• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Eigentumserwerb

Schlagwortarchiv für: Eigentumserwerb

Miriam Hörnchen

BGH zu „sale and rent back“

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Sachenrecht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Im November 2022 (Az. VIII ZR 436/21) hatte sich der BGH mit einem sog. „sale and rent back“ Geschäftsmodell zu beschäftigen. Diese Konstellation eignet sich perfekt, um kauf- und mietrechtliche Aspekte miteinander zu kombinieren und dies in eine sachenrechtliche Prüfung einzubetten. Für Prüflinge ist insbesondere interessant, dass im folgenden Fall beliebte Themen des BGB AT, der Sittenwidrigkeit und dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip eine Rolle gespielt haben und dieser Fall zeigt wie diese in eine sachenrechtliche Prüfung eingebaut werden können

I. Der Sachverhalt

Die A betreibt ein Pfandleihhaus, wonach sie ein sog. „sale and rent back“ Geschäftsmodell nutzt. Dieses besteht darin, dass sie Kraftfahrzeuge kauft, aber deren Nutzung weiterhin den Verkäufern im Rahmen eines Mietverhältnisses überlässt. B sieht in diesem Modell die Möglichkeit an Geld zu gelangen und entscheidet sich somit sein Fahrzeug am 02.01.2018 zu einem Kaufpreis von 5.000 EUR (Händlereinkaufswert: 13.700 EUR) an A zu verkaufen.

A und B schlossen einen Kauf- und zusätzlich einen Mietvertrag.

Der Kaufvertrag enthielt in § 6 die folgende Regelung:

„a. Der Verkäufer beabsichtigt, das Fahrzeug von der Käuferin zur Nutzung zurückzumieten. […] Einzelheiten sind in einem gesonderten Mietvertrag geregelt.

  1. Der Verkäufer wurde zudem auf § 34 Absatz 4 Gewerbeordnung hingewiesen, der besagt, dass der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung eines Rückkaufsrechts verboten ist. Der Verkäufer bestätigt ausdrücklich, dass ihm während der Vertragsverhandlungen weder schriftlich noch mündlich zugesagt, noch der Eindruck vermittelt wurde, dass er das von ihm an die Käuferin verkaufte Fahrzeug durch einseitige Erklärung dieser gegenüber zurückkaufen könne.ʺ

In einem Mietvertrag regelten A und B, dass B das Fahrzeug vom 02.01.2018 bis zum 02.07.2018 (später eine Verlängerung auf den 01.04.2019) für einen monatlichen Mietzins in Höhe von 900,21 EUR weiternutzen durfte. Der Mietzins ermäßigte sich aufgrund der Übernahme der Kosten für Steuern, Versicherungen, Wartungen und Reparatur durch B auf einen monatlichen Betrag von 465,00 EUR. Zusätzlich wurde eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 99,00 EUR gefordert. Für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses wurde in § 13 des Mietvertrages eine Verwertung im Wege einer öffentlichen Versteigerung des Fahrzeuges vorgesehen. An dieser dürften sowohl der Verkäufer, B, und der Eigentümer A, teilnehmen. Für den Fall, dass ein Dritter den Zuschlag erhält, wird festgehalten, dass B einen Mehrerlös (Versteigerungserlös abzgl. der Kosten durch A) zusteht.

Die A zahlte an B die Bearbeitungsgebühr (99,00 EUR) sowie bis September 2018 Mieten (insg.: 4.455,00 EUR). Nachdem B die Miete für Oktober 2018 nicht zahlte, kündigte A mit Schreiben vom 12.10.2018 das Mietverhältnis und forderte den B zur Herausgabe des Fahrzeugs auf.

Daraufhin wurde das Fahrzeug am 25.11.2018 öffentlich von A selbst ersteigert und an ein Unternehmen C weiterveräußert.

Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs lag bei 16.000 EUR.

Der B forderte Schadenersatz in Höhe von 16.900 EUR (seiner Ansicht nach die Höhe des Wertes des Fahrzeugs) und die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr (99 EUR) sowie den Gesamtbetrag der Mieten in Höhe von 4.554,00 EUR einschließlich der Rechtshängigkeitszinsen.

II. Die Entscheidung (angelehnt an eine gutachterliche Prüfung)

A. Schadenersatzanspruch aus § 990 Abs. 1 S. 1, 989, 249, 251 Abs. 1 BGB

B könnte gegen A einen Schadenersatzanspruch aus § 990 Abs. 1 S. 1, 989, 249, 251 Abs. 1 BGB haben.

I. Vorliegen einer Vindikationslage im Zeitpunkt der schädigenden Handlung

Zunächst müsste im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eine Vindikationslage vorgelegen haben. Dafür müsste B Eigentümer des Kraftfahrzeuges und A Besitzerin ohne Recht zum Besitz sein. Als schädigendes Ereignis kommt die Übereignung des Fahrzeuges von A an das Unternehmen C in Betracht (dazu später).

1. Eigentümerstellung des B

B war ausweislich des Sachverhalts zunächst Eigentümer des Kraftfahrzeuges.

a) Eigentumsverlust infolge der Übereignung von B an A gem. § 929 S. 1, 930 BGB

Der B könnte sein Eigentum jedoch infolge der Übereignung an A gem. § 929 S. 1, 930 BGB verloren haben.

aa) Dingliche Einigung

Während am Vorliegen einer dinglichen Einigung keine Zweifel bestehen, ist fraglich, ob diese auch wirksam ist. Die Unwirksamkeit könnte unter Durchbrechung des Trennungs- und Abstraktionsprinzip aus der Unwirksamkeit des Kaufvertrages resultieren.

In den Fällen, in denen im Rahmen der Unwirksamkeit des dinglichen Verfügungsgeschäfts die Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts eine Rolle spielt, müssen stets die Alarmglocken angehen und an das Trennungs- und Abstraktionsprinzip gedacht werden! Nach dem Trennungsprinzip sind das schuldrechtliche Verpflichtungs- und das dingliche Verfügungsgeschäft zwei verschiedene voneinander zu trennende Rechtsgeschäfte und das Abstraktionsprinzip besagt, dass die Unwirksamkeit eines Geschäfts sich grundsätzlich nicht auf die Wirksamkeit des anderen Geschäfts auswirkt. Diese Prinzipien können jedoch in Fällen der sog. „Fehleridentität“ durchbrochen werden, sodass die Unwirksamkeit des einen Geschäfts zugleich die Unwirksamkeit des anderen Geschäfts bewirkt.

Somit prüfte der BGH zunächst, ob das Verpflichtungsgeschäft unwirksam war und in einem zweiten Schritt, ob sich diese Unwirksamkeit auch auf das dingliche Verfügungsgeschäft auswirkte.

(1) Nichtigkeit des Kaufvertrages gem. § 138 Abs. 1 BGB

Der zwischen A und B geschlossene Kaufvertrag (schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft) könnte als wucherähnliches Geschäft sittenwidrig und damit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein.

Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Subjektiv genügt es, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt oder sich bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt.

Eine Fallgruppe des § 138 Abs. 1 BGB ist das wucherähnliche Geschäft, welches vorliegt, wenn zwar nicht alle Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB erfüllt sind, aber dennoch zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Ein solcher weiterer Umstand ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Eine verwerfliche Gesinnung wird beim Vorliegen eines besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, nämlich, wenn der Wert der Leistung annähend doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, vermutet. Zur Feststellung kommt es auf die objektiven Werte der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und auf die vertraglichen Vereinbarungen an. Unerheblich ist, das was die Parteien sich nachfolgend einander gewährt haben.

Eine solches grobes Missverhältnis und somit ein wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB liegt im vorliegenden Fall vor, da der Händlereinkaufswert des Fahrzeugs (13.700 EUR) den Kaufpreis des Fahrzeugs (5.000 EUR) um das 2,7-fache überstieg und somit die Grenze zur Vermutung der verwerflichen Gesinnung überschritten wurde.

Zugleich könnte jedoch diese Vermutung durch die Umstände der vertraglichen Vereinbarung zur Anmietung, etwaige Nachteile der A und die Regelungen zur Verwertung des Fahrzeugs nach Ablauf der Mietzeit widerlegt werden.

Der BGH führt aus, dass eine Widerlegung der Vermutung für die Fälle in Betracht kommen kann, wenn der außergewöhnliche niedrige Kaufpreis im Rahmen der Vertragsdurchführung durch weitere Zahlungen an den Verkäufer (hier: B) teilweise ausgeglichen wird. Ein solcher Fall liege vorliegend jedoch nicht vor, sondern im Mietverhältnis setze sich vielmehr das im Kaufvertrag begründete wirtschaftliche Ungleichgewicht zu Lasten des Klägers fort. Denn der B trug als Mieter – abweichend von der gesetzlichen Regelung § 535 Abs. 1 S. 2, 3 BGB – sämtliche mit der Nutzung des Kraftfahrzeugs verbundene Kosten, wie Versicherung, Steuern, Wartung und Reparatur.

Die Nachteile, die die Vermieterin (hier: A) dadurch erleiden könnte, dass der Mieter (B) das Fahrzeug beschädigen könnte, beschränken sich in dem Risiko der Durchsetzbarkeit der dann entstehenden Schadenersatzforderungen gegen den Mieter. Dieses Risiko ist jedoch nicht von dem Gewicht, welches die verwerfliche Gesinnung entkräften könnte.

Auch eine Verwertungsregelung, wonach der Mieter (B) den Mehrerlös bei einer Versteigerung erhält genügt zur Widerlegung der Vermutung nicht, denn diese Regelung greife nur bei einem Dritterwerb ein. Ein solchen Dritterwerb und somit der Auszahlung des Mehrerlöses kann jedoch die Vermieterin (A) durch den Selbsterwerb – wie vorliegend auch geschehen – verhindern.

Somit kann die Vermutung der verwerflichen Gesinnung nicht widerlegt werden und eine Annahme eines wucherähnlichen Geschäfts i.S.d § 138 Abs. 1 BGB bejaht werden.

(2) Durchbrechung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips

Ob die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts in Durchbrechung des Trennungs- und Abstraktionsprinzip auch zur Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts führt, hängt davon ab, ob ein Fall der Fehleridentität gegeben ist. Dies ist bei einer Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB dann der Fall, wenn die Unsittlichkeit gerade auch im Vollzug des sittenwidrigen Vertrags liegt, wenn also mit dem dinglichen Rechtsvorgang sittenwidrige Zwecke verfolgt werden oder in ihm die Sittenwidrigkeit begründet ist.

Ein solcher Fall wurde vorliegend bejaht, da die sittenwidrige Benachteiligung des B sich nicht darin erschöpfte, eine Verpflichtung für einen deutlich zu geringem Kaufpreis zu übernehmen, sondern erst durch die Übertragung des Eigentums an dem Kraftfahrzeug wurde A in die Lage versetzt sich durch die mietweise Überlassung an B und die spätere Verwertung unrechtmäßige Vorteile zu Lasten des B sich zu verschaffen.

Somit erstreckt sich die Nichtigkeit des Kaufvertrags auch auf die Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts, sodass die dingliche Einigung wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Aufgrund der Bejahung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB, lässt der BGH die Frage offen, ob die Unwirksamkeit des Vertrages ebenfalls aus § 134 BGB i.V.m § 34 Abs. 4 GewO wegen eines Verstoßes gegen das Verbotsgesetz des Rückkaufhandels folgen könnte. Hierbei verweist der BGH lediglich auf eine am selben Tag ergangene BGH-Entscheidung (16.11.2022 VIII ZR 221/21). Dadurch, dass die GewO kein Prüfungsstoff in NRW ist, wird wohl vom Prüfling eine vertiefte Kenntnis nicht verlangt werden können.

bb) Zwischenergebnis

Folglich hat B hat sein Eigentum am Fahrzeug nicht an A gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB verloren.

b) Eigentumsverlust infolge des gutgläubigen Erwerbs an A

B könnte sein Eigentum jedoch an A im Rahmen der Versteigerung nach §§929 1, 932 BGB verloren haben. Der BGH geht mangels Eigentümerstellung der A direkt auf den gutgläubigen Erwerb ein.

Für den Eigentumserwerb fehlte es jedoch am guten Glauben der A gem. § 932 Abs. 2 BGB. Gem. § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer ist. Grob fahrlässige Unkenntnis ist anzunehmen, wenn die Kenntnis deshalb fehlt, weil ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich die unbekannt gebliebenen Umstände förmlich aufgedrängt haben und leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt wurden.

Die grob fahrlässige Unkenntnis der A, dass die Übereignung von B an sie unwirksam war und damit auch nicht infolge einer Zuschlagserteilung in der Versteigerung Eigentümerin werden konnte, wird aufgrund ihrer – zuvor geprüften – verwerflichen Gesinnung bejaht.

Folglich hat B sein Eigentum nicht an A verloren.

2. Besitzer ohne Recht zum Besitz

Zum Zeitpunkt des Verkaufs des Fahrzeuges übte A unmittelbaren Besitz. Ein mögliches Recht zum Besitz, welches aus dem Mietvertrag folgen könnte, bestand jedoch nicht, da der Mietvertrag mit dem Kaufvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellte und mithin eine Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB gegeben war.

Somit lag eine Vindikationslage zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses vor.

II. Das schädigende Ereignis

Zudem müsste ein schädigendes Ereignis vorliegen. Dieses ist nach § 989 BGB gegeben, wenn die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grund vom Verpflichteten nicht herausgegeben werden kann. Dieses schädigende Ereignis bestand in der Übereignung von A an das Unternehmen C im Rahmen eines gutgläubigen Erwerbs nach §§ 929 S. 1, 932 BGB infolge dessen dem A eine Herausgabe nicht mehr möglich war.

III. Bösgläubigkeit, § 990 BGB

Zudem müsste A in Bezug auf sein fehlendes Recht zum Besitz bösgläubig sein.

Im Rahmen der Prüfung des §§ 989, 990 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Bezugspunkt der Bösgläubigkeit das fehlende eigene Recht zum Besitz und nicht wie bei § 932 das Eigentumsrecht. Es gilt jedoch derselbe Maßstab wie § 932 Abs. 2 BGB mithin die positive Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis. Wie bereits ausgeführt ist der A infolge grober Fahrlässigkeit die Unwirksamkeit der Übereignung an sie unbekannt geblieben, sodass sie ebenfalls hinsichtlich ihres Besitzrechts von Anfang an bösgläubig war.

IV. Verschulden

Der A ist bei der Veräußerung des Fahrzeugs an das Unternehmen C zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, sodass sie schuldhaft gem. §§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB nicht mehr zur Herausgabe in der Lage ist.

V. Rechtsfolge

Als Rechtsfolge gilt nach §§ 990 Abs. 1, 989, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB der Ersatz der Vermögensschäden, die dem Eigentümer daraus entstehen, dass der Besitzer die Sache nicht herausgeben kann. Hinsichtlich der Höhe wird der Wiederbeschaffungswert herangezogen, also den Betrag, der aufgebracht werden muss, um ein vergleichbares Fahrzeug zu erwerben. Dieser wurde zum Zeitpunkt der Versteigerung auf 16.000 EUR geschätzt. Zu beachten ist jedoch, dass der von A bereits gezahlte Kaufpreis in Höhe von 5.000 EUR abzuziehen ist, sodass der Schadenersatzanspruch sich auf 11.000 EUR beläuft.

VI. Ergebnis

B hat gegen A einen Schadenersatzanspruch aus §§ 990, 989, 249 I, 251 I BGB in Höhe von 11.000 EUR.

B. Bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch der gezahlten Miete gem. §§ 812 I 1 Alt.1, 818 Abs. 2 BGB

B könnte gegen A einen Rückzahlungsanspruch der gezahlten Mieten in Höhe von 4.445 EUR sowie der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99 EUR gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB haben.

I. Etwas erlangt durch Leistung

Der A hat Eigentum und Besitz an dem gezahlten Geld bzw. einen Anspruch auf Gutschrift gegen seinen Zahlungsdienstleister erlangt. Dies erfolgte auch durch Leistung, da der B das Vermögen der A in Erfüllung seiner Mieterpflicht und damit bewusst und zweckgerichtet mehrte.

II. Ohne Rechtsgrund

Aufgrund der Nichtigkeit des Kaufvertrages, welcher mit dem Mietvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft bildet und mithin die Folge der Gesamtnichtigkeit gem. § 139 BGB hat, wurde das Eigentum und Besitz an dem Geld zwar durch Leistung, aber ohne Rechtsgrund erlangt.

III. Rechtsfolge

Als Rechtsfolge hat der Bereicherungsschuldner bei Unmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten in Natur den Wertersatz gem. § 812 Abs. 2 BGB zu leisten.

IV. Ergebnis

Der B hat gegen A einen Rückzahlungsanspruch der gezahlten Mieten in Höhe von 4.445 EUR sowie der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB

C. Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen

Zudem wird noch geprüft, dass der B Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO hat, welcher gem. § 187 Abs. 1 BGB ab dem Folgetag der Klagezustellung bemessen wird.

16.06.2023/1 Kommentar/von Miriam Hörnchen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Miriam Hörnchen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Miriam Hörnchen2023-06-16 08:50:022023-10-02 12:21:45BGH zu „sale and rent back“
Redaktion

Schema: Rechtsgeschäftliche Übereignung von Mobilien

Rechtsgebiete, Sachenrecht, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Schema: Rechtsgeschäftliche Übereignung von Mobilien

A. § 929 S. 1 BGB
§ 929 S. 1 betrifft den Fall, dass der Veräußerer im (unmittelbaren oder mittelbaren) Besitz der Sache ist und diese dem Erwerber übergibt.

I. Rechtsgeschäftliche Einigung, §§ 929 S. 1, 145, 147 BGB
Die Einigung muss auf die Übertragung des Eigentums vom Veräußerer auf den Erwerber gerichtet sein.

II. Übergabe 

1. Vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers
Die Übergabe kann auch unter Einschaltung eines Besitzdieners, eines Besitzmittlers oder einer Geheißperson erfolgen.

2. Besitzerwerb auf Erwerberseite
Auch der Erwerber kann Hilfspersonen (Besitzmittler, Besitzdiener oder Geheißperson) einschalten.

3. Auf Veranlassung des Veräußerers, d.h. mit Willen des Veräußerers

4. Dauerhaftigkeit der Besitzaufgabe

III. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe

IV. Berechtigung des Veräußerers
– Die Berechtigung kann sich aus der Eigentümerstellung des Veräußerers ergeben, aus dem Gesetz oder aus einer Verfügungsbefugnis iSv § 185 BGB.
– Bei fehlender Berechtigung kommt gutgläubiger Erwerb gem. § 932 BGB in Betracht.

B. § 929 S.2 BGB
§ 929 S. 2 BGB betrifft den Fall, dass der Erwerber schon im Besitz der Sache ist.

I. Rechtsgeschäftliche Einigung, §§ 929, 145, 147 BGB

II. Bereits (unmittelbarer oder mittelbarer) Besitz des Erwerbers

III. Berechtigung des Veräußerers
Bei fehlender Berechtigung kommt gutgläubiger Erwerb gem. § 932 BGB in Betracht.

C. §§ 929 S. 1, 930 BGB
§ 930 BGB betrifft den Fall, dass der Veräußerer im unmittelbaren Besitz der Sache bleiben soll und der Erwerber daher nur mittelbaren Besitz durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses erlangt.

I. Rechtsgeschäftliche Einigung, §§ 929, 145, 147 BGB

II. Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.d. § 868 BGB

1. Rechtsverhältnis i.S.d. § 868 BGB
Erforderlich ist ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis, das die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die Sache regelt.

2. Besitzmittlungswille
Der Veräußerer als künftig unmittelbarer Besitzer muss den Erwerber als Oberbesitzer anerkennen.

3. Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer
Der Herausgabeanspruch muss sich nicht auf dem Besitzmittlungsverhältnis ergeben, es genügt, dass irgendein Herausgabeanspruch besteht.

III. Einigsein im Zeitpunkt der Vereinbarung

IV. Berechtigung
Bei fehlender Berechtigung kommt ein gutgläubiger Erwerb nach § 933 in Betracht.

D. §§ 929 S. 1, 931 BGB
§ 931 BGB betrifft den Fall, dass ein Dritter im unmittelbaren Besitz der Sache ist und der Veräußerer dem Erwerber seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten abtritt.

I. Rechtsgeschäftliche Einigung, §§ 929, 145, 147 BGB

II. Abtretung des Herausgabeanspruchs, §§ 870, 398, 931 BGB

III. Verlust jeglichen Besitzes an der Sache auf Seiten des Veräußerers

IV. Einigsein im Zeitpunkt der Abtretung

V. Berechtigung des Veräußerers
Bei fehlender Berechtigung kommt ein gutgläubiger Erwerb gem. § 934 in Betracht.

 

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

22.06.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-06-22 10:00:262017-06-22 10:00:26Schema: Rechtsgeschäftliche Übereignung von Mobilien
Gastautor

LG Detmold: Eigentumserwerb durch Bepflanzung eines Grundstücks

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Sachenrecht, Schuldrecht, Startseite, Zivilrecht

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Jan Willem Kothe veröffentlichen zu können.
Jan Willem Kothe, Jahrgang 1994, ist Student der Rechtswissenschaften an der Bucerius Law School, Studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Handelsrecht und Rechtsvergleichung.
 
LG Detmold: Eigentumserwerb durch Bepflanzung eines Grundstücks
Das LG Detmold hatte kürzlich über einen examensrelevanten Sachverhalt mit Bezug zum Sachenrecht zu entscheiden (Urteil vom 26.3.2014 – 10 S 218/12). In der Sache ging es um die Frage, ob die Bepflanzung eines Grundstücks durch einen Mieter zum Eigentumserwerb der Pflanzen auf Seiten des Vermieters führt.
Der Sachverhalt kann hervorragend im Rahmen von Sachenrechtsklausuren und sicherlich auch im 1. und 2. Staatsexamen abgeprüft werden. Der BGH hatte sich nämlich bereits mit ähnlichen Fallgestaltungen, etwa dem Eigentumserwerb beim Einbau einer Einbauküche (BGH, Urteil vom 20.11.2008 – IX ZR 180/07) oder beim Einbau einer Bowlingbahn (BGH, Urteil vom 26. 09.2006 – XI ZR 156/05), beschäftigt. Der hiesige Sachverhalt kann aber sicherlich auch ohne Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretbar gelöst werden, denn die Entscheidung des LG Detmold lässt viel Raum für Argumentation im Einzelfall.
Sachverhalt
Das Landgericht Detmold entschied, dass ein Mieter keinen Schadensersatz von seinem ehemaligen Vermieter verlangen kann, wenn dieser nach Ablauf des Mietverhältnisses eine Hecke beschädigt, die der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses auf dem gemieteten Grundstück gepflanzt hatte. Umstritten war zwischen den Parteien, in wessen Eigentum sich die Hecke zum Zeitpunkt der Beschädigung befand.
Entscheidung
Folgende Ansprüche auf Schadensersatz kommen in Betracht:
I.
Nach Auffassung des LG Detmold wurde die Hecke mit dem Einpflanzen durch den Mieter wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach §§ 93, 94 Abs. 2 BGB. Damit ging die Hecke gemäß § 946 BGB in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. In Betracht kam hier der Ausschluss der Übertragung des Eigentums nach § 946 BGB, wenn ein Fall des § 95 Abs. 1 BGB vorgelegen hätte, wonach Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit Grund und Boden verbunden werden, keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks sind. Bei der Entscheidung, ob eine Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden wurde, kommt es maßgeblich auf den objektiv zum Ausdruck gebrachten Willen des Eigentümers einer Pflanze zum Zeitpunkt des Einpflanzens an. Hierbei besteht nach ständiger Rechtsprechung (BGH NJW 96, 917) grundsätzlich eine Vermutung zu Gunsten des Mieters, so dass für Gegenstände, die während des laufenden Mietverhältnisses eingebracht werden, grundsätzlich nur vorübergehend mit dem Eigentum des Vermieters verbunden sein sollen.
Diese Vermutung kann bei größeren Pflanzen jedoch nur eingeschränkt Anwendung finden. Insbesondere bei großen Sträuchern und Bäumen ist es nach einiger Zeit nur schwer möglich, diese an eine andere Stelle umzupflanzen. Im Urteil des LG Detmold wurden im Übrigen weitere Umstände für die sachenrechtliche Bewertung herangezogen. Dass LG Detmold stellte etwa darauf ab, dass der Mieter die Hecke gleichzeitig mit dem Rasen eingepflanzt hatte. Dies ließ nach Auffassung des Gerichts darauf schließen, dass die Hecke – genauso wie der Rasen – dauerhaft beim Grundstück verbleiben sollte. Des Weiteren gab der Vermieter im gegenständlichen Verfahren an, er habe die Hecke habe nur aus Gründen des Sichtschutzes gepflanzt, wodurch ein besonderer „auf das konkrete Grundstück bezogener Zweck“ vorlag. Aus den Umständen war deshalb zu schließen, dass die Hecke auf dem fraglichen Grundstück verbleiben sollte und daher auch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 BGB werden sollte. Der Mieter hatte die Hecke also nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck eingepflanzt. Mit dem Einpflanzen ging die Hecke daher in das Eigentum des Vermieters über. Als der Vermieter die Hecke dann nach Ablauf des Mietverhältnisses beschädigte, war nicht das Eigentum des ehemaligen Mieters betroffen, so dass ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Eigentums (etwa gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. gemäß §§ 989, 990 BGB) nicht in Betracht kam.
Denkbar wäre in diesem Fall zudem ein Anspruch aus § 539 Abs. 2 BGB, der dem Mieter das Recht einräumt, Sachen wegzunehmen, mit denen er die Mietsache versehen hat. Der Kläger begehrte im vorliegenden Fall jedoch Schadensersatz aufgrund der Beschädigung der Hecke, so dass das Wegnahmerecht nicht zielführend wäre.
In Betracht kommt auch ein Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 i.V.m. 946, 951 BGB. Nach § 951 BGB erwirbt der Mieter durch den Verlust seines Eigentums in Folge einer Verbindung einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Hierzu hätte es im gegenständlichen Verfahren jedoch entsprechenden Sachvortrag durch den Mieter bedurft. Sofern der Vermieter sich glaubhaft einlassen würde, dass er durch das Bepflanzen mit der Hecke nicht bereichert wurde, käme der bereicherungsrechtliche Anspruch nicht in Betracht.
Denkbar war ebenfalls eine Verletzung des Besitzes des Mieters durch die Beschädigung der Hecke, was ebenfalls Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB hätte begründen können. Im vorliegenden Fall war der Mieter jedoch bereits ausgezogen, als die Beschädigung eintrat. Er hatte daher den Besitz zum Zeitpunkt der Beschädigung bereits verloren. Ebenso schied eine Verletzung (nach)vertraglicher Nebenpflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB aus, was Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB hätte begründen können, denn der Vermieter darf mit seinem Eigentum, in diesem Fall also der Hecke als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, nach Beendigung des Mietverhältnis nach Belieben verfahren, vgl. § 903 BGB.

02.09.2014/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2014-09-02 09:00:202014-09-02 09:00:20LG Detmold: Eigentumserwerb durch Bepflanzung eines Grundstücks

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur
  • Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW
  • Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur

Aktuelles, Deliktsrecht, Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Karteikarten, Lerntipps, Rechtsgebiete, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Im Ausgangspunkt ist klar: „Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch“ (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.1.2021 – VI ZR 194/18) Damit ist allerdings nicht geklärt, welche Anforderungen […]

Weiterlesen
12.06.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-06-12 09:39:522025-06-12 09:39:53Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW

Aktuelles, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Uncategorized, Verfassungsrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des April-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Tim Muñoz Andres erneut ganz herzlich für die […]

Weiterlesen
04.06.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-06-04 08:43:322025-06-04 08:44:08Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW
Miriam Hörnchen

Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Aktuelles, Examensvorbereitung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verwaltungsrecht

Die vom VG Berlin zu beantwortende Frage, ob die Ablehnung einer Bewerbung für den Polizeidienst wegen sichtbarer Tätowierungen rechtswidrig erfolgt, wirft eine Vielzahl examensrelevanter Fragestellungen auf: Aufgrund der Eilbedürftigkeit im […]

Weiterlesen
03.06.2025/0 Kommentare/von Miriam Hörnchen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Miriam Hörnchen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Miriam Hörnchen2025-06-03 08:45:032025-06-06 10:50:46Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen

  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen