu hier).
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Eine relativ aktuelle Entscheidung des AG Hamburg (Urt. v. 16.6.2011 – 14 C 16/11, K&R 2011, 679 = BeckRS 2011, 23736) befasst sich mit einer vielleicht nicht sehr examensrelevanten, dafür aber praktisch sehr wichtigen Frage: Muss der Kunde zahlen, wenn sich sein Smartphone unbemerkt in das Internet einwählt? Im Fall hatte die Kundin keine Internet-Flat abgeschlossen und deshalb die WiFi-Funktion ihres Smartphones ausgeschaltet. Sie konnte aber nicht erkennen, dass sich das Gerät über eine GPRS-Verbindung in das Internet einwählte. Dadurch entstanden – von der Kundin unbemerkt – Kosten in Höhe von ca. 1.000,- Euro. Die Kundin weigerte sich, die Kosten für die Internetverbindung zu zahlen. Das AG Hamburg gab ihr Recht: Die AGB des Telekommunikationsanbieters wiesen nicht deutlich genug auf eine mögliche Kostenbelastung aus einer GPRS-Verbindung hin. Nach § 305c Abs. 2 BGB gehe dies zu Lasten des Verwenders. Es handelt sich – soweit ersichtlich – um die erste Entscheidung zu dieser Frage.