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Schlagwortarchiv für: ESM

Gastautor

Karlsruhe dankt nicht ab – Karlsruhe gebietet vielmehr der Rechtserosion Einhalt

Europarecht, Startseite, Verschiedenes

Wir freuen uns erneut einen Gastbeitrag von Dr. Stefan Städter [1] zu einem europarechtlichen bzw. europapolitischem Thema veröffentlichen zu können. Der Autor ist derzeit Referendar in Berlin sowie Mitarbeiter beim Institut EUROPOLIS.

1. Hintergrund

Mit Datum vom 7.2.2014 teilte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Hauptsacheverfahren ESM/EZB zwei Beschlüsse – und zwar vom 17.12.2013 sowie vom 14.1.2014 – mit. Danach hat sich der Zweite Senat dazu entschlossen, nicht nur die rechtshängigen Verfahren in Sachen ESM/EZB abzutrennen und erstmals dem Gerichtshof der Europäischen Union die  streitentscheidenden Fragen zur primärrechtlichen Vereinbarkeit des sog. OMT-Programms des EZB mit den Art. 123ff. AEUV vorzulegen (Art. 267 AEUV). Der Zweite Senat wird zudem am 18.3.2014 in dieser Sache sein lang erwartetes Urteil verkünden. Da jedoch bis zum 18.3.2014 noch keine Antwort des Gerichtshofes des Europäischen Union auf die Vorlagefrage vorliegen dürfte, kann sich die entsprechende Sachentscheidung allenfalls auf die Beschwerdegegenstände im Übrigen, d.h. den ESM ohne EZB-Maßnahmen sowie den Fiskalvertrag, beschränken.

2. Kritische Betrachtung

Nach der Entscheidung der Bundesverfassungsrichter den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des OMT-Programms der EZB einzubeziehen [2], melden sich zahlreiche Beobachter zu Wort, die darin ein „fatales Signal“ sehen. Nicht nur, dass ein Souveränitätsverlust Deutschlands drohe. Vielmehr, so folgert u.a. der emeritierte Tübinger Ökonom Professor Starbatty, habe das Bundesverfassungsgericht mit dieser Entscheidung „de facto abgedankt“ [3]. „Niemand“, so die ausdrücklichen Worte des Beschwerdeführers Starbatty, „braucht das Verfassungsgericht mehr anzurufen, weil alle Verstöße gegen das Grundgesetz, die etwa die gemeinschaftliche Haftung, den Euro oder europäische Belange betreffen, zum EuGH weitergeleitet werden.“

Zwar mögen derartige Äußerungen die Medienticker füllen. Indessen sind sie mit der rechtlichen Realität kaum in Einklang zu bringen. Sie belegen einzig die rückwärtsgewandten Rechtsauffassungen, die insbesondere die Existenz des Unionsrechts und ihrer Gerichtsbarkeit vollends negieren. Erstens – und diesbezüglich scheint bei den Kritikern der Beschlüsse vom 17.12.2013 sowie vom 14.1.2014 mehr als nur eine kleine Wissenslücke zu bestehen – ist die Einbeziehung der Karlsruher Richter keinesfalls als ein Souveränitätsverlust zu deuten. Im Gegenteil: Art. 267 Abs. 3 AEUV schreibt diese Vorgehensweise nämlich explizit vor. Danach ist jedes letztinstanzliche Gericht, also auch das deutsche Bundesverfassungsgericht, verpflichtet dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, sobald im Rahmen eines rechtshängigen Verfahrens über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Unionsorgane zu befinden ist. Da in den Verfassungsbeschwerden, wie sich insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 11./12.6.2013 zeigte, die Frage der Vereinbarkeit des OMT-Programmes mit den primärrechtlichen Bestimmungen der Art. 123ff. AEUV streitgegenständlich ist, blieb dem Zweiten Senat – wenn er die Unionsverträge nicht verletzen möchte – gar nichts anderes übrig als diesen unionsrechtlich vorgeschriebenen Weg zu beschreiten.

Zweitens verkennt der Kritiker, dass es sich bei Art. 267 Abs. 3 AEUV um eine Norm handelt, die nicht nur die Einheit der Unionsrechtsordnung sichern soll, sondern vor allem auch aufgrund der Ratifikation seitens der Mitgliedstaaten als „Herren der Verträge“ Eingang in die Unionsverträge fand. Die Souveränität von der Starbatty spricht, ist deshalb mehr als deplatziert, weil die Mitgliedstaaten diesbezüglich ausdrücklich auf ihre Souveränität verzichtet haben. Wer dies bestreitet, sollte den Wortlaut und die entsprechende juristische Kommentierung zu Art. 19 EUV zu Rate ziehen. Das Unionsrecht steht zudem – anders als es sich diese Beschwerdegruppe um Herrn Starbattygern wünscht– keinesfalls zur Disposition und zwar weder seitens der Unionsorgane noch seitens der Mitgliedstaaten. Gem. Art. 2 EUV ist die Europäische Union eine Rechtsgemeinschaft, die als eine rechtlich geordnete Gestaltung unserer europäischen Welt bewusst an die Stelle von Politik und Macht trat. Grundvoraussetzung für die Existenz der Rechtsgemeinschaft ist hierbei in erster Linie die unbedingte Einhaltung des Regelwerkes.

Folgt man nunmehr dem Ansinnen Starbattys, indem man Art. 267 Abs. 3 AEUV in Abrede stellt, so setzt man den unheilvollen Weg der Flexibilisierung rechtlicher Maßstäbe weiter fort: Was als Rechtsbruch durch die sog. Euroretter Lagarde, Trichet oder Draghi hinsichtlich der No-Bail-Out-Regel (Art. 125 AEUV) bzw. des Verbots der monetären Finanzierung (Art. 123 AEUV) begann, würde letztlich durch eine weiteren Vertragsbruch und zwar seitens des Bundesverfassungsgerichts gekürt. Der institutionelle Schaden könnte kaum größer sein.

Die Sichtweise des Karlsruhe-Kritikers ist aus den vorgenannten Gründen mehr als befremdlich und stellt sein schriftsätzlich und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragenes Begehren in Frage. Denn wer braucht schon Beschwerdeführer, die jene Mittel proklamieren, die sie angeblich bekämpfen? Möchte man tatsächlich Souveränität verteidigen, dann fordert dies in erster Linie den Rechtsstaat und zwar in all seinen Facetten. Soll das verbindliche Unionsrecht nicht zum bloßen soft law verkümmern, so bedarf es, und  da liegt Karlsruhe goldrichtig, daher in erster Linie einer Rückkehr zum Recht.

Mit ihrer Entscheidung den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, haben die Karlsruher Richter daher einen ersten, wenn auch nicht leichten, Schritt in die richtige Richtung gemacht: Chapeau! Möge der Gerichtshof der Europäischen Union daran anknüpfen und die medial omnipräsenten Schwarzmaler der Fehleinschätzung strafen.

 


[1] Der Verfasser veröffentlichte im November 2013 zu der Frage, ob sich das Bundesverfassungsgericht in Angelegenheiten der europäischen Integration immer mehr zurückzieht und daher seinen Status als Hüter der Verfassung einbüßt, seine Dissertation: Städter, Noch Hüter der Verfassung? Das Bundesverfassungsgericht und die europäische Integration, Lucius & Lucius, Stuttgart 2013. https://www.luciusverlag.com/shop/product_info.php/info/p9805_Noch-H-ter-der-Verfassung-.html/XTCsid/fb5571bae9978ed6dd00ca241f5e338e Der Verfasser war u.a. Kläger in einem Verfahren gegen die Maßnahmen der EZB vor den Unionsgerichten und Mitarbeiter des Verfahrensbevollmächtigten in Sachen „EFSF“, „ESM“ und „EZB“. www.europolis.online.org
[2] https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20131217_2bvr139012.html; https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20140114_2bvr272813.html
[3] https://www.faz.net/agenturmeldungen/adhoc/roundup-4-karlsruhe-ueberlaesst-entscheidung-zu-ezb-anleihekauf-dem-eugh-12790549.html

20.02.2014/9 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2014-02-20 14:00:532014-02-20 14:00:53Karlsruhe dankt nicht ab – Karlsruhe gebietet vielmehr der Rechtserosion Einhalt
Gastautor

Gastbeitrag: Wettbewerb(sfähigkeit) adé? Zum Vorgehen der EU-Kommission gegen Leistungsbilanzüberschüsse

Europarecht, Startseite, Verschiedenes

Wir freuen uns nachfolgend einen Gastbeitrag von Dr. Stefan Städter veröffentlichen zu können. Der Autor ist derzeit Referendar in Berlin sowie Mitarbeiter beim Institut EUROPOLIS. In seinem Beitrag befasst sich der Autor kritisch mit dem derzeit laufenden sog. ESM/EZB-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bzw. den damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen hinsichtlich einer einheitlichen europäischen Fiskalpolitik.
Hintergrund: Die Zustimmungsgesetze zum ESM vor dem BVerfG

Der folgende Beitrag setzt sich mit der Verordnung (EU) 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte auseinander. Die vorgenannte Verordnung wurde am 16.11.2011 im Zuge der Eurorettungsmaßnahmen erlassen. Aufgrund der sachlichen und zeitlichen Konnexität mit den deutschen Zustimmungsgesetzen zum Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) sowie zum Fiskalvertrag griff eine Beschwerdegruppe um den Finanzwissenschaftler Markus C. Kerber,[1] neben den entsprechenden Zustimmungsgesetzen und dem OMT-Programm der EZB auch die Verordnung (EU) 1176/2011 vor dem Bundesverfassungsgericht an.
Aus Sicht der Beschwerdeführer werde durch die Verordnung ihr Recht auf demokratische Mitwirkung von Art. 38 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1, 2 GG verletzt. Zwar handelt es sich bei der Verordnung um einen Rechtsakt des Unionsrechts, so dass grundsätzlich die Kontrollkompetenz gem. Art. 19 EUV bei den Unionsgerichten liegt und dieser Rechtsakte allenfalls ggf. in Form einer entsprechenden Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 Abs. 4, 1 AEUV angegriffen werden könnte. Indessen – so tragen die Beschwerdeführer vor – könne das Bundesverfassungsgericht deshalb ausnahmsweise von seiner Kontrollkompetenz Gebrauch machen, weil die Voraussetzungen der Maastricht–Lissabon-Rechtsprechung (BVerfGE 89, 155; BVerfGE 123, 267) gegeben seien. Denn dort heißt es insbesondere:

„Wenn Rechtsschutz auf Unionsebene nicht zu erlangen ist, prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art.  5 Abs.  2 EGV; Art.  5 Abs.  1 Satz 2 und Abs.  3 EUV-Lissabon) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten.“

Da es sich somit bei der Verordnung (EU) 1176/2011 um einen ultra-vires-Akt handele,[2] haben die Beschwerdeführer u.a. beantragt, dass das Gericht entsprechend seiner Maastricht-/Lissabon-Rechtsprechung (BVerfGE 89, 155; BVerfGE 123, 267), die auf Deutschland begrenzte Nichtanwendbarkeit der Verordnung festzustellen. Nachdem die Karlsruher Richter mit Datum vom 12.9.2012 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ratifikation der Zustimmungsgesetze zum ESM nur unter Auflagen (völkerrechtlichen Vorbehalt) ablehnten, fand am 11./12.6.2013 im Hauptsacheverfahren eine zweitägige mündliche Verhandlung statt.[3] Gegenstand dieser mündlichen Verhandlung war fast ausschließlich das sog. OMT-Programm der EZB. Dieses Programm geht auf einen Beschluss des EZB-Rates vom 6.9.2012 zurück. Darin kündigte die EZB an, zukünftig auch Anleihen in unbegrenztem Umfang von ESM/EFSF-Programmländern zu kaufen.[4]
Ebenso wie bei der Verordnung (EU) 1176/2011 qualifizieren die Beschwerdeführer den Beschluss der EZB als einen ultra-vires-Akt eines Unionsorgans und beantragten daher, die Nichtanwendung bzw. Nichtausführung seitens der deutschen Hoheitsträger (in diesem Fall seitens der deutschen Bundesbank) auszusprechen. Eine abschließende Entscheidung der Karlsruher Richter in den sog. ESM/EZB-Verfahren steht bislang noch aus.

Wettbewerb(sfähigkeit) adé?

Zur Bewältigung der Eurokrise haben die politischen Entscheidungsträger nicht nur an Fundamenten der europäischen Rechtsgemeinschaft gerüttelt, indem sie wider der no-bail-out-Regel Rettungsschirme aufspannten, sich die EZB immer mehr in der Fiskalpolitik verstrickte und die Bankenunion auf fragilen Rechtsgrundlagen aufgebaut wird. Die Relativierung fundamentaler Prinzipien der EU hat vielmehr mit der kommissionsseitig angekündigten Überprüfung der deutschen Leistungsbilanzüberschüsse[5] einen neuen Höhepunkt erreicht: Nach der rule of law geht es nunmehr auch der Wettbewerbsfähigkeit, also dem natürlichen Rivalisieren zwischen den Mitgliedstaaten an den Kragen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Leistungsperformance – wie im Falle Deutschlands oder der Niederlande – auf ein Rekordhoch zubewegt.
Zwar kann sich die Europäische Kommission sowohl in Bezug auf eine mögliche Sonderprüfung der deutschen Handelsbilanzüberschüsse als auch in Bezug auf etwaig zu ergreifende Maßnahmen auf die Verordnung (EU) 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte[6] stützen.
Indessen muss diese Vorgehensweise in vielerlei Hinsicht kritisch betrachtet werden: Obgleich sich die Kommission mit ihrer Kritik in bester Gesellschaft befindet und im Wesentlichen auf die im Bericht des amerikanischen Finanzministeriums vom 30. Oktober 2013 diagnostizierte „blutarme Binnennachfrage“[7] verweisen kann, gebietet der ökonomische Sachverstand sich die Konsequenzen einer derartigen Politik zu vergegenwärtigen.
Wenn Länder mit einer hohen Wettbewerbsfähigkeit zukünftig damit rechnen müssen, dass sie in Brüssel nicht nur Rechenschaft ablegen, sondern ggf. auch entsprechende Korrekturmaßnahmen ergreifen müssen, dann tritt ein Zielkonflikt mit den Unionsverträgen offen zu Tage. Die Europäische Union und insbesondere der europäische Binnenmarkt zielen nach ihrer Grundidee auf die Stärkung des wirtschaftlichen Fortschrittes und auf Wachstum durch den Wettbewerb zwischen den souveränen Mitgliedstaaten ab. Pönalisiert man Exportstärke, dann bremst man nicht nur den Motor der europäischen Integration, sondern auch Innovation, Fortschritt und darauf basierende Wohlstandsgewinne aus.
Politisch gesehen gilt einmal mehr, dass anfängliche Beteuerungen nicht eingehalten werden. Obwohl die Verordnung ursprünglich dazu beitragen sollte, die Konvergenz zwischen den Volkswirtschaften durch eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit herzustellen, zielt die Verordnung  – so lässt jedenfalls die aktuelle Stigmatisierung von Musterschülern ahnen – auf eine allmähliche Einebnung insbesondere deutscher Wettbewerbsvorteile. Zwar warnt der Wirtschafts- und Währungskommisar Olli Rehn vor einer rein politisch motivierten Debatte.[8] Da sich jedoch in der Eurokrise bisher stets das Primat der Politik durchgesetzt hat, dürften die Befürchtungen Rehns unbegründet sein.
Nicht zuletzt gilt es Folgendes zu berücksichtigen: Die Verordnung über die makroökonomische Ungleichgewichte wird gegenwärtig noch vom Bundesverfassungsgericht auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten geprüft. Die durch den Verfahrensbevollmächtigten Kerber vertretenen Beschwerdeführer gegen den ESM haben sich u.a. auch gegen die vorgenannte Verordnung gewandt.[9] Da das Bundesverfassungsgericht bislang jedoch nicht abschließend entschieden hat, haftet den Maßnahmen für den Fall einer stattgebenden Entscheidung seitens der Karlsruher Richter das Risiko einer potentiellen Unanwendbarkeit an.
 
In diesem Zusammenhang möchten wir euch noch gerne auf folgende Beiträge hinweisen:
https://www.juraexamen.info/das-kooperationsverhaltnis-zwischen-bverfg-und-eugh/
https://www.juraexamen.info/bverfg-zu-parlamentarischen-rechten-bei-esm-und-euro-plus-pakt/
https://www.juraexamen.info/update-vertragsanderung-fur-euro-rettungsschirm/

 

[1] Insgesamt gibt es sieben Verfahren: 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12, 2 BvE 6/12. Bei dem Verfahren BvE 6/12 handelt es sich um ein Organstreitverfahren der Mitglieder des Bundestages der Fraktion Die Linke als Prozessstandschafter des Deutschen Bundestages.
[2] Zu den Prüfungskompetenzen des Bundesverfassungsgerichts ausführlich: Städter, Noch Hüter der Verfassung? Das Bundesverfassungsgericht und die europäische Integration, 1. Aufl., Stuttgart 2013, S. 282ff.
[3] Städter, EuZW 2013, 485 (485); Vgl. dazu auch die Informationen zur mündlichen Verhandlung bei: www.europolis-online.org
[4] https://www.ecb.int/press/pr/date/2012/html/pr120906_1.en.html.

[5] https://www.faz.net/aktuell/politik/europaeische-union/deutsche-exporte-ueberpruefung-der-leistungsbilanz-12662738.html
[6] https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:306:0025:0032:DE:PDF
[7] https://www.treasury.gov/resource-center/international/exchange-rate-policies/Documents/2013-10-30_FULL%20FX%20REPORT_FINAL.pdf
[8] https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/deutschland-soll-binnennachfrage-staerken-eu-nimmt-deutschlands-exportstaerke-ins-visier-12649554.html
[9] https://www.europolis-online.org/muendliche-verhandlung-esm/ ; https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20120912_2bvr182412.html

““

12.12.2013/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-12-12 11:02:342013-12-12 11:02:34Gastbeitrag: Wettbewerb(sfähigkeit) adé? Zum Vorgehen der EU-Kommission gegen Leistungsbilanzüberschüsse
Dr. Christoph Werkmeister

BVerfG billigt ESM unter Auflagen

Rechtsprechung, Verfassungsrecht

Das BVerfG entschied heute im Rahmen eines Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Urteil vom 12. September 2012 – 2 BvR 1390/12) eine politisch äußerst brisante Fragestellung. In der Sache ging es darum, dem Bundespräsidenten bis zur Entscheidung über die jeweilige Hauptsache die Ratifikation zweier völkerrechtlichen Verträge zu untersagen. Es ging dabei zum einen um den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag) und zum anderen um den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (sog. Fiskalvertrag).
Das BVerfG stellte insoweit fest, dass der Abschluss derartiger völkerrechtlicher Verträge weitestgehend verfassungsrechtlich zulässig sei.
Examensrelevanz?
Für anstehende mündliche Prüfungen sind Kentnisse – zumindest im Hinblick auf die Grundzüge der Entscheidung – unabdingbar. Aus diesem Grund sei die Lektüre der umfassenden Pressemitteilung des BVerfG den künftigen Kandidaten wärmstens ans Herz gelegt. Die vom BVerfG diskutierte Fragestellung, die sich letztlich um eine erweiternde Auslegung des Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG sowie des aus Art. 20 GG ausfließenden Demokratieprinzips dreht, kann zudem in vereinfachter Form in Klausuren für das erste Staatsexamen als staatsorganisationsrechtliche Aufgabe gestellt werden. Die Lektüre der o.g. Pressemitteilung kann mithin auch in diesem Kontext zumindest nicht schaden.
Informationspflichten beim Abschluss derartiger Verträge?
In diesem Kontext relevant war im Übrigen auch eine vorangegangene Entscheidung des BVerfG zum ESM, wobei es hier um die Informationspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag im Hinblick auf die Vertragsverhandlungen zu diesem völkerrechtlichen Vertrag ging (siehe dazu bereits unseren breiter angelegten Bericht hier). Angesichts der Tatsache, dass es bei dieser Entscheidung letztlich nur um die Auslegung der Vorgaben des Art. 23 Abs. 2 S. 2 GG ging, ist diese ebenso als examensrelevant einzustufen.

12.09.2012/2 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-09-12 11:14:272012-09-12 11:14:27BVerfG billigt ESM unter Auflagen

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