Schema: Rechtsgeschäftliche Übereignung von Mobilien
Schema: Rechtsgeschäftliche Übereignung von Mobilien
A. § 929 S. 1 BGB
§ 929 S. 1 betrifft den Fall, dass der Veräußerer im (unmittelbaren oder mittelbaren) Besitz der Sache ist und diese dem Erwerber übergibt.
I. Rechtsgeschäftliche Einigung, §§ 929 S. 1, 145, 147 BGB
Die Einigung muss auf die Übertragung des Eigentums vom Veräußerer auf den Erwerber gerichtet sein.
II. Übergabe
1. Vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers
Die Übergabe kann auch unter Einschaltung eines Besitzdieners, eines Besitzmittlers oder einer Geheißperson erfolgen.
2. Besitzerwerb auf Erwerberseite
Auch der Erwerber kann Hilfspersonen (Besitzmittler, Besitzdiener oder Geheißperson) einschalten.
3. Auf Veranlassung des Veräußerers, d.h. mit Willen des Veräußerers
4. Dauerhaftigkeit der Besitzaufgabe
III. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
IV. Berechtigung des Veräußerers
– Die Berechtigung kann sich aus der Eigentümerstellung des Veräußerers ergeben, aus dem Gesetz oder aus einer Verfügungsbefugnis iSv § 185 BGB.
– Bei fehlender Berechtigung kommt gutgläubiger Erwerb gem. § 932 BGB in Betracht.
B. § 929 S.2 BGB
§ 929 S. 2 BGB betrifft den Fall, dass der Erwerber schon im Besitz der Sache ist.
I. Rechtsgeschäftliche Einigung, §§ 929, 145, 147 BGB
II. Bereits (unmittelbarer oder mittelbarer) Besitz des Erwerbers
III. Berechtigung des Veräußerers
Bei fehlender Berechtigung kommt gutgläubiger Erwerb gem. § 932 BGB in Betracht.
C. §§ 929 S. 1, 930 BGB
§ 930 BGB betrifft den Fall, dass der Veräußerer im unmittelbaren Besitz der Sache bleiben soll und der Erwerber daher nur mittelbaren Besitz durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses erlangt.
I. Rechtsgeschäftliche Einigung, §§ 929, 145, 147 BGB
II. Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.d. § 868 BGB
1. Rechtsverhältnis i.S.d. § 868 BGB
Erforderlich ist ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis, das die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf die Sache regelt.
2. Besitzmittlungswille
Der Veräußerer als künftig unmittelbarer Besitzer muss den Erwerber als Oberbesitzer anerkennen.
3. Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer
Der Herausgabeanspruch muss sich nicht auf dem Besitzmittlungsverhältnis ergeben, es genügt, dass irgendein Herausgabeanspruch besteht.
III. Einigsein im Zeitpunkt der Vereinbarung
IV. Berechtigung
Bei fehlender Berechtigung kommt ein gutgläubiger Erwerb nach § 933 in Betracht.
D. §§ 929 S. 1, 931 BGB
§ 931 BGB betrifft den Fall, dass ein Dritter im unmittelbaren Besitz der Sache ist und der Veräußerer dem Erwerber seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten abtritt.
I. Rechtsgeschäftliche Einigung, §§ 929, 145, 147 BGB
II. Abtretung des Herausgabeanspruchs, §§ 870, 398, 931 BGB
III. Verlust jeglichen Besitzes an der Sache auf Seiten des Veräußerers
IV. Einigsein im Zeitpunkt der Abtretung
V. Berechtigung des Veräußerers
Bei fehlender Berechtigung kommt ein gutgläubiger Erwerb gem. § 934 in Betracht.
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.
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