Das Urteil des BVerfG vom 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 zum Verbot der rechtsextremen Partei NPD ist nicht nur in der juristischen Welt auf großen Widerhall gestoßen, sondern wird auch in Politik und Gesellschaft kontrovers diskutiert. Im Folgenden sollen die für Studenten der Rechtswissenschaft wichtigsten Thesen des BVerfG dargestellt und erläutert werden. Gerade in einer anstehenden mündlichen Prüfung könnten neben dem Verbotsverfahren auch weitere Fälle rund um die NPD thematisiert werden – sei es die Bezeichnung durch den Bundespräsidenten als „Spinner„, Versammlungsrechtsstreitigkeiten oder die Kündigung im öffentlichen Dienst wegen einer Mitgliedschaft in der NPD. Ein Überblick über die wichtigsten Entscheidungen rund um die NPD findet sich hier.
I. Die wichtigsten Aussagen des BVerfG
Zunächst stellt das BVerfG fest, dass das Parteiverbot eine Art „ultima ratio“ des Rechtstaats ist. Grundsätzlich soll ein Meinungskampf stattfinden, der auch extreme Ansichten zulässt.
„Das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG stellt die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde dar. Es soll den Risiken begegnen, die von der Existenz einer Partei mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz und ihren typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeiten ausgehen.“
Mit Bezug zum NPD-Verfahren I, das wegen V-Leuten in der Führungsebene der Partei ebenfalls zur Ablehnung eines Verbots führte (s. unseren Grundlagenartikel), benennt das BVerfG noch einmal den Grundsatz der Staatsfreiheit politischer Parteien sowie die Notwendigkeit eines fairen Verfahrens. Dieses ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn nicht mehr unterscheidbar ist, ob V-Leute oder echte Parteimitglieder verfassungsfeindliche Ziele verfolgen und dies öffentlich kundtun. Zudem dürfen die von V-Leuten gewonnenen Erkenntnisse über interne Umstände der Partei grundsätzlich nicht im Verbotsverfahren verwendet werden.
Besonders lesenswert sind die Ausführungen des BVerfG zu der Frage, was denn Art. 21 Abs. 2 GG überhaupt unter „freiheitlich demokratischer Grundordnung“ versteht. Insoweit ist eine enge Auslegung vorzunehmen, da andernfalls die Gefahr einer übermäßigen Einschränkung der Meinungsfreiheit drohte. Letztlich sind insoweit nur die schlechthin unabdingbaren Grundprinzipien unserer Verfassung geschützt: Würde des Menschen sowie Demokratie- und Rechtstaatsprinzip.
Ebenfalls von großer Bedeutung für die Prüfung des Art. 21 Abs. 2 GG ist die Frage, wessen Verhalten einer Partei überhaupt zurechenbar ist. Häufig wehren sich extreme Parteien mit der Behauptung, dass bestimmte Äußerungen gerade nicht „von“ der Partei stammten, sondern Einzelmeinungen darstellten. Der Bezug zur Rede des AfD-Politikers Hoecke in Dresden vom Montag ist schnell hergestellt. Das BVerfG differenziert insoweit sauber zwischen verschiedenen Personengruppen:
- Tätigkeit ihrer Organe, besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre sind ohne weiteres zurechenbar.
- Bei Äußerungen oder Handlungen einfacher Mitglieder ist eine Zurechnung nur möglich, wenn diese in einem politischen Kontext stehen und die Partei sie gebilligt oder geduldet hat.
- Bei Anhängern, die nicht der Partei angehören, ist grundsätzlich eine Beeinflussung oder Billigung ihres Verhaltens durch die Partei notwendige Bedingung für die Zurechenbarkeit.
- Eine pauschale Zurechnung von Straf- und Gewalttaten ohne konkreten Zurechnungszusammenhang kommt nicht in Betracht.
Somit dürfte immer eine zumindest konkludente Billigung durch leitende Organe der Partei notwendig sein, um Äußerungen Dritter zurechnen zu können. Im Einzelfall muss dann zwischen einer konkludenten Billigung und einer bloß unterlassenen Distanzierung (die bei Dritten gerade nicht ausreicht) differenziert werden.
Schließlich folgt der Kern der Entscheidung. Hier gibt es Neues, und zwar zu Recht: Eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Zielsetzung einer Partei reicht für die Anordnung eines Parteiverbots allein nicht aus. Die bloße verfassungsfeindliche Gesinnung kann ein Verbot also nicht begründen. Vielmehr ist eine kämpferische Haltung der Partei notwendig. Andererseits muss nicht bereits eine konkrete Gefahr für den Bestand der freiheitliche demokratischen Grundordnung bestehen. Hiermit hat das BVerfG seine Rechtsprechung aus der KPD-Entscheidung ausdrücklich aufgegeben (BVerfG 5, 85), in der es davon ausgegangen war, dass es einem Parteiverbot nicht entgegenstehe, wenn für die Partei nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen kann. Auch der EGMR hatte – wenn auch mit anderer Nuancierung – bereits zu Art. 11 EMRK deutlich gemacht, dass mehr als das bloße Verfolgen verfassungsfeindlicher Ziele für ein Parteienverbot vorliegen müsse (Urt. v. 13.02.2003, Antrag Nr. 41340/98 u.a.).
Zuletzt tritt das BVerfG noch der Ansicht entgegen, dass die Wesensverwandtschaft einer Partei mit dem Nationalsozialismus eine die Tatbestandsmerkmale des Art. 21 Abs. 2 GG ersetzende Funktion habe. Eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus könne allein indizielle Bedeutung hinsichtlich der Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele einer Partei entfalten.
II. Fazit: „Erlaubt ist, was schwach ist“
Das Urteil hat ohne Zweifel sowohl juristisch als auch gesellschaftlich Charme: Es wird eindeutig festgestellt, dass die NPD eine Partei ist, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Allerdings fehlt es ihr schlichtweg (zum Glück!) an faktischer Durchsetzungsmacht. Letztlich mag die NPD somit ein Verfahren „gewonnen“ haben, steht aber doch als großer Verlierer da. Die FAZ hat auch den juristischen Kern der Diskussion um ein Verbot der NPD auf den Punkt gebracht: Erlaubt ist, was schwach ist!