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Du bist hier: Startseite1 > 1. Staatsexamen Oktober 2010

Schlagwortarchiv für: 1. Staatsexamen Oktober 2010

Redaktion

Sachverhalte der 1. und 2. ÖffRecht Examensklausuren – Oktober 2010 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Öffentliches Recht I Examensklausur – Staatsorganisationsrecht
Es gibt seit 1959 das AtomG, das war urspr. zustimmungsbedürftig und wurde im Laufe der Zeit oft verändert. Im AtomG ist der Ausstieg vorgesehen, der so abläuft dass den Kraftwerken Stromkontingente zustehen, wenn die verbraucht sind erlischt die Genehmigung. In etwa würde das bis 2022 dauern.
Nun will die BReg die Laufzeiten für die Kraftwerke verlängern, dies geschieht wieder dadurch dass die Stromkontingente erhöht werden. Es soll um ca 15 Jahre verlängert werden.
BReg leitet Entwurf für dieses Änderungsgesetz dem BRat zu, aber um zeit zu sparen lässt es den Entwurf auch über die beiden Regierungsfraktionen direkt im BTag einreichen. Dort wird das erste Mal beraten und kurz bevor die Ausschüsse ihre Arbeit beendet haben kommt auch der Entwurf der BReg mit Stelungnahme des BRat zum BTag.
Die Entwürfe werden zusammengebunden und beschlossen, im BRat wird das Gesetz als Einspruchsgesetz behandelt.
Der BRat legt nach Anrufung des Vermittlungsausschusses Einspruch ein, der aber mit der Mehrheit der ges. Mitglieder des BTag zurückgewiesen wird.
Das Gesetz wird vom BPräs ausgefertigt und verkündet, erscheint allerdings im Bundesges.Blatt ohne Datum des Inkrafttretens.
Nun findet die neue Regierung des Landes L, dass das Änderungsgesetz verfassungswidrig ist. Allerdings hat die alte Regierung des Landes L damals das Gesetz im BRat befürwortet.
L will das BverfG anrufen.
Das Gesetz sei verfassungswidrig weil es der Zustimmung bedurfte hätte, denn das urspr Gesetz war Zustimmungsgesetz, zudem ergäbe sich Zustimmungsbedürfnis schon aus Art. 87c GG iVm § 24 AtomG. Zudem sei es verfassungswidrig weil die BReg das Erfordernis der Stellungnahme des BRates umgangen habe durch die Zuleitung in den BTag über die Fraktionen. Weiter folge eine Verf.widrigkeit aus der fehlenden Angabe im BundesGesetzblatt bzgl des Inkrafttretens.
Ist ein Anrufen des BVerfG zulässig? Ist das Gesetz formell verfassungswidrig?
Öffentliches Recht II Examensklausur – Baurecht
X besitzt ein Grundstück im schönen Stadtteil Spandau. Das Grundstück liegt im Bereich einen B-Plans, wonach das Grundstück im Bereich eines allgemeinen Wohngebiets liegt. Dort betreibt X ein Café, was baurechtlich nicht zu bemängeln ist.
Da die Umsätze nicht zufriedenstellend sind (es kommen immer weniger Gäste aus der Umgebung), entschließt er sich, am Zaun des Grundstücks ein Hinweisschild anzubringen. Dieses ist 2×2 Meter groß und fügt sich sowohl in den Zaun als auch in die Umgebung gut ein. Das Schild stand vorher an einer Straße, um auf das Café hinzuweisen.
Außerdem baut X eine Veranda, die 60 m² groß ist und ein Betonfundament hat. Dort möchte er seinen Gästen den schönen Blick zuteil werden lassen, von dem auch seine Nachbarn immer schwärmen.
Das Café entwickelt sich gut, so dass es zum Ausflugsziel zahlreicher Gäste wird.
Es kommt, wie es kommen muss: Den Nachbarn ist das Café nunmehr viel zu laut. Das Bezirksamt Spandau hört den X an und erlässt im Anschluss eine Verfügung, die dem X aufgibt, das Schild zu entfernen, die Veranda abzureißen und außerdem wird ihm die Nutzung der Veranda als Außenbereichsgaststätte untersagt. Die Verfügungen werden für sofort vollziehbar erklärt, was damit begründet wird, dass die Nachbarn derartige Belästigungen nicht zu dulden hätten. Das Schild sei schon nicht genehmigungsfähig.
Die TA-Luft sei für Außenanlagen von Gaststätten – was zutrifft – nicht anzuwenden. Die Grenzwerte würden im übrigen nur minimal unterschritten.
X wendet sich einen Tag nach Empfang der Verfügung an seinen Anwalt und möchte wissen, wie er kurzfristig gegen die Verfügungen vorgehen kann. Was wird ihm der Anwalt raten?
Bewerten Sie, ggf. hilfsweise, gutachterlich die Erfolgsaussichten einen Rechtsbehelfs des X.

26.10.2010/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2010-10-26 17:05:352010-10-26 17:05:35Sachverhalte der 1. und 2. ÖffRecht Examensklausuren – Oktober 2010 – 1. Staatsexamen NRW
Samuel Ju

Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2010 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin, Niedersachsen, Meck-Pomm

Berlin, Examensreport, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen

Nachdem in der 1. Zivilrecht Klausur mehr oder weniger in den drei Bundesländern der gleiche Fall abgefragt wurde, nun in der 2. Examensklausur unterschiedliche Sachverhalte und Rechtsgebiete.
In der 2. Zivilrecht Examensklausur in NRW lief folgender Fall:

F ist Fußballprofi und schließt mit dem Verein R einen Spielervertrag, 13.000€ Gehalt / Monat.
R verwendet einen Mustervertrag von DFB.
Darin sind verschiedene Pflichten normiert, der Spieler muss zum Training erscheinen, sich fitt halten etc.
Es gibt verschiedene Klauseln in dem Vertrag.
Eine Klausel besagt, dass R im Fall von Vertragsverletzungen durch F eine Vertragsstrafe nach § 315 BGB verlangen kann.
Eine weitere Klausel, die jedoch individuell für F hinzugefügt wurde, da dieser recht unzuverlässig bei seinen anderen Vereinen war besagt, dass der Vertrag nach § 622 BGB gekündigt werden kann, wenn F einmal nicht zum Training erscheint.
Die dritte Klausel ist eine doppelte Schriftformklausel, jegliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ansonsten unwirksam.
Nachdem der Vertrag geschlossen, sagt R dem F mündlich zu, die Mietkosten seiner Wohnung zu übernehmen.
F bekommt eine Rote Karte, wird gesperrt. F säuft sich zu, verpasst das Training am nächsten morgen.
R schickt dem F eine Kündigung mit Verweis auf das verpasste Training.
R verhängt eine Vertragsstrafe gegen F iHv 13.000€ wegen seiner Roten Karte,
da er jetzt nicht mehr für R bei den kommenden Spielen zu Verfügung steht.
F findet alles ungerecht. R meint alle Klauseln wären wirksam.
Frage 1: Ist die Kündigung wirksam / Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat F gegen eine unwirksame Kündigung?
Frage 2: Muss F die Vertragsstrafe zahlen?
Frage 3: Muss R weiter die Mietkosten übernehmen?

– – – – –
In der 2. Zivilrecht Examensklausur in Berlin lief folgender Fall:

K ist passionierter Jäger. Nachdem er bereits ein Jagdrevier erworben hat, fehlt zu seinem Glück noch ein Jagdhund. Er begibt sich zu V, der Jagdhunde züchtet. Etwa 15 Hunde verkauft er im Jahr an Jäger, wodurch er sich ein kleines Zubrot verdient. Hauptberuflich arbeitet er bei der Deutschen Post.
K verliebt sich in einen Welpen, der auf den schönen Namen Urk hört. Er soll es sein, komme, was wolle. Also schließen V und K einen Kaufvertrag über Urk zu einem Kaufpreis von 2000 Euro. Einige Zeit später holt K den Hund ab. Im Vertrag haben V und K individualrechtlich die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzt.
Das Glück über den kleinen Urk währt nur kurz, denn Urk wird plötzlich – etwa eine Woche nach Übergabe – krank, hat fürchterlichen Ausschlag und gar Atemaussetzer. Der eilig herbeigerufene Tierarzt diagnostiziert ein sogenanntes Sommerexzem, eine Allergie, die insbesondere durch Stechmücken in Wassernähe hervorgerufen wird.
K ist ein vielbeschäftigter Mann, kümmert sich aber in jeder freien Minute um Urk, lässt diesem auch eine weitere Therapie zukommen. Letztendlich wendet er sich doch an V und erklärt ihm, dass er den Kaufpreis mindern wolle und zwar um 500 Euro (der Tierarzt meinte, dass Urk mit der Allergie 500 Euro weniger wert sei). Die Minderungserklärung wird aber erst 13 Monate nach Übergabe erklärt.
Nach alledem leiht K seinen Urk dem befreundeten F, der ebenfalls Jäger ist. F, der selbst keinen Jagdhund besitzt, will mit Urk zur Jagd. Urk, der eigentlich gut hört, hetzt plötzlich los, als ein Hase den Weg kreuzt. Dabei stürzt der F, der Urk noch an der Leine hatte, so schwer, dass er sich den Oberschenkel bricht, was zu Behandlungskosten in Höhe von 4500 Euro führt.
Frage 1: K will von V im Rahmen der Kaufpreisminderung 500 Euro zurückgezahlt bekommen. V wendet ein, dass Urk bei der Übergabe kerngesund gewesen sei und die Gewährleistungsansprüche zudem verjährt seien.
Frage 2: K begeht außerdem Ersatz der 400 Euro, die er dem Tierarzt T für dessen Behandlung zahlen musste.
Frage 3: F will von K die Behandlungskosten in Höhe von 4500 Euro erstattet bekommen. K ist empört, schließlich wollte er sich nicht rechtlich binden, außerdem habe er keine Gegenleistung erhalten und überhaupt könne die Gefährdungshaftung nicht gegenüber einem passionierten Jäger eingreifen.
Frage 4: Unterstellt, der V betreibt seine Hundezucht nur kostendeckend (für Futter, Aufzucht usw.). Arbeiten Sie den handelsrechtlichen Gewerbebegriff des § 1 HGB im Vergleich zum Unternehmerbegriff des § 14 BGB heraus.
Frage 5: F begehrt ferner Feststellung, dass K auch weitere anfallende Behandlungskosten, die aus dem Vorfall mit Urk herrühren bezahlen muss. (Der Arzt hatte festgestellt, dass der Bruch nicht folgenlos verheilen würde). Ist die Feststellungsklage zulässig?

– – – – –
In der 2. Zivilrecht Examensklausur in Niedersachsen wurde wieder einmal der Radarwarngerät Fall des BGH abgefragt.

20.10.2010/4 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-10-20 09:55:442010-10-20 09:55:44Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2010 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin, Niedersachsen, Meck-Pomm

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