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Schlagwortarchiv für: APR

Samuel Ju

Blitzen nicht erlaubt! – Zur Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

Öffentliches Recht, Verfassungsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 11.8.2009 (Az. 2 BvR 941/08) der anlasslosen Video- und Geschwindigkeitsüberwachung des Straßenverkehrs Grenzen gezogen.
Sachverhalt
Im Januar 2006 wurde auf der BAB 19 in Fahrtrichtung Rostock von der Ordnungsbehörde eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Die Videoaufzeichnung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS. Dem Beschwerdeführer, der an diesem Tag mit seinem Pkw auf dieser Strecke fuhr, wird vorgeworfen, er habe bei km 98,6 fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Deshalb wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro festgesetzt. Die eingelegten Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid, mit denen der Beschwerdeführer insbesondere rügte, dass die Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden sei, hatten keinen Erfolg. Als ausreichende Rechtsgrundlage für die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung wurde von den Gerichten der Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 angesehen.
Entscheidung
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, soweit sie zulässig ist, zur Entscheidung angenommen und das Urteil der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen.
Verletzung des Willkürverbotes (Art. 3 Abs. 1 GG)
Das BVerfG hat in den Entscheidungen des AG Güstrow und des OLG Rostock einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) gesehen. Zwar stelle nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts auch einen Gleichheitsverstoß dar. Von Willkür könne nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehre. Ein Richterspruch sei jedoch willkürlich und verstoße damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar sei und sich daher der Schluss aufdränge, dass er auf sachfremden Erwägungen beruhe. In einem derartigen Fall komme ein verfassungsgerichtliches Eingreifen in Betracht. Nicht erforderlich sei subjektive Willkür, ein objektiv willkürlicher Verstoß sei ausreichend. Auf dieser Grundlage hält das BVerfG die Rechtsauffassung von AG und OLG, die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung könne auf einen Erlass eines Ministeriums gestützt werden, für unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und daher willkürlich.
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das BVerfG geht davon aus, dass in der vom Betroffenen angefertigten Videoaufzeichnung ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (siehe Volkszählungsurteil (BVerfGE 65,1,42 f ) liege. Dieses Recht umfasse die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Der Eingriff in das Grundrecht entfalle – so das BVerfG – nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleiste nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trage in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung.
Ministeriumserlass als Ermächtigungsgrundlage nicht ausreichend
Zwar könne das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung bedürfe jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspreche und verhältnismäßig sei. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Das AG hatte sich insoweit auf den Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 01.07.1999 (Az.: V 652.621.5-2-4) gestützt und damit diesen als Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen. Bei dem Erlass handele es sich aber um eine Verwaltungsvorschrift und damit lediglich um eine verwaltungsinterne Anweisung. Derartige Regelungen, durch die eine vorgesetzte Behörde etwa auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirkt, seien kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG und seien grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle. Eine Verwaltungsvorschrift könne für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedürfe. Der parlamentarische Gesetzgeber habe über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar festzulegen. Das AG, das im Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg – Vorpommern eine hinreichende Grundlage für die konkret durchgeführte Verkehrsüberwachung und damit auch für die vom Betroffenen geltend gemachten Grundrechtseingriffe gesehen hat, habe sich mit dieser verfassungsrechtlichen Problematik nicht ansatzweise auseinander gesetzt.
Examensrelevanz
Ein Urteil, das durchaus in der nächsten Zeit auch im Examen im Rahmen einer Examensklausur im Öffentlichen Recht drankommen könnte. Man sollte sich dazu noch einmal mit den einzelnen Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde, dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und der Rechtsnatur von Verwaltungsvorschriften auseinandersetzen. Zu empfehlen ist insbesondere, sich die Rechtsprechung des BVerfG der letzten Zeit zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung anzuschauen:
Beschl. v. 17.02.2009 – 1 BvR 2492/08 zum bayerischen Versammlungsgesetz
Beschl. v. 11.03.2008 – 1 BvR 2074/05 zur automatisierten Kennzeichenerfassung
Beschl. v. 23.02.2007 – 1 BvR 2368/06 zur Videoüberwachung

03.12.2009/3 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2009-12-03 13:13:092009-12-03 13:13:09Blitzen nicht erlaubt! – Zur Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
Dr. Stephan Pötters

APR eines Arztes durch heimliche Filmaufnahmen verletzt

Öffentliches Recht, Schuldrecht, Verfassungsrecht, Zivilrecht

Einordnung der Problematik
Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen: Das Spannungsfeld zwischen allgemeinen Persönlichkeitsrechten und der Meinungs- und Pressefreiheit ist eine klassische juristische Problematik, welche sowohl in öffentlichrechtlichen Klausuren, aber u.U. auch im Zivilrecht (Deliktsrecht) oder gar im Strafrecht (bei den Beleidigungsdelikten) vorkommen kann. Die Examensrelevanz solcher Fälle kann also nicht hoch genug geschätzt werden.
LG Düsseldorf gibt bei heimlichen Filmaufnahmen dem APR den Vorrang
Das LG Düsseldorf (Urteil vom 02.09.2009 – 12 O 273/09) hat nun einen Sachverhalt zu entscheiden, der typische rechtliche Folgeprobleme eines „investigativen Journalismus“ aufweist: Eine Reporterin hatte sich als vermeintliche Patientin in eine Arztpraxis eingeschlichen und dann heimliche Filmaufnahmen des Beratungsgesprächs mit dem Arzt gemacht, um so zu belegen, wie leicht man in Deutschland an gefährliche Psychopharmaka komme.
In diesem Fall habe die Pressefreiheit hinter den Persönlichkeitsrechten des Arztes zurückzutreten, urteilte das Düsseldorfer LG. Es betonte dabei vor allem, dass die Heimlichkeit der Aufnahmen zu einem sehr schweren Eingriff in das APR des Arztes führe. Außerdem bestünde ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Reporterin auch durch mildere Mittel ihre Pressefreiheit hätte verwirklichen können; so hätte der spätere Fernsehbeitrag nicht zwangsläufig das Beratungsgespräch selbst zeigen müssen, sondern sich auf ein Interview mit der Reporterin beschränken können.
Ansprüche?
Bei einer Verletzung des APR kommt eine Fülle von Ansprüchen in Betracht. Zunächst ist das APR als sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Insofern kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Dabei ist – bei Verletzung kommerzieller Aspekte des APR – nach dem BGH eine dreifache Schadensberechnung möglich (tatsächlicher entgangener Gewinn, fiktive Lizenzgebühr, Gewinnabschöpfung beim Schädiger). Im vorliegenden Fall gab es hierfür keine Anhaltspunkte, sondern es kam vor allem ein (quasinegatorischer) Unterlassungsanspruch analog § 1004 I BGB iVm § 823 I BGB, Art. 2 I, 1 I GG in Betracht. Das APR ist bei allen diesen Ansprüchen im Rahmen der Rechtswidrigkeit gegen die Pressefreiheit (Art. 5 I GG) abzuwägen.
Im öffentlichen Recht wäre eine Urteilsverfassungsbeschwerde zu prüfen, wenn eine Partei der Auffassung ist, dass ihr APR oder ihre Pressefreiheit/Meinungsfreiheit durch die Instanzgerichte bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt wurde.
Häufig geht es dabei sowohl im Zivil- als auch im öffentlichen Recht um ein Verfahren im einstweiligen Rechtschutz.

16.09.2009/0 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2009-09-16 07:50:432009-09-16 07:50:43APR eines Arztes durch heimliche Filmaufnahmen verletzt
Dr. Stephan Pötters

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vs. APR (Art. 2 Abs. 1 iVm 1 Abs. 1 GG) – BVerfG-Entscheidung zu Kürzungen personenbezogener Fremdbeiträge

Öffentliches Recht, Verfassungsrecht

Art. 5 GG vs. APR – Ein klassisches Spannungsfeld!
Es gibt mittlerweile unzählige Entscheidungen des BVerfG und der Instanzgerichte, bei denen die Meinungs- oder die Pressefreiheit mit Persönlichkeitsrechten kollidiert. In diesem klassischen Spannungsfeld wurde nun eine weitere Problemkonstellation durch das BVerfG höchstrichterlich entschieden. Im Beschluss vom 25.07.2009  (1 BvR 134/03) ging es um die Frage, inwiefern das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR, Art. 2 Abs.1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG) durch das Abdrucken einer gekürzten Fassung eines personenbezogenen Fremdbeitrags verletzt werden kann, wenn durch die Kürzungen der Fremdbeitrag zulasten der dargestellten Person in seinem Sinngehalt verfälscht wird. Dies ist ein häufig auftretendes Problem: Viele Personen der Zeitgeschichte („Promis“, Politiker etc.) fühlen sich oft falsch zitiert oder beklagen, dass sie unvollständig zitiert wurden, sodass eine Aussage absichtlich zugespitzt oder aus dem Kontext gerissen werde.
Der Sachverhalt
Der Entscheidung des BVerfG lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Börsenzeitschrift wurden unter der Rubrik «Meinungen – Presseschau – Nachrichten» Berichte anderer Presseorgane abgedruckt, die als Fremdbeiträge gekennzeichnet wurden. Dort wurden auch Ausschnitte aus einer Tageszeitung publiziert, die sich mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens wegen des Verdachts verbotener Insidergeschäfte und des Betruges zum Nachteil von Kapitalanlegern befasste. Das Verfahren wurde jedoch sehr bald aus Mangel an Beweisen eingestellt.
Das Landgericht Hamburg verurteilte die Börsenzeitschrift zur Unterlassung der mit dem Bericht verbundenen Tatsachenbehauptungen und Unterstellungen sowie Schadensersatz. In zweiter Instanz bestätigte das OLG Hamburg dieses Urteil,  in dritter Instanz wies das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg die Berufung zurück.  Die Börsenzeitschrift erhob gegen diese Entscheidungen (Urteils-)Verfassungsbeschwerde. Sie berief sich auf eine Verletzung ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).
BVerfG: Entscheidungen der Instanzgerichte verfassungskonform
Das BVerfG nahm diese Verfassungsbeschwerde nicht einmal zur Entscheidung an. Die Meinungs- und die Pressefreiheit seien nicht verletzt. Die Instanzgerichte hätten richtigerweise im Rahmen der Prüfung des Verschuldens (beim Schadensersatzanspruch) hervorgehoben, dass die Börsenzeitschrift durch die Kürzung wichtiger Passagen den Sinngehalt des Ursprungsbeitrages verfälscht habe. Dadurch habe sie grob die ihr obliegenden pressemäßigen Sorgfaltspflichten verletzt.
Jedoch: Bedenken bzgl. einer uneingeschränkten Verbreiterhaftung
Gleichwohl äußerte sich das BVerfG auch kritisch zu den angegriffenen Entscheidungen. Soweit die Verurteilung zu Unterlassung und Schadensersatz auf eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung gestützt wurde, bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Die wichtigen Kommunikationsgrundrechte aus Art. 5 I GG dürfen nicht durch allzu hohe Sorgfaltsanforderungen in Form von Recherchepflichten eingeschränkt werden. Eine ausdrückliche Kennzeichnung eines Beitrags als gekürzter Fremdbericht könne im Einzelfall durchaus ausreichen, um den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen. Die Verwednung von Fremdberichten im Rahmen eines Pressespiegels o.ä. sei ein wichtiges und klassisches Instrument der Öffentlichkeitsarbeit.

12.08.2009/1 Kommentar/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2009-08-12 10:48:232009-08-12 10:48:23Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vs. APR (Art. 2 Abs. 1 iVm 1 Abs. 1 GG) – BVerfG-Entscheidung zu Kürzungen personenbezogener Fremdbeiträge
Dr. Stephan Pötters

EU-Subventionen für Landwirte dürfen veröffentlicht werden

Europarecht, Öffentliches Recht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

Das OVG Koblenz urteilte am 14.7.2009 (Az 10 B 10601/09.OVG), dass die Landwirte, die Agrarsubventionen erhalten, die Veröffentlichung der ihm gewährten Mittel hinnehmen müssen. Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit einem Beschluss des hessischen VGH (09.06.2009, Az 10 B 1503/09 u. a.).
Öffentliches Interesse wiegt hier schwerer als Persönlichkeitsrechte des Landwirts
Das Persönlichkeitsrecht des Landwirtes sei zwar nicht unerheblich tangiert, aber im Ergebnis würden die öffentlichen Interessen hier Vorrang genießen. Es könne offen bleiben, ob der Antragsteller bei der Beantragung der Agrarförderung für das Jahr 2007 (konkludent) auf den Schutz seiner persönlichen Daten verzichtet habe.
Die Veröffentlichung der Subvention sei jedenfalls durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Die einschlägige nationale Regelung dient der Umsetzung europäischer Vorgaben. Durch diese Regelung soll die Transparenz der Subverntionsvergabe erhöht werden. Die Verwendung der EU-Gelder, die gerade im Bereich der Landwirtschaft beträchtlich sind, soll besser durch die Öffentlichkeit kontrolliert werden können.
Examensrelevanz
Dieser Fall eignet sich gut als Verwaltungsrechtsklausur kombiniert mit verfassungsrechtlichen Wertungsfragen sowie europarechtlichen Gesichtspunkten. Idelaerweise würde sich ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes anbieten, mithilfe dessen der betroffene Landwirt versuchen würde, die Veröffentlichung der Daten zu verhindern.

20.07.2009/0 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2009-07-20 16:47:352009-07-20 16:47:35EU-Subventionen für Landwirte dürfen veröffentlicht werden
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