Wir freuen uns euch heute einen Gastbeitrag von Ass. iur. David Ullenboom veröffentlichen zu können.
I. Einführung
Mit Wirkung zum 1.1.2014 ist das „Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 5.12.2012 (RechtsBehEG) in Kraft getreten (BGBl. I, S. 2418). Durch dieses Artikelgesetz wurde § 232 ZPO, welcher bislang vakant war, neu gefasst. § 232 ZPO n. F. schreibt nun grundsätzlich für alle ab dem 1.1.2014 ergehenden zivilgerichtlichen Entscheidungen eine Pflicht des Gerichts zur Rechtsbehelfsbelehrung vor. Im Falle einer unterlassenen oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung durch das Gericht wird gem. § 233 S.2 ZPO n. F. widerleglich vermutet, dass der Rechtsbehelfsführer die Rechtsbehelfsfrist unverschuldet versäumt hat, sodass er in diesem Fall unter erleichterten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen kann. Der Gesetzgeber beschreitet mit der Einführung einer umfassenden Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess „terrra incognita“. Ein Zwang zur Rechtsbehelfsbelehrung war im Zivilprozess bisher nur bei einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil vorgeschrieben (vgl. § 338 S.2 ZPO a. F.). Der vorliegende Beitrag soll insbesondere für Rechtsreferendare und Zivilrichter einen Überblick über die Neuregelung geben.
II. Ein kurzer Blick auf andere Verfahrensordnungen
Gesetzliche Pflichten zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung durch das Gericht sind hinlänglich aus anderen Verfahrensordnungen bekannt. Gem. § 35a S.1 StPO hat das Strafgericht den Angeklagten bei der Verkündung einer anfechtbaren Entscheidung über das statthafte Rechtsmittel zu belehren. Gem. § 58 I VwGO, § 66 I SGG und § 55 I FGO haben verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtliche Entscheidungen eine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten. Für die Arbeitsgerichtsbarkeit legt § 9 V ArbGG fest, dass alle anfechtbaren arbeitsgerichtlichen Entscheidungen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten müssen. Schließlich sieht auch § 39 FamFG für familiengerichtliche Entscheidungen und Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ebenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung vor.
Dass somit in nahezu allen anderen Verfahrensordnungen anders als in der ZPO schon bislang ein Zwang zur Rechtsbehelfsbelehrung bestand, hat zum einen historische und zum anderen verfahrensrechtliche Gründe. Die Verwaltungsgerichtsordnung aus dem Jahre 1960, das Sozialgerichtsgesetz von 1954, die Finanzgerichtsordnung von 1966, das Arbeitsgerichtsgesetz von 1953 und das FamFG aus dem Jahre 2009 sind im Vergleich zur Zivilprozessordnung, welche im Jahre 1877 in Kraft trat, vergleichsweise junge Prozessordnungen. Im Jahre 1877 war das Verständnis vom gerichtlichen (Zivil-)Prozess durch einen strikten „Parteibetrieb“ geprägt, in welchem die Parteien ihre Rechtsschutzziele selbständig und eigenverantwortlich vor Gericht durchsetzen sollten. Eine fürsorgliche Belehrung bzw. Beratung durch das Gericht war deshalb nicht vorgesehen1. Gerichtliche Fürsorge- und Belehrungspflichten sind demgegenüber eine vergleichsweise moderne prozessrechtliche Erscheinung, welche erst in der Nachkriegszeit unter dem Etikett der „Bürgerfreundlichkeit des Verfahrens“2 vermehrt aufkam.
Zudem herrscht im modernen Zivilprozess heutiger Prägung nach wie vor ein „eingeschränkter Parteibetrieb“, welcher durch Dispositionsmaxime und Beibringungsgrundsatz auf der einen Seite und richterliche Fürsorgepflichten auf der anderen Seite (vgl. insbesondere § 139 ZPO) geprägt ist. Demgegenüber herrscht in den Verfahren der allgemeinen und besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit der „Amtsbetrieb“, welcher durch die Offizialmaxime und den Untersuchungsgrundsatz geprägt ist. Der Amtsbetrieb, in welchem dem Gericht die Initiative zur Aufklärung des Sachverhalts obliegt, ist aber eher mit einer rechtsfürsorglichen Rolle des Richters vereinbar, als der im Zivilprozess geltende (eingeschränkte) Parteibetrieb3.
Aus diesen historischen und verfahrensrechtlichen Gründen ist es wohl zu erklären, dass es eine Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess bisher nicht gab.
III. Rechtsbehelfsbelehrung bei der Urteilsverkündung oder in der Urteilsurkunde?
Aus den in den anderen Prozessordnungen enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrungspflichten ist bekannt, dass es grundsätzlich zweiverschiedene Arten der Erteilung von Rechtsbehelfsbelehrungen gibt. Zum einen ist es möglich, dass der Rechtsbehelfsführer bei der Entscheidungsverkündung mündlich über den statthaften Rechtsbehelf belehrt wird (so gem. § 35a S.1 StPO im Strafprozess). Die Rechtsmittelfrist beginnt deshalb konsequenterweise im Strafprozess grundsätzlich bereits mit Verkündung des Urteils zu laufen (vgl. § 341 I StPO).
Zum anderen ist es möglich, dass eine Belehrung bei der Urteilsverkündung unterbleibt und die Belehrung stattdessen schriftlich in die Entscheidungsurkunde aufgenommen werden muss, sodass der Rechtsbehelfsführer die Belehrung im Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung zur Kenntnis nehmen kann (so z. B. im Verwaltungs-, Sozial- , Finanz- und Arbeitsgerichtsprozess). Die Rechtsmittelfrist beginnt hier deshalb erst mit Zustellung des Urteils zu laufen (vgl. z. B. § 124a II, IV VwGO).
§ 232 ZPO n. F. übernimmt letztere Art der Erteilung der Belehrung. Gem. § 232 S.1 ZPO n. F. hat die Entscheidung die Rechtsbehelfsbelehrung „zu enthalten“. D. h. die Belehrung ist Bestandteil der Entscheidung und muss schriftlich in die Entscheidungsurkunde als letzten Punkt oberhalb der Unterschriften aufgenommen werden4. Da Rechtsbehelfsfristen im Zivilprozess grundsätzlich erst mit der Zustellung der Entscheidung beginnen (vgl. §§ 339 I, 517, 548, 569 I 2 ZPO) und eine Anwesenheit der Parteien bei der Entscheidungsverkündung nicht vorgeschrieben ist (vgl. §§ 312 I, 329 I ZPO) ist diese Regelungstechnik konsequent und vermeidet „Systembrüche“.
Einen „Mittelweg“ zwischen beiden Erteilungsarten beschreitet nun § 699 V ZPO n. F., welcher ebenfalls durch das RechtsBehEG eingeführt wurde, bei der Belehrung über den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid. Hier ist dem Antragsgegner die Rechtsbehelfsbelehrung „zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen“, d. h. die Belehrung ist selbst nicht Bestandteil des Vollstreckungsbescheids, sondern muss gesondert schriftlich zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids erfolgen. Eine ähnliche Regelung existiert bereits in § 340 III 4 ZPO für die Belehrung über die Präklusion gem. § 340 III 3, 296 ZPO bei Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil.
IV. Regelungstechnik des § 232 ZPO n. F.
Zunächst stellt § 232 S.1 ZPO den Grundsatz auf, dass alle anfechtbaren zivilgerichtlichen Entscheidungen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten müssen. Dieser Grundsatz wird sodann durch § 232 S.2, 1. HS und S.3 wieder etwas eingeschränkt: Danach gilt die Belehrungspflicht nicht in Verfahren mit Anwaltszwang (vgl. § 78 I ZPO). Zudem muss über die Möglichkeit der Sprungrevision (§ 566 ZPO) nicht belehrt werden. Sodann macht § 232 S.2, 2. HS. von der zuerst genannten Einschränkung wiederum eine Rückausnahme: Danach müssen Entscheidungen auch in Verfahren mit Anwaltszwang eine Belehrung enthalten, wenn es sich um ein Versäumnisurteil (Einspruch) oder um einen Arrestbeschluss/einstweilige Verfügung (Widerspruch) handelt bzw. wenn Adressat der Entscheidung ein Zeuge oder Sachverständiger ist5. Demnach ergibt sich folgende gesetzliche Belehrungssystematik:
1. Grundsatz: alle anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen
2. Ausnahmen:
-
Verfahren mit Anwaltszwang
-
Sprungrevision
3. Rückausnahme zu 2.a): VU, Arrestbeschluss/einstweilige Verfügung, Zeuge/Sachverständiger Adressat der Entscheidung
V. Der Tatbestand des § 232 ZPO n. F.
1. Grundsatz des § 232 S.1 ZPO
a) § 232 S.1 ZPO verlangt zunächst eine anfechtbare gerichtliche Entscheidung. „Gerichtliche Entscheidungen“ sind nach der Legaldefinition des § 160 III Nr.6 ZPO grundsätzlich alle Urteile, Beschlüsse und Verfügungen. Erfasst werden alle End-, Zwischen- und Nebenentscheidungen6.
Anfechtbar sind diese Entscheidungen, wenn das Gesetz dagegen ein Rechtsmittel oder einen sonstigen Rechtsbehelf vorsieht und der grundsätzlich gegebene Rechtsbehelf nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
Unanfechtbar ist insbesondere ein Urteil des Amtsgerichts mit einer Beschwer von bis zu 600 EUR bei welchem die Berufung vom Amtsgericht nicht zugelassen wurde (§ 511 II ZPO). Ebenso ist ein Kostenbeschluss mit einer Beschwer von weniger als 200 EUR unanfechtbar (§ 567 II ZPO). Auch eine sofortige Beschwerde gegen Kostenbeschlüsse nach § 91a ZPO und § 269 IV ZPO ist nur statthaft, wenn der Streitwert der Hauptsache mehr als 600 EUR beträgt (vgl. §§ 91a II 2, 269 V 1 ZPO).
b) § 232 S.1 ZPO konkretisiert sodann die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung. Danach hat eine Belehrung über folgende Punkte zu erfolgen:
– statthafter Rechtsbehelf
– Gericht
– Sitz des Gerichts
– Form
– Frist
aa) statthafter Rechtsbehelf
§ 232 S.1 zählt abschließend die möglichen Rechtsbehelfe auf. Genannt werden hier Rechtsmittel (Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, sofortige Beschwerde, Rechtsbeschwerde), Einspruch, Widerspruch und Erinnerung.
Berufung und Revision sind statthaft gegen Urteile (§§ 511 I, 542 I ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist statthaft gegen Beschlüsse und Verfügungen in den Fällen der §§ 567 I, 793 ZPO, die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse im Fall des § 574 I ZPO.
Der Einspruch ist statthaft gegen erste echte Versäumnisurteile und gegen Vollstreckungsbescheide (§§ 338, 345, 700 ZPO).
Der Widerspruch ist zulässig gegen Arrestbeschlüsse und einstweilige Verfügungen, welche ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 936, 924 ZPO). Nicht erfasst wird von § 232 S.1 ZPO der „Widerspruch“ gegen einen Mahnbescheid gem. § 694 I, da hier die Sonderregelung des § 692 I Nr. 3-6 ZPO gilt7.
Die (Rechtspfleger-)Erinnerung ist statthaft gegen Entscheidungen des Rechtspflegers, gegen welche nach allgemeinen Regeln kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. § 11 II RPflG).
Die Erinnerung nach § 573 I ZPO ist statthaft gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Nicht von § 232 S.1 ZPO erfasst ist die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO. Für die Gerichtsvollziehererinnerung ergibt sich das daraus, dass der Gerichtsvollzieher keine gerichtlichen Entscheidungen trifft, sondern Vollstreckungsmaßnahmen ausführt. Aber auch die Vollstreckungserinnerung gegen Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts (z. B. Erlass eines PfüB ohne Anhörung des Schuldners) ist nicht von der Belehrungspflicht umfasst, weil auch hier keine „Entscheidung“ des Gerichts, sondern eine bloße „Maßnahme“ vorliegt, welche ohne Anhörung des Gegners und ohne eine Interessenabwägung durch das Gericht ergeht8. Hierbei kann man also auf die bewährte Abgrenzung der h. M. zwischen § 766 ZPO („Maßnahmen“) und § 793 ZPO („Entscheidungen“) zurückgreifen9.
Wegen des abschließenden Wortlauts ist über außerordentliche Rechtsbehelfe (z. B. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Gehörsrüge gem. § 321a ZPO, Verfassungsbeschwerde) nicht zu belehren10. Auch zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe (z. B. Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO, Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO) unterfallen nicht der Belehrungspflicht des § 232 S.1 ZPO11.
Ist kein Rechtsbehelf statthaft, muss über die Tatsache, dass die Entscheidung unanfechtbar ist, nicht belehrt werden12. Dafür spricht auch ein argumentum e contrario aus § 9 V 2 ArbGG, welcher bei Unanfechtbarkeit ausdrücklich einen entsprechenden Hinweis vorschreibt.
bb) Gericht und Sitz
Die Belehrung muss das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen volle postalische Anschrift enthalten (z.B. „Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster“), damit der Rechtsbehelfsführer den Rechtsbehelf dort ohne weitere Nachforschungen einlegen kann13. Ist die Einlegung bei mehreren Gerichten möglich (z. B. Wahlrecht gem. § 569 I 1 ZPO), muss über alle zuständigen Gerichte informiert werden14.
cc) Form
Anders als die öffentlich-rechtlichen Prozessordnungen (vgl. § 58 I VwGO, § 55 I FGO, § 66 I SGG) verlangt § 232 S.1 ZPO zwingend auch eine Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs. Insofern stimmt die Neuregelung in der ZPO mit § 35a S.1 StPO , § 39 FamFG und § 9 V 3 ArbGG überein, welche ebenfalls eine Belehrung über die einzuhaltende Form vorschreiben.
(1) Die Berufung muss zwingend schriftlich eingelegt werden (§ 519 I ZPO). Da das Rechtsmittel der Berufung nur durch einen Anwalt wirksam eingelegt und begründet werden kann, ist auch auf den bestehenden Anwaltszwang hinzuweisen15.
Nicht erforderlich ist ein Hinweis auf den genauen Inhalt der Berufungsschrift (vgl. § 519 II, III ZPO) und erst recht kein Hinweis auf das Erfordernis und den Inhalt einer Berufungsbegründungsschrift gem. § 520 ZPO16. Die Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG stellt ausdrücklich klar, dass nur in denjenigen Fällen, in welchen der statthafte Rechtsbehelf auch ohne einen Anwalt wirksam eingelegt werden kann, die Belehrung auch die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtsmittelschrift nennen muss, um den Rechtsbehelfsführer in den Stand zu setzen, das Rechtsmittel ohne Mandatierung eines Anwalts wirksam einlegen zu können17. Als Beispiel nennt der Regierungsentwurf deshalb z. B. die Möglichkeit, eine sofortige Beschwerde gem. § 569 III i. V. m. § 78 III ZPO auch ohne Anwalt einlegen zu können18.
Kann der Rechtsbehelf, wie hier die Berufung, aber zwingend nur durch einen Anwalt eingelegt und begründet werden, dann kann es nicht darum gehen, den Berufungsführer in die Lage zu versetzen, die Berufung selbständig wirksam einzulegen. Der Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung erschöpft sich dann darin, den Rechtsbehelfsführer über die Möglichkeit einer Anfechtung zu informieren und ihn in die Lage zu versetzen, rechtzeitig einen Rechtsanwalt zu mandatieren, welcher dann für ihn die Berufung einlegt und sodann begründet.
Zudem bezieht sich der Wortlaut des § 232 ZPO („bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist“) nur auf die Form der Einlegung nicht aber auf das Erfordernis und die Form der Begründung des Rechtsmittels19.
Ebenfalls nicht erforderlich ist deshalb auch ein Hinweis auf die Wertgrenze des § 511 II Nr.1 und die Pflicht zur Glaubhaftmachung gem. § 511 III ZPO20. Das Gericht hat vielmehr konkret und einzelfallbezogen zu prüfen, ob die Beschwer von 600 EUR überschritten wird (§ 511 IV 1 Nr.2 ZPO). Bejahendenfalls ist das Rechtsmittel der Berufung grundsätzlich statthaft, es sei denn der Rechtsmittelführer greift ausnahmsweise nicht die gesamte Beschwer des Urteils an, sodass der Wert des Beschwerdegegenstandes unterhalb von 600 EUR liegt (§ 511 II Nr.1 ZPO). Über diese Einschränkung kann der zwingend durch einen Anwalt vertretene Rechtsmittelführer aber durch seinen Prozessbevollmächtigten aufgeklärt werden. Kommt der Richter hingegen zu dem Ergebnis, dass eine Beschwer von mehr als 600 EUR nicht vorliegt, hat er von Amts wegen zu prüfen, ob er die Berufung zulässt oder nicht (§§ 511 II Nr.2, IV ZPO). Lässt er die Berufung zu, so muss er ganz normal über das Rechtsmittel der Berufung belehren, lässt er sie nicht zu, so liegt eine unanfechtbare Entscheidung vor, sodass eine Belehrung nicht erforderlich ist (vgl. § 232 S.1 ZPO).
(2) Die sofortige Beschwerde ist grundsätzlich schriftlich einzulegen (§ 569 II 1 ZPO). In den Fällen des § 569 III kann die sofortige Beschwerde zudem zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden und dann besteht gem. § 78 III ZPO zudem kein Anwaltszwang, was der Richter im Einzelfall konkret zu prüfen hat. Besteht im konkreten Fall gem. §§ 569 III, 78 III ZPO kein Anwaltszwang, so ist dann zusätzlich eine Belehrung über den notwendigen Inhalt der Beschwerdeschrift gem. § 569 II 2 (Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung, Erklärung der sofortigen Beschwerde) erforderlich. Denn in diesem Fall soll der Rechtsbehelfsführer in die Lage versetzt werden, den Rechtsbehelf allein anhand der Belehrung ohne Mandatierung eines Anwalts wirksam einlegen zu können21. Da das Begründungserfordernis in § 371 I ZPO nur eine „Soll“-Vorschrift ist, dürfte ein Hinweis darauf, dass die Beschwerde begründet werden soll, entbehrlich sein.
(3) Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und einen Vollstreckungsbescheid muss grds. schriftlich eingelegt werden (§§ 340 I, 700 I). Gegen Versäumnisurteile und Vollstreckungsbescheide22 des Amtsgerichts ist auch eine Einlegung des Einspruchs zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich (vgl. §§ 496, 702 ZPO). Besteht Anwaltszwang gem. § 78 I ZPO (z. B. VU des Landgerichts), so muss auch hierauf hingewiesen werden. Kann der Einspruch auch ohne Anwalt eingelegt werden, so muss auch ein Hinweis darauf erfolgen, dass in der Einspruchsschrift das angefochtene Urteil bezeichnet werden muss und dass der Einspruch die Erklärung enthalten muss, dass gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eingelegt wird (§ 340 II ZPO). So wird der anwaltlich nicht vertretene Einspruchsführer in die Lage versetzt, den Einspruch ohne anwaltliche Hilfe selbst einzulegen. Nicht erforderlich ist hingegen ein Hinweis darauf, dass der Einspruchsführer bereits in der Einspruchsschrift sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen hat (Präklusionsgefahr gem. §§ 340 III 3, 296 ZPO), da diesbezüglich gem. § 340 III 4 ZPO bei der Zustellung des VU ein gesonderter Hinweis erfolgt, welcher dann aber nicht Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung in der Urteilsurkunde ist23.
(4) Der Widerspruch ist gem. §§ 924 II 2, 936 ZPO schriftlich einzulegen, ist das Arrestgericht bzw. das Gericht, welches über die einstweilige Verfügung verhandelt, ein Amtsgericht, so kann auch eine Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen, was der Richter im Einzelfall zu prüfen hat. Besteht Anwaltszwang gem. § 78 I ZPO, so muss auch hierauf hingewiesen werden. Besteht kein Anwaltszwang, so muss der Rechtsbehelfsführer auch darauf hingewiesen werden, dass er gem. § 924 II 1 ZPO in dem Widerspruch die Gründe vorbringen muss die er für die Aufhebung des Arrestes bzw. der einstweiligen Verfügung geltend macht. Denn nur so wird der anwaltlich nicht vertretene Antragsgegner in die Lage versetzt, ohne Mandatierung eines Anwalts einen wirksamen Widerspruch einzulegen.
(5) Auf die (sehr seltenen) Fälle der Rechtspflegererinnerung gem. § 11 II RpflG soll hier nicht näher eingegangen werden.
Es bleibt somit insgesamt festzuhalten, dass die Anforderungen an den Inhalt der Belehrung (insbes. über die Form des Rechtsbehelfs) variieren, je nachdem ob Anwaltszwang besteht oder nicht24.
dd) Frist
Zu belehren ist schließlich auch noch über die einzuhaltende Frist, d. h. über den Fristbeginn und die Länge der Frist. Erforderlich ist insbesondere auch ein Hinweis darauf, dass die Frist nur durch rechtzeitigen Eingang beim Rechtsbehelfsgericht gewahrt wird25. An diesem Befund ändert auch § 129a I ZPO, welcher im Falle der Möglichkeit zur Einlegung des Rechtsbehelfs zu Protokoll der Geschäftsstelle, eine Einlegung zu Protokoll bei jedem deutschen Amtsgericht gestattet, nichts. Auch in diesem Fall wird die Rechtsbehelfsfrist nur gewahrt, wenn das Amtsgericht den zu Protokoll genommenen Antrag rechtzeitig an das zuständige Gericht weiterleitet (vgl. § 129a II 2 ZPO). Die Antragstellung zu Protokoll bei einem an sich unzuständigen Gericht erfolgt also auf eigene Gefahr des Rechtsbehelfsführers. Ein Hinweis auf die Möglichkeit des § 129a I ZPO sollte deshalb unterbleiben, da er nur zu Irritationen und Fehlvorstellungen führt26.
(1) Bei der Berufung hat also eine Belehrung über die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung zu erfolgen (§ 517 ZPO). Nicht erforderlich ist hingegen eine Belehrung über die Berufungsbegründungsfrist gem. § 520 II 1 ZPO27.
(2) Bei der sofortigen Beschwerde ist über die Zweiwochenfrist des § 569 I 1 ZPO zu belehren (Ausnahme: z. B. Monatsfrist im Falle der Zurückweisung eines PKH-Gesuchs gem. § 127 II 3 ZPO).
(3) Beim Einspruch gegen ein VU und einen Vollstreckungsbescheid läuft gem. §§ 339 I, 700 I ZPO eine Zweiwochenfrist.
(4) Die Rechtspflegererinnerung und die Erinnerung gem. § 573 I ZPO sind innerhalb einer zweiwöchigen Frist einzulegen (§ 11 II 1 RPflG, §§ 573 I 3, 569 I 1 ZPO).
(5) Der Widerspruch ist nicht fristgebunden (vgl. § 924 ZPO). Ist ein Rechtsbehelf, wie der Widerspruch, nicht fristgebunden, so muss auch hierauf hingewiesen werden28.
2. Ausnahmen gem. § 232 S.2, 1. HS. und S.3
a) Abweichend vom Grundsatz des § 232 S.1 ZPO ist eine Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 232 S.2, 1. HS und S.3 ZPO in Verfahren mit Anwaltszwang und hinsichtlich der Möglichkeit einer Sprungrevision nicht vorgeschrieben. Hinter der ersten Ausnahme steht die Überlegung, dass die anwaltlich vertretene Partei durch seinen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich hinreichend über die Voraussetzungen eines statthaften Rechtsmittels aufgeklärt werden wird29. Das Regelungsanliegen der zweiten Ausnahme besteht darin, dass es sich bei der Sprungrevision um ein Rechtsmittel mit sehr engen Voraussetzungen handelt, welches in der Praxis eher fernliegend ist. Zudem soll die Rechtsbehelfsbelehrung nicht mit umfangreichen Ausführungen überfrachtet werden, worunter die Lesbarkeit leiden würde30.
b) In Verfahren mit Anwaltszwang ist eine Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 232 S.2, 1. HS ZPO mithin grundsätzlich obsolet. Anwaltszwang besteht in Verfahren vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof (vgl. § 78 I ZPO). Kein Anwaltszwang besteht aber auch bei den Land- und Oberlandesgerichten in Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter (§ 78 III ZPO i. V. m. §§ 361, 362). Ebenso in Verfahren mit grundsätzlichem Anwaltszwang, in welchem Verfahrenshandlungen fakultativ vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können (§ 78 III ZPO), z. B. die sofortige Beschwerde im Falle des § 569 III ZPO. Die Ausnahme des § 232 S.2, 1. HS. ZPO (keine Belehrungspflicht) gilt hingegen nach seinem klaren Wortlaut nicht, wenn eine Partei im Parteiprozess sich freiwillig durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt (vgl. § 79 II 1 ZPO)31. Auch in diesem Fall hat also eine Belehrung zu erfolgen.
c) Aus der obigen Ausnahme folgt insbesondere, dass über das Rechtsmittel der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des LG und des OLG (da dort Anwaltszwang, vgl. § 232 S.2, 1. HS. ZPO) und über das Rechtsmittel der Sprungrevision gegen Urteile des AG und des LG (wegen § 232 S.3 ZPO) nie belehrt werden muss.
3. Rückausnahme gem. § 232 S.2, 2. HS. ZPO: Einspruch, Widerspruch, Zeugen und Sachverständige
a) Auch in Verfahren mit Anwaltszwang muss abweichend von dem soeben Gesagten eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen soweit es um die Belehrung über den Einspruch (§ 339 ZPO) oder den Widerspruch (§ 924 ZPO) geht oder soweit Adressat der Entscheidung Zeugen oder Sachverständige sind. Da im Falle von Versäumnisurteilen und Arrestbeschlüssen bzw. einstweiligen Verfügungen auch in Verfahren mit Anwaltszwang eine anwaltliche Vertretung des Gegners nicht sichergestellt ist, soll auch in diesen Fällen zwingend eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen. Denn erscheint z. B. eine Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht, so kann gegen sie auch ohne anwaltliche Vertretung ein VU ergehen. Ebenso können z. B. Arrestbeschlüsse und einstweilige Verfügungen auch gegen den anwaltlich nicht vertretenen Gegner vor dem LG ergehen. Schließlich werden auch Zeugen und Sachverständige i. d. R. nicht anwaltlich vertreten sein32.
b) Die Entscheidungen gegenüber Zeugen und Sachverständigen betreffen insbesondere die Fälle, in denen Zeugen und Sachverständigen wegen Ausbleibens oder unberechtigter Aussageverweigerung ein Ordnungsgeld und Prozesskosten auferlegt werden (vgl. §§ 480, 490, 402, 414 ZPO).
VI. Rechtsbehelfsbelehrung in der Assessorexamensklausur
Referendare sollten darauf achten, dass ihre zivilgerichtlichen Urteile und Beschlüsse in den Assessorklausuren fortan eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten soweit § 232 ZPO n. F. dies verlangt (insbesondere bei Endurteilen des Amtsgerichts, Versäumnisurteilen und Arrestbeschlüssen bzw. einstweiligen Verfügungen). Da dies eine völliges Novum im Zivilprozessrecht ist, besteht hier in besonderem Maße die Gefahr, die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende der Entscheidung zu vergessen. Referendare sollten insofern also schnell „umlernen“ und sich mit dem neuen Erfordernis einer Rechtsbehelfsbelehrung vertraut machen. In der Assessorklausur werden sie die Rechtsbehelfsbelehrung aber zumindest nicht ausformulieren müssen33. In öffentlich-rechtlichen Assessorklausuren ist es bspw. üblich, dass der Bearbeitervermerk ausdrücklich darauf hinweist, dass die Angabe des statthaften Rechtsbehelfs und die Nennung der zugrundeliegenden Vorschriften ausreicht. Deshalb kann man sich in der Klausur i. d. R. etwa auf folgende Formulierung am Ende des Urteils beschränken (hier im Falle eines Versäumnisurteils):
„Rechtsbehelf: Einspruch gem. § 338 ZPO“
VII. Formulierungsbeispiele
Da die Zivilrichter die Rechtsbehelfsbelehrung aber vollständig ausformulieren müssen und es bislang keine „Musterbelehrung“ gibt, hier nun einige Formulierungshilfen für wichtige Fallkonstellationen:
a) Bei einem amtsgerichtlichen Endurteil könnte die Belehrung also etwa lauten:
„Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich Berufung beim Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster eingelegt werden. Die Berufung kann nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Berufungsschrift erfolgen. Die Berufungsfrist wird nur durch rechtzeitigen Eingang beim obigen Gericht gewahrt.“
b) Bei einem amtsgerichtlichen Versäumnisurteil könnte die Belehrung lauten:
„Gegen dieses Versäumnisurteil kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch beim Amtsgericht Münster, Gerichtsstraße 2, 48149 Münster eingelegt werden. Die Einspruchsfrist wird nur durch rechtzeitigen Eingang beim obigen Gericht gewahrt. Der Einspruch muss das angefochtene Versäumnisurteil bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eingelegt wird.“
c) Bei einem erstinstanzlichen landgerichtlichen Versäumnisurteil könnte die Belehrung lauten:
„Gegen dieses Versäumnisurteil kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Einspruch beim Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster eingelegt werden. Der Einspruch kann nur durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Einspruchsschrift eingelegt werden. Die Einspruchsfrist wird nur durch rechtzeitigen Eingang beim obigen Gericht gewahrt.“
d) Bei einem ablehnenden PKH-Beschluss des Amtsgerichts könnte die Belehrung lauten:
„Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Münster, Gerichtsstraße 2, 48143 Münster oder beim Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird nur durch rechtzeitigen Eingang bei einem der obigen Gerichte gewahrt. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt wird.“
e) Bei einer amtsgerichtlichen einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren könnte die Belehrung lauten:
„Gegen diese einstweilige Verfügung kann ohne Einhaltung einer Frist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Widerspruch beim Amtsgericht Münster, Gerichtsstraße 2, 48149 Münster eingelegt werden. In dem Widerspruch müssen die Gründe dargelegt werden, die für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.“
f) Bei einem Arrestbeschluss des Landgerichts könnte die Belehrung lauten:
„Gegen diesen Arrestbefehl kann ohne Einhaltung einer Frist schriftlich Widerspruch beim Landgericht Münster, Amt Stadtgraben 10, 48143 Münster eingelegt werden. Der Widerspruch kann nur durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Widerspruchsschrift eingelegt werden.“
VIII. Resumeé
Die neue Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess wird sicherlich zu Beginn in der Praxis noch für einige Irritationen sorgen, da dies ein völliges Novum ist. Wichtig ist insbesondere die allgemeine Leitlinie, dass der Richter immer eine konkrete Einzelfallprüfung vornehmen muss, ob ein Rechtsbehelf statthaft ist („Ob“ des Rechtsbehelfs) und ob der ggf. statthafte Rechtsbehelf zwingend durch einen Anwalt einzulegen ist und welche Form und Frist im konkreten Fall gilt („Wie“ des Rechtsbehelfs).
Besteht Anwaltszwang sind geringe Anforderungen an den Inhalt der Belehrung zu stellen, da es dann nur darum geht, den Rechtsbehelfsführer über die Möglichkeit des Rechtsbehelfs zu informieren und ihn in die Lage zu versetzen, rechtzeitig einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Besteht hingegen kein Anwaltszwang, dann sind die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung strenger. In diesem Fall soll der Rechtsbehelfsführer nämlich in die Lage versetzt werden, selbständig allein anhand der Belehrung ohne Mandatierung eines Anwalts einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Deshalb ist in diesem Fall auch über inhaltliche Anforderungen der Rechtsbehelfsschrift zu belehren.
Schließlich sollte man sich bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Belehrung immer vor Augen halten, dass „weniger manchmal mehr ist“. Eine zu detaillierte und „überfrachtete“ Belehrung wird den Adressaten der Belehrung eher verwirren, als ihn in die Lage versetzen, einen begründeten Rechtsbehelf einzulegen.
Da der Gesetzgeber dem Rechtsanwender aber keine „Musterbelehrung“ an die Hand gegeben hat, wird es für eine Übergangsphase voraussichtlich vermehrt Streit über die inhaltlichen Anforderungen an eine korrekte Belehrung geben. Praktisch wird es dann i. d. R. um die Frage gehen, ob der Rechtsbehelfsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen kann. Denn war die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft, dann wird das fehlende Verschulden gem. § 233 S.2 ZPO n. F. vermutet. Die weitere Entwicklung und Ausdifferenzierung durch Literatur und Rechtsprechung bleibt somit abzuwarten.
1 Gmür/Roth, Grundriss der deutschen Rechtsgeschichte, 3. Kapitel, Rn. 69.
2 So jetzt auch die Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 12, linke Spalte: „Zur Vermeidung unzulässiger Rechtsbehelfe…ist es sinnvoll und bürgerfreundlich, in der anfechtbaren Entscheidung über den statthaften Rechtsbehelf zu belehren“.
4 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 13, rechte Spalte; BeckOK ZPO-Wendtland, § 232 Rn. 10; Zöller-Greger, § 232 ZPO, Rn. 5; Hartmann, MDR 2013, S. 61 (63); Süß, Jura 2013, S. 1206 (1210).
5 Vgl. BeckOK ZPO-Wendtland, vor § 232.
6 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 12 f.; Zöller-Greger, § 232 ZPO, Rn. 2; Hartmann, MDR 2013, S. 61 (62).
7 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 13, linke Spalte; BeckOK ZPO-Wendtland, § 232 Rn. 7.
8 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 13 f; Süß, Jura 2013, S. 1206 (1210).
10 BeckOK ZPO-Wendtland, § 232 Rn. 6; Zöller-Greger, § 232 ZPO, Rn. 2; Hartmann, MDR 2013, S. 61 (62); Süß, Jura 2013, S. 1206 (1209).
11 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 14, linke Spalte.
12 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 13; Zöller-Greger, § 232 ZPO, Rn. 2; zustimmend grds. auch Hartmann, NJW 2014, S. 117, 119: es sei denn die Anfechtbarkeitsfrage sei hochstreitig; kritisch dazu hingegen Stellungnahme der BRAK zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG (Juris): Anwaltlich nicht vertretener Bürger könne nicht beurteilen, ob die Belehrung vergessen wurde oder ein Fall der Unanfechtbarkeit vorliege.
13 BeckOK ZPO-Wendtland, § 232 Rn. 12; Fölsch, NJW 2013, S. 970, (972); Hartmann, MDR 2013, S. 61 (64); a. A. Zöller-Greger, § 232 ZPO, Rn. 4: volle Anschrift nicht erforderlich (ohne nähere Begründung).
14 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 13, rechte Spalte; BeckOK ZPO-Vorwerk/Wolf, § 232 Rn. 12.
15 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 13, rechte Spalte.
16 so auch BGH, NJW 2011, S. 2887 in Bezug auf die fast wortgleiche Belehrungspflicht nach § 39 FamFG; BAG, NZA 2003, S. 1087 in Bezug auf die nahezu identische Belehrungspflicht nach § 9 V ArbGG; wie hier wohl auch Zöller-Greger, § 232 ZPO, Rn. 4 mit Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf; a. A. Fölsch, NJW 2013, S. 970, 972: Hinweis auf Begründungserfordernis und Form der Begründung erforderlich; Süß, Jura 2013, S. 1206 (1211): ohne nähere Begründung.
17 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 13, rechte Spalte.
18 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 13, rechte Spalte.
19 so auch BGH, NJW 2011, S. 2887 in Bezug auf die fast wortgleiche Belehrungspflicht nach § 39 FamFG; BAG, NZA 2003, S. 1087 in Bezug auf die nahezu identische Belehrungspflicht nach § 9 V ArbGG; wie hier wohl auch Zöller-Greger, § 232 ZPO, Rn. 4 mit Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf; a. A. Fölsch, NJW 2013, S. 970, 972: Hinweis auf Begründungserfordernis und Form der Begründung erforderlich.
20 A. A. Fölsch, NJW 2013, S. 970, 972: abstrakte Belehrung über Möglichkeit der Wert- und Zulassungsberufung ohne richterliche Einzelfallprüfung ausreichend.
21 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 13, rechte Spalte.
22 Da in NRW gem. § 689 III ZPO i. V. m. Landesrecht alle Mahnverfahren von den zentralen Mahngerichten AG Euskirchen (ZEMA I: OLG-Bezirk Köln) und AG Hagen (ZEMA II: OLG-Bezirke Düsseldorf und Hamm) erledigt werden, werden Vollstreckungsbescheide i.d.R. immer von einem Amtsgericht ausgefertigt, sodass hier immer gem. § 702 ZPO auch eine Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich ist.
23 A. A. Fölsch, NJW 2013, S. 970, 973 (ohne nähere Begründung).
24 So auch BeckOK ZPO-Wendtland, § 232 Rn. 13 f.: „Der Rechtsanwalt kennt das Gesetz“; a. A. Fölsch, NJW 2013, S. 970, 971: gleicher Inhalt unabhängig von Anwaltszwang.
25 Zutreffend Fölsch, NJW 2013, S. 970, 972.
26 A. A. Fölsch, NJW 2013, 970, 973.
27 So auch BGH, NJW 2011, S. 2887 in Bezug auf die fast wortgleiche Belehrungspflicht nach § 39 FamFG; BAG, NZA 2003, S. 1087 in Bezug auf die nahezu identische Belehrungspflicht nach § 9 V ArbGG; a. A. Fölsch, NJW 2013, S. 970, 972.
28 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 13, linke Spalte; BeckOK ZPO-Wendtland, § 232 Rn. 12.
29 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 12, rechte Spalte.
30 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 14, rechte Spalte.
32 Begründung zum Regierungsentwurf des RechtsBehEG, BT-Drucks. 17/10490, S. 12, rechte Spalte.