BVerfG: Bundespräsident darf NPD-Anhänger als „Spinner“ bezeichnen
Das BVerfG hat heute einen Antrag der NPD abgewiesen, der sich gegen eine Äußerung von Bundespräsident Joachim Gauck richtete. Das Verfahren hat dabei die Frage der Reichweite der Äußerungsbefugnis des Bundespräsidenten, also eine examensrelevante Frage des Staatsorganisationsrechts zum Gegenstand.
Bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung im Februar dieses Jahres wurde das Verfahren in der medialen Öffentlichkeit mit großer Aufmerksamkeit verfolgt, da es den Kernbereich der Kompetenzen des Bundespräsidenten und seine Stellung als Integrationsgewalt im Grundgesetz berührt. Dabei stellt sich primär die Frage, wieweit das dem Bundespräsidenten zustehende Rederecht reicht. Teilweise wurde dabei in der Presse plakativ die Frage aufgeworfen, ob das Bundesverfassungsgericht dem Bundespräsidenten einen „Maulkorb“ verpassen werde.
Da in absehbarer Zeit auch Klausuren im Rahmen der Zwischenprüfung anstehen, ist neben Examenskandidaten auch jüngeren Semestern eine Auseinandersetzung mit der Stellung des Bundespräsidenten und verfassungsprozessualen Fragen des Organstreits nahezulegen.
Zum Sachverhalt:
Bundespräsident Joachim Gauck hatte im August 2013 an einer Gesprächsrunde von Berufsschülern im Alter von 18 bis 25 Jahren teilgenommen, die unter dem Motto „22.09.2013 – Deine Stimme zählt“ bei jungen Menschen für die anstehenden Bundestagswahlen werben sollte. Dabei ging er auf Nachfrage von Schülern auch auf in Berlin, von der NPD unterstützte, wochenlange Proteste gegen ein Asylbewerberheim ein. Dabei tätigte Bundespräsident Gauck unter anderem diese, im Folgenden stark verkürzt wiedergegebene Aussagen:
Frage: „Ich wohne zur Zeit in Hellersdorf, dort sind auch sehr viele NPD – Plakate, einige davon sind auch abgerissen und ich wollte fragen, ob Sie, wenn Sie jetzt gerade nicht in der Stellung wären, in der Sie sind, hätten Sie da auch mitgemacht oder ist ihnen da die Meinungsfreiheit – hat die da ein größeres Gewicht für Sie“
Gauck: „Nein, beim Plakateabreißen hätte ich nicht mitgemacht. Und wissen Sie auch, wir haben so viele Möglichkeiten, uns gegen Rechtsradikale zu verteidigen, und Gott sei Dank funktioniert das…. Bei uns gibt es Leute, die haben eine politische Ansicht, die die Mehrheit der Deutschen nicht teilt, und wir sind in einem Land, wo die diese Ansicht auch laut sagen dürfen. Das kann uns peinlich sein, und mir als älterem Deutschen ist es enorm peinlich….. Und dass in der Mitte unseres Volkes ausgerechnet rechtsradikale Überzeugungen wieder Gehör finden, das finde ich so eklig, ich kann gar nicht sagen wie eklig. Aber solange eine Partei nicht verboten ist, darf sie auch sich äußern, und das müssen wir auch ertragen. Eine freie Gesellschaft kann den Irrtum nicht verbieten und kann auch nicht verbieten, dass irrige Meinungen geäußert werden. Die können wir bekämpfen. Und wir bekämpfen die. Und das beruhigt mich. Wir brauchen da auch nicht nur unsere staatlichen Instanzen – die brauchen wir auch manchmal -, aber wir brauchen da Bürger, die auf die Straße gehen, die den Spinnern ihre Grenzen aufweisen und die sagen „bis hierher und nicht weiter“. Und dazu sind Sie alle aufgefordert.“
Rechtliche Würdigung
I. Verfassungsprozessuale Einkleidung
Die NPD wandte sich in der Folge dieser Äußerung im Rahmen eines Organstreits gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG iVm §§ 13 Nr. 5, 63f. BVerfGG an das BVerfG und machte dabei geltend, als politische Partei durch den Bundespräsidenten in ihrem verfassungsrechtlichen Recht auf Chancengleichheit bei Wahlen gemäß Art. 21 I, Art. 38 I GG verletzt worden zu sein.
Diskussionswürdig ist dabei die Statthaftigkeit eines Organstreitverfahrens, das durch eine politische Partei geltend gemacht wird. Gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG entscheidet das BVerfG über die Auslegung des über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Problematisch ist jedoch, dass § 63 BVerfGG den Kreis der Antragsberechtigten im Organstreitverfahren, bei dem es sich um ein kontradiktorisches Streitverfahren zwischen Antragssteller und Antragsgegner handelt, scheinbar auf bestimmte Staatsorgane und Organteile beschränkt („…können nur sein…“), wohingegen der Wortlaut des Art. 93 I Nr.1 GG weiter gefasst ist. Aufgrund des Geltungsvorgangs des Grundgesetzes erscheint § 63 BVerfGG mithin verfassungsrechtlich problematisch:
Teilweise wird § 63 BVerfGG vor diesem Hintergrund als verfassungswidrig und teilnichtig angesehen, so dass dem BVerfG der unmittelbare Durchgriff auf das Grundgesetz verbleibt, da es durch einfaches Gesetz nicht in seinen Zuständigkeiten beschränkt werden könne (vgl. Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, Rn. 317). Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm komme ein andere Auslegung des Kreises der Antragsberechtigten bzw. ein Rückgriff auf Art. 93 I Nr.1 bei der Auslegung des § 63 BVerfGG nicht in Betracht, sondern stelle eine Auslegung contra legem dar (Maunz, in: Maunz/Dürdig; Art. 93 Rn. 12; Knies, in FS Stern, S. 1155 (1166)).
Andere Stimmen in der Literatur plädieren hingegen für eine korrigierende Auslegung bzw. Ergänzung des § 63 BVerfGG unter Berücksichtigung des Wortlauts des GG, um eine Verfassungswidrigkeit der Norm zu vermeiden ( Morgenthaler, in: Epping/Hillgruber, Art. 93 Rn. 21; Sturm/Detterbeck, in: Sachs, Art. 93 Rn.46).
Das BVerfG selbst hat den Wortlaut des § 63 BverfGG von Anfang an bei der Bestimmung des Kreises der Antragsberechtigten weniger stark berücksichtigt und die dort nicht genannten politischen Parteien unmittelbar aus Art. 93I Nr. 1 GG als „andere Beteiligte“ anerkannt (BVerfGE 4, 27 (29)).
Infolge dessen, dass die NPD als politische Partei durch Art. 21 GG (ggf. noch in Verbindung mit Art. 38 I GG) mit eigenen Rechten ausgestattet ist, kann sie somit nach allen Ansichten trotz des entgegenstehenden Wortlauts von § 63 BVerfGG Antragsberechtigte im Rahmen eines Organstreitverfahrens vor dem BVerfG sein. Indem sie geltend macht, dass der Bundespräsident als Verfassungsorgan die Grenzen seines verfassungsrechtlich gewährleitsteten Rederechts überschritten hat und damit das Recht der NPD auf Chancengleichheit im Wahlkampf verletzt hat, wendet sich sie sich auch gegen eine rechtseherbliche Maßnahme im Sinne des § 64 BVerfGG, so dass das Organstreitverfahren zulässig ist.
II. Materiell-rechtliche Fragen
Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit hatte das BVerfG nun zu prüfen, ob der Bundespräsident durch die Bezeichnung der Anhänger der NPD als „Spinner“ die Grenzen seiner Äußerungsbefugnisse überschritten hat.
1. Rederecht des Bundespräsidenten
Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland und dabei eines der obersten Bundes- und Verfassungsorgane. Seine Stellung als Staatsoberhaupt ist zwar nicht ausdrücklich im Grundgesetz normiert, ergibt sich jedoch aus einer Gesamtschau der Art. 59 I, 60 I, 63, 64 und 82 GG (vgl nur Gröpl, Staatsrecht, Rn. 1433). Der Bundespräsident repräsentiert dabei Staat und Volk der Bundesrepublik Deutschland nach außen und innen und soll die Einheit des Staates verkörpern. Seine Stellung ist dabei als neutrale und integrative Instanz ausgestaltet, die durch das GG bewusst mit wenigen Kompetenzen ausgestattet ist und dabei weitestgehend von der Staatsleitung ausgeschlossen ist (zur Stellung des Bundespräsidenten im Überblick: Kämmerer, Staatsorganisationsrecht, §8).
Zwar ist das Rederecht des Bundespräsidenten nicht ausdrücklich im Grundgesetz normiert, jedoch handelt es sich beim Bundespräsidenten um eine neutrale Integrationsgewalt, dem auf dem Betätigungsfeld der Staatspflege aus der traditionellen Funktion des Staatsoberhauptes wesentliche Kompetenten zustehen (Gröpl, Staatsrecht, Rn. 1440). So kommt das BVerfG auch zu dem Ergebnis, dass der Amtsinhaber über die Art und Weise seiner Aufgabenwahrnehmung daher grundsätzlich selbst entscheiden muss.
Besteht eine wesentliche Aufgabe des Bundespräsidenten darin, durch sein öffentliches Auftreten die Einheit des Gemeinwesens sichtbar zu machen und diese Einheit mittels der Autorität des Amtes zu fördern, muss ihm insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zukommen. Der Bundespräsident kann…den mit dem Amt verbundenen Erwartungen nur gerecht werden, wenn er auf gesellschaftliche Entwicklungen und allgemeinpolitische Herausforderungen entsprechend seiner Einschätzung eingehen kann und dabei in der Wahl der Themen ebenso frei ist wie in der Entscheidung über die jeweils angemessene Kommunikationsform. Der Bundespräsident bedarf daher, auch soweit er auf Fehlentwicklungen hinweist oder vor Gefahren warnt und dabei die von ihm als Verursacher ausgemachten Kreise oder Personen benennt, über die seinem Amt immanente Befugnis zu öffentlicher Äußerung hinaus keiner gesetzlichen Ermächtigung.
Mit dem Amt des Bundespräsidenten und seiner Funktion als Staatsoberhaupt ist somit immanent die Kompetenz verbunden auf zentrale aktuelle gesellschaftliche Probleme hinzuweisen und Denkanstöße zu liefern. Der Bundespräsident kann somit auch kraft seines Amtes mahnende Worte finden und ist dabei in der Ausgestaltung grundsätzlich frei.
2. Grenzen des Rederechts
Infolge dessen, dass der Bundespräsident nicht „über dem Gesetz steht“, sondern vielmehr gemäß Art. 20 III GG an Gesetz und Recht gebunden ist, sind die ihm zustehenden Äußerungsbefugnisse nicht unbeschränkt, sondern müssen vielmehr insbesondere die Werteordnung des Grundgesetzes beachten. Im vorliegenden Fall sind dabei das Recht auf Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 GG iVm Art. 38 I GG) sowie das aus dem Demokratieprinzip herzuleitende Neutralitätsgebot zu berücksichtigen. Insbesondere ist es jedem Staatsorgan infolge des Neutralitätsgebots verwehrt, sich in amtlicher Funktion mit politischen Parteien zu identifizieren, sie zu unterstützen oder zu bekämpfen (Schmidt, Staatsorganisationsrecht, Rn. 85). Das BVerfG arbeitet noch einmal ausdrücklich heraus, dass
das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit als ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung es staatlichen Stellen verwehrt, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn ein solches Vorgehen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht.
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Chancengleichheit der Parteien hatten das BverfG bislang primär in Fällen beschäftigt, die Wahlwerbung durch die Bundesregierung oder die Informationstätigkeit in Form des Verfassungsschutzberichts zum Gegenstand hatten. Vor dem Hintergrund, dass es hier jedoch das Rederecht des Bundespräsidenten in Rede steht, sind die Besonderheiten dieses Amtes und seine Kompetenzen zu berücksichtigen.
So ist festzustellen, dass der Bundespräsident angesichts seiner Stellung als Staatsoberhaupt nicht im direktem Wettbewerb mit politischen Parteien im Sinne eines politischen Konkurrenz steht und darüber hinaus auch nicht die Mittel der Bundesregierung hat, durch eine ausgreifende Informationspolitik auf die Meinungs- und Willensbildung des Volkes einzuwirken. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass der Bundespräsident und seine Äußerungen kraft seiner Stellung ein besonderes Gewicht zukommen. Im Folgenden arbeitet das BVerfG dann die Grenzen des Rederechts des Bundespräsidenten heraus.
In Erfüllung seiner Repräsentations- und Integrationsaufgabe obliegt es dem Bundespräsidenten, im Interesse der Wahrung und Förderung des Gemeinwesens das Wort zu ergreifen und die Öffentlichkeit durch seine Beiträge auf von ihm identifizierte Missstände und Fehlentwicklungen…..aufmerksam zu machen sowie um Engagement bei deren Beseitigung zu werben. Er kann in diesem Sinn integrierend nur wirken, wenn es ihm freisteht, nicht nur die Risiken und Gefahren für das Gemeinwohl, sondern auch mögliche Ursachen und Verursacher zu benennen. Gehen Risiken und Gefahren nach Einschätzung des Bundespräsidenten von einer bestimmten politischen Partei aus, ist er nicht gehindert, die von ihm erkannten Zusammenhänge zum Gegenstand seiner öffentlichen Äußerungen zu machen…..Äußerungen des Bundespräsidenten sind dabei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange sie erkennbar einem Gemeinwohlziel verpflichtet und nicht auf die Ausgrenzung oder Begünstigung einer Partei um ihrer selbst willen angelegt sind……Er ist insbesondere nicht gehindert, sein Anliegen auch in zugespitzter Wortwahl vorzubringen, wenn er dies für angezeigt hält. Mit der Repräsentations- und Integrationsaufgabe des Bundespräsidenten nicht mehr im Einklang stehen Äußerungen, die keinen Beitrag zur sachlichen Auseinandersetzung liefern, sondern ausgrenzend wirken, wie dies grundsätzlich bei beleidigenden, insbesondere solchen Äußerungen der Fall sein wird, die in anderen Zusammenhängen als „Schmähkritik“ qualifiziert werden.
Das BVerfG räumt dem Bundespräsidenten in Bezug auf sein Rederecht somit einen deutlich größeren Spielraum zu als der Bundesregierung. Dieser lässt sich argumentativ aus seiner besonderen Stellung in der Verfassung herleiten, die ihn zwar als bewussten Gegenentwurf zum Reichspräsidenten der WRV nicht mit einem breiten Machtspektrum ausstattet, jedoch den Bundespräsidenten als unabhängige Instanz etabliert, dem aus der traditionellen Stellung als Staatsoberhaupt die Funktion zukommt, zentrale Werte zu vermitteln und mahnende Worte zu finden. Dabei obliegt ihm gerade in der Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung ein großer Gestaltungsspielraum, der sich insbesondere auch auf seine Wortwahl auswirkt und erst dann überschritten ist, wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist.
3. Äußerung „Spinner“
Schließlich kommt das BVerfG unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze zu dem Ergebnis, dass die Verwendung des Wortes Spinner im konkreten Zusammenhang nicht zu beanstanden sei.
Zwar könne die Bezeichnung Spinner isoliert betrachtet durchaus als diffamierend empfunden werden, jedoch diene die Bezeichnung „Spinner“ im konkreten Fall
als Sammelbegriff für Menschen, die die Geschichte nicht verstanden haben und, unbeeindruckt von den verheerenden Folgen des Nationalsozialismus, rechtsradikale – nationalistische und antidemokratische – Überzeugungen vertreten. Die mit der Bezeichnung als „Spinner“ vorgenommene Zuspitzung sollte den Teilnehmern an der Veranstaltung nicht nur die Unbelehrbarkeit der so Angesprochenen verdeutlichen, sondern auch hervorheben, dass sie ihre Ideologie vergeblich durchzusetzen hofften, wenn die Bürger ihnen „ihre Grenzen aufweisen“. Indem der Antragsgegner, anknüpfend an die aus der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus zu ziehenden Lehren, zu bürgerschaftlichem Engagement gegenüber politischen Ansichten, von denen seiner Auffassung nach Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehen und die er von der Antragstellerin vertreten sieht, aufgerufen hat, hat er für die dem Grundgesetz entsprechende Form der Auseinandersetzung mit solchen Ansichten geworben und damit die ihm von Verfassungs wegen gesetzten Grenzen negativer öffentlicher Äußerungen über politische Parteien nicht überschritten.
III. Schlussbewertung
Die Entscheidung des BVerfg behandelt examensrelevante Fragen im Hinblick auf die Stellung des Bundespräsidenten, die Chancengleichheit der Parteien und die Neutralitätspflicht von Verfassungsorganen und könnte so durchaus in einer Klausur verwendet werden. Gerade im Hinblick auf das nicht ausdrücklich erwähnte Rederecht des Bundespräsidenten, das seiner Stellung als Staatsoberhaupt immanent ist, gilt es sich argumentativ mit den Kompentenzen des Bundespräsidenten im Grundgesetz auseinanderzusetzen. Dogmatisch ist die Entscheidung des BVerfG zu begrüßen. Zwar ist es jedem Staatsorgan verwehrt, in amtlicher Funktion politische Parteien zu bekämpfen, jedoch muss es im Rahmen der Äußerungsbefugnisse die Möglichkeit geben, sich als zuverlässig und ausgewogen darzustellen. So hat das BVerfG im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundeszentrale für Politische Bildung das Recht anerkannt, Extremmeinungen zu verurteilen und sich von diesen zu distanzieren, um die eigenen Glaubwürdigkeit zu erhöhen. Dies muss gerade auch für das Rederecht des Bundespräsidenten gelten, wenn dieser in polemischer Form zu bürgerlichem Engagment aufruft.
Dennoch bleibt nicht von der Hand zu weisen, dass sich das BVerfG mit der konkreten Äußerung des Bundespräsidenten, nämlich die Bezeichnung der NPD-Anhänger als „Spinner“, bei einer isolierten Betrachtung sehr schwer tut. So versucht es die Klippen dahingehend zu umschiffen, dass es die Bezeichnung als Sammelbegriff für unbelehrbare Anhänger rechtsextremistischer Auffassungen einordnet und zugleich argumentativ auf die im Wunsiedel-Beschluss entwickelte Rechtsprechung vom Grundgesetz als Gegenentwurf zum nationalsozialistischen Unrechtsregime zurückgreift. Bei einer genauen Betrachtung des Wortes „Spinner“ erscheint eine derartige Argumentation allerdings nur schwer nachvollziehbar, denn trotz dessen, dass derartige rechtsextremistische Ansichten dem Menschenbild des GG widersprechen, lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die Bezeichnung „Spinner“ im gewöhnlichen Sprachgebrauch eine deutlich abwertende, ausgrenzende und tendenziell diffamierende Konnotation hat. Tendenziell geht sie über eine neutrale Abweisung von Extremmeinungen hinaus.
„Wie soll bitte der Satz „Aufgrund des Anwendungs- und Geltungsvorgangs des Grundgesetzes..“ verstanden werden? Soweit ich weiß, gibt es den Anwendungsvorrang nur im Zusammenspiel mit der Unionsrechtsordnung, nicht jedoch innerstaatlich: Wenn untergesetzliche Normen dem GG widersprechen werden sie nicht nur nicht angewendet, sondern sind schlichtweg nichtig (das Verwerfungsmonopol des BVerfG natürlich vorausgesetzt). Es gibt innerstaatlich also nur einen Geltungsvorrang des GG.
Die in der Hierarchie höhere Vorschrift hat Geltungsvorrang. Die in der Hierarchie niedrigere Vorschrift hat (Achtung) Anwendungsvorrang.
Beispiel:
Aus einem § X LandesG folgt ein Recht, dass auch im Art. Y GG geregelt ist. Dann hat das LandesG (Achtung) Anwendungsvorrang aber der Art. Y GG Geltungsvorrang.
Es gibt doch also tatsächlich auch im innerstaatlichen Recht eine Verwendung für den Begriff ”Anwendungsvorrang”. …Ob man sich das hätte denken können…?
Naja so kleinlich wollen wir dann auf einem öffentlichen Portal auch nicht sein.
Danke für den lehrreichen Beitrag auf dieser Seite.
Der lief exakt (!) so von der Aufgabenstellung heute in der 1. ÖffR-Klausur in Niedersachsen.